2013/04/19

Verfahrensbeiständin RA Julia Klohs, Lübeck - Strafanträge einer geschädigten Mutter





Staatsanwaltschaft                                              Gr.Grönau, 16.05.2012

Landgericht Lübeck


Travemünder Allee 9
23568 Lübeck




Strafanzeige mit Strafantrag

gegen

RA Julia Klohs
Am Burgfeld 4
23568 Lübeck




Wegen 15 mutmasslicher Straftaten der RA Julia Klohs Lübeck

Mit der Bitte um Übersendung der AZ für die Beantragung von Adhäsionsverfahren als Geschädigte



Ich empfehle auch zu diesen Folgeverfahren, wie eingereicht zum
AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/12)

Begutachtung und Bewertung der Gesamtsituation des
Sorgerechtsverfahrens und Nachhall, Rolle der Verfahrensbeteiligten durch externen
unabhängigen Sachverständigen

PD Dr. Werner Leitner
Privatdozent für Heilpädagogische Psychologie
an der Universität zu Köln
Approbierter Psychologischer Psychotherapeut
Erziehungswissenschaftler
Gutachtenüberprüfung und -erstellung
Psychologisch-Psychotherapeutische Praxis
Kuno-Dietrich-Siedlung 4 und 5
D-96328 Küps-Theisenort (Oberfranken)
Germany/Bavaria




Verleumdung § 187 StGB

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge

  • Anregung Frau Trautmann die Gesundheitsfürsorge zu entziehen, weil Herr Nagel „patzig gewesen sei.
  • Aussage meines Sohnes seit Auftritt RA Klohs: Er dürfe sein Haus nur noch mit Rechtsanwalt betreten und er müsse gegen seine Mutter für das Gericht sammeln.(Aussage Manuela Kath). Darstellung einer Mutter, wie eine Schwerstkriminelle.
  • Frau Klohs reicht diese auch an das Gericht weiter. Ebenso wie die Überwachung meines FB Profils seit Oktober 2010.
  • „Falko sei ausgesprochen höflich und hebe sich von dem üblichen Klientel ab.Er ist wahnsinnig aufmerksam.Ich nenn es mal Kontrolleindruck“.
  • „Es bestehen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter.
„Anregung“ eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit, nachdem kein Nachweis zu erbringen war und das Sorgerecht im Abstimmungsverfahren entzogen wurde. Von der KM geplant war, Beschwerde einzulegen.
  • Absprache mit OLG Richterin Milczewski zum Ergebnis?
  • Der Sorgerechtsentzug entspricht dem wohlverstandenen Kindesinteresse.
  • Durch Frau Trautmann wurden zahnärztliche Behandlungen verzögert.
  • Falko musste wegen Frau Trautmann auf Staatskosten neu eingekleidet werden.
  • Nach Falkos empfinden nutze die Mutter ihr Sorgerecht als Druckmittel, um ihn zu zwingen, mit ihr in Kontakt zu treten.
  • Falkos Mutter verhält sich ihrem Sohn gegenüber grenzüberschreitend.
  • Mit dem Wesen seiner Mutter konfrontiert, hätte Falko Komasaufen begangen
  • ...und ich möchte hier nur sagen , dass F. Es so empfunden hat, dass Falko auf Druck der Mutter, die Therapie bei Herrn Nagel....
  • Frau Trautmann wäre rasend eifersüchtig .
  • Eine Kontaktaufnahme Falkos zu seinem Vater habe die KM stets unterbunden.
  • Grund für Inobhutnahme sei Eskalation und körperliche Übergriffe.
  • Seine Mutter sei ständig in sein Zimmer gekommen und habe ihn kontrolliert.
  • Falko musste sein handy vorzeigen und ein und ausgehende Anrufe wurden von KM kontrolliert. Wenn Falko diese Kontrollen nicht zugelassen habe, habe die KM schon mal mit Lampen und Mülleimern geworfen. Ursache seien Geschehnisse aus der Vergangenheit gewesen.
  • KM habe Falko für das Auseinandergehen von Beziehungen verantwortlich gemacht. Das sie keinen Mann habe.
  • Falko sei 2 mal auf Betreiben der Mutter in der Kinderpsychiatrie gewesen. Die Psychiater haben die Kindesmutter für die Schwierigkeiten verantwortlich gemacht.
  • Frau Trautmann habe Falko im Schuppen schlafen lassen. Er sei weder mit Essen und Trinken versorgt worden. Von dem bisschen Geld, was er dabei gehabt hatte, habe er sich selbst etwas zu essen gekauft....
  • Er würde es sogar begrüssen, wenn seine Mutter nach Berlin zöge(war das jemals die Absicht der Mutter?)
  • Falko leide unter der massiven Kontrolle seiner Mutter.
  • F.sei zwischenzeitlich bereits mitgeteilt worden, dass seine Mutter anwaltlich gegen Fam.Kob vorgehe, um insoweit eine Kontaktsperre/Unterlassungsverfügung zu erwirken.
  • Seine Mutter versucht gegen Fam.Kallien ein Kontaktverbot zu erwirken, wurde Falko mitgeteilt.
  • Falko nahm das Angebot Weihnachten/Sylvester bei Fam.Kallien zu verbringen, gerne an.(Er war gar nicht dort)
  • Frau Trautmann terrorisiere die WG KJHV mit mails.
  • Falkos Mutter habe eine extrem hohe Vorwurfs/Erwartungshaltung.Falko konnte es ihr nie recht machen.
  • Falko leide unter der Unberechenbarkeit der Mutter. Die KM würde Falko mal zurückhaben, mal wieder wegschicken.
  • Frau Trautmann habe die Bekleidungsstücke Falkos im Krankenhaus an sich genommen und die Herausgabe verweigert.
  • Falko allein sollte seine Sachen abholen.
  • Falko möchte unter keinen Umständen allein mit seiner Mutter sein.
  • Falko sei ausgesprochen-sehr reif für sein Alter und sehr bestimmt.Er hat einen starken eigenen Willen. Ein sehr überlegter Junge. (Asperger Symptomatik, Zentrale Wahrnehmungsstörungen, Impulsivität – RA Klohs bekannt)
  • Die KM versucht seit KJHV ihm die Lebensführung, Freunde, Kontaktpersonen vorzuschreiben, verweigert die Herausgabe seiner Sachen.
  • F.benötigt dringend verlässliche Lebensumstände.
  • Komasaufen hätte auch im mütterlichen Haushalt geschehen können.
  • Die Kindesmutter befürwortet eine Unterbringung in eine andere Wohngruppe.
  • Die Wohngruppenbetreuer müssten kindeswohlschädigende zahllose Einflussmassnahmen der KM zurückweisen.
Diese unwahren, realitätsfernen und längst widerlegten, auch meinem Sohn übermittelten Aussagen und Auszüge werden auch in den Folgeverfahren nach Sorgerechtsentzug gebetsmühlenartig von Frau Klohs weitergetragen.
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Anregung einer Betreuung eines gutsortierten selbstbestimmten Menschen.
„Alle Richter des Sorgerechtsverfahrens, mit denen Frau Klohs Rücksprache getroffen hat, befürworten Betreuung.“
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Fantastereien und weitere Fabulierungen, Interpretationen, wie KM würde wohl demnächst posten, Frau Klohs wäre für das schlechte Wetter verantwortlich. Frau Trautmann überschreibt „schlauerweise“ ihr Haus und ihr Auto.
  • Frau Trautmann hätte wegen Erwerbslosigkeit nichts weiter zu tun als den ganzen Tag bei Fb zu posten und drgl.
  • Eindruck erwecken, man würde ihr nach dem Leben trachten , postings inkomplett einsenden, vermischen mit den wildesten Spekulationen...
  • Postings fotogeshoped ans Gericht senden, Wörter verdrehen.
  • Beleidigungen meines Anwaltes in email, Unterstellungen (auch an meine behandelnden Ärzte), ich würde „vorgeben“ Haftunfähig sein und in dieser Zeit „Kampfsport und Basketball“ ausweislich als Sportarten betreiben.
  • Mit der Anregung eines wissentlich ungerechtfertigten Betreuungsverfahrens für mich, mich als psychisch krank darzustellen.
  • Mit der Anregung eines Erziehungsunfähigkeitsgutachtens, seit Beginn der Verfahrensbeistandschaft, mir eine Kindeswohlgefährdung zu unterstellen, die auch den nicht vorhandenen Handlungsbedarf der RA Klohs rechtfertigen sollte, die nachweislich nie existiert hat.
  • Aufstellen von Verschwörungstheorien, die ich geäussert haben soll.
  • In einer Güteverhandlung, zu der ich NICHT geladen war, animiert Frau Klohs   Herrn Richter Evora  absurderweise zwei Wachmänner in den Saal zu stellen und versucht offensichtlich zu vermitteln, dass ich wild und gefährlich wäre.   ;)
  • Zur Rechnerbeschlagnahme veranlasst Frau Klohs, ebenfalls absurd, den Sozialpsychiatrischen Dienst zu aktivieren, um das Bild einer psychiatrisch auffälligen Frau zu konstruieren.
  • Weitere Verleumdungen und abfälligen Reden in allen AZ ersichtlich.
  •  
  •  
(Abrechnungs)Betrug § 263 StGB

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263bis 264oder 267bis 269verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73dsind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.


Forderungsaufstellung RA Klohs ohne Nachweis der Kosten und falschen Angaben zur Kostenfestsetzung z.B. 22.03.2012, laufender Überprüfung der Beschlüsse zum AZ 28 C 1581/11 und laufender Beschwerde gegen sämtliche Beschlüsse aus diesem AZ vom 25.10.2012. Das war Frau Klohs bekannt, sie erhält ebenfalls die Korrespondenz.
Nötigung innerhalb von 4,5 Tagen zur Barzahlung.
Bedrohung mein Haus und mein Auto verpfänden zu lassen. Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen lassen.



Üble Nachrede § 186 StGB

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge


  • Anregung Frau Trautmann die Gesundheitsfürsorge zu entziehen, weil Herr Nagel „patzig gewesen sei.
  • Aussage meines Sohnes seit Auftritt RA Klohs: Er dürfe sein Haus nur noch mit Rechtsanwalt betreten und er müsse gegen seine Mutter für das Gericht sammeln.(Aussage Manuela Kath). Darstellung einer Mutter, wie eine Schwerstkriminelle.
  • Frau Klohs reicht diese auch an das Gericht weiter. Ebenso wie die Überwachung meines FB Profils seit Oktober 2010.
  • „Falko sei ausgesprochen höflich und hebe sich von dem üblichen Klientel ab.Er ist wahnsinnig aufmerksam.Ich nenn es mal Kontrolleindruck“.
  • „Es bestehen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter.
  • „Anregung“ eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit, nachdem kein Nachweis zu erbringen war und das Sorgerecht im Abstimmungsverfahren entzogen wurde. Von der KM geplant war, Beschwerde einzulegen.
  • Absprache mit OLG Richterin Milczewski zum Ergebnis?
  • Der Sorgerechtsentzug entspricht dem wohlverstandenen Kindesinteresse.
  • Durch Frau Trautmann wurden zahnärztliche Behandlungen verzögert.
  • Falko musste wegen Frau Trautmann auf Staatskosten neu eingekleidet werden.
  • Nach Falkos empfinden nutze die Mutter ihr Sorgerecht als Druckmittel, um ihn zu zwingen, mit ihr in Kontakt zu treten.
  • Falkos Mutter verhält sich ihrem Sohn gegenüber grenzüberschreitend.
  • Mit dem Wesen seiner Mutter konfrontiert, hätte Falko Komasaufen begangen
  • ...und ich möchte hier nur sagen , dass F. Es so empfunden hat, dass Falko auf Druck der Mutter, die Therapie bei Herrn Nagel....
  • Frau Trautmann wäre rasend eifersüchtig .
  • Eine Kontaktaufnahme Falkos zu seinem Vater habe die KM stets unterbunden.
  • Grund für Inobhutnahme sei Eskalation und körperliche Übergriffe.
  • Seine Mutter sei ständig in sein Zimmer gekommen und habe ihn kontrolliert.
  • Falko musste sein handy vorzeigen und ein und ausgehende Anrufe wurden von KM kontrolliert. Wenn Falko diese Kontrollen nicht zugelassen habe, habe die KM schon mal mit Lampen und Mülleimern geworfen. Ursache seien Geschehnisse aus der Vergangenheit gewesen.
  • KM habe Falko für das Auseinandergehen von Beziehungen verantwortlich gemacht. Das sie keinen Mann habe.
  • Falko sei 2 mal auf Betreiben der Mutter in der Kinderpsychiatrie gewesen. Die Psychiater haben die Kindesmutter für die Schwierigkeiten verantwortlich gemacht.
  • Frau Trautmann habe Falko im Schuppen schlafen lassen. Er sei weder mit Essen und Trinken versorgt worden. Von dem bisschen Geld, was er dabei gehabt hatte, habe er sich selbst etwas zu essen gekauft....
  • Er würde es sogar begrüssen, wenn seine Mutter nach Berlin zöge(war das jemals die Absicht der Mutter?)
  • Falko leide unter der massiven Kontrolle seiner Mutter.
  • F.sei zwischenzeitlich bereits mitgeteilt worden, dass seine Mutter anwaltlich gegen Fam.Kob vorgehe, um insoweit eine Kontaktsperre/Unterlassungsverfügung zu erwirken.
  • Seine Mutter versucht gegen Fam.Kallien ein Kontaktverbot zu erwirken, wurde Falko mitgeteilt.
  • Falko nahm das Angebot Weihnachten/Sylvester bei Fam.Kallien zu verbringen, gerne an.(Er war gar nicht dort)
  • Frau Trautmann terrorisiere die WG KJHV mit mails.
  • Falkos Mutter habe eine extrem hohe Vorwurfs/Erwartungshaltung.Falko konnte es ihr nie recht machen.
  • Falko leide unter der Unberechenbarkeit der Mutter. Die KM würde Falko mal zurückhaben, mal wieder wegschicken.
  • Frau Trautmann habe die Bekleidungsstücke Falkos im Krankenhaus an sich genommen und die Herausgabe verweigert.
  • Falko allein sollte seine Sachen abholen.
  • Falko möchte unter keinen Umständen allein mit seiner Mutter sein.
  • Falko sei ausgesprochen-sehr reif für sein Alter und sehr bestimmt.Er hat einen starken eigenen Willen. Ein sehr überlegter Junge. (Asperger Symptomatik, Zentrale Wahrnehmungsstörungen, Impulsivität – RA Klohs bekannt)
  • Die KM versucht seit KJHV ihm die Lebensführung, Freunde, Kontaktpersonen vorzuschreiben, verweigert die Herausgabe seiner Sachen.
  • F.benötigt dringend verlässliche Lebensumstände.
  • Komasaufen hätte auch im mütterlichen Haushalt geschehen können.
  • Die Kindesmutter befürwortet eine Unterbringung in eine andere Wohngruppe.
  • Die Wohngruppenbetreuer müssten kindeswohlschädigende zahllose Einflussmassnahmen der KM zurückweisen.
Diese unwahren, realitätsfernen und längst widerlegten, auch meinem Sohn übermittelten Aussagen und Auszüge werden auch in den Folgeverfahren nach Sorgerechtsentzug gebetsmühlenartig von Frau Klohs weitergetragen.
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Anregung einer Betreuung eines gutsortierten selbstbestimmten Menschen.
„Alle Richter des Sorgerechtsverfahrens, mit denen Frau Klohs Rücksprache getroffen hat, befürworten Betreuung.“
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Fantastereien und weitere Fabulierungen, Interpretationen, wie KM würde wohl demnächst posten, Frau Klohs wäre für das schlechte Wetter verantwortlich. Frau Trautmann überschreibt „schlauerweise“ ihr Haus und ihr Auto.
  • Frau Trautmann hätte wegen Erwerbslosigkeit nichts weiter zu tun als den ganzen Tag bei Fb zu posten und drgl.
  • Eindruck erwecken, man würde ihr nach dem Leben trachten , postings inkomplett einsenden, vermischen mit den wildesten Spekulationen...
  • Postings fotogeshoped ans Gericht senden, Wörter verdrehen.
  • Beleidigungen meines Anwaltes in email, Unterstellungen (auch an meine behandelnden Ärzte), ich würde „vorgeben“ Haftunfähig sein und in dieser Zeit „Kampfsport und Basketball“ ausweislich als Sportarten betreiben.
  • Mit der Anregung eines wissentlich ungerechtfertigten Betreuungsverfahrens für mich, mich als psychisch krank darzustellen.
  • Mit der Anregung eines Erziehungsunfähigkeitsgutachtens, seit Beginn der Verfahrensbeistandschaft, mir eine Kindeswohlgefährdung zu unterstellen, die auch den nicht vorhandenen Handlungsbedarf der RA Klohs rechtfertigen sollte, die nachweislich nie existiert hat.
  • Aufstellen von Verschwörungstheorien, die ich geäussert haben soll.
  • In einer Güteverhandlung, zu der ich NICHT geladen war, animiert Frau Klohs   Herrn Richter Evora  absurderweise zwei Wachmänner in den Saal zu stellen und versucht offensichtlich zu vermitteln, dass ich wild und gefährlich wäre.   ;)
  • Zur Rechnerbeschlagnahme veranlasst Frau Klohs, ebenfalls absurd, den Sozialpsychiatrischen Dienst zu aktivieren, um das Bild einer psychiatrisch auffälligen Frau zu konstruieren.
  • Weitere Üble Nachrede und abfälligen Reden in allen AZ ersichtlich.


Entziehung Minderjähriger § 235 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder

2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Verweis auf alle aufgeführten AZ und Strafanträge (Methodik eines systematischen Sorgerechtsentzuges mit massiver Diskriminierung und wissentlicher frühzeitiger Schädigung des Kindes nach Verbringung,und des betreuenden Elternteiles. Missachtung der Eltern/Kinderrechte, Menschenrechte), explizit zum Sorgerechtsverfahren ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung und meiner Eingebungen. Schriftliche Zeugenaussagen, Biografie in den Sorgerechtsunterlagen.

Es ist offensichtlich, dass Frau Klohs sich im Verfahren an meinem Sohn und im Nachhall und im Wissen an einem finanziell bisher gutsituierten Haushalt, bereichern will.

Kind, Auto, Haus! Das ist das, was Frau Klohs will. Das sind die Fakten.
Frau Klohs wird als Verfahrensbeiständin  auf Steuerzahlerkosten finanziert.

Die Vermutung liegt in unserem Falle nahe, dass sie ein nachweislich überflüssiges Sorgerechtsverfahren, deshalb aufrechterhielt.
Das betrifft nicht nur RA Klohs. Empathie für Kinder und deren Familien, war es sicher nicht.

Frau RA Klohs unterstützt das Jugendamt Ratzeburg, Rüdiger Jung und Heike Hauschild, die in Zusammenarbeit mit dem freien Träger KJHV, in einem bekanntlich hart umkämpften Markt, Kinderheimbetten belegen und für Nachschub sorgen.
Mein Sohn wollte nie ins Heim und gehörte auch nie in ein Heim.




Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 826 BGB

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Verweis auf alle aufgeführten AZ und Strafanträge und Frau Klohs ersichtlichem Unvermögen, intakte familiäre Umstände zu ertragen.
Diese bewusst nachhaltig zu zerstören. Ebenfalls existentiell und finanziell massiv zu schädigen.



Nötigung § 240 StGB

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Forderungsaufstellung RA Klohs ohne Nachweis der Kosten und falschen Angaben zur Kostenfestsetzung z.B. 22.03.2012, laufender Überprüfung der Beschlüsse zum AZ 28 C 1581/11 und laufender Beschwerde gegen sämtliche Beschlüsse aus diesem AZ vom 25.10.2012.
Nötigung innerhalb von 4,5 Tagen zur Barzahlung.
Bedrohung mein Haus und mein Auto verpfänden zu lassen. Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen lassen.
Nötigung, meinen Sohn aufzugeben.



Vortäuschen von Straftaten § 145d StGB

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder

2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder

2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder

2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder

3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Siehe Strafantrag Volksverhetzung Staatsanwalt Ihde (phon.)

- Anschreiben RA Klohs vom 11.05.2012 zum AZ 28 C 1581/11

(Anlage 1, 3 Seiten)



Eidesstattliche Falschaussage  § 156 StGB

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe  AZ 28 C 1581/11  Antrag  RA Klohs vom 19.05.2011 in der sie einerseits behauptet, sie wüsste erst seit dem 19.05.2011 von meinen postings. Im gleichen Antrag beschreibt Frau Klohs, dass sie ebenso, wie die Post meines Sohnes von mir, fb postings zuvor an das Gericht einsendet. In diesem Antrag am 09.05.2012.

Siehe Eidesstattliche Versicherung meines Sohnes.In der er beschreibt, was Frau Klohs ihm mitteilt.

Auch hier die Frage, warum eine Verfahrensbeiständin gegen eine unbescholtene Mutter hetzen muss und Kinder einbindet?



Anstiftung zu Straftaten  § 26 StGB

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Falsche Eidesstattliche Versicherung meines Sohnes vom 15.06.2011 nach „Hinweis“ und offensichtlicher weiterer Manipulation meines Sohnes, sich gegen seine Mutter zu richten.
Niemals wäre er alleine auf diesen Gedanken gekommen.

Mein Sohn ist bekanntermassen nicht „ausgezogen“ und auch nicht auf eigenen Wunsch. Das ist jedem Verfahrensbeteiligtem, auch Frau Klohs bekannt.
Er ist ohne Hab und Gut von einem Klassenkameraden von JA Mitarbeiterin Hauschild zum KJHV Lübeck verbracht worden. Er wollte nie ins Heim, hat dort nie wirklich gewohnt und wohnt auch derzeit nicht dort.
Auch habe ich zu keiner Zeit Verschwörungstheorien aufgestellt, wie hier offensichtlich von Frau RA Klohs dargestellt und an meinen Sohn herangetragen wird.

Stockholm-Syndrom, PAS/Eltern/KindEntfremdung massgeblich durch RA Klohs aufwiegeln meines Sohnes und der Verfahrensbeteiligten gegen mich.

(Anlage 2, 3 Seiten)



Bedrohung  § 241 StGB

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Siehe alle AZ und Anlagen

Massgeblich und federführend Beteiligte der Entziehung Minderjähriger und des Sorgerechtes ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung. (Siehe Sorgerechtsunterlagen)

Offensichtliche Bedrohung und Ausführung, mir meinen 15 jährigen Sohn aus intakten Verhältnissen zu nehmen.

Bedrohung mir das Sorgerecht zu entziehen.

Bedrohung, meinen Sohn zu isolieren und zu entfremden, gegen seine Mutter zu manipulieren.

Bedrohung, mir meine Eltern und Menschenrechte abzuerkennen.
Bedrohung, mir mein Auto, mein Haus, meinen Rechner samt Router etc.,meine Existenz zu nehmen.  
Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen lassen.
Bedrohung meinem Sohn und mir die geplanten Lebensperspektiven zu nehmen.

Bedrohung und Umsetzung meine Kreditwürdigkeit, Lebensplanung, Berufstätigkeit zu nehmen.

Bedrohung meine Gesundheit nachhaltig zu gefärden.


Bedrohung , meine bürgerliche Existenz zu gefährden.



 Nachstellung/Stalking  § 238
 
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1.
seine räumliche Nähe aufsucht,

2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3.
unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4.
ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge

Denunziation meiner Person durch alle AZ und bei allen beteiligten Personen.
Mobbing und stalking eines unbescholtenen Elternteiles, im Wissen, das dieser sich nie etwas hat zu schulden kommen lassen. Unaufhörlich seit Januar 2010 bis heute.




Falsche Verdächtigung  § 164 StGB

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge, explizit   
BELEIDIGUNG, ÜBLE NACHREDE, VERLEUMDUNG, VORTÄUSCHEN VON STRAFTATEN, BETREUUNGSVERFAHREN, ENTZIEHUNG MINDERJÄHRIGER.

Behauptungen, ich würde als Mutter das Kindeswohl gefährden – Realitäten negieren, ein Verfahren nach dem anderen zu eröffnen mit der steten Behauptung, meine Angaben wären unwahr und der Sorgerechtsentzug war rechtlich korrekt.
Frau RA Klohs agiert offensichtlich seit fast 3 Jahren in meinem Leben als Agent Provocateur in eigener Sache.
Die Interessen eines Kindes oder einer bestehenden Familie standen für RA Klohs, nie im Vordergrund.



Kinderhandel  § 236 StGB

(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
(2) Wer unbefugt

1.
die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder

2.
eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder

2.
das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.



Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge

Frau RA Klohs als Verfahrensbeteiligte verdingt sich ihren Lebensunterhalt in mindestens einem Falle, an meinem Sohn im Sorgerechtsverfahren mit Ergebnis Entzug des Sorgerechtes ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung ihren Lebensunterhalt.
Frau RA Klohs wird vom Gericht, auch in unserem Verfahren, vom Gericht, hier Richter Herr Ingo Socha bestellt, um sich für die Interessen des Kindeswohles einzusetzen.


 Dies hat sie definitiv nicht getan. Es war ersichtlich das Gegenteil der Fall.
Vorausgesehener und beschriebener massiver Alkoholkonsum, PAS, Stockholm-Syndrom, Vernachlässigung durch den KJHV etc. sind die Folgen bis heute. Sinnfreie und schädliche Sorgerechtsübergabe wissentlich an einen mit Alkohol vorbelasteten fremden Erzeuger aus dem Sektenmilieu im Abstimmungsverfahren mitzutragen, war ebenfalls nicht Aufgabe eines Verfahrensbeistandes.
Auch nicht, dass dieser ersichtlich in 3 verschiedenen Versionen bei Gericht und Gefälligkeitsgutachter über KM log.

Frau Klohs Aufgabe, wie der aller anderen Verfahrensbeteiligten wäre gewesen, auf Frau Hauschilds (JA Ratzeburg) Lügen und Rechtsverstösse  zum KJHG entsprechend zu reagieren und wie alle anderen Verfahrensbeteiligten die Bühne zu verlassen, nachdem frühzeitig (erster Verhandlungstag) auch im Hinblick auf familiennahen Zeugenaussagen erkannt wurde, dass hier kein Hilfebedarf nach § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung oder § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls anzuwenden sind.
Auch ein für einen Laien ersichtlich falsches Gutachten von Dr.Neuhauss, hätte einer Fachanwältin im Familienrecht, auffallen müssen.

Es ist offensichtlich, dass Frau Klohs sich im Verfahren an meinem Sohn und im Nachhall und im Wissen an einem finanziell bisher gutsituierten Haushalt, bereichern will.

Kind, Auto, Haus! Das ist das, was Frau Klohs will. Das sind die Fakten.
Frau Klohs wird als Verfahrensbeiständin  auf Steuerzahlerkosten finanziert.
Die Vermutung liegt in unserem Falle nahe, dass sie ein nachweislich überflüssiges Sorgerechtsverfahren, deshalb aufrechterhielt.
Das betrifft nicht nur RA Klohs.

Frau RA Klohs unterstützt das Jugendamt Ratzeburg, Rüdiger Jung und Heike Hauschild, die in Zusammenarbeit mit dem freien Träger KJHV, in einem bekanntlich hart umkämpften Markt, Kinderheimbetten belegen und für Nachschub sorgen.
Mein Sohn wollte nie ins Heim und gehörte auch nie in ein Heim.

Frau RA Klohs handelt gewerbsmässig im Familienrecht und als Motiv vermute ich hier Gewinnsucht. Empathie für Kinder und deren Familien , ist es sicher nicht.


Körperverletzung  § 223 StGB

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge

Monatelange Rechnerbeschlagnahme durch Veranlassung RA Klohs.

Autowegnahme durch RA Klohs.
Permanentes Drängen zum  AZ 28 C 1581/11   durch Richter und Rechtspflegerin zur Inhaftierung bei nichtrechtskräftigem Urteil bis heute, unablässiges nötigen, Haftunfähigkeiten zu erbringen und diese auch noch von RA Klohs monieren und anzweifeln zu lassen.
Ich bin bekanntermassen schwerbehindert, befand mich zwischen zwei komplizierten Operationen und bin derzeit frisch operiert. Durch Frau RA Klohs  Vorgehen habe ich erhebliche gesundheitliche Nachteile und Schmerzen erlitten.

Beleidigung  § 185
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siehe alle angeführten AZ und Strafanträge
 
  • Anregung Frau Trautmann die Gesundheitsfürsorge zu entziehen, weil Herr Nagel „patzig gewesen sei.
  • Aussage meines Sohnes seit Auftritt RA Klohs: Er dürfe sein Haus nur noch mit Rechtsanwalt betreten und er müsse gegen seine Mutter für das Gericht sammeln.(Aussage Manuela Kath). Darstellung einer Mutter, wie eine Schwerstkriminelle.
  • Frau Klohs reicht diese auch an das Gericht weiter. Ebenso wie die Überwachung meines FB Profils seit Oktober 2010.
  • „Falko sei ausgesprochen höflich und hebe sich von dem üblichen Klientel ab.Er ist wahnsinnig aufmerksam.Ich nenn es mal Kontrolleindruck“.
  • „Es bestehen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter.
  • „Anregung“ eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit, nachdem kein Nachweis zu erbringen war und das Sorgerecht im Abstimmungsverfahren entzogen wurde. Von der KM geplant war, Beschwerde einzulegen.
  • Absprache mit OLG Richterin Milczewski zum Ergebnis?
  • Der Sorgerechtsentzug entspricht dem wohlverstandenen Kindesinteresse.
  • Durch Frau Trautmann wurden zahnärztliche Behandlungen verzögert.
  • Falko musste wegen Frau Trautmann auf Staatskosten neu eingekleidet werden.
  • Nach Falkos empfinden nutze die Mutter ihr Sorgerecht als Druckmittel, um ihn zu zwingen, mit ihr in Kontakt zu treten.
  • Falkos Mutter verhält sich ihrem Sohn gegenüber grenzüberschreitend.
  • Mit dem Wesen seiner Mutter konfrontiert, hätte Falko Komasaufen begangen
  • ...und ich möchte hier nur sagen , dass F. Es so empfunden hat, dass Falko auf Druck der Mutter, die Therapie bei Herrn Nagel....
  • Frau Trautmann wäre rasend eifersüchtig .
  • Eine Kontaktaufnahme Falkos zu seinem Vater habe die KM stets unterbunden.
  • Grund für Inobhutnahme sei Eskalation und körperliche Übergriffe.
  • Seine Mutter sei ständig in sein Zimmer gekommen und habe ihn kontrolliert.
  • Falko musste sein handy vorzeigen und ein und ausgehende Anrufe wurden von KM kontrolliert. Wenn Falko diese Kontrollen nicht zugelassen habe, habe die KM schon mal mit Lampen und Mülleimern geworfen. Ursache seien Geschehnisse aus der Vergangenheit gewesen.
  • KM habe Falko für das Auseinandergehen von Beziehungen verantwortlich gemacht. Das sie keinen Mann habe.
  • Falko sei 2 mal auf Betreiben der Mutter in der Kinderpsychiatrie gewesen. Die Psychiater haben die Kindesmutter für die Schwierigkeiten verantwortlich gemacht.
  • Die Kindesmutter habe Falko im Schuppen schlafen lassen. Er sei weder mit Essen und Trinken versorgt worden. Von dem bisschen Geld, was er dabei gehabt hatte, habe er sich selbst etwas zu essen gekauft.
  • Er würde es sogar begrüssen, wenn seine Mutter nach Berlin zöge(war das jemals die Absicht der Mutter?)
  • Falko leide unter der massiven Kontrolle seiner Mutter.
  • F.sei zwischenzeitlich bereits mitgeteilt worden, dass seine Mutter anwaltlich gegen Fam.Kob vorgehe, um insoweit eine Kontaktsperre/Unterlassungsverfügung zu erwirken.
  • Seine Mutter versucht gegen Fam.Kallien ein Kontaktverbot zu erwirken, wurde Falko mitgeteilt.
  • Falko nahm das Angebot Weihnachten/Sylvester bei Fam.Kallien zu verbringen, gerne an.(Er war gar nicht dort)
  • Frau Trautmann terrorisiere die WG KJHV mit mails.
  • Falkos Mutter habe eine extrem hohe Vorwurfs/Erwartungshaltung.Falko konnte es ihr nie recht machen.
  • Falko leide unter der Unberechenbarkeit der Mutter. Die KM würde Falko mal zurückhaben, mal wieder wegschicken.
  • Frau Trautmann habe die Bekleidungsstücke Falkos im Krankenhaus an sich genommen und die Herausgabe verweigert.
  • Falko allein sollte seine Sachen abholen.
  • Falko möchte unter keinen Umständen allein mit seiner Mutter sein.
  • Falko sei ausgesprochen-sehr reif für sein Alter und sehr bestimmt.Er hat einen starken eigenen Willen. Ein sehr überlegter Junge. (Asperger Symptomatik, Zentrale Wahrnehmungsstörungen, Impulsivität – RA Klohs bekannt)
  • Die KM versucht seit KJHV ihm die Lebensführung, Freunde, Kontaktpersonen vorzuschreiben, verweigert die Herausgabe seiner Sachen.
  • F.benötigt dringend verlässliche Lebensumstände.
  • Komasaufen hätte auch im mütterlichen Haushalt geschehen können.
  • Die Kindesmutter befürwortet eine Unterbringung in eine andere Wohngruppe.
  • Die Wohngruppenbetreuer müssten kindeswohlschädigende zahllose Einflussmassnahmen der KM zurückweisen.
Diese unwahren, realitätsfernen und längst widerlegten, auch meinem Sohn übermittelten Aussagen und Auszüge werden auch in den Folgeverfahren nach Sorgerechtsentzug gebetsmühlenartig von Frau Klohs weitergetragen.
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Anregung einer Betreuung eines gutsortierten selbstbestimmten Menschen.
  • „Alle Richter des Sorgerechtsverfahrens, mit denen Frau Klohs Rücksprache getroffen hat, befürworten Betreuung.“
  • Aussage Frau Klohs: „Der Schlichter hat die Schlichtung verweigert, da kein Herankommen an Frau Trautmann möglich war.Sie bräuchte dringend ärztliche Hilfe.Dem ist nichts hinzuzufügen.“
  • Fantastereien und weitere Fabulierungen, Interpretationen, wie KM würde wohl demnächst posten, Frau Klohs wäre für das schlechte Wetter verantwortlich. Frau Trautmann überschreibt „schlauerweise“ ihr Haus und ihr Auto.
  • Frau Trautmann hätte wegen Erwerbslosigkeit nichts weiter zu tun als den ganzen Tag bei Fb zu posten und drgl.
  • Eindruck erwecken, man würde ihr nach dem Leben trachten , postings inkomplett einsenden, vermischen mit den wildesten Spekulationen...
  • Postings fotogeshoped ans Gericht senden, Wörter verdrehen.
  • Beleidigungen meines Anwaltes in email, Unterstellungen (auch an meine behandelnden Ärzte), ich würde „vorgeben“ Haftunfähig sein und in dieser Zeit „Kampfsport und Basketball“ ausweislich als Sportarten betreiben.
  • Mit der Anregung eines wissentlich ungerechtfertigten Betreuungsverfahrens für mich, mich als psychisch krank darzustellen.
  • Mit der Anregung eines Erziehungsunfähigkeitsgutachtens, seit Beginn der Verfahrensbeistandschaft, mir eine Kindeswohlgefährdung zu unterstellen, die auch den nicht vorhandenen Handlungsbedarf der RA Klohs rechtfertigen sollte, der nachweislich nie existiert hat.
  • Aufstellen von Verschwörungstheorien, die ich geäussert haben soll.
  • In einer Güteverhandlung, zu der ich NICHT geladen war, animiert Frau Klohs   Herrn Richter Evora  absurderweise zwei Wachmänner in den Saal zu stellen und versucht offensichtlich zu vermitteln, dass ich wild und gefährlich wäre.   ;)
  • Zur Rechnerbeschlagnahme veranlasst Frau Klohs, ebenfalls absurd, den Sozialpsychiatrischen Dienst zu aktivieren, um das Bild einer psychiatrisch auffälligen Frau zu konstruieren.

  • Email vom 14.November aus Kanzlei Klohs: “Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten!“ nach Konfliktlöseersuchen.

  • Weitere Beleidigungen und abfälligen Reden in allen AZ ersichtlich.

 










Ich verweise auf den Inhalt folgender AZ :
123 F5/10    Richter Ingo Socha, Entsorgerechtsverfahren ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung  AG Lübeck, initiiert durch Heike Hauschild, Jugendamt Ratzeburg, um eine unberechtigte, ungewollte Heimverbringung zu rechtfertigen und vorangekündigte Körperverletzung (Komasaufen) meines Sohnes beim KJHV zu vertuschen. Strafantrag gegen Richter Ingo Socha folgt.
123 F31/10     Richter Socha  AG Lübeck
123 F110/10   Richter Socha AG Lübeck
123 F119/12    Richter Socha AG Lübeck
15 UF 4/11 RichterINNEN Hanf, Milczewski, Wendt, Jaggi (OLG Schleswig), Beschwerdeabweisungen, Annahme eines ersichtlich gefälschten Gutachtens von Dr.Neuhauss Lübeck
123 F 155/ 11 Richter Socha lässt Sohn gegen die Mutter vor Gericht wegen des "Rechts am Bild antreten" nach Hinweis RA Klohs.
28 C 1581/11 Einstweilige Verfügungen, Eidesstattliche Falschaussage RA Klohs vom 19.05.2011, Haftbeschlüsse ohne Begründung, Ordnungsgelder, Zwangsvollstreckungungen, OHNE Anhörung, "Empfehlung", die Mutter über die Betreuungsabteilung von "amtswegen" nach Anregung RA Klohs Lübeck "abzuwickeln. RichterINNEN Schmaltz, Schwede, Hamdorf, Evora, Melis
100Gs 1991/11 Rechnerbeschlagnahme wegen Verdacht der Verleumdung Richter Hentschel, Staatsanwältin Gropp
702 Js 2375/11 Staatsanwaltschaft Lübeck-Schleswig Holstein Frau Staatsanwältin Gropp, Sachbearbeitung Strafantrag „Anwältin des Kindes“ Julia Klohs Lübeck (Volksverhetzung, Beleidigung-nunmehr Verdacht der Verleumdung), Entziehung des Arbeitsmittels einer Selbstständigen und Planung der Einziehung des Gerätes.
24 C 3520/11 Ehemal. "Anwältin des Kindes" Klohs Lübeck gegen Trautmann, Richter Moosmann
4 Qs 245/11 Beschwerdeabweisung zur Sicherungskopie nach Beschlagnahme Computer, Richter Schröder, Braker, Klang
4XVII T 23514 Betreuungsabteilung Amtsgericht Lübeck. Von amtswegen wird über AZ 28C1581/11(RichterINNEN Schwede, Schmaltz, Hamdorf) durch Richterin Wilhelm (phon.) ein Betreuungsverfahren eines gut sortierten selbstbestimmten Menschen eröffnet.



21 XVII 493 Amtsgericht Ratzeburg übernimmt Betreuungsverfahren wegen Wohnortzuständigkeit. RichterINNEN Grootkopp, Petit, Gschwendter.
IV BA 494 11 Gefälligkeitsgutachter Dr.Neuhauss wird einer Prüfung durch die Ärztekammer Segeberg/Schleswig-Holstein unterzogen. Strafantrag folgt von mehreren Personen.
AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/112)  Verleumdungsklage durch RA Klohs, mit dem Ergebnis, dass Verleumdungen von mir nicht stattgefunden, ich mich auf Tatsachen in den Verfahren, auch auf tatsächliche Verfahrensbeiträge der RA Klohs bezogen habe, in meinen Veröffentlichungen. Urteil wegen Beleidigung und Schmähkritik.
Z 313 E2-SH 58/10 Amtspräsident Stojan , Amtsgericht Lübeck, Dienstaufsichtsbeschwerden 4 RichterInnen zum AZ 28 C 1581/11, Richter Ingo Socha, Entzug des Sorgerechtes ohne Beweis der Kindeswohlgefährdung im Abstimmungsverfahren, Verhandlung  Dez. 2010
 
 
Anlagen: 4
- Zeugen/Tatsachenliste, bekannt aus AZ 62 Ds 702 Js 23751/11 (19/12)
- Strafantrag Volksverhetzung/Vorladung
- Eidesstattliche Versicherung Falko Trautmann RA Schlichting Lübeck
- Email Kanzlei Klohs v. 14.11.2012
- Auszug Kostenaufstellung RA Klohs v. 20.04.2012 
 
 

Mit den besten Wünschen

Christina Trautmann
Pharmareferentin
Syst.Coach
Falkenweg 48
D -  23627 Gr.Grönau
Tel. 0049 (0) 4509-799 180








Nachtrag Strafantrag


Staatsanwaltschaft                                              Gr.Grönau, 29.05.2012

Landgericht Lübeck


Travemünder Allee 9
23568 Lübeck

Vorab per Fax: 7 Seiten
z.Hd. Frau Dr.Gropp


Strafanzeige mit Strafantrag

gegen

RA Julia Klohs
Am Burgfeld 4
23568 Lübeck




Wegen 15 mutmasslicher Straftaten der RA Julia Klohs Lübeck vom 16.05.2012 und 5 weiterer mutmasslicher Straftaten

Mit der Bitte um Übersendung der AZ für die Beantragung von Adhäsionsverfahren als Geschädigte


§ 253
Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Forderungsaufstellung RA Klohs ohne Nachweis der Kosten und falschen Angaben zur Kostenfestsetzung z.B. 22.03.2012, laufender Überprüfung der Beschlüsse zum AZ 28 C 1581/11 und laufender Beschwerde gegen sämtliche Beschlüsse aus diesem AZ vom 25.10.2012.
Erpressung innerhalb von 4,5 Tagen zur Barzahlung der aufgestellten z.T. falschen Kosten der Rain Klohs und im Wissen meiner Erkrankung und OP Termin, der in diese Zeit fiel. Ebenfalls im Wissen, dass ich durch RA Klohs selbst und Verfahrensbeteiligte aus voran gegangenen Verfahren zum unberechtigten Sorgerechtsentzug derzeit vom Jobcenter lebe.
Bedrohung mein Haus und mein Auto verpfänden zu lassen. Mein Auto hat RA Klohs am 14.05.2012 von der Gerichtsvollzieherin abholen lassen.
Auch wurden angebotene Ratenzahlungen bei Fahrzeugabholung durch Gerichtsvollzieherin (wenn auch unter Vorbehalt bis zur Klärung zum o.g. AZ) von RA Julia Klohs Lübeck, nicht akzeptiert.
Zeugen RA Möhn Lübeck, Gerichtsvollzieherin Angelika Zeh AG Ratzeburg.

Auszug Kostenaufstellung RA Klohs v. 20.04.2012   als Anlage zu den Strafanträgen vom 16.05.2012 beigefügt.

Bezug auf alle aufgeführten AZ und Strafanträge


§ 202
Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt

1.
einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2.
sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

Es ist davon auszugehen, dass die Post meines Sohnes Falko Trautmann, die RAin Klohs  bei Gericht einreicht und von seinem email account „automatisch“ auch an den KJHV und Heike Hauschild weitergeleitet wird lt. Meike Bielenberg KJHV Lübeck, ohne Wissen meines Sohnes abgegriffen wird.
Mein Sohn wird vermutlich nie ein Schriftstück von mir oder die Weiterleitung vom Segelverein etc. bekommen haben. Auch nicht 2010 die Einladung seinen mittlerweile verstorbenen Opa, meinen Vater, zu besuchen.
Dafür wurden ihm Briefe diktiert.
Die Idee meines Sohnes? Die Idee von Rain Klohs, welche seit Januar 2010, ohne dass wir sie überhaupt kennen, um meinen Sohn “kämpft“ und buhlt, versucht ihn von mir fernzuhalten, als wäre es ihr eigener (Aussage eines Kripobeamten nach Strafantrag Volksverhetzung und Durchsicht des obligatorischen Papierkonvolutes der Rain Klohs) ?

Verleumdung § 187 StGB
Beleidigung § 185 StGB
Üble Nachrede § 186 StGB

Die pathologische Vorstellungen der Antragsgegnerin (i.d.Falle Frau Trautmann)…
Auch ist diesem Schreiben zu entnehmen, wie Frau RA Julia Klohs Lübeck, ehemal. Verfahrensbeiständin, hier gegenüber Eltern weiterhin agiert, um ihre Handlungsweisen zu „rechtfertigen“.
Bezug auf alle aufgeführten AZ und Strafanträge

- Anlage 1, 2 Seiten Schreiben der Rain Klohs vom 16.09.2011


Mit den besten Wünschen

Christina Trautmann
Pharmareferentin
Syst.Coach
Falkenweg 48
D -  23627 Gr.Grönau
Tel. 0049 (0) 4509-799 180







Einstellung der Verfahren

AZ   714 Js 22427/12 und 714 Js 23921/12 Lübeck; 
Einstellung der Verfahren Priv.Doz. Dr.Anders-    10.08.2013

AZ    Zs 226/13                  
GenStA Schleswig; Einstellung GenStA Lofing-05.03.2013

AZ    II 30/3133E-3/13       
Justizministerium, Fachaufsicht f. StA von Holdt, Einstellung Verfahren 24.04.2013





2013/04/11

Wenn sie kommen bei Nacht




Wenn sie kommen bei Nacht
© Karin Jäckel

"Polizei! Öffnen! Wir brechen sonst ein!

Aufmachen! Sofort! Lassen Sie uns herein!"

Die Stimme donnert. Es donnert die Faust.

Die Mutter, im Tiefschlaf, schreckt auf. Ihr graust.

"Ein Albtraum", denkt sie und deckt sich schnell zu.

Müde ist sie. Noch ein Stündchen bleibt Ruh.

Da hämmert es wieder wie irr an der Tür.

"Einlass!", brüllt jemand. Laut wie ein Tier.

Die Mutter springt auf, greift nach Slip und BH,

da poltert' s herein, da sind sie schon da,

bewaffnet, mit Hund, sind es sechs oder mehr,

Gesichter vermummt, im Anschlag Gewehr.

"Das Jugendamt." Eine Frau weist sich aus.

"Wo sind die Kinder? Die müssen hier raus."

Die Kleinen im Bett hören die Mutter schrei'n,


ihr Bitten und Flehen, ihr Toben, ihr "Nein!"

In Panik verkriecht sich der Jüngste im Schrank,

er denkt an die Geißlein und den Wolf, der ertrank,

weil die Mutter kam, ihm die Kinder entriss

und den Bösewicht tief in den Brunnen schmiss.

Doch sie sind schon im Zimmer, zu zweit und zu dritt,

der Hund an der Leine sucht schnüffelnd mit.

Sie schnappen die Kinder, auch den Kleinen im Schrank.

Sie zerren ihn raus, er strampelt sich blank.

"Mama, ich will nicht! Hilf, Mama! Nein! Nein!"

Die Mutter will zu ihm, sie schließen sie ein,

noch aus dem Auto hört , gellend, sie: "Nein!"

Sie sieht sie nicht wieder. Ihre Kinder sind fort,

versteckt vor der Mutter an heimlichem Ort.

Sie kämpft bei Gericht, doch sie sind ihr geraubt.

Das Jugendamt hat einem Nachbarn geglaubt.

Der hatte es satt, das Trappeln im Haus,

das fröhliche Kinderlachen hielt er nicht aus.

Ein Anruf beim Amt, ein erfundener Grund,

schon griffen sie zu, die Häscher mit Hund.

Auf Verdacht ab ins Heim, die Familie zerschlagen.

Der Mutter hilft weder Kämpfen noch Klagen.

Im Namen des Volkes ist alles legal,

auch wenn man Eltern das Liebste stahl.

Das hatten wir schon mal, lang ist es nicht her,

da stampften die Stiefel, präsentiert das Gewehr,

da herrschten noch Zucht und auch Ordnung im Land,

da kam in den Knast, wer nicht staatskonform stand,

da entzog man die Kinder, brach den Eltern das Herz,

das lehrte gehorchen durch Folter und Schmerz.

Wie weit scheint das weg, wie längst überwunden.

Fern glaubt man das Deutschland der finstersten Stunden.

Nazi und Stasi, sie schienen begraben,

und feiern doch Urständ in heutigen Tagen,

sind so verdammt nah, wenn sie kommen mit Macht

und rauben wieder die Kinder bei Nacht

und keiner kann helfen, nicht mal das Gericht,

weil das Jugendamt immer das letzte Wort spricht.



Kindesentzug: Von den schockierenden Methoden deutscher Ämter


Birgit Kelle


Jedes Jahr werden in Deutschland über 32.000 Kinder und Jugendliche durch deutsche Ämter der Obhut ihrer Eltern entnommen, Tendenz steigend. Die Gründe sind vielfältig, bei den meisten Fällen spricht man von einer »Überforderung der Eltern«. Das sehen die betroffenen Eltern allerdings oft anders: Sie beginnen jetzt, sich gegen ein skandalöses System aus schlecht ausgebildeten Familiengerichten, überforderten, dennoch selbstbewussten Jugendämtern und zweifelhaften Gutachtern zu wehren, das ihnen als leibliche Eltern kaum eine Chance lässt und ihnen die Kinder – oft für immer – nimmt. Bei den zum Teil brutalen Trennungsmethoden dürfen Eltern und Kinder bei einem kurzen Wiedersehen nicht einmal weinen, so die Buchautorin Karin Jäckel in einem Interview mit KOPP Online, die sich schon seit Jahren mit der Problematik der »Inobhutnahme« von Kindern beschäftigt. Sie spricht schockierende Zustände an, berichtet von Kontrollmaßnahmen, Traumatisierung, Zensur, Menschenrechtsverletzungen, Wut und Hilflosigkeit, und schildert das enorme Leid von Kindern und Eltern gleichermaßen, wenn diese bis zum Rest ihres Lebens getrennt und dabei belogen werden – von fremden Instanzen.




Frau Jäckel, Sie befassen sich schon seit Jahren mit der so genannten »Inobhutnahme« von Kindern durch deutsche Jugendämter. Welches sind die typischen Fallkonstellationen, in denen es zu einem gewaltsamen Entzug der Kinder aus den Familien kommt?
Jugendamtsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter greifen dann gewaltsam und/oder ohne Wissen der Eltern zu, wenn Eltern nicht zur freiwilligen Herausgabe ihrer Kinder bereit sind und/oder Minderjährige nicht freiwillig ihre Eltern verlassen wollen.
Wo genau liegt eigentlich der Fehler im System?
Der Fehler im System ist nicht auf einen Fehler zu reduzieren. Es spielen mehrere Faktoren zusammen, die dazu beitragen, dass es zu vielen tragischen Fehlentscheidungen kommt, durch die Kinder ihre Eltern und Eltern ihre Kinder verlieren. Diese Faktoren betreffen sowohl die Institution Jugendamt als auch die als Rechtsaufsicht zuständige Gerichtsbarkeit und deren Rechtsprechung.
Jugendamt und Familiengerichtsbarkeit haben grundsätzlich zusammenzuwirken, indem die im konkreten Fall zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts die/den in
diesem Fall erkennenden Richter/in über das Kindeswohl des/der betreffenden Kinder zu beraten haben. Aus diesem Zusammenwirken können sich schwerste Fehlentscheidungen ergeben.

Worin liegen Ihrer Meinung nach die Ursachen, die zu Fehlentscheidungen führen?
Der meines Erachtens wesentliche Faktor ist die Tatsache, dass alle Jugendämter Deutschlands kommunale Einrichtungen sind. Diese unterliegen zwar der Rechtsaufsicht, müssen sich also an geltendes Recht und Gesetz halten, ansonsten aber sind Jugendamtsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter lediglich den Regeln des eigenen Hauses, also den Regeln des speziellen Jugendamts, in dem sie angestellt sind, und ihrem persönlichen Gewissen verpflichtet. Mit anderen Worten: Jugendämter unterliegen keiner unabhängigen, neutralen Fachaufsicht. Die vielfach von den Bundesbehörden geforderte Einrichtung einer Fachaufsicht wird als Verfassungsbruch abgelehnt.
Hinzu kommt, dass die Ausbildung vieler Jugendamtsmitarbeiterinnen und
-mitarbeiter unzureichend, ihre Anzahl zu gering, folglich die Arbeitsbelastung für die Einzelperson zu hoch ist und dass der Zeitmangel, die Inkompetenz und/oder die Angst vor einer persönlichen Haftung so groß sind, dass Entscheidungen oftmals voreilig, zu spät oder zur Absicherung der eigenen Person getroffen werden.
Die Inobhutnahme erfolgt zwar, wie Marcin Libicki dies als Vorsitzender der Brüsseler Europäischen Petitionskommission in den Medien formulierte, häufig auf »brutale« Weise, ist aber für die Behörden die schnellste Methode, um Minderjährige von den der Kindeswohlgefährdung oder -schädigung Verdächtigen, in der Regel den Eltern, zu trennen und somit die mögliche Gefahrenquelle zu beseitigen.
Der zweite, nicht minder schwerwiegende, weil folgenschwere Fehlentscheidungsfaktor liegt in der Unzulänglichkeit der Rechtsaufsicht, die den Gerichten obliegt. Seit Jahren wird von Fachleuten wie dem ehemaligen Familienrichter E. Bergmann die skandalöse Familienrichterausbildung beklagt. Hinzu kommt die in aller Regel jahrelange Verfahrensdauer in Familien- und Kindschaftssachen, die zur Totalentfremdung zwischen Elternteilen und ihren Kindern führt. Wegen gerade dieser überlangen Verfahrensdauer wurde Deutschland schon mehrfach wegen Menschenrechtsverletzungen vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof verurteilt. Doch auch ein eigens deshalb etabliertes Beschleunigungsgesetz verkürzt die Verfahrensdauer zur Herausgabe von Kindern nicht zuverlässig.
In konkreten Fällen habe ich zum Beispiel erlebt, dass Richter/innen eigene Ermittlungen in der Sache verweigern, weil sie die Strafbehörden als zuständig ansehen. Oftmals folgen sie dem Vortrag eines Elternteils und dessen Rechtsanwalt, während sie dem anderen kaum Beachtung schenken. Vielfach erkennen und rügen sie den eskalierenden, parteiischen Vertretungsstil von Rechtsanwälten nicht. Andere Richter bekennen sogar öffentlich im Verfahren, dass keine Entscheidung gegen die Empfehlung des Jugendamts getroffen werde, da solche Entscheidungen in der Praxis daran scheitern, dass das Jugendamt sie nicht mitträgt. In anderen Fällen verweigert das Jugendamt zum Beispiel die Organisation und Finanzierung des betreuten Umgangs zwischen Eltern und Kindern, worauf das Gericht über Jahre keinen Umgang anordnet, obwohl gutachterlich festgestellt wurde, dass Umgang zwischen Kind und ausgegrenztem Elternteil zum Kindeswohl wichtig ist.
Im März 2008 wurde der Paragraph 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches derart verändert, dass die Ämter »vorbeugend« tätig werden können. Sprich, sie dürfen bei einem Anfangsverdacht gegen die Eltern die Kinder erst einmal aus der Familie holen und die Kinder bleiben weg, bis der Fall geklärt wird. Eltern wird somit erst einmal die Unschuldsvermutung abgesprochen und sie sollen dann im laufenden Verfahren – ohne Anwesenheit der Kinder – beweisen, dass sie gute Eltern sind. Welche Folgen hat diese Zwangsabholung der Kinder von zu Hause und das Kontaktverbot zu den Eltern für die Kinder selbst?
Die Zwangsabholung traumatisiert Kinder und Eltern. Sie führt zur langzeitigen, wenn nicht dauerhaften Trennung der Familie, was wiederum bis zur völligen Entfremdung gehen kann. Elternteile erfahren in aller Regel oft monatelang oder dauerhaft nicht, wo ihre Kinder leben. Sie dürfen keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen. Ihnen wird jede Auskunft über das Wohl der Kinder verweigert. Briefe der Eltern werden zensiert und den Kindern vorenthalten und umgekehrt. Bei erlaubtem Telefonkontakt wird das Gespräch überwacht und sofort abgebrochen,  sobald ein Thema oder ein Wort dem Kindeswohl zu schaden scheint. Eltern und Kinder dürfen nicht weinen, wenn sie miteinander sprechen. Eltern dürfen ihren Kindern nicht versprechen, dass sie sie wieder nach Hause holen werden.
In anderen Fällen wurde Kindern vorgelogen, die Eltern seien verstorben oder kriminell geworden und in Haft, dass sie die Kinder nicht mehr haben oder diese  gar umbringen wollten. Kinder dürfen meist monatelang nicht zur Schule gehen, keinen Kontakt mehr zu ihrem früheren sozialen Umfeld haben, weder Eltern, noch Großeltern oder andere Verwandte, noch Freunde wiedersehen. Nicht selten müssen sie den Namen der Pflegeeltern annehmen, bei denen sie untergebracht wurden. Ihnen wird eingetrichtert, keinerlei Kontakt zu den Eltern aufzunehmen und sofort davon zu rennen, sollten diese in ihrer Nähe auftauchen. Als Begründung wird ihnen oftmals mitgeteilt, dass die Eltern eingesperrt würden, sollten die Kinder mit ihnen reden.
Je nachdem, mit welchem Argument die Kindesentziehung begründet wird, werden auch Kinder, die tatsächlich nie sexuell missbraucht oder elterlich misshandelt wurden, in psychologische/therapeutische Gewaltschutzmaßnahmen eingebunden. Es wird ihnen dabei suggeriert, Opfer geworden zu sein. Geben Minderjährige ihre Sehnsucht nach den Eltern nicht auf, sondern kämpfen auf ihre Weise darum, wieder nach Hause zu kommen, werden sie nicht selten in die Psychiatrie eingeliefert.
Die Eltern kämpfen sich indessen über Jahre hinweg und mit wachsender Verzweiflung durch die Gerichtsinstanzen. Rechtsanwalt um Rechtsanwalt wird verschlissen. Selbsthilfegruppen werden um Hilfe gebeten oder gegründet. Im Lauf der Zeit eignen sich viele Eltern juristisches Fachwissen an, das sie in Selbstverteidigung bei Gericht umsetzen, weil sie keinen Rechtsanwalt mehr bezahlen können.
Der Gedanke an das entzogene Kind ist ständig präsent und dominiert jeden Lebensbereich. Die Sehnsucht und zugleich Wut und Verzweiflung wachsen unter dem gleichfalls wachsenden Eindruck der Aussichtslosigkeit. Bindungsängste breiten sich aus, mögliche Folgebeziehungen scheitern öfter und immer schneller.
Viele Elternteile werden finanziell vollkommen ruiniert, suizidal, Alkoholiker oder Drogenkonsumenten, arbeitsunfähig und frühverrentet, weil sie den seelischen Druck nicht ertragen und zum Beispiel an posttraumatischen Belastungsstörungen erkranken. Andere werden obdachlos oder kriminell, weil sie ihre eigenen Kinder entführen oder töten oder »nehmen die Kinder mit«, indem sie erweiterten Suizid begehen.
Auf die Gesellschaft bezogen entstehen durch Kindesentziehungen und Elternentziehungen seelische Kranke, die dem schulischen und beruflichen Leistungs- und Erwartungsdruck nicht genügen können und in eigenen Beziehungen scheitern, so dass es innerhalb von Familien langzeitig zu Generationen Beziehungsgeschädigter kommt.
In deutschen Medien wird immer wieder über Kinder berichtet, die von ihren Eltern misshandelt oder vernachlässigt werden. Die Öffentlichkeit bekommt den Eindruck, »die Eltern können es einfach nicht mehr«. Parallel arbeitet man nicht nur in Deutschland massiv darauf hin, die Erziehung und Bildung zu Hause zugunsten von staatlicher Betreuung auszubauen und Kinder immer früher und immer länger in Institutionen zu betreuen. Insgesamt hat man den Eindruck, dass Familien in der deutschen Medienlandschaft zunehmend als Problem und nicht als Lösung propagiert werden. Teilen Sie diese Auffassung?
Nein, diese Auffassung teile ich nicht. Es sind Eltern nicht grundsätzlich Versager und Kinder nicht grundsätzlich auf Bezugspersonen fixiert. Das Problem sind Ideologien mit Staatsmacht Ausgestatteter und deren Verwirklichung auf dem Rücken von Eltern und Kindern.
Es ist wissenschaftlich aus den verschiedensten Forschungszweigen längst erwiesen und wird immer wieder aufs Neue bestätigt, dass die enge Bindung zwischen Mutter und Kind sowie Vater und Kind unverzichtbar zum Kindeswohl ist. Auf ihr basieren Urvertrauen und Synapsenbildung im Gehirn, verbunden mit all den Folgen für die ganzheitlich gesunde Entwicklung des Kindes zu seinem eigenen Besten und Bestmöglichen. Professionelle Betreuung kann dies weder leisten noch ersetzen. Ganz davon abgesehen, dass das Recht und die Pflicht zur Kindeserziehung zuvörderst den Eltern obliegt; gesetzlich wie moralisch.
Falls Eltern an dieser nicht immer leichten Aufgabe in erhebliche Schwierigkeiten geraten oder scheitern, sind sie durch entsprechende Weiterbildung pädagogisch und wenn nötig moralisch und ethisch zu schulen, damit sie ihrem Aufgabenfeld als Eltern (wieder) genügen können.
Eltern sind keine Zeugungs- und Gebärmaschinen, Kinder kein behördlich zu verwaltendes Humankapital des Staates. Kinder haben Rechte, Menschenrechte von Anfang an. Eines davon ist das Recht auf Mutter und Vater und das sichere Aufwachsen im liebevollen Schutz beider Eltern.
Über 150 Klagen gegen deutsche Jugendbehörden sind derzeit am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängig. In den Klagen wird offen von »Willkür« der deutschen Ämter gesprochen. Gibt es eine Chance, durch Entscheidung auf EU-Ebene das deutsche System zu ändern?
Es wurden schon in einer ersten Petitionswelle in gleicher Sache über 400 Petitionen ausländischer und deutscher Eltern in Brüssel eingereicht. Auch meine Petition gehörte dazu. Aus diesen Petitionen entstand ein offizielles Arbeitspapier der EU-Petitionskommission, das allerdings von den in Deutschland amtierenden Zuständigen nicht anerkannt wird. In diesem Arbeitspapier wird unter anderem die Einrichtung einer unabhängigen Fachaufsicht gefordert.
Eine Chance zur Abänderung des deutschen Jugendamtssystems gibt es nur dann, wenn dies als europäisches Interesse festgeschrieben wird. Bisher kann die EU-Petitionskommission nur an die deutschen Verantwortlichen appellieren, aber nichts mit dem scharfen Schwert einer EU-Regelung durchsetzen.
Ein solcher Appell ist massiv erfolgt, wird bisher aber vehement abgewiesen. Möglicherweise würde es die Chance auf eine Systemveränderung steigern, wenn es sehr viel mehr Petitionen gäbe. Mehr Informationen sind übrigens auf meiner Webseite www.karin-jaeckel.de unter dem Button »Jugendamtskritik« abzurufen.
Derzeit wird in England eine Sammelklage von über 100 Familien aus Großbritannien vorbereitet, die ebenfalls anklagen, man habe ihnen zu Unrecht die Kinder entzogen. Damit rückt ein weiteres europäisches Land mit seiner Familiengerichtsbarkeit massiv in den Fokus. Handelt es sich um ein europaweites Problem, oder gibt es auch Länder, in denen andere, bessere Systeme funktionieren?
Leider gibt es Kindesentziehungen überall, nicht nur in ganz Europa. In den USA zum Beispiel wurde deshalb vor Jahren schon die Selbsthilfegruppe  P.A.R.E.N.T. International gegründet, die sich für die Herausgabe und Rückführung von Kindern innerhalb und außerhalb der Staaten einsetzt und auch politisch hohes Ansehen genießt. Die einstige Gründerin ist heute anerkannte Expertin, die bei Gerichtsverfahren gehört wird und entsprechende Experten schult.
Allerdings ist das deutsche System des kommunalen, ohne Fachaufsicht arbeitenden und mit hohem gesetzlichen Machtvolumen ausstaffierten Jugendamts und der damit verbundenen behördlichen Prüfung des Kindeswohls, das als Begriff existiert, aber nirgends konkret definiert wird, nicht mit den weit weniger machtvollen Jugendhilfeinstitutionen anderer Länder vergleichbar.
In Frankreich beispielsweise ist das Problem der Kindesentziehungen in Trennungs- und Scheidungsfällen dadurch geregelt, dass es strafbar ist, dem anderen Elternteil ein gemeinsames Kind zu entziehen. Folglich kommt dergleichen seltener vor als in Deutschland. In Italien versicherte man mir, dass das Jugendamt erst dann Kinder aus ihren Familien holen dürfe, wenn es einen Gerichtsbeschluss gibt, der Kindeswohlschädigung nachweist, und dass die Herausnahme nur bis zur Erfüllung konkreter Auflagen erfolge.
Gerade weil die Jugendhilfesysteme außerhalb Deutschlands anders arbeiten und weit weniger machtvoll handeln dürfen, formiert sich der Widerstand derjenigen ausländischen Eltern, die mit einem Deutschen gemeinsame Kinder haben, immer nachdrücklicher in Brüssel, um mithilfe der EU-Parlamente die Abschaffung des deutschen Jugendamtssystems zu erzwingen, das man in der Menschenrechte verletzenden Nachfolge des einstigen Nazi-Lebensborn-Vereins sieht. Der Ausdruck »Jugendamt« wird deshalb in den offiziellen Reden und Stellungnahmen aus dem Ausland zu Kindesentziehungen auch nicht mehr übersetzt.
Der Fall Chantal in Hamburg hat gezeigt, dass eine Unterbringung von Kindern in Pflegefamilien nicht immer eine bessere Lösung ist. Wie kann man sicher stellen, dass die Pflegefamilien sich wirklich liebevoll und fürsorglich um ein Kind kümmern, das ihnen anvertraut wird?
Bisher werden an die Personen der Pflegeeltern eher geringe Maßstäbe angelegt. Wer als Pflegeeltern angenommen wird, wird in nur geringem Maße geschult und auf die Aufgabe in wenigen Stunden vorbereitet. Es wird die Anzahl der Pflegekinder nicht zwingend begrenzt. In einem mir bekannten Fall hatte eine Familie 13 Pflegekinder. Die Kontrolle der Pflegefamilien erfolgt nicht in engen, sondern großzügigen Abständen. Dieser Missstand wird verstärkt, indem Vormunde derzeit circa 50 Mündel haben dürfen und ihnen bis vor kurzem noch weit mehr Mündel gestattet waren, so dass den Vormunden nur ein Minimum an Zeit pro Mündel zur Verfügung steht und mithin auch so keine intensive Kontrolle von Pflegeeltern erfolgt.
Um die Qualität der Pflegeelternarbeit zu verbessern, müssten meines Erachtens weit höhere Maßstäbe an Bildung, pädagogisches Können und Erfahrung im Umgang mit problembelasteten Minderjährigen als Voraussetzung angelegt werden als bisher. Es müsste eine weit intensivere Ausbildung und regelmäßige qualifizierte Weiterbildung der Pflegeeltern erfolgen. Es müsste die Anzahl der Pflegekinder auf maximal drei begrenzt werden. Die qualifizierte Kontrolle der Pflegeeltern müsste in engen Zeitabständen erfolgen. Vormunde dürften maximal 30 Kinder zu betreuen haben.
Nicht zuletzt müsste ausgeschlossen werden, dass Jugendamtsmitarbeiter selbst Pflegekinder annehmen und an Pflegeeinrichtungen vermitteln dürfen. In einem konkreten Fall liegt mir eine Suchanzeige aus dem Hamburger Abendblatt vor, mittels derer ein Pflegeheim eine Person sucht, die in der Vergabestelle des Jugendamts arbeitet und dem Pflegeheim passende Kinder gegen Entgelt vermitteln könne.
Eine zunehmende Problematik in Fällen von Kindesentzug scheint die Ursache in steigenden Scheidungszahlen zu haben. So stellen immer mehr Väter fest, dass sie nach Trennung von der Mutter quasi keine Chance haben, ihre Kinder weiterhin zu sehen, wenn die Mutter das nicht wünscht. Bevorteilen unsere Familiengerichte und die Jugendämter die Mütter in Deutschland?
Bevorteilen möchte ich das nicht nennen. Das ist mir zu bewusst und willentlich. Nach meiner Erfahrung sind zu viele Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger der persönlichen, privaten Auffassung, ein Kind gehöre zur Mutter, eine Mutter sei die natürliche Hauptbezugsperson und somit wichtiger für ein Kind als der Vater, der Vater sei potenziell strenger und »Täter« gegenüber dem Kind und sowieso hauptsächlich für die Sicherung des Lebensunterhalts zuständig. Vor diesem privaten, aus eigener Erfahrung gespeisten und zugleich getreu dem ideologischen Hintergrund, der seit Jahren durch die Political Correctness gestützt und publizistisch gefördert wird, geraten Väter unter Generalverdacht und ins Hintertreffen.
Würde sich die Erkenntnis durchsetzen, dass Kinder ihren Vater nicht weniger brauchen und lieben als ihre Mutter und würde der Gesetzgeber endlich das natürliche Recht eines jeden Kindes auf Mutter und Vater garantieren, wäre das Problemfeld Kindesentziehung in Trennungs- und Scheidungsfällen strafbar und folglich weitaus geringer.
Eine weitere Problematik sowohl in Deutschland als auch bei den Fällen, die aus England berichtet werden, scheint in der Bestellung der Gutachter zu liegen, die mit ihren Empfehlungen an die Familiengerichte weitreichende Macht besitzen. Betroffene Eltern klagen über Ignoranz der Gutachter, darüber, dass sie die Familien gar nicht wirklich kennen. Was muss sich hier ändern?
Gutachter werden bisher von Richtern ausgewählt. Diese bestellen in aller Regel zum Gutachter, wer ihnen genehm ist. Das heißt, es entscheidet nicht zwingend die gutachterliche Qualität. Ist das Gutachten fertig, nimmt das Gericht es in aller Regel ohne Beanstandung an und folgt dem gutachterlichen Rat, ohne diesen zu hinterfragen oder in Zweifel zu ziehen. Um hier eine Wende zum Besseren zu bringen, müssten Gutachter für familiengerichtliche Verfahren und Kindschaftssachen sowie zur Wertung von Gutachten speziell ausgebildet und regelmäßig nachgeschult beziehungsweise weitergebildet werden.
Es müsste ausgeschlossen werden, dass frisch von der Universität kommende oder alte Psychologen ohne Weiterbildung als Gutachter tätig sein dürfen.
Die Vergabe der Gutachten müsste der Zuständigkeit der Richter entzogen werden und einer neutralen Stelle obliegen, die über die Vergabe ohne Ansehen der Person und nach rein fachlicher Qualität zu entscheiden hätte. Nicht zuletzt müssten an die Qualität der fertigen Gutachten weit höhere Ansprüche gestellt werden.
Ich habe eine Vielzahl psychologischer Gutachten in Familien- und Kindschaftssachen gelesen. Es fällt auf, dass fast alle einen langen Vorspann aus der Textkonserve vorschalten, der die Seitenzahl steigert. Ebenso fällt auf, dass in vielen Gutachten einem Kind Fragen gestellt werden, deren Antworten neue, wichtige Fragen aufwerfen, die jedoch nicht gestellt werden, weil deren vorhersehbare Beantwortung nicht dem Ziel des Gutachters entsprechen würde.
Wenn zum Beispiel ein Kind, das den Vater nicht mehr sehen will, in einem gerichtlich beauftragten Gutachten zur Frage, ob Umgang zwischen Vater und Kind zum Kindeswohl sei, erklärt, Angst vor dem Vater zu haben, aber gleichzeitig in diesem Gutachten aussagt, niemals vom Vater misshandelt oder angebrüllt oder gemein behandelt worden zu sein und sich an keinen einzigen bösen Vorfall erinnern kann, sollte die Frage gestellt werden, warum das Kind Angst vor dem Vater hat und ihn nicht sehen will. Unterbleibt diese Frage, ist die Aufgabenstellung des Gutachtens verfehlt. Im konkreten Fall nahm das Gericht das Gutachten jedoch an.
Was empfehlen Sie nach Ihrer langjährigen Erfahrung mit der Problematik betroffenen Eltern? Was kann man in so einer Situation tun, wer hilft einem, wie kann man Verfahren beschleunigen?
Es gibt leider kein Patentrezept. Ich rate Eltern, denen die Kinder entzogen wurden, sofort einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen; am besten einen, der als erfolgreich beleumundet ist. Zusätzlich rate ich ihnen, sich einer der namhaften Selbsthilfegruppen anzuschließen, weil es dort in aller Regel andere Eltern/-teile gibt, die aus Erfahrung klug wurden und neben guten Tipps und Hinweisen auf Rechtsanwälte oftmals Trost in einer Gruppe anbieten, in der man einander aus geteiltem Leid auch mal wortlos  versteht und mit denen gemeinsam man sich manchmal stärker fühlt.
Fatalerweise sind alle Rechtsanwälte teuer. Viele lehnen Verfahren ab, wenn man nicht selbst bezahlen kann, sondern auf beim Gericht zu beantragende und dort zu bewilligende Prozesskostenhilfe angewiesen ist. Da hilft nur »Klinken putzen« und sich durchfragen und für den Fall, dass man nachweislich keinen Rechtsanwalt finden konnte, die Zuweisung eines Anwalts bei Gericht zu beantragen.
Nicht zuletzt empfehle ich, ein Tagebuch der Ereignisse zu führen und von Anfang an penibel Ordnung in den eigenen Akten zu halten, die sehr bald zu prallen Aktenreihen anwachsen werden. Als eine der wichtigsten Aufgaben für den eigenen Überblick ist das Erstellen einer Liste mit den Gerichtsständen, Verfahrensbezeichnungen, Daten und zugehörigen Aktenzeichen. Ein schwer zu befolgender Rat ist, bei Gericht nicht die Fassung zu verlieren und beim Jugendamt höflich zu bleiben.
Ein Grund, warum zahlreiche skandalöse Vorgehensweisen von deutschen Jugendämtern den meisten Menschen nicht bekannt sind, liegt darin, dass man nur wenig in der Öffentlichkeit erfährt. Ist es für die Eltern hilfreich oder schadet es ihnen sogar, wenn sie ihren persönlichen Fall mit der Bitte um Hilfe an die Presse weiter reichen?
Viele Eltern sehen in der Herstellung von Öffentlichkeit insofern eine Hilfe, als sie erwarten, dass die öffentliche Meinung auf ihrer Seite sei und dies das Gericht unter Druck setzen werde. Leider ist das meistens ein Trugschluss. Sie werden fragen: Warum? Richterinnen und Richter sind erfüllt vom Bewusstsein der eigenen Unabhängigkeit und der Würde des Rechts, das sie vertreten. Sie legen größten Wert darauf, unabhängig entscheiden zu dürfen und zu müssen, und lassen sich diese Unabhängigkeit nicht antasten. Ebenso wenig dulden sie eine Verletzung der Würde des Rechts in ihrer eigenen Person. Viele Richter sehen in der Erzeugung eines öffentlichen Drucks den Versuch, ihre richterliche Unabhängigkeit zu untergraben und dadurch die Würde des Rechts zu verletzen.
Im konkreten Fall habe ich erlebt, dass Richter wegen der Veröffentlichung in der Presse und Einträgen in Internetforen gegen die Herausgabe von Kindern entschieden, weil sie den betreffenden Eltern/-teilen Ichbezogenheit, Respektlosigkeit gegenüber dem Gesetz und folglich Erziehungsunfähigkeit attestierten. Man sollte sich also vor dem Herstellen von Presseöffentlichkeit mit dem eigenen Anwalt beraten und sich außerdem sehr gut überlegen, welches Medium man wählt.
Wodurch würde das Problem der Kindesentziehungen Ihrer Erfahrung nach am wirkungsvollsten beendet?


Hier sind Eltern und Gesetzgeber gleichermaßen in der Pflicht. Als Privatperson sollte man sich vor der Elternschaft überlegen, wie man gemeinsame Elternschaft leben will und sollte spätestens bei Geburt des Kindes, am besten schon vorher, eine gemeinsame Vereinbarung darüber schließen, wie man es miteinander als Mutter und Vater halten will. Dies in guten Tagen miteinander zu vereinbaren, hilft im Fall des Falles viele Tränen und viel Geld zu sparen.
Besonders wichtig ist dies bei nicht miteinander verheirateten Eltern, da der Gesetzgeber bisher keine Regelung für die gemeinsame elterliche Sorge getroffen hat und es zum Kindesentzug kommen kann, falls die Mutter krank wird und der Vater von Jugendamt und Gericht nicht als Hauptbezugsperson akzeptiert wird.
Als Gesetzgeber sollte man das natürliche Recht eines jeden Kindes auf Zusammensein mit beiden Eltern garantieren und deshalb gesetzlich regeln, dass Eltern, die sich trennen oder scheiden wollen, zuvor eine einvernehmliche und verbindliche Regelung zur gemeinsamen Betreuung und Versorgung ihrer Kinder zu treffen haben.

http://info.kopp-verlag.de/hintergruende/deutschland/birgit-kelle/kindesentzug-von-den-schockierenden-methoden-deutscher-aemter.html;jsessionid=C0EC66D9D8B9E424375953D18037781A 

2013/04/05

Persönliche Erfahrungen mit Gutachten




Die Gutachter haben bisher keine gute Rolle gespielt. Sie sollten bisher lediglich die vom Gericht vorgegebenen Entscheidungen festzementieren, eine andere Rolle haben sie nicht.
 
Mitglieder des Vereins äußern sich zum diesjährigen Thema des 11. Familienkongresses in Halle Saale: Gutachten - Schlüssel im familienrechtlichen Verfahren. Die Erfahrungen vieler Väter zeigen deutlich: Es fehlt an Qualitätsstandards für Gutachten und Gutachter. Wöchentlich wird hier ein Erfahrungsbericht zu lesen sein. Zum Schutz der Persönlichkeit wird der Name des leitenden Arztes anonymisiert. Mit ihm sprach Dietmar Nikolai Webel.



http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews[tt_news]=15869





Wichtige Informationen zu Gutachten im Familienrecht - Prävention GutachterUnwesen http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/wichtige-informationen-zu-gutachten-im.html








Familie - Familienzerstörung als Geschäftsmodell




Eine Familie (lat. familiaHausgemeinschaft“) ist soziologisch eine durch Partnerschaft, Heirat oder Abstammung begründete Lebensgemeinschaft, im westlichen Kulturkreis meist aus Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Kindern bestehend, gelegentlich durch weitere, mitunter auch im gleichen Haushalt lebende, Verwandte oder Lebenspartner erweitert. Die Familie ist demnach eine engere Verwandtschaftsgruppe.

Ursprung des Wortes

 
 
Der lateinische Begriff familia (die Hausgemeinschaft), abgeleitet von lat. famulus (der Haussklave), bezeichnete ursprünglich nicht die heutige Familie (Eltern und deren Kinder), sondern den Besitz eines Mannes (des pater familias), den gesamten Hausstand: seine Ehefrau, Kinder, Sklaven und Freigelassene sowie das Vieh. Familia und Pater waren keine Verwandtschafts-, sondern Herrschaftsbezeichnungen. Der biologische Erzeuger (Vater) hieß genitor, nicht Pater.


Funktionen der Familie

 

Die Familie bündelt biologisch und sozial viele Funktionen:
Ob die biologische Reproduktionsfunktion der Spezies „Mensch“ der Institution „Familie“ bedarf, ist teilweise umstritten. Zur biologischen Basis einer Familie gehören die Gebärfähigkeit und die Zeugungsfähigkeit. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn zum Beispiel ein Ehepaar keine Kinder bekommen kann und ein Kind adoptiert. Trotzdem kann von einer „Familie“ gesprochen werden. Kennzeichnend ist jedoch das Zusammenleben von mindestens zwei Generationen. Je nach der Form des Zusammenlebens ist von einem Mehrgenerationenhaushalt bzw. einer Mehrgenerationenfamilie die Rede. Die Reproduktionsfunktion dient der Sicherung der Generationsfolge durch Weitergabe des Lebens.
Es lassen sich drei elementare soziale Funktionen hervorheben:
  • Die „Sozialisations“funktion (auch: erzieherische Funktion) wird durch ihre Fähigkeit zur sozialen Kontrolle, zur Erleichterung der Sozialisation und der Formierung von Motivationen und Fähigkeiten von Heranwachsenden erleichtert; sie bildet ein erstes dichtes Soziales Netzwerk bereits für den Säugling und bildet Kinder und Jugendliche auch primär aus. Die Familie ist sozialer Raum für Wachstum, Entwicklung und Geborgenheit und als solcher mit entscheidend für die Entwicklung von Kompetenzen und Handlungspotential der nachfolgenden Generation.[1]
  • Die wirtschaftliche Funktion ist für viele Familien eine wichtige Funktion. So erbringt sie Schutz und Fürsorge (auch materielle) für Säuglinge, aber auch für kranke und alte Familienangehörige, ernährt, kleidet und behaust sie.
  • Die politische Funktion ist zunächst eine verortende: Für in ihr geborene Kinder erbringt sie eine legitime Platzierung in der jeweiligen Gesellschaft. Sonst ist die politische Funktion in neuzeitlichen staatlich verfassten („statalen“) Gesellschaften fast erloschen, findet sich aber oft noch informell in der Oberschicht. In nichtstaatlichen Gesellschaften tritt sie jedoch als einziger politischer Rückhalt durch Verwandtschaft (Sippe, Clan) deutlich hervor.
  •  

Aus diesen können weitere Funktionen abgeleitet werden:

  • Die religiöse Funktion (auch: Wertevermittlung) lässt sich aus der Sozialisationsfunktion ableiten, etwa in der Gestaltung von Familienfesten. Das ist in modernen Kleinfamilien unauffällig (Beispiele: Vater spricht das Tischgebet; er schmückt den Weihnachtsbaum). Anders in vorstaatlichen Gesellschaften: Da wurde es in vielen Bräuchen verdeutlicht – Beispiele: Der Vater bestimmte, ob ein Neugeborenes lebensfähig sei oder ausgesetzt werde; die Aussaat mit der Hand darf nur der Bauer selber vornehmen.
  • Die rechtliche Funktion ist verfassungs- und privatrechtlich (dort im Familienrecht) auch heute noch lebendig. Nach dem deutschen Grundgesetz steht die Familie unter besonderem staatlichen Schutz. Im privatrechtlichen Bereich hat sie zahlreiche Gestaltungsrechte (so im Unterhalts-, Vormundschafts-, Adoptions- und Erbrecht).
  • Die „Freizeit- und Erholungsfunktion“ ist eine moderne Variante der Wirtschaftsfunktion. Sie fasst Basisleistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Familienmitglieder und die Bereitstellung von Erholungsmöglichkeiten bzw. Ausgleichsleistungen der Familie gegenüber bestehenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Organisationsformen zusammen.
  •  
In modernen Gesellschaften werden politische, religiöse, wirtschaftliche und erzieherische Funktionen der Familie zum Teil auf andere gesellschaftliche Institutionen (z. B. Staaten, politische Gemeinden, Versicherungsanstalten, Schulwesen, Sport) übertragen und treten im Familienalltag dann zurück, was sich in Notzeiten durchaus rasch ändern kann.


Alternativen....http://de.wikipedia.org/wiki/Familie

 

 

 

 

Familienzerstörung als Geschäftsmodell

http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/06/familienzerstorung-als-geschaftsmodell.html 

2013/04/04

OGH: Zur Frage, ob die Vereitelung eines Besuchsrechts Schadenersatzansprüche begründet



Die sich aus dem Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergebende und in § 145b ABGB konkretisierte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch das Interesse des anderen Elternteils am Aufrechtbleiben der Eltern-Kind-Beziehung; eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen; der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist auch bei einer dadurch verursachten psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert zu bejahen

Schlagworte: Familienrecht, Schadenersatzrecht, Vereitelung des Besuchsrechts, Verfahrenskosten, psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert
Gesetze:
§ 148 ABGB, § 145b ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 4 Ob 8/11x, 12.04.2011

OGH: Der Kläger behauptet, die Beklagte habe gravierend gegen ihre Pflichten aus § 145b ABGB verstoßen. Trifft das zu, sind Schadenersatzansprüche des Klägers nicht von vornherein ausgeschlossen.

Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein von der Rechtsordnung anerkanntes, grundrechtlich abgesichertes Rechtsverhältnis, das auch das Streben nach persönlichem Kontakt erfasst; es ist auch von Dritten zu respektieren. Umso mehr trifft diese Pflicht den obsorgeberechtigten Elternteil, der aufgrund seiner faktischen Position in besonderer Weise die Möglichkeit hat, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern oder zu stören. Lässt er sich dabei nicht vom Kindeswohl leiten, das regelmäßig für einen weiteren Kontakt des Kindes zu beiden Eltern sprechen wird, so greift er in eine grundrechtlich verbürgte Rechtsposition des anderen Elternteils ein und handelt damit nicht nur gegenüber dem Kind, sondern auch gegenüber dem anderen Elternteil rechtswidrig. Das ist in der Rsp ua dadurch anerkannt, dass die beharrliche grundlose Verhinderung des Besuchsrechts nach § 74 EheG zur Verwirkung nachehelichen Unterhalts führt.

§ 145b ABGB ist eine konkrete Ausprägung dieses Grundsatzes. Diese Bestimmung dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, was sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt („zur Wahrung des Kindeswohls“) und ist auch in der Literatur unbestritten. Dieser primäre Regelungszweck schließt es aber nicht aus, dass sich der Schutz auch auf jene Personen erstreckt, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein in § 145b ABGB missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. Folgerichtig wird in der Literatur mehrfach ausgeführt, § 145b ABGB „schütze“ das Verhältnis der darin genannten Personen zum Kind.

Richtig ist, dass das Gesetz besondere Sanktionen für die Verletzung der nach § 145b ABGB bestehenden Verpflichtungen vorsieht. Diese Regelungen sind aber nicht abschließend.

Nach § 148 Abs 2 ABGB kann die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr eingeschränkt oder untersagt werden, wenn der berechtigte Elternteil seine Pflichten aus § 145b ABGB verletzt. Sind mit der Obsorge dritte Personen betraut, so ist die Verletzung dieser Pflichten nach Maßgabe des Kindeswohls ein Grund für die Übertragung der Obsorge an eine andere Person (§ 253 ABGB). Verstoßen obsorgeberechtigte Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern gegen § 145b ABGB, so hat das Gericht nach § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Kindeswohls die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Das kann im äußersten Fall zum Entzug der Obsorge führen.

Ziel dieser Maßnahmen ist immer die bestmögliche Wahrung des Kindeswohls. Daher ist damit - auch was die zwangsweise Durchsetzung betrifft - ausschließlich das Pflegschaftsgericht befasst; im streitigen Verfahren können Unterlassungspflichten nicht durchgesetzt werden. Der Grund dafür liegt nicht nur in der Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen im außerstreitigen und im streitigen Verfahren. Schwerer wiegt der Umstand, dass ein Zivilprozess, der auf die Entscheidung eines Streits zwischen zwei Parteien abzielt, nicht geeignet ist, den primären Regelungszweck des § 145b ABGB - nämlich den Schutz des Kindeswohls - zu gewährleisten.

Für Schadenersatzansprüche gelten diese Erwägungen nicht im gleichen Maß. Gerade weil das Außerstreitverfahren ausschließlich dem (konkreten) Wohl des Kindes zu dienen hat, kann es dazu führen, dass auch gravierende Verletzungen der nach § 145b ABGB bestehenden Wohlverhaltenspflicht praktisch sanktionslos bleiben. Denn uU kann die mit einem schwerwiegenden Loyalitätskonflikt des Kindes begründete Aussetzung des Besuchsrechts das geringere Übel sein als die Übertragung der Obsorge an den anderen Elternteil.

In einem solchen Fall gibt es keinen ausreichenden Grund, Schadenersatzansprüche von vornherein auszuschließen. Vielmehr sind sie eine im Verhältnis zwischen den Eltern schon aus Gerechtigkeitsgründen gebotene Ergänzung der ausschließlich das Kindeswohl berücksichtigenden Entscheidung im Pflegschaftsverfahren. Zwar können auch sie verhaltenssteuernd wirken (Präventivfunkion des Schadenersatzrechts), im Vordergrund steht beim Schadenersatzrecht aber der Ausgleich bereits eingetretener Schäden. Diese Schäden sind nicht Gegenstand, sondern allenfalls (mittelbare) Folge des Pflegschaftsverfahrens; einander widersprechende Entscheidungen sind daher nicht zu befürchten. Auch das Kindeswohl ist nicht unmittelbar bedroht, da dem Beklagten keine Handlungspflichten auferlegt werden. Soweit Schadenersatzansprüche ihn - und damit das Kind - übermäßig belasten, greift zumindest teilweise der auch von der Anzahl von Unterhaltspflichten abhängige Pfändungsschutz des Exekutionsrechts.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Verhaltenspflichten, die sich aus dem von der Rechtsordnung gewährten Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben und in § 145b ABGB konkretisiert sind, nicht nur das Kind, sondern auch den anderen Elternteil schützen. Eine schuldhafte Verletzung kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen.

Das Bestehen einer solchen Ersatzpflicht ist bei Vermögensschäden - soweit das Problem erörtert wird - unbestritten. Damit kann im vorliegenden Fall jedenfalls der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Verfahrenskosten begründet sein. Er ist im Besuchsrechtsverfahren unterlegen, weil das Kindeswohl wegen der strikten Ablehnung eines Zusammentreffens durch den Sohn bei einer zwangsweisen Durchsetzung gefährdet gewesen wäre. Sollte diese Ablehnung tatsächlich auf eine schuldhafte Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen sein, hätte sie die vom Vater aufgewendeten Kosten des Besuchsrechtsverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Haftungsgrundlage wäre daher nicht eine rechtswidrige Verfahrenshandlung (§ 1295 Abs 2 ABGB), die trotz § 107 Abs 3 AußStrG grundsätzlich auch dann zu Schadenersatzansprüchen führen könnte, wenn sie im Rahmen eines Obsorge- oder Besuchsrechtsverfahrens gesetzt wurde. Insofern zeigt das Berufungsgericht zutreffend auf, dass sich der Standpunkt der Mutter im Pflegschaftsverfahren ohnehin durchgesetzt hat; ihre Verfahrenshandlungen lagen daher als solche im Interesse des Kindes. Maßgebend für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist aber ihr vor diesem Verfahren liegendes Verhalten: hat sie es durch eine rechtswidrige und schuldhafte Beeinflussung des Kindes verursacht, so hat sie unabhängig vom Ausgang für dessen Kosten einzustehen.

Auch Ansprüche wegen einer durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung sind nicht ausgeschlossen.

Der Kläger behauptet, wegen des von der Beklagten verschuldeten Abbruchs des Kontakts mit seinem Sohn psychische Schäden erlitten zu haben, die Krankheitswert erreichen. Er begehrt daher nicht ein (bloßes) „Trauerschmerzengeld“, das nahen Angehörigen eines Getöteten bei Vorliegen groben Verschuldens gebührt. Vielmehr macht er eine eigene Gesundheitsbeeinträchtigung iSv § 1325 ABGB geltend. Darunter fallen auch psychische Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen und über bloße Unlustgefühle - Trauer oder Zorn - hinausgehen. Auch solche Erkrankungen können einen Schmerzengeldanspruch begründen. Zu prüfen ist allerdings, ob sie im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der (behaupteten) Pflichtverletzung stehen.

Wie die Revision zutreffend aufzeigt, besteht eine gewisse Ähnlichkeit des vorliegenden Falls mit Schockschäden wegen des Verlusts oder der schweren Verletzung naher Angehöriger.

Die einen Schockschaden erleidende Person wird als unmittelbar geschädigt angesehen. Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Zufügung des Erstschadens bei typisierender Betrachtung in hohem Maß geeignet ist, auch bei bestimmten Dritten einen Gesundheitsschaden herbeizuführen; der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. Die (rechtsgutbezogene) Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht aus der Verletzung der gegenüber dem „Erstgeschädigten“ bestehenden Verhaltenspflichten (etwa aufgrund eines Schutzgesetzes), sondern aus der bei der Verletzung absolut geschützter Rechte oder Rechtsgüter (hier der Gesundheit des Dritten) gebotenen Interessenabwägung. Ein wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die typische Gefährlichkeit des Verhaltens für die psychische Gesundheit von Dritten, die insbesondere bei Bestehen einer familiären Nahebeziehung anzunehmen ist.

Im vorliegenden Fall schützt demgegenüber schon die von der Beklagten (angeblich) übertretene Verhaltenspflicht, die sich aus der (auch) vom anderen Elternteil zu respektierenden Eltern-Kind-Beziehung ergibt, auch den Kläger. Ein Anknüpfen (allein) an seiner Rechtsgutbeeinträchtigung ist daher nicht erforderlich. Es liegt auch kein Problem eines „Erstschadens“ vor, der zu einer weiteren Beeinträchtigung bei einem Dritten führt. Die der Rsp zu Schockschäden zugrundeliegenden Wertungen können aber dennoch bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, wie weit der sachliche Schutzbereich dieser Verhaltenspflicht (dh im Fall einer Pflichtverletzung der Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht. Denn ein durch beharrliche Beeinflussung herbeigeführter Abbruch jeglicher Beziehungen mit einem - dadurch ebenfalls geschädigten - Kind ist ebenso wie dessen Tod oder schwere Verletzung typischerweise geeignet, beim betroffenen Elternteil zu psychischen Problemen zu führen, die uU Krankheitswert erreichen können. Diese Schadensgeneigtheit des Verhaltens spricht für die Haftung.

Das unterscheidet den vorliegenden Fall von Situationen, in denen eine Sachbeschädigung - etwa an einem Automobil - zu Depressionen führt. Dort muss eine Interessenabwägung schon deswegen gegen eine Haftung ausschlagen, weil eine innige Beziehung zwischen Mensch und Sache, deren Störung zu krankheitswerten Beeinträchtigungen führt, weder typisch noch von der Rechtsordnung geschützt ist. Hingegen dienen die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis abzuleitenden Verhaltenspflichten gerade dem Schutz immaterieller Werte, sodass eine Ausdehnung des Schutzbereichs auf schwere psychische Beeinträchtigungen nahe liegt. Zudem muss das Rechtsgut Gesundheit bei wertender Betrachtung jedenfalls höheren Schutz genießen als das bloße Vermögen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher der Rechtswidrigkeitszusammenhang zu bejahen.