Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
internationaler Gerichtshof
Council of Europe
67075 Strasbourg-Cedex
Tel.: (0033) 88 41 20 18
Fax: (0033) 88 41 27 30 http://www.echr.coe.int/
Seit dem 1. Januar 2014 gilt eine neue Verfahrensordnung des EGMR, in der strengere Anforderungen an die Beschwerdeeinreichung gestellt werden. So muss innerhalb der Beschwerdefrist von 6 Monaten nach der letzten innerstaatlichen Gerichtsentscheidung die Beschwerde mit allen notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Hierzu ist das Beschwerdeformular des Gerichts zu verwenden. (http://www.echr.coe.int/Doc…/Application_Form_2014_1_DEU.pdf) Wenn das Beschwerdeformular unvollständig ist, wird es nicht angenommen (Artikel 47 der Verfahrensordnung).
Die Beschwerde muss demnach spätestens sechs Monate nach der letzten für die Rechtswegerschöpfung relevanten innerstaatlichen Entscheidung erhoben werden.
Sobald jedoch das 15. Zusatzprotokoll zur EMRK von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, wird sich diese Frist auf vier Monate verkürzen.
Nach Ablauf der Frist wird der EGMR die Beschwerde nicht mehr annehmen. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich.
Die Frist beginnt erst mit Zustellung der endgültigen letzten Entscheidung und nicht bereits mit der Urteilsverkündung. Die Frist gilt nur dann als gewahrt, wenn die Beschwerde mit allen notwendigen Unterlagen vollständig eingegangen ist, das heißt ein Beschwerdeformular beim Gerichtshof eingereicht wurde, das den Erfordernissen des Art. 47 VerfO in der neuen Fassung entspricht. Bei Unvollständigkeit der Beschwerdeunterlagen wird keine Akte eröffnet und es findet keine Prüfung statt. In diesem Fall müssen das vollständig ausgefüllte Beschwerdeformular sowie sämtliche relevante Unterlagen erneut eingereicht werden. Fristwahrend ist schon das Abschicken der Beschwerde (Poststempel), nicht erst der Zugang beim Gerichtshof. Ein Fax-Schreiben ist nicht ausreichend.
Gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung können "vorläufige Maßnahmen" (Artikel 39 VerfO) beantragt werden. In besonderen Fällen kann der EGMR den Vertragsstaat auf Antrag oder von Amts wegen auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführenden zu verhindern, während die Beschwerde vor Gericht verhandelt wird. Dabei muss es um die Verhinderung der Vereitelung des Beschwerderechts durch Schaffung vollendeter und irreversibler Tatsachen gehen. Vorläufiger Rechtsschutz wird nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gewährt, für gewöhnlich nur dann, wenn eine große Gefahr einer körperlichen Verletzung für den Beschwerdeführenden besteht. (RA Thomas Saschenbreker)
http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=home
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Fax: (0033) 88 41 27 30 http://www.echr.coe.int/
Seit dem 1. Januar 2014 gilt eine neue Verfahrensordnung des EGMR, in der strengere Anforderungen an die Beschwerdeeinreichung gestellt werden. So muss innerhalb der Beschwerdefrist von 6 Monaten nach der letzten innerstaatlichen Gerichtsentscheidung die Beschwerde mit allen notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Hierzu ist das Beschwerdeformular des Gerichts zu verwenden. (http://www.echr.coe.int/Doc…/Application_Form_2014_1_DEU.pdf) Wenn das Beschwerdeformular unvollständig ist, wird es nicht angenommen (Artikel 47 der Verfahrensordnung).
Die Beschwerde muss demnach spätestens sechs Monate nach der letzten für die Rechtswegerschöpfung relevanten innerstaatlichen Entscheidung erhoben werden.
Sobald jedoch das 15. Zusatzprotokoll zur EMRK von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, wird sich diese Frist auf vier Monate verkürzen.
Nach Ablauf der Frist wird der EGMR die Beschwerde nicht mehr annehmen. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich.
Die Frist beginnt erst mit Zustellung der endgültigen letzten Entscheidung und nicht bereits mit der Urteilsverkündung. Die Frist gilt nur dann als gewahrt, wenn die Beschwerde mit allen notwendigen Unterlagen vollständig eingegangen ist, das heißt ein Beschwerdeformular beim Gerichtshof eingereicht wurde, das den Erfordernissen des Art. 47 VerfO in der neuen Fassung entspricht. Bei Unvollständigkeit der Beschwerdeunterlagen wird keine Akte eröffnet und es findet keine Prüfung statt. In diesem Fall müssen das vollständig ausgefüllte Beschwerdeformular sowie sämtliche relevante Unterlagen erneut eingereicht werden. Fristwahrend ist schon das Abschicken der Beschwerde (Poststempel), nicht erst der Zugang beim Gerichtshof. Ein Fax-Schreiben ist nicht ausreichend.
Gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung können "vorläufige Maßnahmen" (Artikel 39 VerfO) beantragt werden. In besonderen Fällen kann der EGMR den Vertragsstaat auf Antrag oder von Amts wegen auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführenden zu verhindern, während die Beschwerde vor Gericht verhandelt wird. Dabei muss es um die Verhinderung der Vereitelung des Beschwerderechts durch Schaffung vollendeter und irreversibler Tatsachen gehen. Vorläufiger Rechtsschutz wird nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gewährt, für gewöhnlich nur dann, wenn eine große Gefahr einer körperlichen Verletzung für den Beschwerdeführenden besteht. (RA Thomas Saschenbreker)
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