2012/08/27

Jede Woche Kindstötungen in Deutschland und die Medien sind ratlos! In diesen langwierigen Recherchen habe ich die Zerstörung der deutschen Familien hautnahe gesehen! Bis heute bin ich extrem schockiert. Ich denke an Frauen, an Männer und an Kinder, die vom deutschen Staat psychisch oder physisch regelrecht umgebracht werden.

23.08.2012, 13:02
Artikel drucken Diesen Artikel versenden Zum Blog hinzufügen
полиция германия полиция безопасность европа теракт


Foto: EPA
Wieder sind zwei Kinder, Ismael (4) und Samara (8), mit ihrer Mutter, Saskia S. (26), in Nordrhein-Westfalen tot aufgefunden worden. Die Medien sind ratlos aber machen daraus reißerische Schlagzeilen! Dieses Mal stammt der Vater, Fallah Sänger (35), aus dem Irak und hat seine Kinder und seine Frau umgebracht. Egal, ob es eine deutsche, eine deutsch-französische, eine deutsch-polnische oder eine deutsch-russische Familie ist, sagen die Medien nicht alles und verstecken eine brutale Realität. 
Nur diese Beschreibung ist zu lesen: » Die beiden in Neuss aufgefundenen Kinder und ihre Mutter sind möglicherweise erschossen worden. Schon wieder sind Kinder Opfer eines Verbrechens geworden. In den vergangenen Wochen hatten mehrere Familiendramen bundesweit für Aufsehen gesorgt ...»

In dieser Beschreibung sind meist die Väter, die «die Mörder». Nach ein paar Recherchen habe ich ein Bild des Irakers gefunden. Ein typisches Bild von der Polizei beweist, was ich schreibe, obwohl die Medien nur eine Sache betrachten: „ Seit 10 Jahren zeigen zahlreiche Fälle bundesweit, dass sich die Situation der Familie in Deutschland dramatisch verschlechtert hat. Kein Wunder in einem Land, wo die traditionelle Familie durch die Bewerbung von Gay-Pride und von Patchwork-Familien von Bundestags-Politikern zelebriert wird. 

Man fragt sich, warum die Politik die Familien zerstört und man staunt nicht, warum die Lust auf Kinder im Land sinkt.

Zehn Jahre lang habe ich zu diesem Thema in Deutschland recherchiert und konkrete Fälle mit der Fernsehkamera dokumentiert. Am Anfang versteht man nichts. Man sieht oft nur «verrückte» Elternteile, die mit gro ß en Augen und zerstörten Gesichtern starren. Man kann nicht verstehen, warum die so oft «psychiatrisch» krank aussehen oder dass sie ständig um sich und hinter sich schauen. 

Es gibt im Staatsapparat den Begriff «Fürsorge», der im Fall von Streitereien oder Trennung und Scheidung alles regeln sollte. Dies ist nur auf Papier schön geschrieben. In den Tagen des Internationalen Kinderforums von 23. bis 25. August gibt es nichts zu lachen!

In diesen langwierigen Recherchen habe ich die Zerstörung der deutschen Familien hautnahe gesehen! Bis heute bin ich extrem schockiert. Ich denke an Frauen, an Männer und an Kinder, die vom deutschen Staat psychisch oder physisch regelrecht umgebracht werden. 

Eines Tages traf ich eine Französin. Sie lebte in Kreuzberg, im Künstlerviertel Berlins. Sie hatte keine Arbeit und kam aus London, weil „es so toll in Berlin„ war. Ihre zwei Kinder, Vera (3) und Sylvain (7) sind vom Jugendamt weggenommen worden. 
Eine Anzeige von einem Nachbarn hatte gereicht. Die junge Mutter ging in die Schule ihren Sohn abzuholen. An ihrer Hand das kleine Mädchen. Als die in die Schule eintraf, kamen drei Leute vom Jugendamt zu ihr und nahmen das kleine Mädchen weg! Die Mutter sprach darüber. Sie stand auf und warf aus tiefem Schmerz Teller gegen die Wand und zerbrach weinend. Mütter werden in Handschellen abgeführt, weil sie sich wehren, wenn ihre Kinder weggenommen werden. 
Dazu gibt es auch Sprachverbot! Eltern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch werden verpflichtet, nur auf Deutsch mit ihren Kindern zu reden.

Seit ungefähr 7 Jahren, als Ursula von der Leyen Bundesfamilienministerin geworden ist, ist alles schlimmer geworden. Im Land herrscht Angst bei den Eltern um ihre Kinder, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren oder wenn es in der Familie kriselt. Sogar Anwälte, die ihre Kinder nicht in die Kita schicken, haben Angst! 

Bei den Recherchen traf ich den Anwalt einer deutschen Mutter, der ihr Mädchen mit Gewalt weggenommen wurde: »Ich wollte mein Kind nicht in die Kita schicken. Aber aufgrund der Kontrollen muss ich es tun!»


Kontrolle. Die Kita, die Schule, die Hebammen, die Kinderärzte, die Nachbarn und sogar Freunde werden Informationen über die Kinder und die Eltern an das Sozialorgan weiterleiten. Das Personal dieser Verwaltung schreibt geheime Berichte, die benutzt werden, um die Kinder aus bestimmten Familien wegzunehmen und auch die Eltern in die Psychiatrie einzuliefern. Die Eltern werden unter Druck gesetzt und mit psychischer Gewalt aus dem Sozialleben weggezerrt und ihre Kinder werden automatisch weggenommen. Dies wird nicht in den Artikeln berichtet.
Der Verlust der Arbeit, eine Krise innerhalb des Paares, all das hat tödliche Folgen. Die Kinder gehen in die Schule und sehen müde aus oder die haben dreckige Klamotten oder nur alte Sachen an. 
Die Lehrer beginnen, die Kinder zu befragen und informieren sofort das Büro für Kindeswohl, das das Jugendamt ist. Oft wissen die Eltern nicht, dass sie bewacht werden, weil eine Krise in der Familie seit 6 Jahren Kindesgefährdung bedeutet. Wenn geschrien wird, kommt sehr schnell die Polizei und schmeißt in der Regel den Vater aus der Wohnung. Eine Anzeige wegen Gewalt reicht bei der Polizei, auch wenn es nicht stimmt. In diesem Moment, wo der Staat in die Privatsphäre reinkommt, drehen die Elternteile oft durch und töten.

Die deutsche Mutter ist schön, intelligent.
Fast jede Woche werden Tötungen an Kinder und an Elternteile und Selbstmord eines Elternteiles mit den Kindern gemeldet. Autos werden in dem Wald mit Kinderleichen verbrannt gefunden. 

Dazu wird nicht berichtet, über die deutschen Familien, die aus Angst aus Deutschland auswandern.

Ich erinnere mich an zwei deutsche Familien. Die eine stammt aus Berlin. Die andere kommt aus Rastatt. Die erste ging nach Frankreich. Das Jugendamt kam in die Wohnung und nahm den Jungen aus der Familie weg. Später wollte das Jugendamt auch die Tochter des Jungen wegnehmen. Die Begründung war, dass die Mutter nicht in der Lage war, sich um seine Kinder zu kümmern. Die ganze Familie ging nach Frankreich. 
Bei der zweiten Familie nimmt das Jugendamt das Baby der Tochter weg. Die Eltern sind auch plötzlich von dem Jugendamt verfolgt worden. Die wollten auch den jüngsten Sohn aus der Familie wegnehmen. Die Familie entschied sich in den Elsass zu gehen. Auch auf den französischen Boden hat das Jugendamt die Familie verfolgt. Es besuchte die französische Schule und verlangte die Rückführung des deutschen Jungen.

Als ich bei der Recherche in einem Fall in Potsdam war, fragte ich Leute von Amnesty International. Die standen auf der Straße und sprachen die Fußgänger an. Anstatt an meine Recherchen interessiert zu sein, riefen sie die Polizei. 

Dazu müssen sie, Leser, wissen, wenn Sie mit einer Menschenrechtsverletzung betroffen sind, dürfen Sie nicht das Amnesty International Büro Ihres Landes anfragen. Die sollen das Büro ein fremdes Land fragen!
Für Amnesty International ist es einfach, über Pussy Riot zu klagen als gegen die Unterdrückungen der Familien vorzugehen!

Jugendamt Eimsbüttel- Hamburg - Jugendlicher vom Heimbetreuer missbraucht

Hamburg, 25.08.2012
Haus Chantal Methadon Aussenansicht
Im Fall der 11-jährigen Chantal, die in diesem Haus wohnte, versagte das Jugendamt Hamburg ebenfalls.
Im Zuständigkeitsbereich des Jugendamts Eimsbüttel soll ein Jugendlicher von seinem Betreuer missbraucht worden sein.

Der Methadontod des 11-jährigen Pflegekindes Chantal, der Tod der 9 Monate alten Lara-Mia. Ihre Geschichten und die Rolle des Jungendamtes haben Hamburg entsetzt. Und jetzt gibt es offenbar einen weiteren Fall, bei dem die Behörde ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist.


Jugendlicher vom Heimbetreuer missbraucht

Unter Obhut des Jugendamtes Eimsbüttel ist ein Jugendlicher von seinem Heimbetreuer missbraucht worden, meldet das Hamburger Abendblatt. Der heute 18-Jährige kommt aus Eidelstedt und weil seine Mutter in Ludwigshafen lebt, hat das Jugendamt Eimsbüttel die Vormundschaft für den Jungen in Amtshilfe übernommen.


Mit 14 misshandelt

Mit 14 Jahren ist er in ein Kinderheim an der Ostsee gekommen, sein Betreuer dort soll ihn mehrere Male misshandelt haben. Was das genau heißt ist nicht bekannt. Das erschreckende ist aber, dass der Betreuer wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen vorbestraft ist. Weil dieser Fall aber schon 1994 gewesen ist, hat er nicht im polizeilichen Führungszeugnis gestanden.


Schlechte Betreuung?

Die Betreuer aus Eimsbüttel sollen den Jungen in den dreieinhalb Jahren im Heim bloß ein oder zwei Mal besucht haben, halbjährliche Gespräche hat es in Hamburg gegeben. Im vergangenen Dezember ist das Opfer aus dem Heim weggelaufen. Ans Licht ist der Fall erst jetzt gekommen, der beschuldigte Betreuer ist mittlerweile gefeuert. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.
.radiohamburg.de/Hamburg-aktuell/Hamburg-regional/2012/August/Jugendamt-Eimsbuettel-Jugendlicher-vom-Heimbetreuer-missbrauc

„Mehr Männer in Kitas“ Wickeln soll der Praktikant bitte nicht

24.08.2012
„Mehr Männer in Kitas“

Wickeln soll der Praktikant bitte nicht

Von Rainer Hein, Darmstadt
 
Mehr-Männer-Mission: Kita-Fachkräfte und Tagesväter gesucht
Foto: dpa
 
 
An den Zahlen gemessen, trägt das 2010 gestartete bundesweite Projekt „Mehr Männer in Kitas“ auch in den 600 Kindertagesstätten der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau (EKHN) erste Früchte. So hat sich seit 2009 der Anteil männlicher Fachkräfte unter den 5500 Kita-Mitarbeitern von 2,3 Prozent auf drei Prozent erhöht. Auf der „Zwischenkonferenz“ der EKHN am Donnerstag standen diese zarten Erfolge des noch bis Ende 2013 laufenden Modellprojekts aber nicht im Fokus. Vielmehr diskutierten die rund 80 Teilnehmer in der Evangelischen Hochschule über ein Phänomen, das erst langsam ins allgemeine Bewusstsein tritt: Generelle und meist diffuse Vorbehalte gegenüber Männern, die manchen Erzieherinnen, Müttern und Einrichtungsträgern als „Risikofaktor“ in Kindertagesstätten erscheinen.
Der „Generalverdacht“, Männer neigten zu grenzverletzenden Handlungsweisen und womöglich zu sexuellen Übergriffen, ist für Projektleiterin Sabine Herrenbrück ein so „brisantes Thema“, dass ihm die gesamte Konferenz gewidmet wurde. Wie die Referentin für Gleichstellung bei der EKHN, Carmen Prasse, zu Beginn sagte, hat es dazu keinen konkreten Anlass gegeben. Seit Start des Projekts sei kein einziger „Verdachtsfall“ bekanntgeworden. Dafür aber war die Projektleitung in den vergangenen Monaten immer wieder mit Fragen und Verhaltensweisen konfrontiert, die Ausdruck von Ängsten, Befürchtungen und Vorbehalte sind. Da gibt es, wie Herrenbrück erzählte, etwa die Forderung einer Mutter, dass der Praktikant in der Kita ihr Kind bitte nicht wickle. Oder die Frage einer Erzieherin, ob der junge Kollege die Mädchen zum Trösten auf den Schoß nehmen dürfe.

„Risikofaktor Mann“

Der Politologe Jens Krabel von der Projekt-Koordinationsstelle in Berlin hat im Rahmen einer Studie auf Basis einer repräsentativen Befragung ermittelt, dass 40 Prozent der Eltern, 34 Prozent der Kita-Leitungen und 48 Prozent der Trägerverantwortlichen zumindest schon einmal an die Gefahr eines Missbrauchs durch Erzieher gedacht haben. Gleichzeitig sprachen sich die befragten Gruppen in der überwiegenden Mehrheit grundsätzlich für männliche Fachkräfte in Kitas aus - für Krabel ein „paradoxer“ Befund.
Auf die leichte Schulter nehmen will die EKHN den Generalverdacht jedenfalls nicht. Sie sieht darin einen Akt der Diskriminierung, und sie befürchtet, dass dadurch die ganze Kampagne für „Männer in Kitas“ Schaden nimmt, zu der auch der Wunsch gehört, Väter, Großväter und männliche Ehrenamtliche mehr einzubeziehen. Der Rede vom „Risikofaktor Mann“ setzt die Projektleitung den Grundsatz „Professionalität kennt kein Geschlecht“ entgegen. Dass gelebte Gleichberechtigung in Kitas eine Voraussetzung ist, damit das perspektivische Ziel von zumindest 20 Prozent Männeranteil in den nächsten Jahren Wirklichkeit werden kann, zeigen aktuell bekanntgewordene Reaktionen betroffener Erzieher. An ihnen lässt sich erkennen, welche nachteilige Wirkung pauschale Männerkritik auf die Entscheidung für den Erzieherberuf oder auf die Ausübung haben kann. Krabel berichtete auf der Konferenz von einem langjährigen Kita-Beschäftigten, der ihm gestand, er halte sich im normalen Umgang mit Kindern schon immer zurück wegen seiner Kolleginnen.

„Professionalität kennt kein Geschlecht“

Wie geht man in Kitas mit solchen unkonkreten und pauschalen Mutmaßungen um? Herrenbrück räumte ein, dass beim Schutz von Mitarbeitern vor falschen Verdächtigungen „wir uns auf ein noch weitgehend unbearbeitetes Feld begeben“. Erste Anregungen dazu hat die EKHN am Donnerstag in einer Broschüre unter dem Titel „Professionalität kennt kein Geschlecht“ vorgestellt. Eine der Empfehlungen wurde auf der Konferenz sogleich verwirklicht, nämlich offensiv die Auseinandersetzung um das Thema zu suchen. Eine andere Lösungsvariante deutete Herrenbrück mit dem Hinweis an, die größten Vorurteile gegen Männer gebe es in jenen Kitas, wo keine arbeiteten.
Mehr-Männer-Mission: Kita-Fachkräfte und Tagesväter gesuchtMehr-Männer-Mission: Kita-Fachkräfte und Tagesväter gesucht 
 
„Risikofaktor Mann“: Viele Eltern haben Vorurteile gegenüber männlichen Erziehern.
 
 
 
 
zur Bildergaleriezur Bildergalerie
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa

Entsorgte Eltern und Grosseltern - Demo 2012 in Lüneburg - 15.09.2012






Veröffentlicht am 25.08.2012 von
 
Allen Kindern beide Eltern und Grosseltern

Demonstration von Vätern, Grosseltern und Müttern für
- mehr Kinderrechte
- Cochemer Praxis in allen Familiengerichten
- Hilfen für Kinder bei Trennung und Scheidung
- gemeinsames Sorgerecht auf für ledige Väter ab Geburt
- Frieden zwischen Väter, Mütter und Grosseltern
- psychische Fortbildungen für Familienrichter und Jugendamtsmitarbeiter

- gegen Umgangsboykott
- Ruhe im Familienrecht



Systematischer Kindesentzug, Kidnapping durch Jugendämter, Heimbettenbelegung, Eltern/Kindentfremdung


2012/08/25

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Rom/Rome, 4.XI.1950 Der Text der Konvention wurde geändert entsprechend den Bestimmungen von Protokoll Nr. 3 (SEV Nr. 45), in Kraft getreten am 21. September 1970, von Protokoll Nr. 5 (SEV Nr. 55), in Kraft getreten am 20. Dezember 1971, und von Protokoll Nr. 8 (SEV Nr. 118), in Kraft getreten am 1. Januar 1990. Er umfaßte weiterhin den Text von Protokoll Nr. 2 (SEV Nr. 44), das, gemäß Artikel 5 Absatz 3, seit seinem Inkrafttreten am 21. September 1970 Bestandteil der Konvention war. Sämtliche Bestimmungen, die durch diese Protokolle geändert oder hinzugefügt wurden, sind ab dem Inkrafttreten von Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155) am 1. November 1998 durch letzteres ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist das am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Protokoll Nr. 9 (SEV Nr. 140), aufgehoben. Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung Protokoll | Protokoll Nr. 4 | Protokoll Nr. 6



Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -

in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Verein­ten Nationen verkündet worden ist;
in der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Aner­kennung und Einhaltung der in ihr aufgeführ­ten Rechte zu gewähr­leisten;
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine enge­re Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist;
in Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grund­freiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch eine wahr­haft demokratische po­litische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden Menschen­rechte gesichert werden;
entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an poli­tischen Überlieferungen, Idealen, Achtung der Freiheit und Rechts­staatlichkeit besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen Er­klärung aufgeführter Rechte zu unternehmen -
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte*
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unter­stehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
Abschnitt I – Rechte und Freiheiten*
Artikel 2 – Recht auf Leben*
  1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich ge­schützt. Niemand darf ab­sichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
  2. Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Ge­waltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
    1. jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
    2. jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
    3. einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen. 
  3.  
Artikel 3 – Verbot der Folter*
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit*
  1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
  2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
  3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
    1. eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Vor­aussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
    2. eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienst­verweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
    3. eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
    4. eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bür­gerpflichten gehört.
  4.  
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit*
  1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicher­heit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzo­gen werden:
    1. rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) nach Verurteilung durch ein zuständiges Ge­richt;
    2. rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Ver­pflichtung;
    3. rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)zur Vorfüh­rung vor die zustän­dige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat be­gangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annah­me be­steht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
    4. rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Er­ziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
    5. rechtmäßiger Freiheitsentzug (1) mit dem Ziel, eine Ver­breitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rausch­giftsüchtigen und Landstreichern;
    6. rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug (2)zur Verhinderung der unerlaub­ten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Ausliefe­rungs­ver­fahren im Gange ist.
  2. Jeder festgenommenen Person muß unverzüglich in einer ihr verständ­lichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigun­gen gegen sie erhoben werden.
  3. Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug (2)betroffen ist, muß unverzüglich einem Rich­ter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Auf­gaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhän­gig gemacht werden.
  4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit des Frei­heits­entzugs (3)ent­scheidet und ihre Ent­lassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug (4)nicht rechtmä­ßig ist.
  5. Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheits­ent­zug (2)betroffen ist, hat Anspruch auf Scha­denser­satz.
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren*
  1. JJede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivil­rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene straf­rechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhen­den Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens aus­geschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationa­len Sicher­heit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Ju­gendli­chen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeß­parteien es verlangen oder -soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Um­ständen eine öffentliche Verhandlung die In­teressen der Rechts­pflege beeinträchtigen würde.
  2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

  1. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
    1. innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Ein­zelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrich­tet zu werden;
    2. ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
    3. sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidi­ger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erfor­der­lich ist;
    4. Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu las­sen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwir­ken, wie sie für Bela­stungszeugen gelten;
    5. unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz*
  1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verur­teilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
  2. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Handlung oder Unter­­lassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivili­sierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechts­grundsätzen strafbar war.

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens*
  1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili­enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur ein­greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra­tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf­fentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf­rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf­taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit*
  1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religi­onsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Re­ligion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Reli­gion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit ande­ren öf­fentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
  2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu beken­nen, darf nur Einschrän­kungen unterwor­fen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rech­te und Freiheiten anderer.

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung*
  1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die­ser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio- (5), Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

  1. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Ver­antwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Straf­drohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge­sell­schaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territo­riale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhin­derung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. 

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit*
  1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
  2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die ge­setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Ver­hü­tung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staats­verwaltung nicht entgegen.

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung*
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.


Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde*
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rech­ten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Be­schwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.


Artikel 14 – Diskriminierungsverbot*
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Frei­heiten ist ohne Dis­kriminierung insbesondere wegen des Ge­schlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Min­derheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu ge­währleisten. 


Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall*
  1. Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Ver­trags­partei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konven­tion vor­gesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Wider­spruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Ver­tragspartei stehen.
  2. Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todes­fällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
  3. Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung aus­übt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfas­send über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unter­richtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.

Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen*
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als unter­sagten sie den Hohen Ver­tragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.
Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte*
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tä­tigkeit auszuüben oder eine Handlung vor­zunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.
Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen*
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Abschnitt II – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte**
Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragspar­teien in dieser Konvention und den Proto­kollen dazu übernommen haben, wird ein Eu­ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, er­richtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.


Artikel 20 – Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragspar­teien.
Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt
  1. Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erfor­derlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von an­erkanntem Ruf sein.
  2. Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
  3. Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäf­tigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.
Artikel 22 – Wahl der Richter
  1. Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Ver­tragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandi­daten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschla­gen werden.
  2. Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragsparteien zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
Artikel 23 – Amtszeit
  1. Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jah­ren.
  2. Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt.
  3. Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamenta­rische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.
  4. Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentari­sche Versammlung Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amts­zeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.
  5. Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, des­sen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
  6. Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Le­bensjahrs.
  7. Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befaßt sind.

Artikel 24 – Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehr­heit entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Artikel 25 – Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisa­tion in der Verfahrens­ordnung des Gerichtshofs festgelegt wer­den. Der Gerichtshof wird durch wissenschaft­liche Mitarbeiter unterstützt.


Artikel 26 – Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs
  1. wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsiden­ten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
  2. bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
  3. wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zuläs­sig,
  4. beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
  5. wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.
Artikel 27 – Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
  1. Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Ge­richtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Aus­schüsse für einen bestimmten Zeitraum.
  2. Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für den als Par­tei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.
  3. Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des Ge­richtshofs, die Vizepräsi­denten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausge­wählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat.

Artikel 28 – Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Ein Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene Indivi­dualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne wei­tere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist end­gültig.
Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
  1. Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.
  2. Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begrün­detheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden.
  3. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichts­hof in Ausnahmefällen anders entschei­det.

Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwer­wiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Proto­kolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegen­den Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Ge­richtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht. 

Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer
Die Große Kammer
  1. entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und
  2. behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gut­achten.
Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs
  1. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Ausle­gung und Anwendung die­ser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34 und 47 befaßt wird. 

  1. Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichts­hof.

Artikel 33 – Staatenbeschwerden
Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder be­haupte­ten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei an­rufen.
Artikel 34 – Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nicht­staatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte ver­letzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung die­ses Rechts nicht zu behindern.


Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen
  1. Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller in­nerstaatlichen Rechtsbehelfe (6)in Überein­stimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völker­rechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
  2. Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbe­schwerde, die
    1. anonym ist oder
    2. im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof ge­prüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz un­terbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
  3. Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Indi­vidualbeschwerde für un­zulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offen­sichtlich unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerde­rechts hält.
  4. Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzu­lässig hält. Er kann dies in jedem Sta­dium des Verfahrens tun.

Artikel 36 – Beteiligung Dritter
  1. In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehö­rigkeit der Beschwerdeführer besitzt, be­rechtigt, schriftliche Stel­lungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlun­gen teil­zunehmen.
  2. Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Ge­richtshofs jeder Hohen Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Par­tei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Be­schwerde­führer ist, Gele­genheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

Artikel 37 – Streichung von Beschwerden
  1. Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens ent­scheiden, eine Be­schwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß
    1. der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzu­verfolgen beabsichtigt,
    2. die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
    3. eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Ge­richtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
    Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konven­tion und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
  2. Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register an­ordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
  1. Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
    1. setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlun­gen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterun­gen zu ge­währen;
    2. hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Men­schenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Proto­kollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
  2. Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.

Artikel 39 – Gütliche Einigung
Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachver­halts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
  1. Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichts­hof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
  2. Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffent­lichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichts­hofs anders entscheidet.

Artikel 41 – Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Pro­tokolle dazu verletzt wor­den sind, und gestattet das inner­staatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine un­vollkomme­ne Wie­dergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Ge­richtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Artikel 42 – Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.


Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer
  1. Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer be­antragen.
  2. Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
  3. Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

Artikel 44 – Endgültige Urteile
  1. Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
  2. Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
    1. wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
    2. drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechts­sache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
    3. wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verwei­sung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
  3. Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen
  1. Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zu­lässig oder für unzu­lässig erklärt werden, werden begründet.
  2. Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die überein­stimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Rich­ter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Artikel 46 – Verbindlichkeit und Vollzug (7) der Urteile
  1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechts­sachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Ge­richtshofs zu befolgen.
  2. Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Minister­komitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug (8).

Artikel 47 – Gutachten
  1. Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gut­achten über Rechtsfra­gen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betref­fen.
  2. Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den In­halt oder das Ausmaß der in Abschnitt I die­ser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Ge­richtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleite­ten Verfahrens zu entscheiden haben könn­te.
  3. Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Ge­richtshof zu beantragen, bedarf der Mehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mit­glieder.

Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee ge­stellter Antrag auf Erstat­tung eines Gutachtens in seine Zu­ständigkeit nach Artikel 47 fällt.
Artikel 49 – Begründung der Gutachten
  1. Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
  2. Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die überein­stimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Rich­ter berechtigt, seine abweichende Meinung dar­zulegen.
  3. Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
Artikel 51 – Privilegien (9) und Immunitäten der Richter
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien (9)und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlosse­nen Übereinkünften vorgesehen sind.
Abschnitt III – Verschiedene Bestimmungen *, ***
Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs*
Auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.

Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte*
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Men­schenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.

Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees*
Diese Konvention berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des Europa­rats übertragenen Befugnisse.

Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung*
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, daß sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwi­schen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Überein­künfte oder Er­klärungen berufen werden, um eine Strei­tigkeit über die Auslegung oder Anwen­dung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgese­henen Be­schwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.

Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich*
  1. ****Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Gene­ralsekretär des Europarats gerichtete No­tifikation erklären, daß diese Konvention vor­behaltlich des Ab­satzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung fin­det, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.
  2. Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung be­zeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europa­rats Anwendung.
  3. In den genannten Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewen­det.
  4. ****Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit da­nach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklä­ren, daß er die Zu­ständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Be­schwer­den von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisa­tionen oder Personengruppen nach Artikel 34 anerkennt.

Artikel 57 – Vorbehalte*
  1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterle­gung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Ge­setz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vor­behalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zuläs­sig.
  2. Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.

Artikel 58 – Kündigung*
  1. Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete No­ti­fikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien.
  2. Die Kündigung befreit die Hohe Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in bezug auf Hand­lungen, die sie vor dem Wirksamwerden der Kün­digung vorgenommen hat und die möglicherweise eine Verletzung dieser Ver­pflichtun­gen darstellen.
  3. Mit derselben Maßgabe scheidet eine Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus.
  4. ****Die Konvention kann in bezug auf jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklä­rung nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3 gekündigt werden.

Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation*
  1. Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Rati­fikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
  2. Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifika­tionsurkunden in Kraft.
  3. Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ra­tifiziert, tritt sie mit der Hinter­legung seiner Ratifikati­onsurkunde in Kraft.
  4. Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mit­gliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hin­terlegung einer Ratifikationsurkunde.
    Geschehen zu Rom am 4. November 1950 in englischer und franzö­si­scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich (10) ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinter­legt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnern be­glaubigte Abschriften.

Anmerkungen :
(*)   Überschrift hinzugefügt in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
(**)   Neuer Abschnitt II in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
(***)   Die Artikel dieses Abschnittes sind in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155) umnumeriert worden.
(****)   Wortlaut geändert in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
(1)   D: rechtmäßige Freiheitsentziehung
(2)   D: Freiheitsentziehung
(3)   D: der Freiheitsentziehung
(4)   D: die Freiheitsentziehung
(5)   A, D: Hörfunk-
(6)   A: Rechtsmittel
(7)   A, D: Durchführung
(8)   A, D: seine Durchführung
(9)   D: Vorrechte
(10)   A: authentisch

Im Namen des Staates - Jugendamt - Historie. (2008)








Veröffentlicht am 19.03.2012 von
Gestern ist heute -
"Wer die Vergangenheit ignoriert, ist verdammt dazu, sie zu wiederholen." G. de S.
.
Eine Kindheit in Deutschland,
der Fall Alexander Markus Homes - 2010
http://www.youtube.com/watch?v=llvxa308Hus
.
Diplomarbeit - Jugendamt - 2000

Teil 1: Historische und strukturelle Bedingungen von Kindeswohl

Teil 2: Kindeswohl in der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Gericht als „Kindeswohlgefährdung"

Teil 3: Sozialpädagogische Möglichkeiten und sozialpädagogisches Können als Mittel zur Realisierung von Kindeswohl
http://www.soz-paed.com/diplom/Kapitel01.htm
.
Jugendfuersorge
http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendf%C3%BCrsorge

Kategorie:

Tags:

2012/08/24

Weltkindertag - Demonstrationen gegen die Machenschaften der Deutschen Jugendämter und Familienjustiz - Termine


























                      http://www.betroffene-eltern.com/


 


Freitag, 6. Juli 2012


Jugendämter: Inobhutnahmen weiter angestiegen

Während Geburten kontinuierlich sinken, werden zugleich immer mehr Kinder in Pflegefamilien und Kinderheimen untergebracht:
Broschüre Geburtenentwicklung

und


Anzahl Inobhutnahmen 1995-2011



Die Statistiken des statistischen Bundesamtes spiegeln
deutlich wider, was Rechtsanwälte und Beistände von Jugendamtsbetroffenen längst wissen:

Die gemäß Statistik ständig steigenden Kindeswohl-gefährdungen spiegeln wider, mit welcher steigenden Sorglosigkeit Kinder aus ihren Familien herausgenommen werden.


Zwischenzeitlich reichen unbewiesene Verdächtigungen, Spekulationen von GutachterInnen über vermeintliche Erziehungs(un)fähigkeiten, Mutmaßungen über psychische Zustände der Eltern, Verhaltensauffälligkeiten und Erkrankungen von Kindern dazu aus, um Kinder in staatlich finanzierten Einrichtungen vom Elternhaus zu isolieren, Geschwister zu trennen und dazu noch möglichst weit die herausgenommenen Kinder vom Elternhaus entfernt unterzubringen.


Jugendamtsmitarbeiter hören nach wenigen Berufsjahren wieder auf oder wechseln in den Behörden häufig, da  Burn-Out-Syndrome und Berufsfrust  sich in den Ämtern breit macht.  Längst sind die Ämter den Anforderungen nicht mehr gewachsen und die einzelnen MitarbeiterInnen müssen zugleich als allein Verantwortliche für das Systemversagen herhalten.


Nicht viel besser geht es FamilienrichterInnen. Die zunehmende Flut an Verfahren stellt eine ständige Überforderung dar. FamilienrichterInnen werden vom Staat nicht entsprechend unterstützt und fortgebildet. Die Richtervereinigungen beklagen , dass trotz steigender Verfahren notwendig gewordene Richterstellen nicht geschaffen werden. Etliche FamilienrichterInnen machen ihre Aufgabe, weil diese ihnen vom Staat zugewiesen worden ist  und nicht, weil sich diese für dieses besondere juristische Gebiet besonders berufen fühlen....


Familiengerichtsverfahren sind komplex und verlangen viel Geduld, Einfühlungsvermögen, pädagogische und psychologische Kenntnisse, welche während der langen Berufsausbildung zum Richter für die betroffenen FamilienrichterInnen gar nicht thematisiert worden sind.


Nicht viel besser steht es um die Frage zum notwendigen pädagogisch-psychologischen Wissen, welches eigentlich bei  JugendamtsmitarbeiterInnen vorausgesetzt werden müsste und worauf sich wiederum FamilienrichterInnen eigentlich stützen sollen. Denn hier gibt es enorm viele Defizite, viel Halb- und Nichtwissen, weshalb Entscheidungen, welche auf der Grundlage von unzureichender Fachkunde zustande kommen, sehr häufig sind....


So lässt die Mitwirkung der Jugendämter als "pädagogische" Mitwirkende im Familiengerichtsverfahren sehr zu wünschen übrig. Gesetzeskonforme Anträge der Jugendämter bei Gericht kommen nach den für die Inobhutnahme geltenden Vorschriften (§ 8a , 42 SGB VIII)  äußerst selten vor. Vielmehr überlassen Jugendämter die eigentliche Aufklärungsarbeit der Justiz und begnügen sich in ihren Anträgen mit Spekulationen und vagen Allgemeinplätzen, welche eher unbelegtes pädagogisches Geschwafel, statt nachvollziehbare Sachverhaltsbeschreibungen samt sinnvolle pädagogisch-psychologische Schlussfolgerungen enthalten.


Ebenfalls problematisch ist die bei JugendamtsmitarbeiterInnen vorkommende fehlende praktische Erziehungserfahrung und die bei den MitarbeiterInnen überproportional vorkommende eigene schwierige Kindheit. Einige wissen gar nicht, wie es sich für die betroffenen Kinder anfühlt, wenn diese oft von jetzt auf nachher aus ihren geliebten Beziehungen herausgerissen werden.


Mich wundert nicht, dass sich viele junge Menschen angesichts dieser Entwicklungen die Frage stellen, ob sie überhaupt Kinder bekommen wollen.....denn damit geben sie jegliche Privatsphäre auf...