Jugendamt Watch

2015/09/28

Zerrieben zwischen Familiengericht und Jugendamt

 

Streit mit dem Kindsvater, Familiengericht und Jugendamt – Carola Fuchs hat um ihre Tochter kämpfen müssen. Das hat sie stärker gemacht. Ihr Buch über ihre Erfahrungen macht anderen Frauen Mut, ihre Interessen durchzusetzen. Wir haben mit der Autorin gesprochen

Ihr Buch liest sich wie ein Roman, dabei ist es Ihre eigene, echte Geschichte. Was in Ihrem Leben gibt genügend Stoff für ein Buch her?

Meine Abenteuer mit dem Jugendamt und dem Familiengericht waren in der Tat sehr ergiebig. Die skurrilen Begegnungen mit einem unberechenbaren Kindsvater und mit „einfühlsamen“ Jugendamts-Damen sowie Richtern, die ihre Schubladen pflegen, lieferten ausreichend Stoff für eine unterhaltsame Mischung aus Drama, Krimi und bisweilen absurder Komödie.

Wie kam es, dass Sie vor dem Familiengericht gelandet sind?

http://www.beziehungsweise.de/ratgeber/familie-kinder/zerrieben-zwischen-familiengericht-und-jugendamt/ 
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Konsequenz aus Heimskandalen - Kinderrechte vor!


Kinderrechte vor!

Wenn Heimerzieher Kinder unterwerfen wollen, können die Behörden dagegen nicht vorgehen – weil rechtlich die Gewerbefreiheit über dem Kindeswohl steht.
  Illustration: Imke Staats


Jedes Kind hat das Recht auf Schutz und Förderung. Dies gilt umso mehr für Kinder, die nicht von ihren Eltern erzogen werden, sondern in Heimen oder Wohngruppen leben – denn hier übernehmen der Staat und die Heimträger die Erziehungsverantwortung. Durch die runden Tische zur Heimerziehung und zum sexuellen Kindesmissbrauch der Bundesregierung von 2009 bis 2012 wissen wir, wie systematisch Gewalt, Entwürdigung und Missbrauch in Heimen verbreitet waren und dass oft alle Hinweise und Beschwerden von Trägern und Staat unterdrückt wurden.
Trotz erheblicher Veränderungen in der Praxis und in den Rechtsgrundlagen – zuletzt durch das Bundeskinderschutzgesetz zum 1. 1. 2012 – sind junge Menschen in Heimen auch heute noch gefährdet, Opfer von Gewalt und Entwürdigung zu werden. Aktuell bekannt gewordene Beispiele wie die Vorkommnisse in den Heimen der Haasenburg und des Friesenhofes sind keine Einzelfälle.


Dafür gibt es vor allem zwei Gründe: Zum einen ist in manchen Heimen nach wie vor eine Pädagogik aktuell, für die Eltern sich zu Recht strafbar machen würden. Eine stufenweise Einschränkung von Grundrechten wird mit entwürdigenden Erziehungsmethoden verbunden.
Opfer sind vor allem junge Menschen, die zahlreiche Beziehungsabbrüche und Betreuungssituationen hinter sich haben und als schwer erziehbar abgestempelt werden. Für diese jungen Menschen – so wird behauptet – seien entwürdigende Erziehungsmethoden und Freiheitsentzug die letzte Möglichkeit, ihnen zu helfen.
Dies ist durch alternative Konzepte und Forschung zwar widerlegt – hält sich aber leider noch in den Köpfen und in der Praxis. Kein Wunder, dass sie dadurch auch in Teilen der Politik weiter als Ultima Ratio für unverzichtbar gehalten werden.
Zum anderen ist der Gewerbeschutz von Trägern im Gesetz besser geschützt als das Kindeswohl und die Rechte von Kindern. Dies widerspricht eindeutig der Kinderrechtskonvention der UN und der Grundrechte-Charta der EU (Art. 24), nach denen das Kindeswohl immer vorrangig zu berücksichtigen ist.

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz findet sich ein Rechtsanspruch auf eine Betriebserlaubnis für die Träger und eine Kooperationsverpflichtung für die Landesjugendämter, die so weit geht, dass selbst die Heimaufsicht keine unangekündigten Kontrollen durchführen kann. Selbst der Begriff der Heimaufsicht taucht nicht im Gesetz auf, sondern wird trägerfreundlich umschrieben.
Die deutsche Rechtsprechung bestätigt den Vorrang der Gewerbefreiheit gegenüber dem Kindeswohl selbst bei ambulanten Erziehungshilfen in der Familie. Die Jugend- und Landesjugendämter dürfen diesen Zugang nicht durch fachliche Vorgaben einschränken.
Aktuell sind Gutachten auf dem Markt, nach denen keine Mindestraumgrößen, Mitarbeiterqualifikation oder Möglichkeiten von Außenkontakten vorgegeben werden dürfen. Ebenso wenig dürfen entwürdigende Erziehungsmethoden wie die Einschränkung von Brief- und Besuchskontakten, Hausarreste, Isolationsstrafen und Körperkontrollen ausgeschlossen werden.
Junge Menschen in Heimen sind dadurch rechtloser als im Jugendstrafvollzug. Diese Kinder und Jugendlichen haben fast nirgendwo in Deutschland unabhängige Ombudsstellen außerhalb ihrer Einrichtung, an die sie sich mit Beschwerden wenden können, obwohl dies zu den Verabredungen der runden Tische zur Heimerziehung und zum sexuellen Kindesmissbrauch gehört.
Deshalb ist eine Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen nicht nur in ihren Familien, sondern auch in Heimen dringend überfällig. Ombudsstellen müssen eingerichtet, Vorgaben für eine dem Kindeswohl dienende Heimerziehung erlassen und entwürdigende Erziehungsmethoden verboten werden. Dazu müssen auch die Rechte der Heimaufsicht gestärkt und erweitert werden.
Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Änderung ist inzwischen auch von Bund und Ländern anerkannt. In einer Arbeitsgruppe wird an entsprechenden Vorschlägen gearbeitet. Darüber hinaus brauchen wir aber auch eine solidarische Bündnispartnerschaft für den Vorrang des Kindeswohls. Die Träger und Verbände müssen den Mut haben, sich gegen schwarze Schafe und die sie begünstigenden Regeln abzugrenzen.

Gerade da, wo ermutigende Erfahrungen mit Kinder- und Jugendbeteiligung gemacht wurden, wo nachgewiesen wurde, das auch sehr belastete Kinder und Jugendliche in Heimen die Chance auf eine selbstständige Lebensführung bekommen können, und zwar ohne Entwürdigung und Entzug der Menschenrechte, sollte die Mitwirkung an neuen Regeln und an einer besseren Praxis vorbildhaft sein.

Erforderlich ist dazu die Bereitschaft, im Interesse des Kindeswohls an einer Praxis mitzuwirken, die die Rechte der Kinder auch gegenüber Trägerautonomie und staatlichen Eingriffen schützt.Dazu brauchen wir starke freie Träger, die ihre Macht im Interesse der Kinder und Jugendlichen nutzen und auf falsche Privilegien verzichten. Insbesondere dürfen sich Träger, die entwürdigende Erziehungsmethoden anwenden, nicht mehr in die Solidarität der anderen freien Träger und Wohlfahrtsverbände flüchten können.

Für mich besteht kein Zweifel, dass Kinder und Jugendliche in der Mehrzahl der Heime Hilfe und Unterstützung bekommen und dort eine neue Heimat auf Zeit finden. Es besteht aber auch kein Zweifel, dass zu viele Kinder in Heimen sind, zu viele ohne Not weit von ihrem Umfeld entfernt untergebracht sind und gerade die besonders belasteten Jugendlichen oft in Heimen leben, die nach entwürdigenden Konzepten arbeiten.

Jugendämter, die immer noch Heime mit entwürdigenden Erziehungsmethoden belegen und ihre Aufsichtsfunktion ohne Einbeziehung der Kinder- und Jugendlichen ausüben, selbst wenn es zahlreiche Hinweise auf Missstände gibt, sind in der Pflicht, ihre Praxis sofort zu ändern.
So erfüllen wir den Auftrag der UN-Kinderrechtskonvention, Kinder und Jugendliche zu schützen. Um es mit den Worten des Dichters Khalil Gibran zu sagen: „Unsere Kinder sind nicht unsere Kinder – sie sind die Sehnsucht des Lebens nach sich selbst.“

Den ganzen taz.nord-Schwerpunkt zur Heimerziehung lesen Sie in der taz.am Wochenende oder hier.

http://taz.de/Konsequenz-aus-Heimskandalen/!5227625/ 


 
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Fragwürdige Gutachten | 75 Prozent aller Familiengutachten mangelhaft





75 Prozent aller Gutachten in familienrechtlichen Streitigkeiten in Deutschland sind mangelhaft. Das ist das Ergebnis einer Studie der IB-Hochschule Berlin, die dem ZDF-Magazin Frontal21 exklusiv vorliegt. Trotzdem wird auf der Grundlage solcher Studien vielen Eltern das Sorgerecht entzogen, werden ganze Familien auseinandergerissen. http://www.zdf.de/frontal-21/studie-75-prozent-aller-familiengutachten-mangelhaft-elternn-verlieren-das-sorgerecht-39990294.html
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Heimleiterin soll Kinder jahrelang misshandelt haben

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  • Die Leiterin eines Kinderheimes bei Siegen soll ihre Schützlinge jahrelang misshandelt haben.
  • Nach zwei Hinweisen ermittelt die Kriminalpolizei.
  • Ehemalige Heimbewohner bestätigen die Vorwürfe.
Die Leiterin eines privaten Kinderheimes im siegerländischen Netphen soll die ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen jahrelang misshandelt und gedemütigt haben. Die Kriminalpolizei ermittelt nach zwei eingegangenen Hinweisen.
Inzwischen hat das Jugendamt des zuständigen Kreises die 22 dort lebenden Kinder und Jugendlichen aus dem Heim geholt und in Obhut genommen. Sie sind im Alter von sieben bis 17 Jahren. Die Minderjährigen sollen nun von insgesamt neun für die jeweiligen Kinder zuständigen Jugendämtern aus NRW, Hessen und Rheinland-Pfalz in anderen Einrichtungen untergebracht werden.


Ehemalige Bewohner bestätigen die Vorwürfe

 

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen die 52-jährige Heimleiterin ein - unter anderem wegen des Verdachts auf Körperverletzung. Nach Bekanntwerden der Vorfälle hatten sich noch weitere ehemalige Bewohner des Heimes bei den Behörden gemeldet und die Vorwürfe bestätigt. Die Leiterin hat ihre Schützlinge offenbar über Jahre hinweg misshandelt.



Niemand hat etwas bemerkt

 

"Die Vorfälle waren nicht offensichtlich. Und die Betroffenen haben sich offenbar über Jahre niemandem anvertraut", sagte ein Sprecher der Kreisverwaltung. Weder Jugendamtsmitarbeiter, noch Nachbarn oder Eltern hätten etwas bemerkt.

http://www.sueddeutsche.de/panorama/ermittlungen-heimleiterin-soll-kinder-jahrelang-misshandelt-haben-1.2642742
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2015/09/02

Wichtige Hinweise zum Familienrecht

  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl." 
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [8]
 
WikiMANNia und Jugendamtwatch raten: 
"Vermeiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."
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OLG Hamm: Kein Anspruch des Kindes auf „Idealeltern“ und optimale Förderung - Beschluss vom 12.07.2013 – 2 UF 227/12

 

 

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.07.2013 – 2 UF 227/12 –

Vorinstanz: Amtsgericht Marl, 36 F 219/11
Normen: §§ 1666, 1666a BGB




Leitsätze:
Im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB ist stets zu beachten, dass kein Kind Anspruch auf „Idealeltern“ und optimale Förderung hat und sich die staatlichen Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränken. Für die Trennung der Kinder von den Eltern oder einem Elternteil ist es daher nicht ausreichend, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung besser geeignet sind. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.

Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 15.10.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Marl wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin lebte ursprünglich mit ihren älteren Kindern V, V2 und B im Landkreis Karlsruhe. Der Antragsgegner war in erster Ehe mit Frau G (im Folgenden: Kindesmutter) verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, V2, geboren am ##.##.1997, und P, geboren am ##.##.2000, hervorgegangen. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 07.04.2003 – 26 F 124/02 – wurde dem Antragsgegner gemeinsam mit der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind V2 entzogen und auf das Jugendamt der Stadt N übertragen. In dem seinerzeit eingeholten Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin Dr. U vom 25.11.2002 heißt es hinsichtlich des Antragsgegners unter anderem, dass dieser eine dissoziale Störung des Erlebens und Verhaltens im Sinne einer haltschwachen Persönlichkeitsstörung habe und er in Auseinandersetzungen mit bestehenden Problemlagen sich passiv-vermeidend verhalte, indem er seine Verantwortung oder Mitverantwortung leugne oder bagatellisiere. Ein Mangel an Einfühlungsvermögen und Gefühlsbeteiligung habe auch in seinen Schilderungen der seinerseits eingeräumten Misshandlungen des Stiefkindes O vorgelegen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wies das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 5.11.2003 – 8 UF 84/03 – zurück.
Als die Antragstellerin den Antragsgegner kennenlernte, zog sie mit diesem und ihren drei älteren Kindern aus erster Ehe, V, V2 und B, nach N. Am ##.##.2009 heirateten die Antragstellerin und der Antragsgegner. Aus der Ehe entstammte das minderjährige Kind K, geboren am ##.##.2013 (im Folgenden: das Kind). Bis November 2010 lebten die Antragstellerin und der Antragsgegner mit dem Kind und den drei Kindern der Antragstellerin aus erster Ehe gemeinsam in der Wohnung I-Straße 14 in N.

Das Jugendamt der Stadt N berichtete unter dem 3.8.2011, dass der Alltag der Familie bis zum Zeitpunkt des Auszuges durch ständige Streitigkeiten des Antragsgegners mit der Antragstellerin oder seinen Stiefkindern bestimmt gewesen sei; mehrfach sei die Polizei gerufen worden. Besonders schlimm sei die Situation für das Kind, da dieses bisher in dem Spannungsfeld der Antragstellerin und des Antragsgegners gelebt habe und daher zu befürchten sei, dass es auch weiterhin als Machtobjekt zwischen den Eltern stehe und dahingehend missbraucht werde.
Im November 2010 trennten sich die Antragstellerin und der Antragsgegner. Mit Beschluss vom 11.11.2010 – 36 F 386/10 – übertrug das Amtsgericht Marl der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind und wies ihr mit weiteren Beschluss vom 11.11.2010 – 36 F 385/10 – die eheliche Wohnung zu. Der Antragsgegner zog am 15.2.2011 aus der ehelichen Wohnung aus und nahm sich eine eigene Wohnung gegenüber der vormals ehelichen Wohnung.
Unter dem 24.5.2011 stellte die Antragstellerin vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Marl den Antrag, das Umgangsrecht zwischen dem Antragsgegner und dem Kind zu regeln. Der Antragsgegner und die Antragstellerin schlossen im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Marl – 36 F 164/11 – in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2011 eine Umgangsvereinbarung dahingehend, dass der Antragsgegner berechtigt ist, das Kind alle zwei Monate am jeweils ersten Wochenende eines Monats um 18:00 Uhr abzuholen und bis Sonntag 18:00 Uhr zurück zu bringen, beginnend mit dem 1.12.2011.

Seit dem 3.5.2011 wurde die Antragstellerin von einer sozialpädagogischen Familienhilfe in N unterstützt. Mitte 2011 zog die Antragstellerin mit ihren Kindern aus erster Ehe und dem Kind nach X in den Kreis Karlsruhe, wo sie zunächst bei einer Freundin lebte. Im Januar 2012 bezog sie eine 2-Zimmer Sozialwohnung. Nachdem eine Meldung der Polizei über den unsauberen Zustand der Wohnung sowie eine Mitteilung der Schule eines der älteren Kinder über Verwahrlosungstendenzen eingegangen waren, erhielt die Antragstellerin seit dem 17.2.2012 eine sozialpädagogische Familienhilfe durch den Landkreis Karlsruhe. Nach dem Bericht des Jugendamtes des Landkreises Karlsruhe von 23.2.2012 sei von einer Kindeswohlgefährdung hinsichtlich des Kindes, welches inzwischen den Kindergarten besuche, nicht auszugehen. Sowohl nach den Erfahrungen des Jugendamtes der Stadt N als auch denen des Landkreises Karlsruhe verlaufe die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin gut.

Der Antragsgegner war ursprünglich arbeitslos; sodann war er für einen Zeitraum von etwa vier Monaten als Gebäudereiniger tätig. Diese Anstellung verlor der Antragsgegner, weil seine Arbeitszeiten mit seinen Umgangszeiten kollidierten. Der Antragsgegner hat eine neue Lebensgefährtin, Frau M2.

Die Antragstellerin hat behauptet, mit dem Antragsgegner seien keinerlei Absprachen über die Erziehungsangelegenheiten hinsichtlich des Kindes möglich. Es habe ständig erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem Antragsgegner gegeben; die Erziehungsstrategie, die der Antragsgegner hinsichtlich ihrer drei älteren Kinder zu Tage habe treten lassen, sei auch nunmehr im Hinblick auf die Umgangskontakte mit dem Kind erkennbar geworden. Der Aufenthalt des Kindes bei ihr sei durch den Antragsgegner nachhaltig in Frage gestellt, da er selbst erklärt habe, er bestehe zukünftig darauf, dass das Kind bei ihm aufwachse. Überdies bezeichne er ihre anderen Kinder als kriminell und zu laut, so dass das Kind nicht in Ruhe und Sorgfalt aufwachsen könne. Der Antragsgegner habe in seiner neuen Wohnung ein eigenes Kinderzimmer eingerichtet und beabsichtige, das Kind in absehbarer Zeit ganz zu sich zu nehmen. Auch die Umgangskontakte verliefen nicht problemlos, da der Antragsgegner immer wieder den Kontakt zu ihr aufzunehmen versuche; deswegen sei dringend geboten, dass die Sorgerechtsfrage insgesamt geklärt werde. Dementsprechend sei ihr das alleinige Sorgerecht für das Kind zu übertragen. Der Antragsgegner sei nicht in der Lage, seine eigenen Bedürfnisse hinter denen des Kindes zurückzustellen, was sich auch auf die Erziehung des Kindes auswirke.

Die Antragstellerin hat beantragt,
ihr das alleinige elterliche Sorgerecht für das minderjährige Kind K, geboren am 12.02.2010, zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen und
widerantragend ihm die elterliche Sorge für das minderjährige Kind K, geboren am 12.02.2010, zu übertragen.

Der Antragsgegner hat gemeint, dass das Kind bei ihm wesentlich besser aufgehoben sei als bei der Antragstellerin. Er hat behauptet, die Antragstellerin sei erziehungsungeeignet, was sich daran zeige, dass sie nicht einmal mit ihren Kindern aus früherer Ehe erziehungsmäßig einigermaßen klar gekommen sei. Die Söhne V und V2 litten unter ADHS und gestörtem Sozialverhalten. Auch verhielten sich die älteren Kinder rüde und umgezogen, was sich nachteilig auf das Kind auswirke, Ursache für ständige Auseinandersetzungen und überdies auch eine Ursache für das Scheitern der Ehe gewesen sei. Einer der Söhne besuche die Sonderschule, wo er völlig unbefriedigende Leistungen erziele; insbesondere sein Sozialverhalten werde von der Schule als sehr negativ geschildert. Gegen den Sohn sei ein Verfahren wegen Diebstahls eingeleitet worden und es sei ihm seitens der Schule ein unbefriedigendes Sozialverhalten attestiert worden. Überdies weise der Bericht des Jugendamtes des Kreises Karlsruhe auf erhebliche Defizite der Antragstellerin bei der Versorgung ihrer Kinder hin. Soweit er selber den Kontakt zur Antragstellerin suche, geschehe dies allein, um sein Umgangsrecht mit dem Kind wahrzunehmen. Im Übrigen sei es die Antragstellerin, die Umgangskontakte nicht verlässlich durchführe. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin wieder nach X verzogen sei, sei das Kind den Zwistigkeiten zwischen ihr, ihren Kindern aus erster Ehe und ihrem Ex-Mann ausgesetzt. Soweit seine häusliche Situation betroffen sei, sei seitens des Jugendamtes der Stadt N festgestellt worden, dass er über ausreichend Raum verfüge, um für das Kind in seiner Wohnung zu sorgen; überdies habe er einen Kindertagesstättenplatz für 45 Stunden in der Woche zugesagt erhalten. Letztlich sei auch beachtlich, dass das Kind in N noch Kontakte zur Großmutter, zu der es ein inniges Verhältnis gehabt habe, haben könne; gleiches gelte auch für die übrigen Halbgeschwister V2 und P....


Weiter...
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2015/09/01

Deutschlands Familienpolitik - Zwangsenteignung / Zwangsdeportation / Kinderfolter - Dafür wirft der Staat Steuergelder aus dem Fenster



http://25.media.tumblr.com/b9dbeb2d2e1c98eccceaab92bd6affd4/tumblr_mt8ebj4fpZ1rqh5gio1_500.gif 


Der sog. Jugendhilfeetat in Deutschland, beläuft sich auf ! €40 Milliarden/jährl. und hält das Kindesraubsystem zzgl. weiterer Steuerzahlerkosten am Laufen, um Arbeitsplätze rund um den fiktiven Begriff "KINDESWOHL" und den KinderSelektionsbegriff aus der Nazizeit "ERZIEHUNGS(UN)FÄHIGKEIT, zu sichern.


Mehr als 50000 Kinder werden jährlich, ob sie wollen oder nicht, mit sog. Jugendhilfemassnahmen zum sog. "Kindeswohl" belegt. Fast 13000 Kleinkinder bis zu 3 Jahren darunter.
Jeden Tag werden in Deutschland ! 150 Säuglinge und Kinder  bis zu 18 Jahren aus intakten Familienverhältnissen gewaltsam aus dem zu Hause deportiert und separiert von den Eltern, Geschwistern und Verwandten in ghettoähnlichen Behausungen, meist weit entfernt von ihren Familien untergebracht. 
Heimweh wird mit Medikamenteneinsatz betäubt und es folgt eine Odysse des Leidens und der Traumata. Die meisten Kinder sehen ihre Eltern nie wieder. Den Kindern wird gesagt, deine Eltern wollen dich nicht mehr, sie sind psychisch krank oder sie sind tot. 
! 130000 Kinder vegetieren, verkauft, misshandelt, missbraucht, gefoltert, isoliert von ihren Eltern und Ursprungsfamilien und werden kaputt therapiert und pädagogisiert. Der Volkswirtschaftliche Schaden ist enorm.
(Zahlen DESTATIS) 

Kinder werden grundlos mit staatlich organisierten faschistoid anmutenden Überfallkommandos im MorgenGrauen aus ihrem zu Hause verräumt und ohne persönliche Habe, an unbekannte Orte verbracht. Szenen wie aus dem Dritten Reich.
Humankapital für Richter, Jugendamtmitarbeiter, Gutachter, freie Heimträger, Pflegeeltern, HelferInnenIndustrie.
Zwangsenteignete Eltern werden anschliesend mundtot gemacht, kriminalisiert, psychiatrisiert. Unter Zuhilfenahme wird sich dann weiteren Gerichtspersonals bedient, welcher in seinem amtlichen Grössenwahn die Paranoia gegen Kinder und Eltern weiterführt. Es wird im straf"rechtlichen"Nachhall weiter gelogen und gebogen, passend gemacht, was nicht im entferntesten zusammen passt.
Es ist erschreckend, wieviele Entscheidungen das Bundesverfassungsgericht 2014 zum Thema Sorgerecht und Inobhutnahme zugunsten der betroffenen Eltern treffen musste. Und das sind zumeist immer die gleichen 3 Richter. Kirchhof, Britz, Eichberger.

Das grösste Problem und die grösste Gefahr, nach dem Jugendamt, sind unbelehrbare erheblich mangelhaft ausgebildete, sozial inkompetente Familienrichter an den Amts-und Oberlandesgerichten.  
Im EU-Parlament spricht man von Kinderfolter in Deutschland! 
Fehler im System, die nicht mehr zu verleugnen sind!

Alle Parteien, vorneweg Familienministerin Schwesig, unterstützen dieses Kindesraubsystem im rechtsfreien Raum! 

 


http://jugendamtwatch.blogspot.de/2015/07/das-jugendamt-kinderhandel-mitten-in.html 


http://jugendamtwatch.blogspot.de/2015/07/kindesraubsystem-in-deutschland-wer.html  




http://jugendamtwatch.blogspot.de/2015/06/jugendamt-der-nachhall-nazi.html

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