2013/08/28
Unfassbare Zustände in Deutschlands Jugendämtern aufgedeckt
150 Kinder pro Jahr erschlagen oder zu Tode gequält !
Schier unfassbare Zustände wurden in Deutschlands Jugendämter aufgedeckt. Mehr als 150 Kinder werden jedes Jahr erschlagen, oder zu Tode gequält — unter Aufsicht und Verantwortung der Jugendämter. Aber auch in Österreich herrschen fatale Zustände und Unfähigkeit. Genaue Zahlen kann man hierzulande gar nicht nennen. Man beruft sich auf den Datenschutz.
Kinder werden den Eltern abgenommen, weil diese nicht in der Lage sind, sich ordentlich um das Wohlergehen der Sprösslinge zu kümmern. Entweder Pflege oder Förderung, die Versorgung mit Essen, zu wenig oder zu viel Aufmerksamkeit, kurzum, wenn es um die Abnahme von Kindern geht, ist das Jugendamt schnell und niemals um eine Ausrede verlegen.
Was dann mit den Kindern passiert, bleibt oftmals völlig im Dunkeln und ist offenbar niemand mehr für das Wohl der Kinder zuständig. Das Jugendamt schiebt die Verantwortung auf die jeweiligen Pflegefamilien, oder Kinderheime. Die machen ihre Arbeit aus Sicht des Jugendamtes zuverlässig und beanstandungsfrei.
Auf eine Anfrage seitens der FPÖ über allfällige Statistiken über Kosten, Ausbildung und Fortschritten bei den Förderungen der anvertrauten Kinder und Jugendlichen hüllt man sich seitens des Ministeriums in Schweigen. Tatsächlich gibt es kein Qualitätsmanagement, keine Statistiken und keine Nachweise über die Verwendung von weit mehr als einer Milliarde Euro pro Jahr.
In Wahrheit kosten die Jugendwohlfahrt und ihre willfährigen Handlanger dem Steuerzahler ungeheuer viel Geld und sind niemandem Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verantwortlich. Längst schon ist die ganze Jugendwohlfahrt zu einer gigantischen Industrie entartet und hat so eine ungeheure Zahl von dubiosen Figuren angelockt, die sich am Leid der Kinder ein Vermögen verdienen. Das Jugendamt ist machtlos, durchschaut die Machenschaften einzelner Organisationen der so genannten „Freien Jugendwohlfahrt” gar nicht mehr und kann nur tatenlos zusehen und den Kopf in den Sand stecken.
Buchhalter, Gastwirte, Glücksritter, Alkoholiker und Drogenabhängige, Kinderschänder und abgehauste Unternehmer finden sich als Verantwortliche in diesen Organisationen wieder und sollen die Förderung und Versorgung der abgenommenen Kinder sicherstellen. In Wahrheit geht es nur mehr um Gewinnmaximierung, das Kindeswohl spielt keine Rolle mehr.
Von Adolf Hitler gegründet, hat die Jugendwohlfahrt wohl so manche schwarze Stunde hinter sich und hat in der Vergangenheit ebenfalls machtlos weggeschaut, als in vergangenen Jahren tausende Kinder in den Heimen vergewaltigt, geschlagen und auch ermordet worden sind.
Man wusste das alles nicht, man konnte ja nicht ahnen…, das sind die Ausreden für fehlende Kontrolle der vergangenen Jahre und werden wohl auch in einigen Jahren wieder zu hören sein, wenn die Missstände heutiger Tage in den Medien ihren Niederschlag finden werden. 2008 haben es zumindest schon die ersten zwei Gutachter geschafft, große mediale Präsenz zu erreichen. Nicht etwa durch große Leistungen, sondern durch tausende Falschgutachten, zerstörte Familien und Existenzen und Schaden in Millionenhöhe.
Zu diesem Übel kommt noch die grottenschlechte Ausbildung der Mitarbeiter der Jugendämter. Ein dreijähriger Schnellkursus soll ausreichen, um in wenigen Augenblicken eine Familie und die Interaktion untereinander einschätzen zu können. Akademisch ausgebildete Fachleute brauchen für eine solche Einschätzung wesentlich länger und liegen mit ihrer Meinung auch dann noch weit neben der Realität. Ist ein Kind einmal weg, dann wird alles unternommen, um Fehleinschätzungen zu vertuschen. Das wird oftmals auch durch die Pflegschaftsgerichte gedeckt, die auch gerne Fehlentscheidungen in Kauf nehmen, weil Richter nicht gerne in Konfrontation mit den Jugendämtern gehen wollen.
Quelle = http://tinyurl.com/m8fkxjk
YouTube Michael molli
http://mantovan9.wordpress.com/2013/08/25/unfassbare-zustande-in-deutschlands-jugendamtern-aufgedeckt/
„Inobhutnahme“ – Wenn der Staat Kinder vor ihren Eltern schützt – oder wenn der Staat den Eltern die Kinder nimmt
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„Inobhutnahme“ – Wenn der Staat Kinder vor ihren Eltern schützt – oder wenn der Staat den Eltern die Kinder nimmt
Im letzten Jahr wurden 40227 Kinder von Jugendämtern ihren Eltern weggenommen und in staatliche Obhut genommen. Die Statistik sagt, mehr denn je zuvor. Immerhin kehrten fast 40 Prozent wieder zu den Sorgeberechtigten zurück, über das wie und wann gibt die Statistik keine Auskunft. Die anderen 60 Prozent werden einer „Erziehungshilfe“ unterzogen, landen in Heimen, bei Pflegeeltern und sonstigen Erziehungseinrichtungen. Soweit die Zahlen, dahinter stehen 40227 tragische Schicksale.
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert, dass die Inobhutnahme von Kindern durch das Jugendamt öffentlich zu wenig hinterfragt und den Betroffenen zu wenig transparent gemacht wird. „Die Inobhutnahme durch das Jugendamt ist sehr ambivalent zu sehen. Sie ist manchmal absolut notwendig, um Kinder vor Gewalt zu schützen, sie ist manchmal willkürlich, ideologisch-pädagogisch gefärbt und intransparent. Dies gilt dann, wenn im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung plötzlich einem Elternteil die Erziehungsfähigkeit abgesprochen und damit der Umgang verweigert wird. Immer ist aber zu bedenken, dass der überraschende Entzug der Eltern oder eines Elternteils eine massive Störung des Urvertrauens bei den Kindern hinterlässt.“, hebt der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler hervor.
Des Weiteren weist der Verband darauf hin, dass durch die Inobhutnahme durch das Jugendamt in ein Grundrecht eingegriffen werde: Artikel 6 legt fest, dass „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern“ sind. Das Grundgesetz billigt dem Staat zwar ein Wächteramt zu, das jedoch sehr restriktiv zu handhaben ist.
Der Verband fordert mehr Engagement für gemeinsame Elternschaft, für mehr Arbeit mit Eltern und die Ausrichtung der Arbeit auf die Erhaltung des familialen Systems. Ob die Inobhutnahme pädagogisch sinnvoll ist, sei dahingestellt, ergebe sich immer nur im Einzelfall. Im Übrigen sei Heimunterbringung oder Unterbringung bei Pflegeeltern kostenintensiv und für die Pflegekinder schwierig, müssen sie sich doch auf eine neue Familie einstellen.
Der ISUV schlägt als Paradigmenwechsel, statt Ausschluss der Eltern oder eines Elternteils, als klares Signal zu gemeinsamer elterlicher Verantwortung, zu Mediation statt Inobhutnahme, zur Vermeidung von Umgangsverweigerung bei Trennung und Scheidung die gesetzliche Einführung eines Wechselmodells vor.
Kontakt
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV), ISUV-Bundesgeschäftsstelle, Postfach 210107, 90119 Nürnberg, Telefon 0911 550478, info@isuv.de
ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler, Ulrichstraße 10, 97074 Würzburg, Telefon 170 4589571, j.linsler@isuv-online.de
ISUV-Pressesprecherin RA Caroline Kistler, Maximilianplatz 17, 80333 München, Telefon 089 59997373
ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler, Ulrichstraße 10, 97074 Würzburg, Telefon 170 4589571, j.linsler@isuv-online.de
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11.08.2013 - Kategorie Presseerklärungen
Autor: Josef Linsler
http://www.isuv-online.de/?p=148488
Ein ISUV-Mitglied wehrt sich gegen Amtsmissbrauch am Familiengericht durch eine Petition
Fotoveröffentlichungen - Sorgerechtsstreit - Urheberstrafrecht: Zur Strafbarkeit der ungenehmigten Veröffentlichung von Fotos
Erstellt von Rechtsanwalt Jens Ferner
Artikel-Link: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=11002
Für Journalisten: Frage zum Artikel?
Tags: allgemeines persönlichkeitsrecht | fotorecht | it-strafrecht | Strafrecht | Urheberrecht | Urheberstrafrecht
Artikel-Link: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=11002
Für Journalisten: Frage zum Artikel?
Tags: allgemeines persönlichkeitsrecht | fotorecht | it-strafrecht | Strafrecht | Urheberrecht | Urheberstrafrecht
Was das Amtsgericht aber übersehen hatte und vom OLG Karlsruhe sodann zu Recht moniert wurde: Das Gericht hatte gar nicht geprüft, ob es sich “um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch dessen Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nicht verletzt wird”, hier würde nämlich die Ausnahmevorschrift des §23 I KUrhG eingreifen. Insbesondere hätte eine Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen stattfinden müssen, die der Tatrichter nicht vorgenommen hatte. So
hätte sich der Tatrichter vorliegend mit der Frage näher befassen müssen, ob das Kind durch die Geschehnisse und Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit der Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt und deren an die Öffentlichkeit gerichtete kritische Kommentierung durch den Angeklagten im Internet in den Bereich der Zeitgeschichte gerückt und so zu einer sog. relativen Person der Zeitgeschichte geworden sein könnte.Da dies ursprünglich vollständig unterlassen wurde, war die Sache zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen. Nicht gesagt ist damit aber, dass sich zwingend eine Rechtmäßigkeit ergeben würde! Der Fehler lag vielmehr darin, dass das Gericht hier gar keine Prüfung angestellt hat.
Bildnachweis zu dem genutzten Bild (“Fotoverbot”): © Arcady – Fotolia.com
Gutachter - Wikimannia
Gutachten des Wahnsinns
http://www.meinungsverbrechen.de/?p=429
Hauptseite → Recht → Familienrecht → Familiengericht → Gutachter
In Familiensachen werden Gutachter in zwei Situationen beauftragt. Zum einen, wenn das Jugendamt ein Kind seinen Eltern oder einem alleinerziehenden Elternteil wegnehmen möchte, weil die Eltern (bzw. Mutter oder Vater) mit der Versorgung und Erziehung überfordert sind. Zum anderen bestellen Familienrichter ein Sachverständigengutachten, wenn sich die Eltern anlässlich einer Scheidung bzw. Trennung nicht über die Regelung des Umgangs einigen können.
Gutachter in Familienverfahren
Grundsätzliche Aufgabenstellung
Im Rahmen von Sorgerechtsverfahren bei Scheidung oder Kindesentzug (Fremdunterbringung) durch das Jugendamt, stellen Familienrichter regelmäßig die Frage, in wie weit die Eltern erziehungsfähig sind. Letzteres geschieht gerade so, als wäre Erziehungsfähigkeit eine meßbare Größe.Im Scheidungsverfahren tun die Gerichte dabei so, als könne man "messen", welcher Elternteil für die Erziehung des Kindes/der Kinder besser geeignet sei. Frei nach Prof. Klenner ist diese Fragestellung aber allein schon vom Ansatz her idiotisch, denn vor der Trennung hätten ja meist beide Elternteile die Kinder erzogen, ohne dass ihre diesbezüglichen Fähigkeiten in Zweifel gezogen worden wären. Insofern sei es unlogisch, wenn dann beim Zerbrechen der Paarbeziehung plötzlich unterstellt würde, ein Elternteil wäre auf einmal nicht mehr oder allenfalls stark eingeschränkt erziehungsgeeignet.
Auch bei Inobhutnahmen von Kindern durch das Jugendamt wird die Frage der Erziehungsfähigkeit aufgeworfen, obwohl hier eigentlich gefragt werden müsste bzw. nur gefragt werden dürfte: "Gefährden die Eltern oder ein Elternteil das Kindeswohl?" Denn laut der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es nicht zum Wächteramt des Staates, für eine bestmögliche Erziehung und Förderung von Kinder zu sorgen, sondern seine Aufgabe besteht allein darin, konkrete Gefahren vom Kind abzuwenden.
Die (vermeindliche) Klärung diese Fragestellungen wird an sogenannte psychologische Gutachter delegiert. Das geschieht, weil Juristen sich hinter der Aussage verschanzen, Psychologen könnten diese Frage besser beantworten, da die juristische Ausbildung keine weitere wissenschaftliche Ausbildung der Fachrichtungen "Psychologie" oder "Erziehungswissenschaft" beinhaltet.
Leider besitzen nur wenige Psychologen dieselbe Bescheidenheit wie ihre Kollegen aus der juristischen Fakultät: Denn in der Regel sieht auch die Fachrichtung Psychologie keine wissenschaftliche Ausbildung in der Fachrichtung "Erziehungswissenschaft" vor und so fehlt Psychologen notwendiges Hintergrundwissen, um die gestellte Gutachtenaufgabe fachlich und wissenschaftlich abschließend fundiert zu beantworten. An dieser Stelle entsteht daher eine Kluft zwischen dem Anspruch an ein gerichtspsychologisches Gutachten und den fachlichen Möglichkeiten der Gutachter. Dazu fehlen im deutschen "psychologischen Gutachterwesen" meist Selbstreflexion und Selbstkritik. Zu sehr sind Gutachter von ihren Auftraggebern finanziell abhängig.[1]
In 99 von 100 Fällen kommen Gutachter und auch Gutachterinnen - der Erwartungshaltung des Gerichts folgend - zu dem Schluss, die Kindeseltern XY wären "aus psychologischer Sicht" erziehungsunfähig. Analog wird dies bei Trennung/Scheidung mit Blick auf ein Elternteil (meist den Vater) behauptet. Gutachten mit derartigen Schlussfolgerungen werden indessen zumeist nicht mit wissenschaftlichen Methoden erstellt. Von daher sind sie an sich nicht gerichtsverwertbar bzw. beweiserheblich. Denn diese Gutachten geben vor, etwas gemessen zu haben, was überhaupt nicht messbar ist.[2] Das hält Familienrichter allerdings nicht davon ab, auf dieser Grundlage weitreichende Entscheidungen über die Zukunft einer Familie zu treffen.
Rolle in Familienverfahren
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, Gutachter würden Anordnungen des Jugendamtes, die von Richtern bestätigt wurden, entgegentreten. Die Aufgabe des Gutachters besteht nämlich weniger darin, den Kindern oder den Eltern gerecht zu werden als vielmehr das Handeln des Jugendamtes und des Familiengerichts mit Legitimation zu versehen.In der Praxis erwarten nicht wenige Familienrichter sowohl in Fällen angeordneter Inobhutnahmen als auch bei Trennungen bzw. Scheidungen von Gutachtern schlicht und ergreifend Schützenhilfe bei der Bestätigung ihrer Entscheidungen.
Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wird der abstrakte Begriff der "Erziehungseignung" dann regelmäßig dazu missbraucht, die Eltern zu diskreditieren, um einen durch das Jugendamt verfügten Kindesentzug und die zwangsweise Unterbringung in einem Heim oder einer Pflegefamilie zu rechtfertigen. Auch in Umgangsverfahren schaffen Gutachter nur Klarheit für das Gericht, nicht für das Kind.[3] Kinder wollen keinen Elternteil verlieren. Gutachter dokumentieren aber keine Kinderinteressen, sondern legitimieren allzu oft egoistische Interessen von Erwachsenen (meist Müttern).
Parteinahme in Umgangsverfahren
Umgangsverfahren sind nicht selten von persönlichen Vorurteilen des Gerichts geprägt. In Fragen der Sorge nach einer Trennung herrschen bei vielen Richterinnen und Richtern noch althergebrachte Auffassungen vor, wonach die Betreuung und Erziehung von Kindern die ureigenste Aufgabe der Mutter ist und Väter hierbei allenfalls assistieren dürfen. Eine hälftige Betreuung durch Mutter und Vater kommt für solche Richter schon aus Prinzip nicht in Betracht und auch die Übertragung der Alleinsorge an den Vater verfügen sie nur in absoluten Ausnahmefällen. Speziell bei Richterinnen kann darüber hinaus auch feministisches Gedankengut zu einer Solidarisierung und einseitigen Bevorzugung von Müttern führen. Insofern haben viele Richter ihr Urteil bereits vor Beginn der Verhandlung gefällt und schanzen generell der Mutter den Lebensmittelpunkt zu. Oft wird dies sogar noch von einer Übertragung der Alleinsorge oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts flankiert.Wenn ein Vater eine Umgangsregelung anstrebt, die nicht mit dem Familienbild strukturkonservativer Familiengerichte konform geht, werden als wichtigste Waffe willfährige Gutachter beauftragt, die aus früheren Verfahren als "versiert" und "zuverlässig" bekannt sind und sich wie Marionetten lenken lassen oder sogar mit einer Art siebtem Sinn die Erwartungen des Richters erahnen und sie in hündisch-vorauseilendem Gehorsam bedienen.
Dabei nehmen dergestalt voreingenommene Richter die unten erwähnten Klauseln des § 404a zur Leitung und möglichen Einweisung mutmaßlich allzu wörtlich, indem sie "ihrem" Sachverständigen gleich die Richtung aufzeigen, in welche sich die Empfehlungen seiner Expertise zu bewegen haben und geben ihm bedenkenlos ein paar Tipps, wie das im konkreten Einzelfall zu erreichen ist. An einer solchen Einweisung wird den Parteien natürlich keineswegs die Teilnahme gestattet.
Sachverständige, die bei solchen Gerichten gut gelitten sind, lehnen Wechselmodelle entweder von sich aus prinzipiell ab oder gehören einfach zu der Sorte Mensch, die bereit ist, für Geld alles zu tun und bedenkenlos nach der Maxime handelt: "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing." Ihre Zuverlässigkeit besteht im Wesentlichen in einer grenzenlosen Bereitwilligkeit, die Erwartungshaltung des Gerichts zu bedienen und eine rigide Selektion vorzunehmen, bei der Väter regelmäßig den Kürzeren ziehen. Ihre Versiertheit zeigt sich dadurch, dass sie für die Gerichtsakten eine Begründung basteln, in der möglichst eloquent formuliert wird, warum die Mutter nach den spezifischen Gegebenheiten des vorliegenden Falls wieder einmal der "bessere" Elternteil ist. Im Verlauf des Verfahrens stützten sich voreingenommene Familienrichter dann allein auf das Gutachten des Sachverständigen.
Über dem Gesetz
Nach Aussage eines renommierten Fachanwalts für Familienrecht ist noch kein Fall bekannt geworden, in dem ein Sachverständiger für die Folgen eines fehlerhaften Gutachtens hätte haften müssen.Des Weiteren kann es vorkommen, dass Gutachter die von Elternteilen gemachten Aussagen verfälschen oder ihnen Äußerungen unterschieben, die sie überhaupt nicht getätigt haben. Ein solches Gebaren entspricht dem Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB.[4] Aber selbst wenn Sachverständige diese schwerwiegende Straftat begehen - das Strafmaß beträgt bis zu 5 Jahren Haft - ist es offenbar nicht möglich, sie zur Rechenschaft zu ziehen.
Im Bezirk des extrem strukturkonservativen OLG Koblenz fand im Jahr 2012 eine Posse statt, bei der man schon von einem Skandal sprechen kann. Ein Gutachter hatte in seiner Widergabe eines Explorationsgesprächs mindestens 13 Aussagen eines Vaters grob verfälscht. Aber obwohl das betreffende Gespräch aufgenommen worden war und die Falschaussagen anhand der Bandaufzeichnung leicht nachweisbar gewesen wären, haben das AG Cochem, das OLG Koblenz, die Staatsanwaltschaft Koblenz und der Generalstaatsanwalt den Gutachter nicht zur Herausgabe des Tonträgers aufgefordert. Außerdem hatte der Gutachter einem angesehenen Arzt eine Aussage in den Mund gelegt, die dieser bestreitet. Eine weitere Falschaussage hat der Gutachter am 20.01.2012 vor dem AG Cochem getätigt, sie wurde protokolliert. Auch jene konnte weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwalt zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlassen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom OLG Koblenz mit Datum vom 30.01.2013 abgewiesen; die Begründung läuft auf eine Verhöhnung der simpelsten rechtsstaatlichen Grundsätze hinaus. Zwischenzeitlich wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, aber weil man auch in Karlsruhe keine Wunder (mehr) erwarten darf, zieht die Karawane dann wahrscheinlich weiter zum EGMR nach Straßburg, wobei es allerdings durchaus möglich ist, dass die Karlsruher Rechtshüter diesen Schritt vereiteln möchten, indem sie die Verfassungsbeschwerde erst mal für ein paar Jahre in der Schublade verschwinden lassen (zu weiteren Einzelheiten siehe den Beitrag "Strafvereitelung im Amt").
Gutachter in anderen Verfahren
Welch enorme Macht unser Rechtssystem irgendwelchen Hanseln, die im Gewand des Gutachters daherkommen, zubilligt, beweist ein anderer Fall.Steuerfahndung in Hessen
In Hessen waren vier Steuerfahnder im Jahr 2002 für dienstunfähig erklärt worden. Womöglich waren die Fahnder einfach zu kritisch. Der finanzpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Norbert Schmitt, sieht seine Sicht bestätigt: "Das Gutachten des Münchener Experten belegt erneut, dass die vier Steuerfahnder psychiatrisiert und ungerechtfertigt in Zwangspension geschickt wurden."[5] Die Finanzverwaltung hatte über Jahre versucht, die Fahnder loszuwerden - auch mit höchst fragwürdigen Gutachten. Der Neurologe und Psychiater Thomas H. attestierte den Fahndern "paranoid-querulatorische" Charaktereigenschaften und "chronische Anpassungsstörungen". Die erfolgreichen Fahnder wurden von der Finanzverwaltung gezwungen, nur noch kleine Steuerdelikte zu verfolgen. Sie wurden versetzt, gemobbt und zwangspensioniert und schließlich war die ganze Abteilung zerschlagen.[6][7]Psychiatrie in Bayern
Hanna Ziegert arbeitet seit 30 Jahren als Gerichtsgutachterin und zugleich in einer eigenen Praxis - was ihr die Unabhängigkeit bewahrt, wie sie betont. Und was umgekehrt bedeutet: Viele ihrer Kollegen hängen von den Aufträgen der Gerichte ab. Die Zahl der infrage kommenden Gutachter in Deutschland sei überschaubar und an den Gerichten kenne man deren bisherige Entscheidungen, also werde je nach Bedarf der Psychiater angefordert, dessen Einschätzung gerade gewünscht werde.[8]Zitat: «Viele Gutachter leben von den Aufträgen aus der Justiz, also wird ein Gutachter darauf achten, dass er nicht in Ungnade fällt.» Hanna Ziegert[9]
Zitat: «Danach wird er ausgewählt. Die Justiz weiß, wenn sie den oder den beauftragt, welches Ergebnis da etwa herauskommt.» Hanna Ziegert[9]
Qualifikation
Bewusste Nichtbeachtung gesetzlicher Regelungen
Die Fragwürdigkeit des Systems der Urteilsfindung mit Gutachtern manifestiert sich bereits darin, dass es in Deutschland nicht einmal verbindliche Vorgaben für die Ausbildung gibt, welche zur Wahrnehmung dieser Aufgaben befähigt. Mutmaßlich hat das Methode, denn viele Richter wollen keine neutrale Entscheidungsfindung, sondern suchen irgendein Subjekt, das als sogenannter "Sachverständiger" Entscheidungen untermauert, die für das Gericht entsprechend seinem Welt- bzw. Menschenbild bereits vorab feststehen. Gut qualifizierte Fachkräfte wären da nr unbequem, denn in der Regel verfügen diese über hinreichende Einkommensquellen abseits von Tätigkeiten im Dienste der Justiz. In der Folge leisten sie sich zuweilen eine eigene Meinung, die möglicherweise dem richterlich gewollten Ergebnis zuwiderläuft. Schlecht qualifizierte Hungerleider lassen sich da viel besser lenken, weil sie sich mit Grausen an die Zeiten erinnern, als sie noch ein randständiges Dasein in obskuren Instituten fristen mussten oder sich mühsam unter einem nicht geschützten Titel - beispielsweise dem des "Familienmediators" - als Selbstständige in einer "Praxis" ohne Kassenzulassung am Rande des Sozialhilfeniveaus entlanggehangelt haben.Welche Studienrichtung(en) und Zusatzqualifikationen sind erforderlich?
Oft wird kolportiert, psychologischer Sachverständiger könne nur werden, wer den Titel "Diplom-Psychologe" führen darf. Das ist jedoch unzutreffend. Zuweilen werden von Gerichten auch Absolventen eines Studiums der Pädagogik oder Sozialpädagogik zum Gutachter berufen. Außerdem hat Peter Thiel in seinen Beiträgen - beispielhaft sei nur "Gutachten Teil 3, Beweisbeschluss - Beweisfrage" genannt[10] - dokumentiert, dass von Gerichten mitunter auch Fachärzte psychiatrischer Kliniken erwählt werden.Letztere wären kraft ihrer Ausbildung und Berufspraxis dann aber immerhin kompetent genug, um gravierende psychische Störungen zu diagnostizieren. Das dürfen übrigens auch Psychologen, aber nur solche mit Approbation. Wenn nun unapprobierte Psychologen Vätern psychische Störungen attestieren, um - den Wünschen voreingenommener Richter entsprechend - ihre Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen, dann handelt es sich faktisch um einen vom Gericht bestellten Rufmord. Diese Bewertung gilt umso mehr, wenn Pädagogen ein solches Votum abgeben. Jene sind dazu nicht einmal mit Approbation befugt.
Aspiranten werden von der Staatsbürokratie nicht geprüft
Prinzipiell genügt es, einem Gericht seine Bereitschaft mitzuteilen, als Gutachter für das Gericht tätig werden zu wollen. Eine spezielle Qualifikation, die vertiefte Kenntnisse der Familienrechtspsychologie belegt, wird von den Personen, die gutachterlich in Familienverfahren tätig werden wollen, nicht verlangt. Die Richter machen sich also nicht die Mühe darauf zu achten, ob der Aspirant ein spezielles Wissen über Scheidungskinder oder das so genannte Kindeswohl erworben hat. Ebenso wenig achten die Gerichte darauf, ob Interessenten über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen, die sie tatsächlich für ihre Aufgabe befähigt. Hier käme beispielsweise eine Tätigkeit in der Mediation von familiären Konflikten oder in der therapeutischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Betracht. Da solche Überprüfungen vielen deutschen Richtern zu anstrengend sind, gilt der Grundsatz: Wer will, der kann.[3]Zitat: «Man findet heutzutage für alles einen Gutachter, fürs Gegenteil auch.»[11]
Bislang wird vor der Ernennung bestenfalls überprüft, ob Bewerber im Besitz eines gültigen Diploms sind (hierfür muss einer der genannten Studiengänge an einer deutschen Hochschule mit einem Diplom abgeschlossen worden sein; ausländische Abschlüsse bedürfen eigentlich der ausdrücklichen Anerkennung durch den jeweiligen Berufsverband bzw. die Standesvertretung). Selbst diese Überprüfung wird vom müden Amtsschimmel aber offenbar zuweilen recht lax gehandhabt, wie der Fall des gelernten Briefträgers Gert Postel zeigt (siehe unten).[12]
Fragen zur Befähigung werden von Gerichten abgeblockt
Zuweilen arbeiten Gutachter derart unseriös, dass die mangelnde Wissenschaftlichkeit ihrer Ausführungen auch für interessierte Laien erkennbar wird und Zweifel aufkommen können, ob der Sachverständige tatsächlich im Besitz eines Diploms ist. Zwar dürften auch solche Gutachter mehrheitlich ein einschlägiges Studium absolviert haben, sicher ist das jedoch nicht. In solchen Fällen kann ein Beweisantrag gestellt werden, der den Sachverständigen zur Auskunft verpflichtet, wo und wann er seine Diplomprüfung abgelegt haben will. Falls das Gericht dem Antrag stattgibt - diese Hoffnung dürfte in vielen Oberlandesgerichtsbezirken, beispielsweise denen von Hamm, Koblenz und München allerdings illusorisch sein - empfiehlt sich nach Erhalt dieser Informationen eine Überprüfung bei der betreffenden Hochschule (Zeugniskopien können manipuliert sein).Diplom-Pädagoge Dieter Kubutat bildet psychologische Gutachter aus
Wenn es nicht so traurig wäre, müsste man lachen: Ein Diplom-Pädagoge erklärt Diplom-Sozialpädagogen unter anderem, wie ein psychologisches Gutachten erstellt werden muss. Und dies macht er an acht Tagen, die 4.800 EUR kosten. Bereits drei Monate nach der Bewerbung des neugeborenen Gutachters könne dieser Einnahmen in Höhe von 24.000 EUR erzielen, weil er im Schnitt sechs Aufträge durch Gerichte erhalte.[13]Verbesserung der Qualifikation
Nach der immer lauter werdenden Kritik an teilweise doch äußert fragwürdigen Gutachten werden Forderungen nach Verbesserung der Qualifikation lauter. So wurde eine Online-Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht, wonach an die Qualifikation von Sachverständigen bestimmte Anforderungen gestellt werden sollen. Neben entsprechenden Ausbildungsinhalten rät die Petition dazu, eine mindestens fünfjährige Berufspraxis zu verlangen. Über den Wortlaut der Petition hinaus sollte außerdem verbindlich eine Mitgliedschaft im BDP, dem zentralen Berufsverband, vorgeschrieben werden, damit Sachverständige die Berufsordnung dieses Verbandes einhalten müssen.Zusatzbezeichnungen, Phantasietitel
Mitunter führen vom Gericht bestellte Gutachter bedeutsam klingende Zusatzbezeichnungen wie "Gerichtspsychologe", "Fachpsychologe für Rechtspsychologie", "Gerichtssachverständiger" oder auch "Gerichtsgutachter". Hierbei handelt es sich um Phantasietitel, die lediglich eine besondere Qualifikation vortäuschen sollen, jedoch weder rechtlich geschützt noch vom BDP anerkannt sind.[14]Letzteres gilt nur für den Titel "Rechtspsychologe", der durch Kurse beim BDP erlangt werden kann. Über Umfang und Inhalte der Ausbildung liegen keine Informationen vor.Ethische Grundlagen und allgemeine Regeln für die Tätigkeit von Sachverständigen
Ethische Richtlinien für Psychologen
Psychologen, die ein ausgeprägtes Berufsethos besitzen, werden sich bei einer Tätigkeit als Gutachter den "Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V." verpflichtet fühlen. So heißt es in diesen Richtlinien, die zugleich die Berufsordnung für deutsche Psychologen sind, unter anderem- "Sie [Psychologen] achten die Würde und Integrität des Individuums und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler menschlicher Rechte ein. Das berufliche Handeln von Psychologen ist geprägt von der besonderen Verantwortung, die sie gegenüber den Menschen tragen, mit denen sie umgehen. Der Schutz und das Wohl der Menschen, mit denen Psychologen arbeiten, sind das primäre Ziel dieser Richtlinien. Psychologen sind dazu verpflichtet, in der praktischen Ausübung ihres Berufs zu jeder Zeit ein Höchstmaß an ethisch verantwortlichem Verhalten anzustreben."
An anderer Stelle wird gesagt: "Psychologen arbeiten auf der Basis von zuverlässigem und validem, wissenschaftlich fundiertem Wissen. Sie sind dazu verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden und auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu halten. Sie bieten nur Dienstleistungen an, für deren Erbringung sie durch Ausbildung oder fachliche Erfahrung qualifiziert sind."
Im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht beim Erstellen von Gutachten und Untersuchungsberichten ist zu lesen: "Psychologen erfinden und fälschen keine Daten." Leider wird in Sorge- und Umgangsverfahren gerade gegen diesen an sich selbstverständlichen Grundsatz oft verstoßen.
Wie gesagt bilden die ethischen Richtlinien zwar zugleich die Berufsordnung des BDP. Viele von Gerichten bestellte Gutachter sind jedoch eben kein Mitglied des Berufsverbands, was für sich betrachtet schon Rückschlüsse auf die Reputation solcher "Sachverständiger" zulässt. Bevor sie in den Geldtopf des Gerichts greifen durften, haben nicht wenige Gutachter - mitunter jahrzehntelang - ein randständiges Dasein als unterbezahlte Angestellte obskurer "Institute" oder als hungerleidende Selbstständige mit einer schlecht gehenden Praxis gefristet und konnten sich entweder eine Mitgliedschaft im BDP nicht leisten oder waren nicht in der Lage, die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen. Wenn sie schließlich durch eine glückliche Fügung des Schicksals bzw.den dringenden Wunsch eines Richters nach einem willenlosen Erfüllungsgehilfen zum Gutachter gekürt worden sind, hätten sie zwar die finanziellen Mittel für einen Beitritt zum BDP. Allerdings wäre dann ja auch die "Ethischen Richtlinien" als Berufsordnung verbindlich von ihnen zu beachten Letzteres stünde jedoch einer Tätigkeit als Gutachter im Wege, denn um die oft klar definierte Erwartungshaltung des Gerichts zu befriedigen, müssen Psychologen gegen die elementarsten Grundsätze der "Richtlinien" verstoßen.
Richtlinien für psychologische Gutachten
In einem Verlag, der dem BDP gehört, erscheinen die so genannten "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten".[15] Da sie vom zentralen Berufsverband der deutschen Psychologen veröffentlicht werden, können sie als Prüfungsmaßstab für die Beurteilung psychologischer Gutachten herangezogen werden. Wenn auch für die Ermittlung fachlicher Mängel weitergehende Recherchen nötig sind, so taugen die Richtlinien immerhin dazu, grundlegende methodische Mängel und Formfehler des Gutachtens zu belegen.Rechtsgrundlagen
Auswahl des Sachverständigen
Gemäß § 404 ZPO erfolgt die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht. Dabei kann letzteres die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. Diese Klausel wird von Familienrichtern allerdings meist ignoriert. Vielmehr neigen zumindest manche Richter dazu, immer den gleichen Gutachter zu beauftragen. Sofern jener tatsächlich objektiv arbeitet, ist daran auch nichts auszusetzen. Ein gewisses Misstrauen ist jedoch nicht unbegründet und man kann den Versuch unternehmen, durch Internetrecherchen etwas über das bisherige Wirken des betreffenden Sachverständigen in Erfahrung zu bringen. Neben den allgemeinen Möglichkeiten, die Suchmaschinen eröffnen, kann eine Anfrage bei[16] aufschlussreich sein. Das Portal bietet die Chance, mit anderen Vätern in Kontakt zu treten, die bereits mit dem jeweiligen Gutachter zu tun hatten.Manche Sachverständige haben auch Veröffentlichungen im Internet eingestellt. Enthalten solche Veröffentlichungen ausschließlich Formulierungen wie "dem Elternteil, bei dem sie [die Kinder] leben", "von ihm [dem Kind] getrennt lebender Elternteil" oder "betreuender Elternteil" - z. B.[17], Seite 17 Absatz 2, Seite 25 Absatz 2 oder Seite 26 letzter Absatz - und sucht man dagegen auf immerhin 27 Seiten vergeblich nach Äußerungen, die den Schluss zulassen, der Sachverständige könne sich auch vorstellen, dass eine Betreuung von beiden Eltern gleichermaßen wahrgenommen werden kann, belegt dies sehr deutlich eine Präferenz des betreffenden Gutachters für das Residenzmodell bzw. seine Ablehnung paritätischer Wechselmodelle. Auch lassen solche Äußerungen generelle Vorurteile hinsichtlich der Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch Väter erkennen. Eine neutrale Diskussion, ob im konkreten Einzelfall nicht auch das Paritätsmodell dem Kindeswohl am besten gerecht werden könnte, ist mit solchen Sachverständigen aussichtslos, der Ausgang der Begutachtung vorgezeichnet.
Wird vom Gericht ein Gutachter benannt, kann der Vater diesen um eine schriftliche Stellungnahme zu seiner Auffassung vom paritätischen Wechselmodell bitten.
Möglichkeit der Ablehnung
Weiter...
http://wikimannia.org/Gutachter
Gebt den Kindern ihre Eltern!
Montag, 12.08.2013, 00:00 · von CHRISTINE HADERTHAUER
dpaMinisterin und Mutter: Bayerns Sozialministerin Christine Haderthauer, 50, weiß, wie schwer es ist, Beruf und Familie zu vereinbaren. Sie bekam ihre beiden – inzwischen erwachsenen – Kinder schon während des Studiums. Haderthauer hält aber die zunehmend elternfreie Kindheit für problematisch.
Der Staat kann Kinder keineswegs besser erziehen als die Familie, meint Bayerns Sozialministerin. Ein Plädoyer gegen die Bevormundung
Selten haben so viele politische und gesellschaftliche Gruppen über Kinderbetreuung diskutiert wie heute. Tatsächlich hat das aber wenig mit echter Freundlichkeit gegenüber Familien zu tun, dafür viel mit Lobbyismus und Bevormundung.
Die Zeitgeistwelle, die Einjährige aus der familiären Betreuung schwemmt, wird von einer breiten Allianz gegen die Familie getragen. Den Linken ist das private Hoheitsgebiet Familie schon aus ideologischen Gründen suspekt, der Einsatz von Rot-Rot-Grün pro Kita-Pflicht, gegen Ehegattensplitting und beitragsfreie Mitversicherung ist ein einziger Feldzug gegen die Familie. Bildungslobbyisten wiederum haben längst verdrängt, dass es unverrückbar die Familie ist, die den Löwenanteil am Bildungserfolg erbringt. Bildung kann immer nur gelingen, wenn sichere Bindung in der Familie gegeben ist. Die sozialpolitischen Akteure wiederum definieren ihre Politikansätze allein aus Problemfällen und neigen schon deshalb dazu, Eltern zu entmündigen. Und Wirtschaft und Gewerkschaften schließlich geht es ausschließlich um ungeschmälerte Produktivität. Noch dazu wird ständig propagiert, alle familienpolitischen Leistungen müssten auf den Prüfstand, als ob Familien nicht wegen ihrer wichtigen gesellschaftlichen Funktion, sondern nur dann Unterstützung verdient haben, wenn dafür quasi auf Knopfdruck die Geburtenrate steigt. Schon jetzt ist die Diffamierung elterlicher Leistung derart verbreitet, dass junge Väter und Mütter tatsächlich nicht mehr sicher sind, ob es nicht sogar das Beste ist, ihr Kind möglichst früh ganztags in außerfamiliäre Betreuung zu geben. Als ob der Staat ein Patentrezept für Erziehung und Bildung hätte. Als ob eine zunehmend elternfreie Kindheit ohne Probleme verkraftbar sei. Die Belange unserer Kinder geraten dabei unter die Räder. Erschreckend: Der Einsatz für artgerechte Tierhaltung stößt auf mehr Resonanz als das Eintreten für eine kindgerechte Gesellschaft. Kindern geht es heute schon seelisch und psychisch, aber auch bildungsmäßig – trotz milliardenschwerer Investitionen – keinesfalls besser als vor 20 Jahren – eher schlechter.
Natürlich brauchen Familien Betreuungsmöglichkeiten, auch mehr Ganztagsschulen, weil die Erwerbstätigkeit heute für jeden dazugehört. Aber wir müssen endlich aufhören, im gleichen Zuge Elternleistung abzuwerten.
Die Zeitgeistwelle, die Einjährige aus der familiären Betreuung schwemmt, wird von einer breiten Allianz gegen die Familie getragen. Den Linken ist das private Hoheitsgebiet Familie schon aus ideologischen Gründen suspekt, der Einsatz von Rot-Rot-Grün pro Kita-Pflicht, gegen Ehegattensplitting und beitragsfreie Mitversicherung ist ein einziger Feldzug gegen die Familie. Bildungslobbyisten wiederum haben längst verdrängt, dass es unverrückbar die Familie ist, die den Löwenanteil am Bildungserfolg erbringt. Bildung kann immer nur gelingen, wenn sichere Bindung in der Familie gegeben ist. Die sozialpolitischen Akteure wiederum definieren ihre Politikansätze allein aus Problemfällen und neigen schon deshalb dazu, Eltern zu entmündigen. Und Wirtschaft und Gewerkschaften schließlich geht es ausschließlich um ungeschmälerte Produktivität. Noch dazu wird ständig propagiert, alle familienpolitischen Leistungen müssten auf den Prüfstand, als ob Familien nicht wegen ihrer wichtigen gesellschaftlichen Funktion, sondern nur dann Unterstützung verdient haben, wenn dafür quasi auf Knopfdruck die Geburtenrate steigt. Schon jetzt ist die Diffamierung elterlicher Leistung derart verbreitet, dass junge Väter und Mütter tatsächlich nicht mehr sicher sind, ob es nicht sogar das Beste ist, ihr Kind möglichst früh ganztags in außerfamiliäre Betreuung zu geben. Als ob der Staat ein Patentrezept für Erziehung und Bildung hätte. Als ob eine zunehmend elternfreie Kindheit ohne Probleme verkraftbar sei. Die Belange unserer Kinder geraten dabei unter die Räder. Erschreckend: Der Einsatz für artgerechte Tierhaltung stößt auf mehr Resonanz als das Eintreten für eine kindgerechte Gesellschaft. Kindern geht es heute schon seelisch und psychisch, aber auch bildungsmäßig – trotz milliardenschwerer Investitionen – keinesfalls besser als vor 20 Jahren – eher schlechter.
Natürlich brauchen Familien Betreuungsmöglichkeiten, auch mehr Ganztagsschulen, weil die Erwerbstätigkeit heute für jeden dazugehört. Aber wir müssen endlich aufhören, im gleichen Zuge Elternleistung abzuwerten.
Gebt den Kindern – vor allem mental – ihre Eltern wieder zurück! Sie sind ihre wichtigsten Menschen! Eltern sind unersetzlich, damit aus Kindern Persönlichkeiten werden. Schluss mit der Entwertung von Elternleistung! Käme jemand auf die Idee, ähnlich rücksichtslos und abwertend über die Leistung von Unternehmern zu diskutieren, wäre der Aufschrei der Empörung in der Wirtschaft groß und die Warnung vor der Abwanderung von Unternehmern sofort da. Eltern brauchen, genau wie Unternehmer, die bei uns investieren, unser Vertrauen, unser Zutrauen, unsere Achtung und unseren Respekt.
Entsorgte Väter – eine Nachlese
Entsorgte Väter – eine Nachlese
7
[aus dem Familienalbum Wolff: Großvater und Enkel, Juli 1992]
Ich habe mich gefreut, als Roger Lebien sich in einer Mail an mich wandte, in der sein Gastkommentar
http://gabrielewolff.wordpress.com/2012/11/17/feministische-sozialpadagogik-contra-recht-warum-vater-vor-gericht-auf-der-strecke-bleiben/
bereits nahezu vollständig enthalten war. Ich habe ihn spontan gefragt, ob er nicht für meinen Blog einen Gastkommentar daraus machen wolle. Denn das Thema der entsorgten Väter treibt mich ebenfalls um. Das läßt sich diesem Kommentar entnehmen, in dem ich auf den Kommentar eines Betroffenen antwortete:
Es gibt nichts Schlimmeres als die Zerstörung von Liebe, die so existenziell ist wie die zwischen einem Elternteil und einem Kind. Und die Erfahrung von staatlichem Unrecht ist absolut zerstörerisch.http://gabrielewolff.wordpress.com/2012/11/17/feministische-sozialpadagogik-contra-recht-warum-vater-vor-gericht-auf-der-strecke-bleiben/#comment-716
Ich versuche, die Verkleisterungen, die 20 Jahre fundamentalfeministischer Mainstream in Gesellschaft, Medien und Politik verursacht haben, und die tief hinein in Ämter und Justiz wirken, wenigstens sichtbar zu machen, sie zu benennen, Opfer und Täter dingfest zu machen. Männer sind, so viel steht fest, wegen der zementierten Vorurteile (›Das verteufelte Geschlecht‹) die Verlierer vor den medialen wie justizförmigen Gerichten, Frauen die Gewinner, Kinder die Leidtragenden. Zuletzt auch unsere Zukunft, denn kaputtgemachte Kinder werden sie nicht gestalten können.
Die mittlerweile flächendeckende Ungerechtigkeit läßt sich bis hin zum Strafmaß für gleichartige Taten, die von Männern und Frauen begangen wurden, nachweisen.
Ich bin aber der Überzeugung, daß wir gerade jetzt an einem Wendepunkt stehen: die Ungerechtigkeit und das Leid, das sie verursacht, sind nicht mehr hinnehmbar. Es ist schlimm genug, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundersverfassungsgerichtsgericht einschreiten müssen, um in diesem verkorksten Land natürliche Väterrechte zu implementieren. (Frau Zypries meinte ja sogar, das Recht der Frauen auf Untreue und Kuckuckskinder durch eine Strafnorm für Männer stärken zu müssen, die ihnen im Verdachtsfall Gentests verbot. Wegen dieser Frau bin ich aus der SPD ausgetreten.) Noch schlimmer ist es, daß die Verzweiflung von Vätern bis hin zur psychischen Erkrankung mittlerweile so groß ist, daß in den letzten Jahren auch Männer die üblicherweise Frauen vorbehaltene depressive ›Lösung‹ des erweiterten Suizids wählen: sie wissen, daß die Drohung der Frau bei Trennung, daß sie die Kinder nie wiedersehen werden, von den Gerichten eins zu eins umgesetzt werden wird.
Das alles ist furchtbar, und furchtbar falsch.
Ich halte es für angebracht und ehrlich, nun auch meine eigene biographische Betroffenheit zu offenbaren – denn jegliches Ideal von Gerechtigkeit, für das man streitet, kommt nicht von Ungefähr.
In meiner ›Lebensplanung‹ kamen Kinder immer vor – unter einer Voraussetzung allerdings: sie sollten einen Vater haben. Irgendwann war ich in einer verläßlichen, vertrauensvollen Beziehung mit einem Mann, der sich ebenfalls Kinder wünschte – aber so ist das Leben nun mal. Es läßt sich nicht planen. Ehrlich gesagt: wenn ich das große Wort vom ›Lebensentwurf‹ lese oder höre, denke ich immer, daß der Mensch, der es so selbstverständlich ausspricht, sehr jung sein muß. Der weiß noch nichts von Schicksal, Zufall oder Fügung. Und nichts von Schmerz.
Natürlich waren es meine eigenen, sehr positiven Erfahrungen mit meinem Vater, die mich dazu brachten, einem eigenen Kind den Vater nicht vorenthalten zu wollen. Es sind nicht nur die Söhne, die ihre Väter ganz unbedingt brauchen. Es gibt auch klassische Vatertöchter…
Vaterlosigkeit: Der schädlichste demografische Trendhttp://eltern.t-online.de/so-wichtig-ist-eine-gute-vater-tochter-beziehung/id_44610972/index
Aktuell besteht laut statistischem Bundesamt aber jede fünfte Familie aus nur einem Elternteil, in Großstädten sogar jede vierte. Der US-amerikanische Sozialhistoriker David Blankenhorn ist sogar davon überzeugt, dass Vaterlosigkeit der schädlichste demografische Trend unserer Gesellschaft sei. “Ohne Vater aufzuwachsen, ist die Hauptursache für die wachsenden sozialen Probleme wie Kriminalität, Teenager-Schwangerschaften und Gewalt gegen Frauen in der Familie”, warnt Blankenhorn.
Gute Väter als “Freikarte für beruflichen Erfolg und ein erfülltes Liebesleben”
Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben: Töchter, die erleben, dass ihr Vater sie wirklich mag, haben ein besseres Selbstwertgefühl und weniger Ängste. Sie haben seltener Depressionen oder ein ungesundes Gewicht, nehmen seltener Drogen und sogar die Rate an Selbstmordversuchen ist erwiesenermaßen geringer. “Väter, die ihre Töchter ermutigen und fördern, sind so etwas wie eine Freikarte für beruflichen Erfolg und ein erfülltes Liebesleben einer Frau”, sagt Angelika Faas.
Und liebende, sorgende, fördernde Väter gab es auch schon in den fünfziger und sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Den Spruch, mit dem mein Vater sich gegen meine Mutter durchsetzte, die die Töchter nur auf die Realschule schicken wollte, da sie ja sowieso heiraten würden, weiß ich heute noch: »Meine Töchter bekommen keine Aussteuer, die bekommen eine Ausbildung!« Das war 1964, als die Frage diskutiert wurde, ob meine ein Jahr ältere Schwester nach vier Jahren Volksschule zum Gymnasium wechseln sollte oder nicht – trotz eindeutiger Gymnasialempfehlung durch die Schule gab es familiäre Diskussionen.
Alle wichtigen Lebensweichen, nicht nur die der weiterführenden Schule, schaltete er, nicht sie: die Sprachschulen-Ferien in Frankreich und England, die Ermöglichung von Auszug und Studium trotz knappen Budgets. Seine Liebe glomm verhalten, wortkarg, aber verläßlich, sie war unerschütterlich und unterlag keinen Gefühlsschwankungen. Er lehrte seine Töchter Schach und Skat (nebst allen dazugehörigen derben Ausdrücken), schenkte ihnen Rennautos, Achterbahnen und Roulette, baute komplizierte Tresore für Mädchen-Geheimnisse, führte Karl May als Größe im kindlichen Kosmos ein, ging mit uns auf die Kirmes, in den Zirkus, auf die Rheinwiesen und ins Theater, brachte uns sehr früh das Schwimmen bei: eigentlich war er der Einzige, der ›draußen‹ etwas mit uns unternahm. Meine Mutter war bei diesen Unternehmungen, insbesondere bei den sonntäglichen Spaziergängen zum Rhein mit dem traditionellen Stop beim Schneider Wibbel und der durch drei geteilten Tüte Pommes mit Mayo (deren Geschmack ich bis heute suche und vermisse) so gut wie nie dabei. Natürlich nahm er sich frei, als ich eingeschult wurde. Und war mindestens so stolz wie ich. Ohne ihn hätte ich die verschworene Gemeinschaft von Mutter und Schwester nicht aushalten können. Und das wußte er. In den so schönen wie traurigen gemeinsamen sechs Wochen vor seinem Tod im Alter von neunzig Jahren haben wir uns alles sagen können. Spät, aber nicht zu spät.
Kurz und gut: der Neue Vater ist gar nicht neu. Er ist immer nur verkannt worden, weil er an Außendarstellung kein Interesse hatte. Und da es in der Generation meiner Eltern (Jahrgang 1919/1923) so gut wie keine Scheidungen oder nichteheliche Kinder gab, hatten Väter auch keine Probleme, ihr natürliches Vater-Sein auszuleben. Überwiegend diskret, im Verborgenen der eigenen vier Wände. Nicht unbedingt als Windelwechsler und Kinderwagenschieber, aber als zugewandte, aufmerksame, liebende Begleiter ihrer Kinder. Wenn ich’s recht bedenke: sein Erziehungsprogramm war vorbildlich im Sinn von gender-mainstreaming. Bei der einen Tochter hat es funktioniert, bei der anderen nicht. Und darüber mag jetzt gern nachgegrübelt werden…
Das wird den Generationen nach mir nicht mehr vergönnt sein: im Nachlaß der Eltern handschriftliche Briefe, Aufzeichnungen und Tagebücher vorzufinden, die die spezifische Familiendynamik jäh erhellen. Sie machen klar, daß staatlich verordnete Umerziehungsprogramme zum Scheitern verurteilt sind. Aber das wissen ja nicht nur die Norweger durch Harald Eia schon. Der Genderquatsch hat gegen das Treibhaus Familie Null Chancen. Die Prägungen sind individuell.
Diese Väter wie meiner, die es immer schon gab und die es immer geben wird, wurden durch die sexuelle Revolution, die dank der 68er und der Pille stattfand, später auch durch den Feminismus gefördert wurde, an den Rand gedrückt. Plötzlich gab es die Väter, die von einem nicht verhütenden one-night-stand überrumpelt und vor vollendete kostenpflichtige Tatsachen gestellt wurden. Diejenigen, die glaubten, in einer festen Beziehung mit gemeinsamen Entscheidungen zu leben, und die erleben mußten, daß über Abtreibung oder Austragung ohne ihr Mitwirken entschieden wurde. Es gab Schlußmachen durch die nichteheliche Partnerin, und nach Aufhebung des Schuldprinzips massenhaft Scheidungsanträge durch Frauen, die plötzlich zu Feindinnen mutierten, weil sie um Geld und Kinder zur Erlangung von Unterhalt kämpften – und spätestens seit den neunziger Jahren vermehrt den Mißbrauchsvorwurf zur Erreichung ihrer Ziele einsetzten.
Die gesellschaftlichen Verhältnisse haben sich seit den Zeiten meiner Kindheit und Jugend dramatisch geändert – nicht zum Guten, wie diese Studie zeigt:
Mittels der KiMiss-Studie 2012 wurden Daten zur Lebenssituation von Trennungs- und Scheidungskindern in Deutschland aus der Sicht von Elternteilen erhoben, die getrennt von ihren Kindern leben und weniger Kontakt zu diesen haben, als sie sich wünschen. Im Befragungszeitraum 08.01.2012 bis 07.05.2012 wurden Fragebögen für 1426 Kinder ausgefüllt, 1170 davon erfüllten die (Deutschland-spezifischen) Einschlusskriterien für diese Studie.http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/2012studie.html
Die Studienergebnisse zeigen systematische Probleme im familiengerichtlichen Bereich auf. 70-80% der Befragten berichten, dass ihnen systematisch eine Elternschaft verwehrt werde und sie an einem geeigneten Kontakt zum Kind / zu den Kindern gehindert würden. 75% der Befragten sehen ihr Kind in der geschilderten Trennungs- oder Scheidungssituation einer Form von Kindesmissbrauch oder -misshandlung durch den anderen Elternteil ausgesetzt, 49% verwenden diese Begriffe auch in ihrer direkten Form. Etwa 20% der Befragten geben an, dass das Kind vollständig von ihnen entfremdet sei.
Täuschung von Gerichten, Falschbeschuldigungen und Beeinflussung von Verfahren und Verfahrensbeteiligten werden in fast jedem zweiten Fall genannt. Eine Kommerzialisierung des familienrechtlichen Systems durch Rechtsanwälte und Sachverständige wird kritisiert. Betroffene berichten von Willkür und Inkompetenz von Behörden, oder dass sie psychisch und/oder finanziell zerstört und um einen der wichtigsten Bestandteile ihres Lebens beraubt worden seien.
- … weiter zu den Studienergebnissen
Über das Problem mangelnder Kompetenz von Jugendämtern, Familiengerichten, Sachverständigen und über die Kommerzialisierung der ›Scheidungsindustrie‹ hinaus war es aber letztlich der Gesetzgeber, der Väter- und Kinderrechte zugunsten eines ›Muttermythos‹ diskriminierte, was zur Verfestigung der väterbenachteiligenden Praxis führte.
Auch dieses Phänomen habe ich als Betroffene, wenn auch nur aus der Ferne, miterlebt, nämlich als Tante eines 1986 nichtehelich geborenen Neffen. Sein Vater war auf willkürliche Entscheidungen der Kindesmutter, die sich von ihm frühzeitig getrennt hatte (bzw. niemals richtig mit ihm zusammen gewesen war), angewiesen. Ein eigenes Vater-Recht, Umgang mit ihm zu haben, existierte nicht – als es endlich existierte, war mein Neffe volljährig und lebte bereits aus eigener Wahl bei seinem Vater:
Erst seit dem 01.07.1998 räumt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in § 1684 Abs. 1 dem nichtehelichen Kind das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater ein. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass es dem Kindeswohl dient, mit beiden Elternteilen regelmäßig Kontakt zu haben. Der Vater jedoch hatte bewusst vom Gesetzgeber kein eigenes Recht auf Umgang mit seinem Kind erhalten, obwohl das für andere Bezugspersonen (Großeltern, Tanten, Onkel u.a.) geregelt war. Mit Beschluss vom 09.04.2003 erklärte jedoch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Regelung des § 1685 BGB wegen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, der die Familie schützt, für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber musste daraufhin das Gesetz bis 30.04.2004 anpassen.http://www.anwalt.de/rechtstipps/nichteheliche-vaeter-ihre-rechte-und-pflichten-im-wandel-der-zeit_001589.html
Hier der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2003:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030409_1bvr149396.html
Weiter...
http://gabrielewolff.wordpress.com/tag/roger-lebien/
2013/08/27
Verweigerung des Umgangsrechts zwischen Kind und Vater führt zu Sorgerechtsverlust der Mutter
AG München: Verweigerung des Umgangsrechts zwischen Kind und Vater führt zu Sorgerechtsverlust der Mutter
Wechsel des Kindes zu anderem Elternteil für Entwicklung und zum Wohl des Kindes unverzichtbar
Vereitelt ein Elternteil den Kontakt
seines Kindes mit dem anderen Elternteil, obwohl kein Grund dafür besteht und entzieht er sich auch allen Vermittlungs- und Hilfsangeboten, kann als letzte Konsequenz das Sorgerecht entzogen werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Nach dem sich ein Elternpaar vor fast
zwei Jahren trennte, verblieb das 10-jährige Kind bei der Mutter. Das Sorgerecht bestand aber weiterhin für beide. Der Vater war auch sehr interessiert daran, seinen Sohn weiter zu sehen.
Bereits von Anfang an stieß dies jedoch auf Schwierigkeiten. Trotz mehrfacher Umgangsvereinbarungen konnte der Vater sein Kind in 1 ½ Jahren nur fünfmal sehen. Von Seiten des Familiengerichts, an das sich der Vater wandte, wurde eine Vielzahl von Versuchen gestartet, die Mutter zu bewegen, den Umgang des Sohnes mit seinem Vater zu gestatten. Eine Beratungsstelle wurde eingeschaltet, ein Mediationsverfahren versucht, eine Umgangspflegerin eingesetzt, die den Umgang begleiten und damit der Mutter ihre Ängste nehmen sollte. Schließlich gab es auch Zwangsgeldandrohungen. Nichts konnte die Mutter bewegen, das Kind öfters zum Vater zu lassen. Im Gegenteil - die Mutter meldete im Herbst dieses Jahres das Kind ohne Zustimmung des Vaters von seiner Schule ab.
Gründe, die gegen Besuche des Sohnes bei seinem Vater sprächen, nicht vorhanden
Daraufhin kam es schließlich zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht des AG München. Die zuständige Richterin erholte Stellungnahmen der Umgangspflegerin, des Jugendamtes und schaltete auch einen Sachverständigen ein. Alle kamen zu dem Ergebnis, dass überhaupt nichts gegen die Besuche des Sohnes bei seinem Vater spräche, im Gegenteil bestünde eine enge Verbindung zwischen beiden. Zwar stünde das Kind nunmehr in einem Interessenkonflikt und lehne Besuche beim Vater selbst ab - dies aber nur, um endlich Ruhe zu haben und die Mutter, bei der er lebe, nicht zu enttäuschen.
Mutter wird Sorgerecht entzogen
Nach der Anhörung aller Beteiligten entzog die Familienrichterin das Sorgerecht der Mutter bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge und des Rechts zur Ausübung der Schulwahl und übertrug es auf den Vater, dem das Kind in der Verhandlung auch übergeben wurde.
Wechsel der Hauptbezugsperson für positive Entwicklung des Kindes unverzichtbar
Beim Vater bestünden keine Erziehungsdefizite. Es sei eine enge vertrauensvolle Vater-Kind-Bindung gegeben, die für die positive Entwicklung des Kindes unverzichtbar sei. Die Mutter sei nicht in der Lage, das Bedürfnis ihres Sohnes nach Kontakt zum Vater unter Hintanstellung ihrer eigenen Probleme zu respektieren und zu unterstützen. Nach dem sämtliche Bemühungen wie Beratung, Mediation, Einsetzung eines Umgangspflegers, begleiteter Umgang und Zwangsgeldandrohungen gescheitert seien, sei als letztes Mittel ein Überwechseln des Kindes zum anderen Elternteil angezeigt. Der Wechsel der Hauptbezugsperson sei vom Kind leichter zu verkraften als die fortdauernde Traumatisierung durch den Verlust einer Elternbeziehung. Da der Vater im Gegensatz zur Mutter bereit sei, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, gebiete es das Kindeswohl, diese Entscheidung zu treffen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der Sohn momentan nicht zum Vater wolle. Dies sei nicht sein wirklicher Wunsch, sondern resultiere nur aus dem von der Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt.
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Schlagwörter: Kinder | Kindeswohl | Wohl des Kindes | Mutter | Sorgerecht | Umgangsrecht (§ 1685 BGB) | Vater | Zwangsgeld
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
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