Das Lauffeuer dieses Bundesgerichtsentscheids geht nun herum: Väter sollen bis zum 25. Lebensjahr ihrer Kinder für deren Unterhalt sorgen. Mütter sind ab Mündigkeit des Kindes hingegen von den Pflichten befreit, da dieses als erwachsene(r) Bürger(in) keine elterliche Betreuung der Mutter mehr benötigt. Die finanziellen Pflichten trägt gemäss unserem Bundesgericht hingegen nur der Vater.
Am 29. August 2013 hat das Bundesgericht (in der Besatzung: Präsident von Werdt, Hohl, Marazzi, Herrmann und Schöbi) einen Einschnitt im Familienrecht gemacht (Urteil BGE_5A_808_2012). Im konkreten Fall handelt es sich um ein Kind, dass einen schweren Gen-Defekt hat und zu epileptischen Anfällen neigt. Wegen Streitigkeiten im Unterhaltsbereich statuierte das Bundesgericht ein Exempel: Väter sollen nun bis zum 25. Lebensjahr ihrer Kinder für sie Alimente bezahlen. Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil von Scheidungsanwälten in Zukunft bei jeder Gelegenheit (auch bei unpassenden) als Präjudiz angeführt werden wird.
Sollte das Kind nach der ersten Berufsbildung keine weiteren Ausbildungen mehr machen und benötigt die Alimente gar nicht, so muss der Vater das Kind verklagen, um von sich seiner Alimentenpflicht zu befreien.
Wenn der Vater bis zum 25. Lebensjahr seines Kindes diesem gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist zudem die Wahrscheinlichkeit gross, dass er dann schon im Pensionsalter ist und sein Geld nicht mehr ausreicht. Also bleibt ihm auch in diesem Fall nichts anderes übrig, als sein Kind zu verklagen.
Mit dieser Praxis fördert der Staat somit Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern. Der Vater wird psychologisch einmal mehr ins Abseits gestellt – finanziell und sozial, denn: Ein Vater, der seine Kinder verklagt, kann kein guter Vater sein.
Wie es der Zufall möchte, wird in wenigen Monaten die Botschaft vom Bundeshaus erwartet, wie das Unterhaltsrecht in Zukunft aussehen soll. Ob es sich in diesem Zusammenhang tatsächlich um einen Zufall handelt oder ob doch eher gilt "Gott würfelt nicht", kann darüber nur spekuliert werden.
Vaterverbot ist der Ansicht, dass beide Elternteile für den Unterhalt ihres Kindes, d.h. für erzieherische Betreuung und finanzielle Pflichten, in gleichem Umfang verpflichtet sind. Es darf nicht sein, dass die Geschlechtszugehörigkeit eines Elternteils dazu führt, die Pflichten auswählen zu dürfen, die ihm gerade passen, und es darf nicht sein, dass der eine Elternteil mehr Pflichten hat als der andere.
Die Eltern betreuen das Kind bestmöglich auf paritätischer Basis. Somit sind solche Urteile obsolet. Auch die Frage des Besuchsrechts ist übrigens in einem Wechselmodell aufgrund der alternierenden Obhut von selbst geklärt.
Vaterverbot wird demnächst eine Stellungnahme beim Bundeshaus einreichen
http://www.vaterverbot.ch/Der_Staat_provoziert_Rechtsstreitigkeiten_mit_den_eigenen_Kindern.html
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