2015/08/13

Kein vorläufiger Entzug des Sorgerechts, nur weil das Kind dies wünscht - Vorrang des Elternrechts - OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2015, 4 UF 16/15

10.08.2015 | Sorgerecht


Kein vorläufiger Entzug des Sorgerechts
Strenge Erziehung mit Pflichten im Haushalt begründet keine Kindeswohlgefährdung
Bild: Haufe Online Redaktion
Allein der Wille einer Jugendlichen, nicht im Haushalt der Eltern leben zu wollen, rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung. Der Wunsch einer Jugendlichen und das Elternrecht sind vielmehr einer umfassenden Interessenabwägung zu unterziehen.

Eine 13-jährige Jugendliche, wandte sich im Juni 2014 hilfesuchend an ihre Lehrerin, weil sie es zuhause bei ihren Eltern nicht mehr aushielt. Sodann wurde sie beim Jugendamt vorstellig und beantragte ihre Inobhutnahme mit der Begründung, ihr Vater schlage ihr regelmäßig ins Gesicht. Zwischen ihr und ihrem Vater komme es ständig zu Auseinandersetzungen. Der Vater erziehe sie übermäßig streng, sie müsse zuhause Zementsäcke schleppen, Holz hacken und ständig nach dem Essen den Tisch abräumen. Die häuslichen Verhältnisse belasteten sie psychisch schwer, so dass sie sich schon mehrfach die Arme aufgeschlitzt habe. Sie hätte innerhalb der Familie bei ihrer Halbschwester Aufnahme gefunden und wolle dort vorläufig bleiben.


Familiengericht entzieht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Jugendamt stellte darauf den Antrag, den Kindeseltern u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und bis zur Entscheidung in der Hauptsache insoweit eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Das Gericht erließ im Hauptsacheverfahren einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohls und entzog gleichzeitig durch einstweilige Anordnung den Kindeseltern antragsgemäß unter anderem vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, und zwar solange, bis in der Hauptsache entschieden werden könne. Hiergegen legten die Kindeseltern Beschwerde ein.


Eingriff in das Sorgerecht der Eltern nur bei Gefährdung des Kindeswohls

Das zweitinstanzlich mit der Sache befasste OLG stellte klar, dass gemäß §§ 1666, 1666a BGB eine Entziehung des Sorgerechts bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des Sorgerechts nur zulässig ist, wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Dies sei nur der Fall, wenn
  • die Eltern die elterliche Sorge missbräuchlich ausüben,
  • die Eltern das Kind schwer vernachlässigen,
  • das geistige oder leibliche Wohl des Kindes bei den Eltern gefährdet ist,
  • die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Gefahren von dem Kind abzuwenden,
  • die Eltern verschuldet oder unverschuldet wiederholt in der Erziehung schwer versagen.

Entwicklungsprognose auf möglichst verlässlicher Grundlage

Vor diesem Hintergrund fordert der OLG-Senat eine möglichst fundierte Prognose über die zukünftige Entwicklung des Kindes unter der Obhut der Eltern und verweist hierbei auf die Rechtsprechung des BVerfG. Hiernach sei ein Eingriff in die elterliche Sorge durch ein Gericht nur zulässig, wenn die weitere Entwicklung des Kindes ansonsten mit ziemlicher Sicherheit zu einer Schädigung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes führe (BVerfG, Beschluss v. 15.12.2004, XII ZB 166/03). Diese vom Verfassungsgericht gestellten Anforderungen verlangen nach Auffassung des Senats nach einer besonders sorgfältigen Sachverhaltsermittlung durch das Gericht.


Je stärker der Eingriff in das Elternrecht, umso exakter muss das Gericht prüfen

Für die zu treffende Entscheidung des Gerichts seien die Anforderungen an die Begründung durch das Gericht umso höher, je mehr durch den Beschluss Unabänderliches bewirkt werde. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Trennung der leiblichen Eltern von ihrem Kind einer der stärksten vorstellbaren Eingriffe in das Elternrecht sei.


Holzhacken ist sozialadäquat

Als Konsequenz aus diesen Grundsätzen verwendete das OLG viel Mühe auf die Bewertung der Schilderungen des Kindes und kam zu dem Ergebnis, dass diese teilweise nicht stimmig seien und im übrigen einen Eingriff in das Sorgerecht der Eltern nicht rechtfertigen würden. So habe die 13-jährige behauptet, ihr Vater habe einmal so fest zugeschlagen, dass ihr ein Stück Zahn abgebrochen sei. Eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes hätte aber nicht zu einer Bestätigung dieser Aussage geführt. Bewiesen sei lediglich eine einmalige Ohrfeige. Sollte die Tochter darüber hinaus tatsächlich Holz hacken und häufig den Essenstisch abräumen müssen, so falle dies unter den Erziehungsprimat der Eltern und sei noch dem Bereich sozialadäquaten Verhaltens zuzuordnen. Eine möglicherweise überdurchschnittliche Arbeitspflicht einer Jugendlichen im Haushalt der Eltern begründe jedenfalls für sich noch keine Kindeswohlgefährdung. Das Aufschlitzen der Arme deutet nach Auffassung des Senats zwar auf eine psychische Störung hin, jedoch hätten die Eltern sich bereit erklärt, ihre Tochter an einer Therapie teilnehmen und mögliche psychische Störungen aufarbeiten zu lassen.


Vorrang des Elternrechts 

Das OLG ging auch auf die vor Gericht geäußerte erhebliche Abneigung der Jugendlichen ein, wieder in ihr Elternhaus zurückkehren zu müssen. Nach Auffassung des Senats ist der Wille einer 13-jährigen bei einer solchen Entscheidung zwar grundsätzlich zu beachten, er stehe aber nicht an erster Stelle, vor allem dann nicht, wenn die Eltern nachvollziehbare Bedenken gegen einen Aufenthalt der Tochter bei der Stiefschwester äußerten. Zum einen hätten die Eltern plausibel dargelegt, dass die Stiefschwester ihrer dreizehnjährigen Tochter zu viel erlaube und zu wenig erzieherisch auf sie einwirke, darüber hinaus beeinflusse die Stiefschwester ihre Tochter negativ gegen ihre Eltern. Diese Einwendungen seien nicht von der Hand zu weisen. Eine Abwägung des Elternrechts mit dem von der Tochter geäußerten Wunsch führe hier zum Vorrang des Elternrechts.


Entscheidung des OLG äußerst umstritten

Vor diesem Hintergrund enthält die einstweilige Anordnung des Familiengerichts nach Auffassung des OLG einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 6 GG geschützte Elternrecht. Das OLG hob die einstweilige Anordnung des AG daher auf. Von Kommentatoren wurde die Entscheidung des OLG, die Jugendliche wieder in die Obhut der Eltern zurück zu zwingen, teilweise heftig kritisiert. Die Entscheidung berücksichtige nicht in angemessener Weise das in § 1631 Abs. 2 BGB kodifizierte Recht eines Kindes auf gewaltfreie Erziehung.

(OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2015, 4 UF 16/15).
Haufe Online Redaktion

OLG Celle: Empfindliches Ordnungsgeld gegen die umgangsverweigernde Kindesmutter von 2.500 Euro ist zu Recht erfolgt. - OLG Celle, Beschluss vom 30.07.2015 – 21 WF 158/15





21 WF 158/15
4 F 84/09 Amtsgericht Zeven
Beschluss
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit
A. M., geb. am …,
Verfahrensbeistand:
Rechtsanwältin A. van B., Zeven,

Beteiligte:
1. C. M.,
Kindesmutter, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt L. G., Zeven,
2. I. G., Bremen,

Kindesvater, Antragsteller und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro Beter & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Geschäftszeichen: H/2010/048

3. Kreisjugendamt Rotenburg, Nebenstelle Zeven, Mückenburg 26, 27404 Zeven,
hat der 21. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. M. als Einzelrichter am 27. Juli 2015 beschlossen:
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zeven vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt € 2.500,-.


Gründe:
Die nach den §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter verhängt, weil sie gegen den Umgangsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zeven vom 4. Juli 2011 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2012 beharrlich verstoßen hat und weiterhin verstößt. Insofern kann auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden.

Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel über den Umgang mit einem Kind Ordnungsmittel in Form eines Ordnungsgeldes und ersatzweiser Ordnungshaft verhängen. Taugliche Vollstreckungstitel sind gemäß § 86 FamFG Beschlüsse oder gerichtlich gebilligte Vergleiche, soweit insofern auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, Ordnungsmittel festzusetzen (vgl. § 89 Abs. 2 FamFG; BGH FamRZ 2011, 1729 ff.).
Angesichts dessen liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes vor: Der Umgang ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2012 rechtskräftig dahingehend geregelt, dass der Kindesvater ab Samstag, dem 1. September 2012 in zweiwöchigem Abstand, jeweils Samstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr das Recht zum unbegleiteten Umgang mit seiner Tochter A., geboren am …, hat. Diese Regelung stellt eine taugliche Vollstreckungsgrundlage dar.

Um aus einem gerichtlichen Beschluss über den Umgang die Vollstreckung betreiben zu können, ist der Umgang darin nach Ort und Zeit genau und erschöpfend festzulegen (vgl. ausdrücklich BGH FamRZ 2012, 533 ff.; zum alten Recht: OLG Celle FamRZ 2006, 556). Angesichts der dem Umgangsberechtigten zustehenden Freiheit, den Umgang nach seinem Ermessen zu gestalten, bedarf es dafür lediglich der Festlegung konkreter Termine, zu denen der Berechtigte das Kind abholt und wieder zurückbringt. Dies ist hier gewährleistet, weil sich die Umgangstermine mit Hilfe eines Kalenders ohne weiteres bestimmen lassen. Auch der Ort der Übergabe ist in den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Zeven vom 4. Juli 2012 (der insofern nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2012 abgeändert worden ist) ausdrücklich festgelegt. Danach soll der Kindesvater A. bei der Kindesmutter abholen. Weiterer Bestimmungen, etwa zur Art der von den Kindeseltern geschuldeten Mitwirkungshandlungen, bedarf es für die Vollstreckbarkeit nicht (vgl. für das seit 2009 geltende Recht: BGH FamRZ 2012, 533 ff.).
Auch der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung ist im auch insoweit nicht abgeänderten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Zeven vom 4. Juli 2012 enthalten. Diesen Hinweis hat das Amtsgericht zudem im Termin vom 11. Februar 2015 ausdrücklich wiederholt. Angesichts dessen liegt eine der Vollstreckung zugängliche Regelung, bei deren Verstoß die in § 89 FamFG genannten Ordnungsmittel verhängt werden können, vor.

Gegen diese bestehende Regelung hat die Kindesmutter seit April 2014 unstreitig verstoßen, indem sie keinen unbegleiteten Umgang des Kindesvaters mit A. ermöglicht hat. Dies rechtfertigt die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Im Falle eines Verstoßes gegen eine Umgangsregelung hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann zu unterbleiben, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aufgrund derer er den Verstoß nicht zu vertreten hätte. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Weder trägt die Kindesmutter eine nachhaltige Weigerung des Kindes vor noch erklärt sie, auf welche Weise sie sich bemüht hätte, die gemeinsame Tochter zum Umgang mit dem Vater zu motivieren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kindesmutter den Umgang aktiv zu verhindern sucht, so dass nicht von einem unverschuldeten Verstoß gegen die Umgangsregelung aus zugehen ist.
Gründe des Kindeswohls schließen es vorliegend nicht aus, ein Ordnungsgeld zu verhängen. Grundsätzlich dient das Vollstreckungsverfahren nur dazu, den im Erkenntnisverfahren  festgelegten Umgang auch durchzusetzen. Eine Überprüfung, inwiefern der festgelegte Umgang dem Kindeswohl entspricht, findet daher im Vollstreckungsverfahren nicht statt (vgl. BGH FamRZ 2012, 533ff.; OLG Saarbrücken ZKJ 2012, 398 ff.). Abweichendes gilt nur, soweit neu eingetretene Umstände die Abänderung des bestehenden Umgangstitels und die darauf gestützte einstweilige Einstellung der Vollstreckung gebieten (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 ff. m. w. N.). Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die 2012 getroffene Regelung, die die Beteiligten im Termin vom 11. Februar 2015 erneut bestätigt haben, mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre, sind überhaupt nicht erkennbar.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes steht nach § 89 Abs. 1 FamFG im Ermessen des vollstreckenden Gerichts. Dieses Ermessen hat das Amtsgericht in jeder Hinsicht zutreffend ausgeübt, der Senat schließt sich der entsprechenden Wertung durch das Amtsgericht an. Die hartnäckige und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Verweigerungshaltung der Kindesmutter, die seit mehreren Jahren ihre gegenüber dem Kind und dem Vater gleichermaßen bestehende gesetzliche Verpflichtung, den Kontakt mit derw anderen Elternteil zu fördern (vgl. § 1684 Abs. 2 BGB) missachtet, gebietet es, ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Höhe der vom Amtsgericht gewählten Sanktion ist deshalb nicht zu beanstanden; sollte das vorliegende Ordnungsgeld die Kindesmutter nicht zur Änderung ihres Verhaltens bewegen können, so käme in Zukunft auch die unmittelbare Anordnung von Ordnungshaft in Frage.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG, bei der Festsetzung des Beschwerdewertes hat sich der Senat an der Höhe des festgelegten Ordnungsmittels orientiert.
Quelle: http://www.kanzleibeier.eu/olg-celle-empfindliches-ordnungsgeld-gegen-die-umgangsverweigernde-kindesmutter-von-2-500-euro-ist-zu-recht-erfolgt/

2015/08/10

Jugendamt, Widerstand zahlt sich aus!



TheStudebaker1955


Veröffentlicht am 30.07.2015
Die
Herausgabe eines geklauten Kindes wird verweigert mit der Begründung
einer bevorstehenden Einschulung. Der freigekommene Bruder berichtet
hingegen von zahlreichen Heim- und Schulwechseln während seiner
Gefangenschaft. Zeugenaussagen herausgegebener Kinder sind das schwerste
Gift für die Jugendamt-Mafiosi und ihre Komplizen in der Justiz. Das
erste, was diese Kinder spontan berichten, ist immer die Gewalterfahrung
in der Obhut des Jugendamtes.






Was für ein kluger wundervoller Junge der Niclas, freu mich für die erfolgreiche Rückführung. Öffentlichkeitsarbeit lohnt sich, großes Lob an The Studebaker, ihr habt auch der Mutter Mut und Kraft gegeben, das sehe ich so..
Nur das der Sebastian noch ohne jede Begründung von der Geborgenheit seiner Familie isoliert und ferngehalten wird ist ein unerträglicher Zustand für ein Kind, natürlich wird er die Schuld bei sich suchen. Es ist mit Sicherheit eine gute Idee den Jungen einfach in der Förderschule in Krefeld anzumelden und einen Platz zu sichern und sich bestätigen zu lassen und mit RA noch mal Druck machen.  (nicht kleckern, klotzen) Viel Erfolg ich drück die Daumen.
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Fredl Fesl


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vor 1 Woche

Die Herausgabe eines geklauten Kindes wird verweigert mit der Begründung einer bevorstehenden Einschulung. Der freigekommene Bruder berichtet hingegen von zahlreichen Heim- und Schulwechseln während seiner Gefangenschaft. Zeugenaussagen herausgegebener Kinder sind das schwerste Gift für die Jugendamt-Mafiosi und ihre Komplizen in der Justiz. Das erste, was diese Kinder spontan berichten, ist immer die Gewalterfahrung in der Obhut des Jugendamtes.
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Was man diesen Kindern antut kann man nie wieder gut machen. 
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Viel Kraft! Sebastian kommt sicherlich wieder zu euch zurück! Es gibt einen Gott dem alles möglich ist und er sieht ganz genau was hier abgeht. Also, bleib stark Manuela Scholz! Weiter im Gebet in eurem Fall.
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Ich kann Dem nur zustimmen, das Krefelder Jugendamt zerstört Familien und Kinder. Es geht denen nicht ums Kindeswohl sondern nur um die Kohle die sie mit den Kindern machen können. Da werden auch von den Jugendamtsmitarbeiterinnen gerne mal ein haufen Lügen erzählt. Die Richter sind auch nur Marionetten des Jugendamtes. Man wird erpresst vom Jugendamt wenn man nicht so will wie die , aber wer bestraft die ? Keiner.  Kindeswohl? Lächerlich darum geht es denen gar nicht. Wer will kann sich gerne bei mir Melden. Es wird zeit das sich Krefelder Eltern nicht mehr alles gefallen lassen müssen. Ich finde euere Filme sehr wichtig, es wäre super wenn ihr euch bei mir meldet,Danke.
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2015/08/07

Geiselnahme: 16-Jährige wird gegen ihren Willen in der Wohngruppe "Forsthaus" STZ Gut-Priemern "gefangen"(*) gehalten (Fall JA Rhein-Sieg-Kreis Forts.)





Nach den Angaben ihres Rechtsanwaltes  wurde die 16-jährige am 13. Mai 2015 von ihrer Amtspflegerin und einem Vertreter des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises in die rund 700km von ihrem Heimatort in NRW entfernte Heimeinrichtung nach Sachsen-Anhalt unter Anwendung von Gewalt gebracht. Unterwegs habe sie bei einem Stopp nicht mehr in das Auto einsteigen wollen. Ihr sei dann kurzerhand der Arm umgedreht worden. Sie habe zahlreiche Hämatome von der gewaltsamen "Inobhutnahme" an ihrem Körper gehabt. (dazu:Amtsgericht Siegburg, Richterin Burgwinkel-Krampitz ordnet geschlossene Zwangsunterbringung einer 16-Jährigen ! unter sofortiger Vollziehung mit Überraschungsentscheidung an)
Nach den Angaben ihres Rechtsanwaltes hat das Jugendamt und die Einrichtung ein Kontaktverbot gegen die Jugendliche ausgesprochen. Das Jugendamt hat 6 Wochen lang den Aufenthaltsort der Jugendlichen geheim gehalten. Eine Verwaltungsgerichtsklage des Rechtsanwaltes wurde zwar zurückgewiesen, das Jugendamt und die Heimeinrichtung ließ danach telefonischen Kontakt der Jugendlichen mit ihrem Anwalt zu. Beim Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises und im STZ Gut-Priemern "Forsthaus" scheinen die Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts nicht geläufig zu sein:


§ 42 SGB VIII  Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen  
2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.


und
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

Eine gerichtliche Entscheidung für die hier vorliegende freiheitsentziehende Maßnahme gemäß § 1631 b BGB liegt nicht vor !!!

Im Antrag an das Verwaltungsgericht teilt der Anwalt der Jugendlichen mit, dass der sorgeberechtigten (sic!) Mutter der 16-Jährigen sämtliche Elternrechte (Recht auf Umgang § 1684 BGB, Recht auf persönlichen Kontakt, Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes gm. § 1626 BGB (siehe dazu auch Blogbeitrag hier: Rechts- und verfassungswidrige familienrichterliche Anordungen von sog. Ergänzungspflegschaften (§ 1909 BGB) !?)
 vorenthalten werden, obgleich die Mutter nach wie vor Inhaberin der elterlichen Sorge ist:


"

Hier beschreibt der Anwalt der Jugendlichen umissverständlich, eine "Freiheitsentziehung" veranlasst durch das Jugendamt, die Ergänzungspflegerin und umgesetzt durch die Wohngruppe "Forsthaus" in Priemen in Sachsen-Anhalt.

"Im Sinne einer definitorischen Annäherung ist Freiheitsentziehung jeder Eingriff gegen den Willen des Betroffenen in dessen persönliche (Fortbewegungs-) Freiheit von solcher Dauer oder Stärke, dass das Maß altersgemäßer Freiheitsbeschränkungen überschritten wird“ (Hummel, 2003, S. 75).
 und

Eine Unterbringung in einer Einrichtung ist eine freiheitsentziehende (»geschlossene«) Unterbringung, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher sich gegen seinen Willen in der Einrichtung – in der Regel einer der Jugendhilfe oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie – aufhalten muss, ist demnach letztlich das Durchsetzen einer Aufenthaltsbestimmung durch Anwendung von Zwangsmitteln. [...] Die Befugnis zu einer freiheitsentziehenden Unterbringung besteht zudem nur, wenn die konkrete Entscheidung des gesetzlichen Vertreters für eine freiheitsentziehende Unterbringung durch das Familiengericht genehmigt wurde (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG). Liegt eine familiengerichtliche Genehmigung nicht vor, ist die freiheitsentziehende Unterbringung eine rechtswidrige Freiheitsberaubung, die straf- und zivilrechtliche Folgen für die an ihr Beteiligten haben kann (vgl. Bienwald/Hoffmann § 1906 BGB Rn. 207 ff.). Die ausschließliche Befugnis des oder der zur Personensorge Berechtigten zur Entscheidung für oder gegen eine freiheitsentziehende Unterbringung – und damit die fehlenden Befugnis anderer, wie einer des Familiengerichts, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1846 BGB vorliegen – wurde in der Rechtsprechung der letzten Jahre mehrfach unterstrichen (OLG Sachsen-Anhalt ZKJ 2008, S. 519; BVerfG R & P 2007, S. 189). [....]


Eine freiheitsentziehende Unterbringung ohne Vorliegen einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung ist grundsätzlich eine rechtswidrige Freiheitsberaubung, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche begründet und strafrechtlich sanktionierbar ist (vgl. Bienwald/Hoffmann § 1906 BGB Rn. 207 ff.).  [.......]


Weiter... http://kinderklau.blogspot.de/2015/07/16-jahrige-wird-gegen-ihren-willen-in.html

 

2015/08/05

Familien-Clan bedroht Jugendamt-Mitarbeiterinnen - Zwei Mitarbeiter des Jugendamtes von Mönchengladbach hatten einen Auftrag. Sie sollten drei Kinder aus einer Familie deportieren




 "Innerhalb der Jugendämter hat sich über Jahrzehnte eine Subkultur von pseudo-sozialpädagogischen Machtmenschen eingenistet, die losgelöst von allen Jugend­hilfe­gesetzen ohne Sinn und Verstand Entscheidungen trifft, welche nur dazu dienen, deren eigene Macht- und Berufs­position weiter zu festigen und den freien Trägern Aufträge zuzuschachern." [35]







Die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes in Mönchengladbach wollten drei Kinder wegen Kindeswohlgefährdung aus einer Familie holen. Doch als sie die Kinder mitnehmen wollen, stehen sie plötzlich einem ganzen Familienclan von 60 Leuten gegenüber. Die deutsche Großfamilie wollte es ihnen nicht erlauben, den Eltern die Kinder wegzunehmen.

 

Brenzlige Situation: Die Polizei fuhr mit 15 Streifenwagen vor

 

Die Mitarbeiterinnen wurden daran gehindert, das Haus zu verlassen. Schließlich riefen sie die Polizei, welche mit einem Großaufgebot anrückte. Anwohner sollen von zehn bis 15 Streifenwagen gesprochen haben, wie die "Rheinische Post" berichtet. "Das Ordnungsamt hatte uns gerufen. Wir leisteten Amtshilfe. Das massive Polizeiaufgebot war erforderlich, weil die Situation ähnlich aggressiv war, wie man es von den libanesischen Familien-Clans kennt", so ein Polizeisprecher zu dem Blatt. Er betonte aber, dass es sich um eine Familie mit deutscher Abstammung handle.



Jugendamt setzt sich durch: Die drei Kinder wurden in städtische Obhut gebracht

 

Eine der Jugendamt-Mitarbeiterinnen wurde von einem Mitglied des Clans attackiert und verletzt. Dennoch konnten sie und ihre Kollegin ihren Auftrag ausführen. Die drei Kinder sind nun in städtischer Obhut. Die Polizei hatte daraufhin Übergriffe auf das städtische Jugendamt befürchtet und ließ Streifenwagen vor dem Gebäude patrouillieren. Es kam aber zu keinen weiteren Zwischenfällen. Ein Stadtsprecher sagte der "Rheinischen Post", dass die beiden Mitarbeiterinnen einen Termin bei der Familie gehabt hätten und seien besonders geschult für solche Einsätze. Bei so genannten Inobhutnahmen könne es oft schwierig werden, doch dieser Fall sei besonders extrem.


http://www.news.de/panorama/855614084/60-mitglieder-eines-familien-clans-bedrohen-jugendamt-mitarbeiterinnen-polizei-muss-eingreifen/1/



Kinder werden grundlos mit staatlich organisierten faschistoid anmutenden Überfallkommandos im MorgenGrauen aus ihrem zu Hause verräumt und ohne persönliche Habe, an unbekannte Orte verbracht. Szenen wie aus dem Dritten Reich.
Mehr als 50000 Kinder werden jährlich, ob sie wollen oder nicht, mit sog. Jugendhilfemassnahmen zum sog. "Kindeswohl" belegt. Fast 13000 Kleinkinder bis zu 3 Jahren darunter.
Jeden Tag werden in Deutschland ! 150 Säuglinge und Kinder  bis zu 18 Jahren aus intakten Familienverhältnissen gewaltsam aus dem zu Hause deportiert und separiert von den Eltern, Geschwistern und Verwandten in ghettoähnlichen Behausungen, meist weit entfernt von ihren Familien untergebracht. Heimweh wird mit Medikamenteneinsatz betäubt und es folgt eine Odysse des Leidens und der Traumata. Die meisten Kinder sehen ihre Eltern nie wieder. Den Kindern wird gesagt, deine Eltern wollen dich nicht mehr, sie sind psychisch krank oder sie sind tot
! 130000 Kinder vegetieren, verkauft, misshandelt, missbraucht, gefoltert, isoliert von ihren Eltern und Ursprungsfamilien und werden kaputt therapiert und pädagogisiert. Der Volkswirtschaftliche Schaden ist enorm.
(Zahlen DESTATIS) 
 




Zwangsenteignete Eltern werden anschliesend mundtot gemacht, kriminalisiert, psychiatrisiert. Unter Zuhilfenahme wird sich dann weiteren Gerichtspersonals bedient, welcher in seinem amtlichen Grössenwahn die Paranoia gegen Kinder und Eltern weiterführt. Es wird im straf"rechtlichen"Nachhall weiter gelogen und gebogen, passend gemacht, was nicht im entferntesten zusammen passt.


Es ist erschreckend, wieviele Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht 2014 zum Thema Sorgerecht und Inobhutnahme zugunsten der betroffenen Eltern treffen musste. Und das sind zumeist immer die gleichen 3 Richter. Kirchhof, Britz, Eichberger.
Das grösste Problem und die grösste Gefahr, nach dem Jugendamt, sind unbelehrbare erheblich mangelhaft ausgebildete, sozial inkompetente Familienrichter an den Amts-und Oberlandesgerichten.  
Im EU-Parlament spricht man von Kinderfolter in Deutschland
Fehler im System, die nicht mehr zu verleugnen sind!

Alle Parteien, vorneweg Familienministerin Schwesig, unterstützen dieses Kindesraubsystem im rechtsfreien Raum





Bundesverfassungsgericht(1 BvR 2882/13 vom 22.05.2014) - Inobhutnahme und Neubeelterung durch Jugendamt und Familiengerichte für grundgesetzwidrig erklärt


Mehr Schutz für Kinder vor dem Totalverlust ihrer Familie - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem Beschluss vom 07.04.2014 (AZ.: 1 BvR 3121/13) grundsätzliche Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Sorgerechtsentzuges und einer Heimunterbringung eines Kindes getroffen

 

Urteil des BVG 1BvR 2882/13 22.05.2014: "Die Beschlüsse des AG und des OLG beruhen auf den Verstössen gegen das Elternrecht!" - Tragödie von Bruchköbel

 

Erziehung der Kinder ist ein Grundrecht - Jugendamt umgeht Familiengericht häufig

 

Aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - 1 BvR 1178/14 - gegen Neubeelterung und familienpsychologische Sachverständigenwillkür - Bundesverfassungsgericht - November 2014 

 

Das Jugendamt erklärt immer mehr Familien den Krieg !!! Wie sollen Eltern reagieren, wenn ihre Familie vom Jugendamt überfallen wird ???

 

OLG Dresden: wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung muss Jugendamt Schadensersatz leisten 

 

Bundesverfassungsgericht: Bei Sorgerechtsentzug muss Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten sein

 

Kindesraub durch Jugendämter

 

Deutschlands Familienpolitik - Zwangsenteignung / Zwangsdeportation / Kinderfolter - Dafür wirft der Staat Steuergelder aus dem Fenster

 

Das Jugendamt

 

Inobhutnahme eines Kindes – und die vorrangige Entscheidung des Familiengerichts - Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 719/12 - Rehabilitierung nach tiefgreifendem Grundrechtseingriff

 

 

 

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2015/08/03

Blut-Drama im Jugendamt Eimsbüttel - Es ging ums Sorgerecht



Schwer bewaffnete Polizisten des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) laufen durch die Eingangshalle des Bezirksamts Eimsbüttel am Grindelberg. In einem Büro im sechsten Stock hat sich Nathalie R. (39) mit ihrer Tochter (18) verschanzt. Die Mutter hat eine Mitarbeiterin des Jugendamts niedergestochen! Birgitt R. (55) schwebt in Lebensgefahr.

Es ist gegen 16 Uhr, als ein Mitarbeiter die Schmerzensschreie seiner Kollegin aus Zimmer 666 hört. Er eilt zu ihrem Dienstzimmer, zieht die blutüberströmte Frau über den Flur in ein benachbartes Büro. Dann leistet er Erste Hilfe, alarmiert Polizei und Feuerwehr.

Birgitt R. ist schwer verletzt. Mindestens acht Mal hat die Amok-Mutter auf die 55-Jährige eingestochen, ihr die Klinge in Oberschenkel, Oberarm und Rücken gejagt.

Im Bezirksamt spitzt sich die Lage weiter zu. Die Frauen haben sich eingeschlossen. Immer wieder tauchen sie am Fenster auf, sehen draußen das Großaufgebot der Polizei. Nathalie R. telefoniert ständig mit ihrem Handy, wirkt hochnervös. Stürzt sie sich mit ihrer Tochter gleich in den Tod? Feuerwehrmänner bauen auf dem Rasen unter dem Fenster vorsorglich einen sogenannten Sprungretter auf. Eine Psychologin wird alarmiert. Derweil geht die Spezialeinheit im Gebäude in Stellung, wartet auf weitere Anweisungen der Einsatzleitung.

Dann der entscheidende Anruf!
Gegen 17.30 Uhr wählt Nathalie R. den Polizeiruf 110. Sie kündigt an, dass sie mit ihrer Tochter aufgeben will. Die Beamten fordern die Frauen auf, sich flach auf den Boden zu legen.

Mit den Waffen im Anschlag stürmen MEK-Beamte das Büro, nehmen die Angreiferin fest, die Tochter wird in Gewahrsam genommen. Vermutlich stach die polizeilich wegen Raubes und Körperverletzung bekannte Nathalie R. auf die Sachbearbeiterin ein, weil sie in den Streit um das Sorgerecht ihrer jüngsten Tochter (4) geraten waren.



Bei den Frauen fanden Polizisten zwei Messer und eine Pistole. Die genauen Hintergründe der blutigen Tat muss die Mordkommission jetzt klären.








Mehr als 50000 Kinder werden jährlich, ob sie wollen oder nicht, mit sog. Jugendhilfemassnahmen zum sog. "Kindeswohl" belegt. Fast 13000 Kleinkinder bis zu 3 Jahren darunter.
Jeden Tag werden in Deutschland ! 150 Säuglinge und Kinder  bis zu 18 Jahren aus intakten Familienverhältnissen gewaltsam aus dem zu Hause deportiert und separiert von den Eltern, Geschwistern und Verwandten in ghettoähnlichen Behausungen, meist weit entfernt von ihren Familien untergebracht. Heimweh wird mit Medikamenteneinsatz betäubt und es folgt eine Odysse des Leidens und der Traumata. Die meisten Kinder sehen ihre Eltern nie wieder. Den Kindern wird gesagt, deine Eltern wollen dich nicht mehr, sie sind psychisch krank oder sie sind tot
! 130000 Kinder vegetieren, verkauft, misshandelt, missbraucht, gefoltert, isoliert von ihren Eltern und Ursprungsfamilien und werden kaputt therapiert und pädagogisiert. Der Volkswirtschaftliche Schaden ist enorm.(Zahlen DESTATIS) 
Kinder werden grundlos mit staatlich organisierten faschistoid anmutenden Überfallkommandos im MorgenGrauen aus ihrem zu Hause verräumt und ohne persönliche Habe, an unbekannte Orte verbracht. Szenen wie aus dem Dritten Reich.
Zwangsenteignete Eltern werden anschliesend mundtot gemacht, kriminalisiert, psychiatrisiert. Unter Zuhilfenahme wird sich dann weiteren Gerichtspersonals bedient, welcher in seinem amtlichen Grössenwahn die Paranoia gegen Kinder und Eltern weiterführt. Es wird im straf"rechtlichen"Nachhall weiter gelogen und gebogen, passend gemacht, was nicht im entferntesten zusammen passt.
Es ist erschreckend, wieviele Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht 2014 zum Thema Sorgerecht und Inobhutnahme zugunsten der betroffenen Eltern treffen musste. Und das sind zumeist immer die gleichen 3 Richter. Kirchhof, Britz, Eichberger.
Das grösste Problem und die grösste Gefahr, nach dem Jugendamt, sind unbelehrbare erheblich mangelhaft ausgebildete, sozial inkompetente Familienrichter an den Amts-und Oberlandesgerichten.  
Im EU-Parlament spricht man von Kinderfolter in Deutschland
Fehler im System, die nicht mehr zu verleugnen sind!

Alle Parteien, vorneweg Familienministerin Schwesig, unterstützen dieses Kindesraubsystem im rechtsfreien Raum


Der sog. Jugendhilfeetat in Deutschland, beläuft sich auf ! €40 Milliarden/jährl. und hält das Kindesraubsystem zzgl. weiterer Steuerzahlerkosten am Laufen, um Arbeitsplätze rund um den fiktiven Begriff "KINDESWOHL" und den KinderSelektionsbegriff aus der Nazizeit "ERZIEHUNGS(UN)FÄHIGKEIT, zu sichern.

Vater springt mit zwei Kindern von Rombachtalbrücke - Die Familie und ihre Zerstörer

Unter einer der höchsten Brücken Deutschlands wurden drei Leichen entdeckt. Offenbar hat sich auf der Brücke bei Fulda ein Familiendrama ereignet. 



© Picture-Alliance/dpa Die 95 Meter hohe Eisenbahnbrücke bei Schlitz.
 
Der Fund von drei Leichen unter einer Brücke in der Nähe von Fulda ist laut Behördenangaben aufgeklärt. Ein 37 Jahre alter Mann stürzte sich mit seinen beiden Kindern von der Rombachtalbrücke in den Tod, weil er offenbar Angst hatte, die Kinder in einem Sorgerechtsstreit an deren Mutter zu verlieren, wie die Staatsanwaltschaft in Gießen am Montag mitteilte.
Die Leiche des aus Mecklenburg-Vorpommern stammenden Mannes, seiner zehnjährigen Tochter und seines neunjährigen Sohns waren am Sonntagnachmittag unter der 95 Meter hohen Brücke gefunden worden. Die dort verlaufende ICE-Strecke von Fulda nach Kassel musste deshalb für mehrere Stunden gesperrt werden.

Den weiteren Angaben zufolge lebten die Eltern getrennt, die beiden Kinder seien jedoch mit dem Einverständnis der Mutter beim Vater gewesen. Die Mutter wird der Staatsanwaltschaft zufolge psychologisch betreut.


Quelle: nean./AFP


http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/region/hessen-drei-leichen-unter-rombachtalbruecke-gefunden-13731622.html





Die Familie und ihre Zerstörer 

Die Politik setzt weiter auf Einwanderung statt auf eigenen Nachwuchs. Der Staat zerstört Familien, indem er die Autonomie und Eigen­ver­antwortung der Familie durch eine Familien­politik untergräbt, die alles bis in die intimsten Lebensbereiche reglementiert. Politiker versprechen in jedem Wahlkampf, etwas „für die Familien“ tun zu wollen, doch es kann bezweifelt werden, ob sie noch wissen was Familie ist und was Familie ausmacht. Dazu lebt eine aufgeblähte „HelferInnen- und Scheidungs­industrie“ von der Familien­zerstörung wie die „grauen Herren“ in Michael Endes „Momo“ von Zigarren aus getrockneter Zeit, die sie zuvor Menschen zu sparen genötigt haben.

„Die Ausweitung des Wohl­fahrts­staates untergräbt die Eigen­initiative und das Ver­antwortungs­gefühl. Seit jeder Einzelne in der Gesellschaft Gegenstand permanenter öffentlicher Sorge geworden ist, dringt der Staat immer tiefer in die Privatsphäre vor.“ – Norbert Bolz7
Ein breiter öffentlicher Diskurs über die Familie in der Gesellschaft ist überfällig. Das Buch möchte helfen, die Widersprüche und Dilemmata unserer Zeit aufzeigen sowie eine Diskussion in Gang setzen, die zu führen sich lohnt.

Der Herausgeber
http://de.dfuiz.net/

http://dragaonordestino.net/Drachenwut_Blog_DragaoNordestino/Antifeminismus/Antifeminismus_arquivos/familienzerstoerer.pdf