2013/11/23

Bundesverfassungsgericht: Bei Sorgerechtsentzug muss Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten sein


BVerfG, 1 BvR 3116/11 vom 28.2.2012, Absatz-Nr. (1 - 38), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120228_1bvr311611.html

Rechtsanwältin Katrin Hombach in Sozietät Rechtsanwälte Hoffmann, Peschkes & Partner GbR, Langgasse 36, 65183 Wiesbaden und Rechtsanwälte Hausmann & Sandreuther,Bahnhofstraße 31, 91126 Schwabach

gegen a)den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2011 - 13 UF 992/11 -,
b)die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 10. und 28. Oktober 2011 - 62 F 388/11 -

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem vorliegenden Beschluss mit einer immer wiederkehrenden Problematik befasst:
Sowohl Jugendämter, als auch Sachverständige stellen gerne viele negative Verhaltensweisen bei ihrem Klientel fest und leiten daraus eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung oder Erziehungsunfähigkeit ab, mit der Folge, dass den betroffenen Eltern bzw. Elternteilen mit einer solchen Begründung die elterliche Sorge entzogen wird.

In dem vorliegenden Beschluss verdeutlicht das Bundesverfassungsgericht dass Befürchtungen für eine in der Zukunft liegende mögliche Gefährdung eines Kindes keine Grundlage für einen Sorgerechtsentzug gem. § 1666 BGB rechtfertigen. Vielmehr müsse ein bereits eingetretener Schaden belegt sein.

Des Weiteren sei es Aufgabe der Gerichte die Einschätzung einer psychologischen Sachverständigen einer spezifisch rechtlichen Bewertung zu unterziehen um "das Gewicht der Kindesbelange im Verhältnis zum Elternrecht" würdigen zu können. 
Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines Kindes gegen seinen Willen von seinen Eltern müsse von Gerichten beachtet werden. Demnach sei zu prüfen ob:

1.  Die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, was zugleich auch bedeutet, dass
2. die Gerichte die Folgen einer Trennung gegen die Folgen bei Unterlassen einer Trennung oder mildere Maßnahmen gegeneinander abwägen muss. 
Dies muss durch eine sorgfältige Darlegung der Erfordernisse des Kindeswohls  einerseits und der notwendigen Maßnahmen andererseits erfolgen.



71. Aufl., § 1666 Rn. 10).


Besserer Schutz bei Kindesabnahme - Schwächung für Jugendamt






14.10.2012 | 18:18 |  MARKUS HUBER (Die Presse)
Das Justizministerium will mit dem neuen Kindschaftsrecht auch den - bisher unterentwickelten - Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Jugendämter verbessern.
Wien. Der Entwurf zum „Kindschafts- und Namenrechtsänderungsgesetz 2012“ bringt viel Neues im Bereich der Obsorgeregelungen der Eltern und zum Namensrecht. Doch das Familienpaket enthält viel mehr, so zum Beispiel auch verfahrensrechtliche Bestimmungen zum Ausbau der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Maßnahmen der Jugendwohlfahrtsträger.
Nach geltendem Recht besitzen die Länder als zuständige Jugendwohlfahrtsträger bzw. die mit einem konkreten Fall befassten Bezirksverwaltungsbehörden als Jugendämter eine in der Rechtsordnung einzigartige (Macht-)Position. Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohls eines Minderjährigen erforderlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen. Falls das zuständige Jugendamt der Ansicht ist, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, hat es einzuschreiten.
Nicht selten bedeutet dieses Einschreiten die Abnahme des Kindes und die Unterbringung in einem Krisenzentrum oder bei Krisenpflegeeltern. Mit der Kindesabnahme geht die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger über, auch als „Interimskompetenz“ bezeichnet. Diese Interimskompetenz bedeutet einen schweren Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Eltern.

Entfremdung längst im Gange

Der Rechtsschutz gegen diesen Eingriff ist ungenügend. Der Jugendwohlfahrtsträger muss sich binnen acht Tagen nach der Kindesabnahme mit einem Antrag auf Übertragung der Obsorge ans Gericht wenden. Das Pflegschaftsgericht setzt sich nun mit der Frage auseinander, wem die Obsorge zuzuweisen ist. Das kann lange dauern. Ein Sachverständiger ist unter Umständen beizuziehen, in Wien eine Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe einzuholen. In der Zwischenzeit befinden sich die Kinder längst in einer Wohngemeinschaft oder die Kleinkinder bei Pflegeeltern. Die Entfremdung von den Eltern, die ihre Kinder nur fallweise im Rahmen von Besuchskontakten sehen, hat längst eingesetzt.
Das Justizministerium will diese Rechtsschutzlücke schließen und schlägt eine Verfahrensbestimmung für eine schnelle Kontrollmöglichkeit vor: Gemäß dem Entwurf muss das Pflegschaftsgericht auf Antrag des bis zur Kindesabnahme Obsorgeberechtigten unverzüglich über die Zulässigkeit der Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers befinden. Das Gericht hat, „tunlichst“ binnen vier Wochen, über den Fall zu verhandeln und am Ende der Verhandlung über die Unzulässigkeit oder vorläufige Zulässigkeit der Maßnahme zu entscheiden.
Im Falle der vorläufigen Zulässigkeit gibt es für den Betroffenen kein weiteres Rechtsmittel, schließlich hat das Gericht noch eine endgültige Entscheidung im anhängigen Verfahren zu treffen. Der Jugendwohlfahrtsträger kann zwar binnen drei Tagen Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Unzulässigkeit der Maßnahme erheben; das Rechtsmittel entfaltet jedoch nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Gericht ihm diese ausnahmsweise zuerkennt.
Das Gericht hatte es zwar auch schon bisher in der Hand, die Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers abzuändern oder zu beenden. Jetzt wird die Justiz aber in die Pflicht genommen, um rasch über die vorläufige Zulässigkeit einer Kindesabnahme zu entscheiden.
Der Entwurf sorgt aber auch für einen nachträglichen Rechtsschutz. Es kommt in der Praxis durchaus vor, dass der Jugendwohlfahrtsträger während des Gerichtsverfahrens die gesetzte Maßnahme beendet. Die „Fremdunterbringung“ des Kindes wird beendet, und das Kind wird zu den obsorgeberechtigten Eltern zurückgebracht. Laut dem Entwurf können die Eltern dann die einstweilige Fremdunterbringung vom Gericht überprüfen lassen.
Mehr Rechtsschutz bedeutet aber auch mehr Arbeit für die Gerichte. Die Belastung der Familienrichter wird einerseits durch das Erfordernis rascher Entscheidungen, aber auch durch die Zunahme der Anträge steigen. Neben Anträgen von Vätern unehelicher Kinder auf gemeinsame Obsorge oder Entscheidungen über die vorläufige elterliche Verantwortung (Stichwort Abkühlungsphase) kommen mit den Anträgen auf Überprüfung der Maßnahmen der Jugendwohlfahrtsträger weitere Aufgaben hinzu. Dafür gilt es entsprechende personelle Vorsorge zu treffen.

Schwächung für Jugendamt

Unterstützung sollen die Familienrichter durch die „Familiengerichtshilfe“ erhalten, die zurzeit als Modellprojekt an vier ausgewählten Bezirksgerichten (BG Amstetten, Innere Stadt Wien, Innsbruck, Leoben) läuft. Psychologen und Sozialarbeiter werden eingesetzt, die wesentlichen Grundlagen für die Gerichtsentscheidungen beizutragen. Das Justizministerium weist zwar in den Erläuterungen zum Entwurf ausdrücklich darauf hin, dass „weder die Jugendwohlfahrt noch allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren ,hinausgedrängt‘ werden sollen“. Wenn der Entwurf aber als Gesetz beschlossen wird, dann wird es zu einem gewissen Paradigmenwechsel kommen. Während die Gerichte in Obsorge- oder Besuchsrechtsstreitigkeiten zwischen den Eltern bisher sehr viel Wert auf die Stellungnahme des Jugendamtes gelegt haben, wird diese Bedeutung durch den Ausbau der Familiengerichtshilfe abnehmen.
Neben der Familiengerichtshilfe tritt noch ein weiteres neues Rechtsinstitut auf: Sogenannte Besuchsmittler sollen die Einhaltung der Besuchsrechtskontakte verbessern. Ihre Aufgabe ist es, bei Besuchsstreitigkeiten zwischen den Eltern zu vermitteln und zu einer Schlichtung beizutragen.
Der vorliegende Entwurf enthält neben den viel diskutierten Obsorgeregelungen durchaus beachtenswerte Verfahrensbestimmungen. Auch wenn vielleicht noch mehr Instrumente der Streitschlichtung zu begrüßen wären, ist damit ein Schritt in die richtige Richtung getan.
Mag. Markus Huber ist Mitarbeiter der Volksanwaltschaft.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.10.2012)

http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/1301096/Besserer-Schutz-bei-Kindesabnahme?fb_action_ids=763238857036175&fb_action_types=og.recommends&fb_source=other_multiline&action_object_map={%22763238857036175%22%3A291047034337998}&action_type_map={%22763238857036175%22%3A%22og.recommends%22}&action_ref_map 

Jugendamt Altenburg handelt fahrlässig!


Im Zusammenhang mit der Haasenburg GmbH kam es zu einem erneuten Vorfall. Ein am vergangenen Donnerstag aufgegriffenes Mädchen wurde in das Heim Neuendorf zurückgebracht. Dort wurde sie von zwei Haasenburg Mitarbeitern so stark körperlich begrenzt, dass ein Rettungswageneinsatz notwendig war. Das Mädchen wurde dann von der Mutter aus der Klinik nach Hause geholt. Dazu erklärt der jugendpolitische Sprecher
Torsten Krause:
Bild , Torsten Krause, MdL (DIE LINKE)
Torsten Krause, MdL

Dieser Vorfall zeigt, wie notwendig die Schließung der Haasenburg Heime ist und bestätigt gezogene politische Konsequenzen.
In dem aktuellen Fall haben sowohl das zuständige Jugendamt in thüringischen Altenburg als auch die verantwortlichen Haasenburg-Mitarbeiter versagt. Nach wie vor sind die in den Heimen betreuten Kinder einer massiven Gefährdung ihres Kindeswohls ausgesetzt und werden ihre Persönlichkeitsrechte verletzt.
Die Entscheidung des Jugendamtes Altenburg nach der Bestätigung der Vorwürfe durch die Untersuchungskommission und der Entscheidung zur Schließung der Einrichtung, das Kind dorthin zurückzubringen, ist besonders fahrlässig.
DIE LINKE erneuert ihre Forderung nach einer bundesweiten Debatte über die Jugendhilfe und deren Hilfs- und Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche in besonderen Problemlagen. Aus unserer Sicht ist die Form der geschlossenen Unterbringung im Rahmen einer modernen Kinder- und Jugendhilfe abzulehnen.
Die interne Aufklärung der brandenburgischen Heimaufsicht durch das zuständige Ministerium muss zügig und transparent vorangebracht werden.

http://www.dielinke-fraktion.brandenburg.de/index.php?id=268&no_cache=1&tx_ttnews[backPid]=33&tx_ttnews[tt_news]=2640 

2013/11/22

Schwarzbuch Familienrecht - Schwarzbuch Jugendamt






21. November 2013

Schwarzbuch Familienrecht: Kinderrechte, Jugendwohlfahrt und Familienpolitik Österreichs In Österreich regiert eine selbstherrliche und gleichzeitig äußerst insuffiziente Jugendwohlfahrt ohne Transparenz und Augenmaß. 

Die Zahl der fremduntergebrachten Kinder übersteigt jene der Strafgefangenen! 

Gleichzeitig verzeichnet eines der reichsten Länder der Welt einen eklatanten Anstieg der Kinderarmut. Ein Drittel der Kinder kann bzw. darf (!) nach einer Trennung der Eltern ihre Väter nie mehr wiedersehen. Das sind nur einige der Eckpunkte einer 800-seitigen Analyse, die der österreichische Gerichtsmediziner Univ. Professor Dr. Johann Missliwetz im Namen der Bürgerinitiative Kinderrechte (BIK) in Form einer Petition ins österreichische Parlament eingebracht hat. Die vorliegende kritische Analyse liefert einen ausführlichen Überblick über die Situation, der jeder gegenübersteht, der mit dem Familienrecht – in welcher Form auch immer - konfrontiert wird. Unter vielen anderen Themen werden folgende Detailfragen ausführlich behandelt: - Die prägende Rolle der Mütter, der unverzichtbare Beitrag der Väter sowie Einflüsse der Großeltern, die die Weichen für das gesamte Leben stellen - Kindesmisshandlung, Verwahrlosung und Missbrauch unter medizinischen und rechtlichen Aspekten - Rechtswirklichkeit im Dschungel des Familienrechtes - PAS – das „unbekannte Syndrom“ - Kinderrechte, Menschenrechte und die Kinderrechtskonvention in Österreich - Begutachtung – wie sie sein sollte und wie sie wirklich stattfindet - Die zweifelhafte Rolle der Jugendpsychiatrie - Die unrühmliche Vergangenheit der Jugendwohlfahrt in Austromarxismus und Nationalsozialismus, die sich im Heimkinderskandal entlarvte - Bildung und wie wir vom Erfolgsmodell Finnland lernen könnten Alternativen und seit langem notwendige Reformen werden diskutiert.





 


Schwarzbuch Jugendamt. Eine Streitschrift gegen die Masseninobhutnahmen durch deutsche Jugendämter [Taschenbuch]

M. -J. Leonard

Geschichte der Jugendhilfe bis zum heutigen KJHG




1. Einleitung
2. Die Ursprünge der Kinder- und Jugendfürsorge
    2.1. Die Gründungsphase    
    2.2,,Erziehung" im Zuchthaus
    2.3 Kinderleben ohne Spiel
3. Private Kinder- und Jugendfürsorge im 19. Jahrhundert
   
3.1 Begrenzung der Kinderarbeit
    3.2 Entdeckung der Berufsvormundschaften
4. Jugendhilfe in der Weimarer Republik
   
4.1 Die Situation der Jugendlichen in der Weimarer Republik
    4.2 Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
5. Jugendhilfe im NS-Staat
   
5.1 Der NS-Staat und das RJWG
    5.2 Die NSV-Jugendhilfe
    5.3 Die ,,Hitler-Jugend"
6. Jugendhilfe nach 1945
7. Schlussbetrachtung
8. Quellenangabe





1. Einleitung


Im heutigen Sprachgebrauch umfasst der Begriff ,,Jugend" zwei Bedeutungen. Zum einen definiert er eine bestimmte Altersphase im Leben eines Menschen, genannt die ,,Jugendzeit". Zum anderen beschreibt er die Gesamtheit der jungen Menschen, die Jugendlichen. Die Jugendphase hat sich, ebenso wie andere Phasen im Lebenslauf, im letzten Jahrhundert gewandelt. Hurrelmann (1997) führt dies auf die Verlängerung der Lebensdauer und die stärkere Unterteilung der Lebenspanne in einzelne Lebensphasen zurück.
Der typische Lebenslauf im Jahre 1910 bestand schlicht aus der Kindheits- und Erwachsenenphase. Um 1950 bildete sich die ,,Jugendphase" als erste Übergangszeit vom Kind zum Erwachsenen sowie die Lebensphase ,,Ruhestand" heraus. Diese beiden neu definierten Lebensphasen hatten in der damaligen Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Zu Beginn der 90er Jahre dehnte sich die Jugendphase zeitlich weiter aus und das ,,Nachjugendalter" kam als weitere Zwischenstation hinzu.
Durch diese Abgrenzungen der Kindheitsphase zur Jugend- und Erwachsenenphase hat sich folgende Unterteilung der Lebensphase Jugend durchgesetzt, wobei die Übergänge fließend und von Mensch zu Mensch verschieden sind (Schäfers 1998, S.22):


7. die 13-18jährigen (pubertäre Phase): Jugendliche im engeren Sinn
8. die 18-21jährigen (nachpubertäre Phase): die jugendlichen Heranwachsenden
9. die 21-25jährigen und ggfs. Älteren (Nachjugendphase)



Die Jugendzeit ist geprägt von der Suche nach der eigenen Identität. Probierhandlungen, ,,Rollenexperimente", Distanzierungshandeln und Regelverletzungen sind typisch für diese Phase. Auch hochentwickelte Industriegesellschaften wie Deutschland zeichnen sich nicht nur durch Erfolg, Leistung und Fortschritt aus. Kennzeichnend sind auch Arbeitslosigkeit und soziale Armut. Jugendliche in Deutschland kämpfen zwar nicht mehr mit Hungersnot und Kinderarbeit, doch eine Zeit die permanenten Leistungsdruck, lebenslanges Lernen, uneingeschränkte Flexibilität und eine ständige Auseinandersetzung mit den Neuen Medien fordert, bietet den Jugendlichen im 21. Jahrhundert nicht unbedingt eine optimale und unbeschwerte Entwicklung vom Kindheits- zum Erwachsenenalter. So entstehen viele Problemlagen bei Kinder und Jugendlichen, die aber durch professionelle Hilfe behoben werden können. Nach einer Definition von Jordan/Sengling 1994, S. 12 stellt die Jugendhilfe einen Ausschnitt aus der Sozialpädagogik dar. Sie richtet sich an Kinder, Jugendliche und ihre Familie. Für die Jugendhilfe gilt es, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, durch soziale Arbeit Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, sowie Sorge zu tragen für positive Lebensbedingungen und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt. Jugendhilfe umfaßt (!) demnach allgemein fördernde, direkt helfende und politische Aufgabenbereiche. Im Mittelpunkt steht der Erziehungsgedanke.

Jugendhilfe in der heutigen Zeit ist ein engmaschiges Netz mit vielen verschieden Handlungsfeldern, Leistungen und Arbeitsmethoden. Doch wo liegen die Ursprünge der Jugendhilfe, wer leitete die Anfänge und wie entwickelte sich die Jugendhilfe zu einer unentbehrlichen Institution wie sie heute ist?
Dieser Einblick in die Geschichte der Jugendhilfe ist Thema meiner Hausarbeit.




2. Die Ursprünge der Kinder- und Jugendfürsorge


Die Ursprünge der Kinderfürsorge liegen im späten Mittelalter als kirchliche Stiftungen in den Städten Findel- und Waisenhäuser einrichteten. Vorher wurden elternlose Kinder in Armenfürsorgeeinrichtungen eingewiesen.



a. Die Gründungsphase

 lwesens konnten Findel- und Waisenkinder, die nicht von ihrer Großfamilie oder eine der Zünfte versorgt wurden, in Einrichtungen für ausgesetzte Kinder, aufgenommen werden. In der Praxis dieser frühen Kinderfürsorge sind die beiden noch heute bestehenden Grundformen der Ersatzerziehung, die Familienpflege und die Anstaltserziehung, zu erkennen. Säuglinge und Kleinkinder wurden wegen ihrer hohen Sterblichkeitsrate von Ammen aufgezogen und erst im Alter von fünf bis sieben Jahren in den Anstalten aufgenommen. Um die Kosten möglichst gering zu halten, beschäftigte man sie mit einfachen Haus- und Heimarbeiten oder ließ sie für das Hospital und die Stiftung um Almosen betteln. Durch die mittelalterliche Ständegesellschaft wurde die Armut als gottgewollt betrachtet und somit stellte dies keine sozial verachtete Tätigkeit dar. Die Arbeit der Findel- und Waisenhäuser beschränkte sich auf das nötigste. Eine zielgerichtete Erziehung oder Berufsausbildung wurde nie angestrebt.
Diese eher bescheidene Anfänge der Kinderfürsorge unterlagen sehr bald den politischen und ökonomischen Entwicklungen. Der Übergang von der bäuerlich und kirchlich-landesherrlich strukturierten Ordnung der Fürstenstaaten zum urban-organisierten Bürgerstaat hatte große Auswirkungen auf die Armen und deren Kinder. Der gesellschaftliche Transformationsprozess gefördert durch Humanismus, Reformation und Protestantismus rückte die Produktivität ins Zentrum des zeitgenössischen Menschenbildes. Arbeit und Ertrag sowie Stand und Besitz galten als Beweis für ein gottgefälliges Leben, Vorsehung und Erwählung. Daraus entwickelte sich eine Arbeits- und Lebenshaltung, die Max Weber später als ,,protestantischen Arbeitsethos" 1 bezeichnete. Damit war mit Beginn der Neuzeit das System der Armenkinderpflege gescheiter. Armut galt als Ausdruck von Arbeitsscheue und persönlichem Versagen. Unmenschliche Gesetze, ,,Erziehung" in Zuchthäusern und grausame Repressalien galten Bettlern, Landstreichern und Arbeitslosen. Die Strafen für die Aussetzung von Kinder wurden verstärkt. Aber solche und andere Versuche wie die Geburtenkontrolle und das Heiratsverbot verhinderten nicht das Anwachsen der Zahl unversorgter Kinder. Nach dem dreißigjährigen Krieg waren vor allem die Kinder der Armen in Not. Sie wurden gezwungen in Produktionsstätten geldgieriger Unternehmer zu arbeiten, da die Möglichkeit der Ausbeutung bei diesen hilfslosen Arbeitskräften grenzenlos war und den Wohlstand des Landes und der Herrscher sicherte.




b. ,,Erziehung" im Zuchthaus


,,Arbeitsscheue Bettler, gerichtlich abgeurteilte Verbrecher, aufsässige Kinder, gebrechliche Alte, verarmte Witwen, Waisenkinder und Prostituiert, venerisch Kranke und Wahnsinnige: Keine Randgruppe der absolutistischen Gesellschaft, die nicht ihr Kontingent zur Belegung der Zwangsanstalten beigesteuert hätte, die Elemente der Armenfürsorge, der medizinischen Betreuung, des Strafvollzugs und merkantiler Wirtschaftsförderung in eigentümlicher Weise verknüpften"2. Die neu eingerichteten Zucht- und Arbeitshäuser erfüllten in der Nachkriegszeit im 17. Jahrhundert als Institution staatlicher Fürsorge eine doppelte soziale Funktion: Erstens wurden die Insassen nach zeitgenössischer Auffassung moralisch gebessert und zur Arbeit erzogen, was die ,,Gefährdeten" außerhalb der Anstalten zu normkonformen Verhaltensweisen veranlassen sollte. Zweitens war die Schrittmacherfunktion der Anstalten zu sehen, die sie für die Heranbildung einer fügsamen und genügsamen Arbeiterschaft und für die Entstehung der Großproduktion in Manufakturen und Fabriken, innehatte. Unternehmer fanden in Zucht- und Arbeitshäusern eine rentable Produktionsstätte.
Der Arbeitstag war für Kinder und Erwachsene gleichermaßen lang und hart. Es galten die selben Arbeitsbedingungen. Beginn der Arbeit war fünf Uhr morgens bis acht Uhr abends, die einzigen Unterbrechungen waren karge Mahlzeiten und Gebetsstunden.




c. Kinderleben ohne Spiel


Die von August Hermann Francke (1663-1727) 1694 gegründeten Hallesche Anstalten waren im Aufbau ähnlich den Zuchthäusern nur mit pietistischem Hintergrund. In diesen Zuchtanstalten kam es nicht so sehr auf Ausbeutung an, wie es üblicherweise legitimiert durch den Staat der Fall war, vielmehr sollten die Kinder unter permanenter Aufsicht in ,,christlicher Demut und in unbedingter Unterordnung und Fleiß, die natürliche Eigenwilligkeit des Menschen gebrochen"3 werden. Beten und Arbeiten galten als die einzigen Möglichkeiten ,,der Bösartigkeit des Kindes entgegenzuwirken (...), während das Spiel als Müßiggang, der aller Laster Anfang ist, verboten war (...)"4
Halle entwickelte sich mit 3000 Schülern zu einer Waisen-, Schüler-, und Studentenstadt. Franckes Stiftungen genossen großen Zulauf, woraufhin weitere Anstalten mit teilweise noch härteren Erziehungsmaßnahmen gegründet wurden. Ein üblicher Tagesablauf in solch einer Anstalt bestand aus fünf Stunden Unterricht, sechs Stunden körperlicher Arbeit und drei Stunden Andachtsübungen.
Der Aufklärungspädagoge Christian Gotthilf Salzmann bezeichnete die Zustände in der überwiegenden Zahl der Waisenhäuser und Kinderanstalten seiner Zeit als solche, in denen die Kinder ,,in Not und Verkommenheit" lebten und die Atmosphäre ,,durch eine Mischung aus Arbeit, Prügel und Frömmelei"5 bestimmt wurde.




3. Private Kinder- und Jugendfürsorge im 19. Jahrhundert


Durch die Industrialisierung gerieten vor allem die Arbeiterkinder in Not. Durchgreifende Reformen im Schulwesen und allgemein karikativen Erziehungsinstitutionen wurden verhindert und die Einrichtungen der Kinder- und Jugendfürsorge litten an der finanziellen Not der Städte. Auch die kirchlichen und privaten Hilfsorganisationen konnten dem nicht entgegenwirken und beschränkten die öffentlichen Hilfeleistungen zum Ende des 19. Jahrhundert auf Armenpflegeleistungen, Waisenpflege, Pflegestellekontrolle und Zwangs-(Fürsorge)erziehung.
In der wirtschaftlichen, sozialen und geistigen Umbruchsituation veränderte sich aber die Einstellung zum Kind entscheidend. Trotz der bedrückenden und ausweglos scheinenden Stellung der Kinder und Jugendlichen bildete sich um die Jahrhundertwende eine erste Tendenz, die Erziehungs- und Lebensbedingungen der Jugendlichen zu verbessern. Dieser Beginn der Jugendhilfe wurde hauptsächlich von der Frauenbewegung vorangetrieben. Daraus entstand eine Art ,,Jugendfürsorgebewegung", die die Jugendfürsorge ,,als außerfamiliäre und außerschulische Erziehung"6 verstand.
Durch die Bevölkerungstheorien des Engländers Thomas Robert Malthus (1766-1834), die an den Sozialdarwinismus erinnern, schwand das staatliche Engagement auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendfürsorge. Parallel dazu entwickelten sich die privaten und religiösen Hilfsorganisationen zu stark benötigten Institutionen. Die bekannteste Organisation war die ,,Rettungshausbewegung", die zuerst im süddeutschen Raum entstand. Als Vorbild diente die ,,Wehrli-Schule", die 1799 von Philip Emanuel von Fellenberg gegründet und 1810 von Johann Jakob Wehrli übernommen wurde. Der bedeutenste Vertreter der Rettungshausbewegung hieß Johann Heinrich Wichern (1808-1881) und stammte aus dem Norddeutschland. Er gründete 1833 in Horn bei Hamburg das ,,Rauhe Haus". Durch den großen Erfolg entstand danach das ,,Brüderhaus", das die erste sozialpädagogische Ausbildungsstätte in Deutschland war. Durch Straffälligenfürsorge, publizistische Tätigkeiten und Aktivitäten in Wohnbezirken wollte Wichern Not und Elend der Jugendlichen bekämpfen und dem Verfall der christlichen Staats- und Gesellschaftsordnung entgegenwirken. Wicherns Erziehungskonzepte beinhalteten familienähnlichen Charakter, Verteilung der Verantwortung, Verbindung von theoretischer Ausbildung und Werkbildung, sowie Integration der Freizeit in den Erziehungsprozess. Vor allem die Arbeitserziehung, wie z.B. eine handwerkliche Ausbildung spielte eine große Rolle
Da es aber der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedurfte, um in den Einrichtungen aufgenommen zu werden, konnten straffällige Kinder- und Jugendliche die unter der Kontrolle der Armenpolizei standen, nicht aufgenommen werden. Sie wurden stattdessen den Armen- und ,,Corrections"-Anstalten überführt.
Im 19. Jahrhundert entstanden auch parallel die ersten Einrichtungen für Behinderte, Armen- und Mädchenschulen, Kinderschutzkommissionen und Jünglingsvereine. Auch die Ursprünge des Kindergartens fallen in diese Zeit. Hier stand die kindliche Persönlichkeit im Vordergrund, die von qualifizierten Berufserziehern gefördert werden sollte.




3.1 Begrenzung der Kinderarbeit


Die Kinderarbeit war eine regelmäßige Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren oder noch schulpflichtigen Kindern in Gewerbe, Land- oder Hauswirtschaft. Sie breitete sich Ende des 18. Jahrhunderts mit Beginn der Industrialisierung aus und hatte schwere gesundheitliche und moralische Schädigungen der Kinder zur Folge. Die Auswüchse der Kinderarbeit wurden zuerst in Preußen durch das ,,Regulativ über die Beschäftigung von Jugendlichen in Fabriken" vom 6. April 1839, dann durch die gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung und das Kinderschutzgesetz von 1903 bekämpft. Für Kinder unter neun Jahren sowie Kinder unter sechzehn Jahren, die noch keinen dreijährigen Schulunterricht erhalten hatten, galt dieses Arbeitsverbot. Für unter sechzehnjährige wurde zudem die Nacht- und Sonntagsarbeit verboten, und die Arbeitszeit auf zehn Stunden täglich beschränkt. Ziel der Arbeitsverbote war auch die Kinder im Bereich der Heimindustrie vor Ausbeutung und Misshandlung durch die eigenen Eltern zu schützen, da diese meist als (Sub-)Unternehmer ihrer eigenen Kinder auftraten.



3.2 Entdeckung der Berufsvormundschaften


Die Lage der Kinder hatte sich im 19. Jahrhundert allgemein verschlechtert, doch besonders betroffen waren die nichtehelichen, zumeist in Pflegestellen untergebrachten ,,Zieh-, Halte- oder Kostkinder". Diese Kinder wurden oft in ungeeignete, z.T. gewerblich betriebene Pflegestellen gegeben. Unhygienische Verhältnisse, Unterernährung und räumliche Enge führten zu ungewöhnlich hohen Sterbeziffern. Zudem wurden ältere Kinder extensiv ausgebeutet.
In vielen Orten versuchte man das Vormundschaftswesen neu zu ordnen. Und so entwickelten sich neben herkömmlichen Einzelvormundschaften neue Formen der vormundschaftlichen Betreuung: die Berufsvormundschaften.
Die ältesten Berufsvormundschaften gehen auf Max Taube, Arzt der Leipziger ,,Ziehkinderanstalt" zurück, eine Einrichtung zur Betreuung von Pflegestellen. Auf Taubes Antrag wurde die Anstalt, die mit Hilfe bezahlter Pflegerinnen Säuglingsfürsorge Pflegemütterschulung betrieb, Vormund. Diese Vormundschaft umfasste 1883 alle gegen Entgelt bei fremden Familien untergebrachten Kinder, sie wurde 1891 auch auf die bei Verwandten gegen Entgelt untergebrachten unehelichen Kinder und 1900 auf alle unehelichen Kinder, gleich wo sie untergebracht waren, ausgedehnt.
Das Entscheidende an dieser neuen Form der Vormundschaft war, dass sie eine engere Verbindung von Vormundschaft und Erziehung sichern sollte und dass eine Person eine Vielzahl von Vormundschaften auf sich vereinigen konnte, was eine berufsmäßige Ausübung dieses Amtes ermöglichte.




4. Jugendhilfe in der Weimarer Republik


a. Die Situation der Jugendlichen in der Weimarer Republik

Neben den kirchlichen Jugendverbänden entstanden in der Zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts auch andere bürgerlich-nationale Bildungs-, Jünglings-, Gesellen- und Erziehungsvereine. Auch diese Institutionen legten großen Wert auf gesellschaftliche und nationale Erziehung, sinnvolle Freizeitausfüllung, berufliche Fortbildung, religiös-sittliche Beeinflussung etc. Die vorbeugenden Maßnahmen einer Verwahrlosung der Jugendlichen spielten eine große Rolle.
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelten sich viele verschiedene Neuansätze der Erziehung. Hierbei war die deutsche Jugendbewegung besonders prägend. Diese zeichnete sich durch ,,die Entdeckung der Natur und des Wanderns; die Entdeckung der jugendlichen Gleichaltrigengruppe als besonderen Erlebnis- und Selbsterziehungsbereich(...)"7 aus.
Nach der Niederlage im ersten Weltkrieg entstanden in Deutschland Probleme, die die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen aus Arbeiterfamilien verschlechterte. Ernährungsmängel, Wohnungsnot, unvollständige Familien, außerhäusliche Arbeit der Frauen waren einige Ursachen der auftretenden Defizite, die verstärkt zu abweichendem und unsozialem Verhalten bei Kindern und Jugendlichen führten. Diesem Problemdruck zeigten sich weder die überholte Kinder- und Jugendfürsorge noch die vorbeugende Jugendfürsorge gewachsen. Dies lag hauptsächlich an der Ineffektivität des staatlichen Handels und der Aktivitäten privater Organisationen. Aber auch an der organisatorischen und rechtlichen Zersplitterung der zum Handeln berechtigten und verpflichteten Instanzen. Nach der Reichsverfassung von 1871 fiel die Kinder- und Jugendfürsorge in die Kompetenz der Länder. Für die Fürsorgeerziehung waren einheitlich nur die Eingriffsgrundlagen, nicht aber die Zuständigkeiten geregelt. Erziehung und Hilfe zur Berufsausbildung gehörten nur in einigen Staaten zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben, die wirtschaftliche Fürsorge zählte noch zum Armenrecht. Dementsprechend herrschte in der Ausführung der Jugendhilfe ein großer Kompetenzwirrwarr. Daher wurde 1918 auf dem Jugendfürsorgetag eine reichseinheitliche Regelung der öffentlichen Jugendhilfe gefordert, ein ,,Reichsjugendwohlfahrtsgesetz". 






b. Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 
 

Mit der Verabschiedung des Reichsjugendwohlfahrtgesetzes (RJWG) durch den Deutschen Reichstag am 9. Juli 1922 wurde erstmals ein einheitliches Recht für das deutsche Reich geschaffen, dass die öffentliche und freie Jugendhilfe zu organisieren versuchte. Als Reaktion auf die weitreichenden Veränderungen in der Gesellschaft und in der Lebenswelt der Jugendlichen, wurde mit dem Gesetz versucht, zum ,,Wohle der Kinder" staatliche Hilfen bereitzustellen und dabei private Hilfen miteinzubeziehen. Dazu heißt es in § 1 RJWG:

,,Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist ein Eingreifen nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt. Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe ein."

Die nun gebildeten Jugendämter vereinten bei sich die Befugnisse der Amtsvormundschaft, die ihnen für alle unehelich geborenen Kinder übertragen wurden und der Fürsorgeerziehung (FE) oder eigener Jugendpflegemaßnahmen. In den Jugendwohlfahrtsausschüssen wurde das Zusammenwirken der öffentlichen und privaten Träger geplant und ausgeführt. Weitere grundlegende Festlegung des RJWG war die Zusammenfassung der Jugendpflege und Jugendfürsorge für Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen und die Konzentrierung der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe im Jugendamt der Stadt oder der Kreise. Neben den genannten Pflichtaufgaben sollte das Jugendamt auch nach § 4 RJWG ,,Einrichtungen und Veranstaltung anregen, fördern und gegebenenfalls schaffen für (1.) Beratung in Angelegenheiten der Jugendlichen; (2.) Mutterschutz vor und nach der Geburt; (3.) bis (6.) Wohlfahrt der Säuglinge, der Kleinkinder, der im schulpflichtigen Alter stehenden Jugend, der schulentlassenen Jugend"8
Nach dem Inkrafttreten 1924 geriet das neue Jugendhilfegesetz jedoch schon unter erheblichen Druck. Infolge der politischen Entwicklung in Deutschland wurde durch das Ermächtigungsgesetz vom 8.12.1923 der Staat und damit die Jugendämter von der Verpflichtung enthoben, die Bestimmung des RJWG durchzuführen. Dazu wurde, unter anderem, das Höchstalter in der Fürsorgeerziehung herabgesetzt.
Das RJWG war ein ,,für die Zeit außerordentlich fortschrittliches Gesetz", jedoch bleibt es wegen der Finanzmisere der Weimarer Republik und vielen Spannungen zwischen Anspruch und Wirklichkeit in der Ausführung hinter den Erwartungen zurück und kommt nie voll zum tragen.9
Über die Novellen des RJWG von 1953, 1961 (Jugendwohlfahrtsgesetz, JWG) und 1980 hatte das Gesetz jedoch in seinen Grundzügen in der Bundesrepublik Deutschland Bestand bis zur Verabschiedung des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) von 1990.




5. Jugendhilfe im NS-Staat


5.1 Der NS-Staat und das RJWG


Die Machtergreifung der NSDAP hatte für die gesamte junge Generation tiefgreifende Folgen. Ab dem 5.3.1933, dem Tag der Reichstagswahlen und dem Reichstagsbrand vom 27.2.1933 konnten die demokratischen Verbände ihre Arbeit nicht mehr legal fortsetzen und es erfolgte eine tiefgreifende Umstrukturierung der Jugendhilfe. Das geschah nicht durch Gesetzesänderungen, sondern über den Weg einer großzügigen Interpretation und ausgedehnten Nutzung der nach dem RJWG gegebenen Möglichkeiten. 1939 wir die Organisation des Jugendamtes allerdings dahin geändert, dass statt der kollegialen Leitung dem Bürgermeister bzw. dem Landrat die Geschäftsführung übertragen wurde. Außerdem sollten die rechtlichen Bestimmungen des RJWG so ausgelegt werden, dass damit eine ,,Erziehung im nationalsozialistischen Sinne"10 gesichert werden konnte. Die damit gemeinten Erziehungsziele kommen im §1 der 1939 erlassenen ,,Verordnung über Jugendwohlfahrt in den Sudetendeutschen Gebieten" zum Ausdruck, in dem -abweichen vom § 1 RJWG formuliert wird:
,,Die Erziehung der Jugend im nationalsozialistischen Staat ist Erziehung zur deutschen Volksgemeinschaft. Ziel der Erziehung ist der körperlich und seelisch gesunde, sittlich gefestigte, geistig entwickelte, beruflich tüchtige deutsche Mensch, der rassenbewusst in Blut und Boden wurzelt und Volk und Reich verpflichtet und verbunden ist. Jedes deutsche Kind soll in diesem Sinne zu einem verantwortungsbewußten (!) Glied der deutschen Volksgemeinschaft erzogen werden."
Um in der Praxis der Jugendhilfe diesen neuen Erziehungszielen zum Durchbruch zu verhelfen, werden ab 1933 durch entsprechende Erlasse und Verordnungen, durch Parteianweisungen Auf- bzw. Ausbau eigener Organisationen die Grundlagen geschaffen.




5.2 Die NSV-Jugendhilfe


1933 wurde die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV) gegründet und als ein der NSDAP angeschlossener Verein anerkannt. Je nach Auftrag und Aufgabenstellung sah sich die NSV verantwortlich ,,für alle Fragen der Volkswohlfahrt und Fürsorge"11. Die NSV hatte auf mehreren Ebenen zugriff:

1. als Teil der NSDAP konnte die NSV sich auf die Macht, den Einfluss und die Angst vor Sanktionen der NS-Partei stützen
2. ein amtlicher Auftrag und Handlungsspielraum wurde der NSV durch die 1934 vorgenommene Übertragung des ,,Hilfswerks Mutter und Kind" gewährt
3. die im RJWG verankerten Sicherungen zugunsten der privaten und konfessionellen Verbände kamen letztendlich auch der NSV zugute, die über dieses Privileg große Teile der Jugendfürsorge von den Jugendämtern übernehmen kann.


Die NSV war sich ihrer privilegierten Stellung durchaus bewusst und nutzte diese um sich ,,für die Besserung von Erbgut, Rasse, Gesundung und Leistungssteigerung" einzusetzen.
Zudem wurden ihr alle karitativen Aufgaben, die den anderen Verbänden (Caritas, Innere Mission und Rotes Kreuz) vorbehalten blieben, übertragen. Die Aufgaben der NSV als Parteidienststelle der NSDAP forderte die Auseinandersetzung mit ,,rassisch und erbbiologisch minderwertigem Menschenmaterial"12.
Mit dem Hintergrund dieser Selektionsprinzipien unterteilte die Jugendfürsorge im NS-Staat die Jugendlichen in drei Kategorien:


1. erbgesund, normal begabt, lediglich erziehungsgefährdet
2. stärker gefährdet, erbminderwertig, schwererziehbar aber resozialisierbar
3. schwersterziehbar, anlage- oder charakterbedingt kaum noch besserungsfähig


Für die erstgenannte Gruppe gründete die NSV kleine, offene, ähnlich der Familie strukturierte Heime mit Kontakten zur Hitlerjugend. Diese Form der Erziehung wurde als Erziehungsfürsorge bezeichnet und trennte sich deutlich von der klassischen Fürsorgeerziehung. Für die Arbeit mit dieser ersten Gruppe galt der Grundsatz, dass ,,kein Mittel zu teuer und kein menschlich-persönlicher Einsatz zu wertvoll sein dürfe, um diese Jugend der Volksgemeinschaft als wertvolle Glieder zuzuführen"13
Die zweite Gruppe von Kindern und Jugendlichen, denen aufgrund erblicher Minderausstattung nur noch eine bescheidene Erziehungsfähigkeit zugesprochen wurde, blieb es bei der Anordnung von Fürsorgeerziehung (FE), die überwiegend in konfessionellen Anstalten durchgeführt wurde.
Die letzte Gruppe wurde ab 1040 in die polizeilichen Jugendschutzlager abgeschoben, wo mit militärischem Drill und hartem Zwang eine Dauerunterbringung ähnlich wie in Konzentrationslagern erzwungen wurde. Das 2durchweg schlechte Menschenmaterial" wurde typenmäßig gesichtet und in Blöcke für Untaugliche, charakterlich Abartige, Dauerversager, Gelegenheitsversager, fragliche Erziehungsfähige und erziehungsfähige unterteilt. Eine Entlassung aus diesen Zwangslagern für über 16jährige Jugendliche war grundsätzlich nicht vorgesehen. Sobald die Unerziehbarkeit endgültig festgestellt wurde, erfolgte mit der Volljährigkeit oder spätestens mit 25 Jahren eine Überführung in ein Arbeitshaus oder ein Konzentrationslager. Dies bedeutete die endgültige Ausschließung aus der Volksgemeinschaft. 





5.3 Die ,,Hitlerjugend"


Die Hitlerjugend (HJ), eine Teilorganisation der NSDAP wurde 1926 als Nachwuchsorganisation der SA gegründet. Sie fand zunächst erst wenig Anhänger, doch
die Eingliederung der Jugendarbeit und Jugendpflege in den NS-Staat sowie die Instrumentalisierung für die Durchsetzung nationalsozialistischer Erziehungsziele erfolgte wenige Monate nach der Machtergreifung. Da ab diesem Zeitpunkt Repressalien wie z.B. Benachteiligung der Nichtmitglieder in Schule und Beruf, stieg die Mitgliederzahl sprunghaft an. Am 1.12.1936 erklärte ein Gesetz die Hitlerjugend zur einzigen Staatsjugendorganisation; sie erhielt die Aufgabe, die gesamte deutsche Jugend für den Nationalsozialismus zu erziehen. Ab 1939 verpflichteten Durchführungsverordnungen zur Mitgliedschaft. Von diesem Zeitpunkt an wurden die Jugendlichen jahrgangsweise erfasst. Der Reichsjugendführer Baldur von Schirach leitete bis 1940 zentral die HJ-Erziehungstätigkeit. Danach übernahm Arthur Axmann die Verantwortung. Die HJ war in vier Teilorganisationen gegliedert:


1. 10-14jährige: Jungen, deutsches Jungvolk
2. 10-14jährige: Mädchen, Jungmädel
3. 14-18jährige: Jungen, Hitlerjugend (im engeren Sinn)
4. 14-18jährige: Mädchen, Bund Deutscher Mädel (BDM)


Ziel der HJ-Erziehung war der sportlich trainierte, wehrtüchtige, kampffreudige, blindgehorsame, fanatisch national-sozialistisch denkende junge Deutsche. Dementsprechend sahen die Dienstpläne insbesondere Sport, vormilitärische Ausbildung, Aufenthalte in Lagern und weltanschauliche Schulung vor. Auch Motor-, Flieger-, Marine-HJ-Einheiten dienten der Ausbildung von Spezialisten. Die Sondereinsätze der HJ bei Straßen- Altmaterial- und sonstigen Sammlungen sowie bei der Einbringung der Ernte erhöhte die Bedeutung der HJ besonders für die Kriegswirtschaft. Die Reichsführung der HJ erweiterte gleichzeitig ihre Kompetenz als Erziehungsmacht immer mehr. Das Elternhaus und die Schule blieben als Unterstützer des HJ-Erziehungsprogramms geduldet, für die Zukunft war jedoch die Identität von HJ-Führer und Lehrer sowie die Erziehung in Internatsschulen, die auch Adolf-Hitler-Schulen genannt wurden, vorgesehen.14








6. Jugendhilfe nach 1945


Die sozialen Probleme der Jugendlichen waren 1945 gravierender als die nach dem ersten Weltkrieg.

1. über zwei Millionen Kinder und Jugendliche waren aus ihrer Heimat vertrieben
2. 1.6 Millionen Kinder und Jugendliche haben Vater und Mutter verloren
3. über 600.000 Jugendliche waren arbeitslos
4. ein Drittel lebte in unzureichenden Wohnverhältnissen
5. die Jugendkriminalität stieg
6. die Schulen waren überfüllt
7. Tausende Einrichtungen der Jugendfürsorge waren durch den Krieg zerstört15


Um die noch vorhandene Institutionen der Jugendhilfe zu unterstützen, entwickelte der Bundestag 1950 ein neues Förderungsprogramm: den ,,Bundesjugendplan". Dieser hatte die Förderung von Maßnahmen zur Behebung der Jugendarbeitslosigkeit, den Bau von Jugendwohnheimen in Regionen mit günstigen Arbeits- und Ausbildungssituationen, Finanzierung von Integrationshilfen etc. zum Ziel.
Ob der Bundesjugendplan einen Beitrag zur politischen und sozialen Integration der Jugendlichen leistete war zweitrangig, wichtiger war die Aufgabe ,,die nachwachsende Generation weltanschaulich-politisch nach dem Muster der Erwachsenengesellschaft zu
Strukturieren"16
1953 wurden die Einschränkungen im RJWG wieder aufgehoben. Jugendämter, Landesjugendämter und Jugendamtsausschüsse waren wieder verpflichtend. Auch die freie Jugendhilfe hatte das Jugendamt zu fördern. 1961 wurden weitere gesetzliche Veränderungen erbracht: die Pflichtaufgaben des Jugendamtes wurden erweitert, der Pflegekinderschutz und die Heimaufsicht wurde erweitert ebenso die bundesrechtliche Grundlage für die freiwillige Erziehungshilfe. 


Nach 1967 förderte die Fachöffentlichkeit eine grundlegende Reform des Jugendhilferechts.
Nach Jahren der Diskussion, Vorlegung und Zurückstellung der Referentenentwürfe für ein neues Jugendhilfegesetz wurde im Mai 1990 im Deutschen Bundestag das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) verabschiedet.
Einige Schwerpunkte des KJHG sind:



1. Verstärkung der allgemeinen Angebote der Jugendarbeit und -sozialarbeit
2. Verbesserung der Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (Familienfreizeit und -beratung)
3. Verbesserung der Angebote der Tagesbetreuung von Kindern
4. Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige
5. der Schutz personenbezogener Daten im Bereich der Jugendhilfe



Das KJHG verzichtet im Abgrenzung zum Jugendwohlfahrtsgesetz auf diskriminierende Verhaltensbeschreibungen (z.B. ,,Verwahrlosung", ,,Gefährdung der Entwicklung") und darauf bezogene repressive Interventionsstrategien. Auch wird die Familie, als näheres soziale Umfeld, in die Problemanalyse der Jugendlichen miteinbezogen. Leider lässt das KJHG Kinder und Jugendliche nur als ,,Beteiligte" und nicht als ,,Gestaltende" am Jugendhilfeprozess mitwirken, da die Grundauffassung des Gesetzes Eltern als ,,Allzuständige" betrachten und damit die Entwicklung der Gesellschaft (Ein-Kind-Familien, Ein-Eltern-Familien) außer acht lässt. Der Jugendliche soll als Träger von eigenen Rechten verstärkt in den Mittelpunkt des Gesetzes gestellt werden und auch Antrags- und Mitbestimmungsrecht übertragen bekommen. Diese Anforderung erfüllt das KJHG aber nicht.....http://www.student-online.net/Publikationen/313/ 







Gutachten im Familienrecht - Nicht enden wollende Hybris der „Rechtsprechung“ Über den Wahn, die artspezifischen Fähigkeiten zur Elternschaft „begutachten“ und „beurteilen“ zu dürfen




Es mag ungewöhnlich sein, wenn der Autor eingangs seiner Ausführungen zunächst die Frage erörtert, ob er mit seinem Text die vom Thema Betroffenen überhaupt erreichen kann. Das sind Eltern, zusammen oder getrennt lebend, deren Leben einen anderen, als den einst ersehnten Verlauf genommen hat. Das sind aber auch andere am Thema „Dreieckbeziehung Kind-Eltern“ Interessierte, bei denen der Autor mit seinen Ausführungen ebenso ein Nachdenken zu erzeugen hofft.


Die Fragestellung hat ihren Grund. Sie soll das Augenmerk auf eine, im wörtlichen Sinne, grundlegende, für jeden beobachtbare Tatsache richten: Die jeweils unterschiedliche Weltvorstellung, welche jeder Mensch als die eigene und manchmal irrig als die allgemeingültige betrachtet. Die Vorstellung jedes Menschen über „seine“ Welt wird bei jedem aus eigenen und erlernten, also fremden Erkenntnissen, eigenen oder übernommenen fremden Erfahrungen oder aus bloßem Fürwahrhalten erzeugt. Es kompliziert den Sachverhalt noch, dass Erkenntnisse nicht zwingend die Realität widerspiegeln müssen. Mit eingeschlossen in die Weltvorstellung des Menschen ist insbesondere die Vorstellung über das eigene Menschsein und das Erleben „seiner“ Welt.
Jeder Mensch lebt in „seiner“ Welt, in seiner einmaligen Weltvorstellung. Selbst wenn der Einzelne versucht, sich in die Weltvorstellung eines anderen „hinein zu versetzen“, gelingt dies nur höchst mangelhaft. Dies ist der Hauptgrund, weshalb die Verständigung unter Menschen komplex und schwierig ist, auch wenn sie die gleiche Muttersprache sprechen, Geschwister sind oder sich einst für ihr ganzes Leben unverbrüchliche Liebe und Treue versprochen haben.

Man kann durchaus zutreffend formulieren: Die Einmaligkeit jedes Gehirns und damit auch der Erkenntnisfähigkeit jedes Menschen, ist der Grund, weshalb Menschen sich nicht wirklich „verstehen“. Aber: Dieser scheinbaren Unmöglichkeit eines friedlichen Zusammenlebens der Menschen stehen andere Fähigkeiten des Menschen entgegen: Liebe und gegenseitiges Vertauen aber auch eine Verständigung auf gemeinsame Grundregeln, Beachtung der Rechte anderer und Verständigung auf ein Wissen, dass gemeinsam als „gesichert“ angenommen wird.

Diese stets höchst individuelle und zudem sich immer wieder ändernde Weltvorstellung, die ihre Ursache und ihren Ursprung in der ungeheuren Komplexität und – trotz vergleichbarer Grundstrukturen – Einmaligkeit jedes Gehirns hat, erzeugt auch ein individuelles Erleben und Erleiden von Verletzungen jedes Menschseins, also auch von dessen Elementar-Rechten und –Pflichten (*) und, da er in der Regel Mitglied einer organisierten Menschengemeinschaft ist, die wir „Staat“ nennen, auch seiner Bürger-Rechte und sonstigen Rechte.



Schwer zu erreichen


Die, wie vor geschilderten, individuellen Weltvorstellungen des Menschen sind die Gründe, warum der folgende Text bei jenen wohl auf Ablehnung stoßen wird, deren Weltvorstellung unverrückbar von diffus- oder fundamentalistisch-religiösen oder mystischen Ideen oder von Ideen aus einer Obrigkeitshörigkeit oder von Herrenmenschenideen (2) bestimmt wird. Gleiches gilt auch für jene, die sich einem vorherbestimmenden „Schicksal“, sei dies von einem Gott, von Göttern oder den Sternen gewollt, unentrinnbar ausgeliefert sehen.
Ebenso wird dieser Text diejenigen Eltern nicht erreichen, die ernsthaft glauben, ihr Partner, insbesondere aber ihr Kind sei so etwas wie ihr persönliches Eigentum. Gleiches gilt auch für jene, die ausschließlich die Verantwortung für ein Scheitern ihrer Partnerschaft bei ihrem Gegenüber suchen.
Nicht ansprechen wird dieser Text auch jene betroffenen Mitbürger und Mitbürgerinnen, die stets von „denen da oben“ alles für sich erwarten, statt einem selbstbestimmten, selbstverantworteten Handeln den Vorzug zu geben oder die nur ihre „Politikverdrossenheit“ pflegen, statt den nur auf Zeit Gewählten die grundgesetzgemäßen Schranken, bestimmt insbesondere durch Art. 20 GG, aufzuzeigen oder dies zumindest doch zu versuchen.
Nicht zuletzt wird dieser Text jene, oft jüngeren Väter nicht interessieren, die sich beim Eingriff der Organgewalt in ihre Vaterrechte in ihrer alles bestimmenden „Ehre“ verletzt sehen.
Manch einer wird bereits Vorstehendes als Anmaßung oder bloßes Gerede empfinden oder einfach feststellen: Das alles trifft auf mich nicht zu und was hat dies alles mit der von meiner Familie, von mir persönlich und mit der von meinem Kind erlebten Willkür durch Organgewalt zu tun?

Mögen die hier geäußerten Überlegungen nicht alle Aspekte in ihrer denkbaren Anzahl und notwendigen Tiefe behandeln und auch sonst mit Mängeln behaftet sein, wofür um Nachsicht gebeten wird, so ist doch eines sicher: Abgelehnt werden wird dieser Text von jenen, die von den hier noch zu benennenden Missständen wirtschaftlich profitieren und welche die ihrem Handeln zu Grunde liegende Hybris zwar erkennen können, aber lieber an ihren Herrenmenschenideen festhalten, weil dies ihren sozialen Status und ihr Einkommen unter anderen Herrenmenschen und einem Heer freiwilliger, zufriedener Sklaven (3) sichert.
Herrenmenschen, insbesondere jene, die als Teil oder als Auftragnehmer einer der drei Organgewalten – der Gesetzgebenden, Ausführenden und Rechtsprechenden Organgewalt -, handeln, verabscheuen die Vorstellung, nur Diener des Volkes, also aller Bürger zu sein. Beherrscher des Volkes sein wollen ist das, was man Anmaßung, Selbstüberhebung, sprich Hybris nennen kann.

In diesem Zusammenhang darf hier nicht verschwiegen werden, dass ein nicht geringer Prozentsatz der Rechtsanwälte sich wie ein der Rechtsprechenden Organgewalt dienender Teil verhält und nicht ausschließlich als Vertreter der gesetzesbestimmten Interessen seiner Mandanten. So kommt es, dass manch ein sich ohnehin hilflos fühlender Mandant von seinem Rechtsanwalt sich auch noch den idiotischen, weil irrealen Spruch anhören muss: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“ Solche verdummenden Kalendersprüche spiegeln nur wieder, wie sehr sich Rechtswillkür in den Köpfen mancher Berufsjuristen als etwas „Normales“ verfestigt hat.



Erreichbar


Der bis hierhin dem Text gefolgte Leser wird nun fragen: Wer bleibt denn da noch als möglicher Leser übrig?
Das sind jene Eltern, gemeinsam, alleinerziehende oder getrennt lebende Mütter und Väter (zuvor und im Weitern vereinfachend als „Eltern“ bezeichnet), die – trotz ihrer derzeitigen Bedrängnis - bereit sind, ihre ihnen bisher als „richtig“ erschienenen Vorstellungen über das Verhältnis Eltern, Kinder und Organgewalt, gegen eine neue Sicht der Dinge auszutauschen wollen – gegen ein Bewusstwerden, d. h. das Erkennenwollen ihrer Selbst-Bestimmtheit und Selbst-Verantwortung und damit ihrer herausragenden, tatsächlichen Stellung in der Menschengemeinschaft in der sie leben.
Das sind weiter jene durch Familiengericht, Jugendamt und „Sachverständige“ drangsalierten Eltern, aber auch andere am Thema „Dreiecksverhältnis Kind-Eltern“ Interessierte.
Weiter sind dies jene Eltern, die durch ihr Erleben längst in tiefste Zweifel über sich selbst und den „Rest der Welt“ und vielleicht in eine ihnen schier ausweglos erscheinende Verzweiflung geraten sind, die aber trotzdem die Kraft finden, sich mit ihrer Situation über das Übliche hinaus auseinander zu setzen.
Das sind all jene, die bereit sind ihre Aufmerksamkeit den Elementar-Rechten ihrer Kinder und ihren eigenen Elementar-Rechten und Elementar-Pflichten zu widmen, die unverlierbarer Bestandteil eines jeden Menschen sind.
Das sind nicht zuletzt jene Mitbürger, die über ihre tatsächliche Stellung im Staate als gleichberechtigte Mitglieder des Volkes, von dem doch alle Staatsgewalt ausgeht, neu nachdenken wollen. Diese Mitbürger wissen, dass wesentliche Erkenntnisse zum eigenen Menschsein nicht per „Erleuchtung“ erlangt werden können sondern durch ein stetiges, nicht endendes Bemühungen.



Gelassener entgegentreten


Und was bewegte den Autor zur vorliegenden Arbeit?
Angesichts des immer wieder sichtbar werdenden, allzu großen Elends von durch Organgewalt zu Unrecht drangsalierten Eltern und Kindern, mag der Autor das Wort „Trost“ kaum zu Papier zu bringen. Er hofft aber betroffenen Lesern ein besseres Bewusstwerden ihrer Selbst-Bestimmtheit erschließen zu können und will zugleich darauf hinweisen, dass - soweit Leser sich und ihre Familie in einer ausweglos erscheinenden Situation gegenüber der Macht einer Organgewalt sehen – diese sich ihrer Einmaligkeit und außerordentlich Wertes, sowie ihrer unverlierbaren Rechte gewiss sein können, auch weil sie ihre Elementar-Rechte nie verloren haben, weil sie diese nie verlieren können.
Wurden auch die Elementar-Rechte durch Organgewalt grob verletzt, möge der so Betroffene seinen Kampf mit allen ihm möglichen Mitteln fortsetzen, mit jenen, welche die Gesetze bieten aber auch und vor allem mit dem gleichzeitigen Öffentlichmachen des ihm widerfahrenen Unrechts, auch unter Namensnennung der Verletzer seiner Rechte. Zurückhaltung und Schweigen der Opfer wurde von Herrenmenschen noch nie belohnt und: Niemand kann einem durch Drangsalierung Betroffenen das Äußern der von ihm erkannten Wahrheit verbieten, im Gegenteil – Art. 5 Grundgesetz garantiert dieses Recht ausdrücklich - von dem Elementar-Recht der Freiheit seiner Äußerungen einmal ganz abgesehen. Es ist daher außerordentlich zu begrüßen, dass viele betroffene Eltern und deren Unterstützer bereits seit vielen Jahren öffentlich aktiv sind.
Wenn hier auch keine juristische Handlungsempfehlung zu konkreten Fällen geboten werden kann, ist der Autor davon überzeugt, dass man traumatische Erlebnisse, solche der tiefen Verunsicherung und Ohnmacht, besser ertragen kann, wenn man den Hintergrund und damit die Ursachen des auf Herrenmenschenideen aufbauenden Weltbildes der Täter zu verstehen sucht und man zugleich die Verletzungen der eigenen Rechte und die Pflichten der Gegner besser ordnen und benennen kann. So gewappnet – das lehrt die Erfahrung – kann man auch unbestimmten Ängsten und konkreten Befürchtungen gelassener entgegentreten.




Von Selbst-Bestimmtheit und –Verantwortung,
Elementar-Freiheiten und –Pflichten und von
Elementar-Rechten und -Pflichten


Nicht vielen Menschen ist bewusst, dass der Begriff „Freiheit“ ein oft beschränkend gebrauchter, weil falsch verstandener, nur annähernder Hilfsbegriff für Selbst-Bestimmtheit und Selbst-Verantwortung ist. Der vielfältige, aber meist unbefriedigende Gebrauch des Begriffs „Freiheit“, insbesondere in der Literatur, der Politik und in Gesetzestexten, zeigt dies überdeutlich. Selbst Thomas Hobbes macht da keine Ausnahme. Im ersten Teil seines „Leviathan“ (1651) schrieb er im 14. Kapitel über den Begriff „Freiheit“:

„Freiheit begreift ihrer ursprünglichen Bedeutung nach
die Abwesenheit aller äußeren Hindernisse in sich.“

Dem könnte ein in Ketten Liegender entgegenhalten:

Selbst wenn ich nicht mehr in Ketten läge, ich also von den Hindernissen äußerer Freiheit erlöst wäre, was nutzte mir das, wenn es mir an Selbst-Bestimmtheit fehlte? Ich wäre immer noch Opfer gewalttätiger Mächtiger.

Freiheit? Ohne Selbst-Bestimmtheit ist Freiheit nur von geringem Wert!
Kein Aspekt menschlicher Freiheit kann besser beschrieben und zugleich benannt werden als mit dem Begriffspaar „Selbst-Bestimmtheit“ und „Selbst-Verantwortung“.
Der Begriff „Freiheit“ wird unterschiedlich verstanden, beispielsweise als „Freiheit zu“, „Freiheit gegen“, ein andermal auch als „Freiheit von“. Es sind auch Begriffe im Gebrauch, wie „quantitative“ oder „persönliche Freiheit“ oder auch „innere“ oder „äußere Freiheit“. Solche letztlich einschränkende Adjektive braucht der Begriff „Selbst-Verantwortung“ nicht. Er ist eindeutig und umfassend.

Beide Begriffe, Selbst-Bestimmtheit und Selbst-Verantwortung, sind das Ergebnis aus dem wesentlichen kennzeichnenden Merkmal der Spezies Homo sapiens, der Erkenntnisfähigkeit, demnach jeder Mensch nur sich selbst gehört und niemand eines anderen Herr oder Knecht sein kann.
In Folge dieses Erkennens hat der Mensch – und er kann dies immer wieder – auch seine Elementar-Freiheiten und Elementar-Pflichten erkannt, die in einer wirklich demokratisch organisierten Menschengemeinschaft, dem „demokratischen Rechtsstaat“, in Gesetzestexte gefasst sind. Verliehen oder genommen werden können die Elementar-Freiheiten und -Pflichten von niemandem, auch von keinem Gesetzgeber. Jeder Mensch hat sie bereits allein aus der Zugehörigkeit zu seiner Spezies. Folglich hat und braucht der Mensch auch keinen „Anspruch auf Freiheit“, weil sich Anspruch immer an oder gegen jemanden richtet, dieser aber kein Element der menschlichen Freiheit verleihen kann, denn jeder Mensch besitzt diese allein durch seine Existenz vollkommen.
So kann nur er mittels seiner Selbst-Bestimmtheit über sich und damit über seine Elementar-Freiheiten bestimmen. 


Daher ist der Mensch befähigt und aus sich selbst heraus ermächtigt einen „Katalog der Elementar-Freiheiten“ (4) zu formulieren, deren einzelne Elemente sechs Gruppen zugeordnet werden können:


1. Die Elementar-Freiheit über seine ganze physische Körperlichkeit,
2. die Elementar-Freiheit über seine Gedanken und Gefühle und
3. die Elementar-Freiheit über seine Sinne, wie
4. die Elementar-Freiheit über seine Äußerungen,
5. die Elementar-Freiheit über sein Handeln und
6. die Elementar-Freiheit und -Pflicht, seine vorgenannten 

Elementar-Freiheiten und Elementar-Pflichten oder die seiner unmündigen Kinder oder der ihm zum Schutz Anvertrauten, gegen Verletzung selbst zu verteidigen um so das Lebenkönnen der Elementar-Freiheiten und Elementar-Pflichten zu sichern.

Alle einzelnen Elemente der Elementar-Freiheiten benennen artspezifische Fähigkeiten und damit elementare Merkmale des Menschen, diesem immanent, unabhängig davon, ob der Mensch allein oder in Gemeinschaft mit anderen lebt.

Kein Mensch kann Kraft selbst gesetzten, also eigenen Rechts oder im Auftrag eines anderen oder eines Gesetzes Herrscher eines Menschen sein – aber: Missachtet und damit verletzt werden können die Elementar-Freiheiten und -Pflichten sehr wohl. Deren Verletzer ist immer der Mensch selbst: Als Verletzer der eigenen und auch der anderer. Letzteres macht Regelwerke zum Schutz der Elementar-Freiheiten und -Pflichten und zur Sanktionierung bei deren Verletzung notwendig. Dies ist die Folge aus einer anderen wesentlichen Erkenntnis des Menschen, dass er dem Ausleben seiner Elementar-Freiheiten selbst Schranken setzen muss, wenn in einer Menschengemeinschaft, gleich welcher Größe, Frieden herrschen soll.


Durch die Fassung der Elementar-Freiheiten und Elementar-Pflichten in einen Gesetzestext werden - was eine demokratisch organisierte Menschengemeinschaft voraussetzt - zu Gesetzesbestimmten Elementar-Rechten und Gesetzesbestimmten Elementar-Pflichten. Erst damit wird deren gesetzesbestimmter Schutz durch gewählte Organgewalt möglich, aber auch einer begrenzten, gesetzesbestimmten Beschränkung durch in demokratischen Verfahren gesetzten Regeln zugänglich, was wiederum zum Schutze der Rechte Anderer zwingend notwendig ist. 

Auch gesetzesbestimmte Beschränkungen des Auslebenkönnens von Elementar-Rechten und –Pflichten sind Verletzungen derselben und müssen für alle Mitglieder der Menschengemeinschaft gleich gelten.
Wohlgemerkt, hier ist nur von gesetzesbestimmten Beschränkungen von Elementar-Rechten und/oder -Pflichten die Rede, nicht von Unmöglichkeiten, wie deren Verlust, Verwirkung (5), Aberkennung oder Veräußerung.





Jedem beherrschenden Eingriff entzogen: 

Die artspezifischen Fähigkeiten des Menschen

Das Menschsein bedeutet und erfordert das Lebenkönnen aller, den Individuen jeweils zur Verfügung stehenden artspezifischen Fähigkeiten, ohne Furcht und Not um die Freiheit, genau dies tun zu können, weil der Mensch von Natur aus dazu befähigt und somit jedes Recht dazu hat.
Und da, wie bereits dargelegt, jeder Mensch nur sich selbst gehört und so niemand eines anderen Herr oder Knecht sein kann, so ist nur er selbst Herr über seine artspezifischen Fähigkeiten und damit seine kennzeichnenden Merkmale und so auch über seine Elementar-Freiheiten.

Unstreitig ist: Jene artspezifischen Fähigkeiten, die mit Begriffen beschrieben werden, wie beispielsweise Liebe, Zuneigung, Vertrauen, Treue, Zuverlässigkeit, Mitleidsfähigkeit, Verantwortungsübernahme und Fürsorge für andere, sind für eine optimale Entwicklung eines Kindes und damit in einer Elternschaft, aber auch für jede Partnerschaft unverzichtbar.
Andere artspezifischen Fähigkeiten, und damit artspezifischen Merkmale, haben ihre Ursache in der Art der Fortpflanzung der Spezies Mensch, die eine sexuelle ist. Daher sind Zeugung, Schwangerschaft und Geburt Teil des Menschseins und damit Elementar-Freiheit. So gehört die Erziehung der Kinder, die persönliche Zuwendung und körperliche Fürsorge ebenso zu den Elementar-Freiheiten und -Pflichten der Eltern.

Es ist beim Menschen und seinen artspezifischen Fähigkeiten nicht anders als bei jenen der Tiere: Niemand käme auf die Idee die artspezifischen Fähigkeiten eines Schimpansen kritisch einer wertenden Beurteilung, die dem Zweck eines beherrschenden Eingriffs dienen soll, zu unterziehen. Es würde gegen ethische Grundsätze verstoßen, ließe man den Schimpansen nicht artgerecht, also mit all seinen artspezifischen Fähigkeiten leben. Anderes würde zu Recht den Protest von Tierschützern hervorrufen.

So ist auch kein Mensch berechtigt in die artspezifischen Fähigkeiten und damit letztlich in die, in einer organisierten Menschengemeinschaft, daraus erwachsenen Elementar-Rechte und -Pflichten eines anderen Menschen beherrschend einzugreifen.
Das hat zur Folge, dass die artspezifischen Fähigkeiten des Menschen jeder wertenden Beurteilung, die dem Zweck eines beherrschenden Eingriffs dienen soll, jedermann entzogen sind. Somit gilt dies auch für das Handeln aller drei Organgewalten, also auch für Urteile von Richtern.


Dies gilt auch dann, wenn ein Mensch erkennbar ein Defizit im Vergleich zu sonst überwiegend beobachtbaren artspezifischen Fähigkeiten der Menschen zeigt. Wäre dies anders, hätten jene Menschen, die sich als „normale“ betrachten, beispielsweise das Recht, den mit erkennbar mentalen oder anderen körperlichen Defiziten behafteten Mitmenschen an seiner Fortpflanzung zu hindern.

Erkennt eine Frau oder ein Mann Defizite ihrer eigenen Fortpflanzungsfähigkeit, so sind diese aus ihrer Selbst-Bestimmtheit heraus berechtigt, Methoden der Medizin, bzw. Medizintechnik anzuwenden, die ihr Defizit folgenlos machen können, soweit Elementar-Freiheiten und die daraus erwachsenen Elementar-Rechte anderer nicht verletzt werden. Daher ist der Einsatz der Präimplantationsdiagnostik (PID) in Verbindung mit einer vorhergehenden In-Vitro-Fertilisation (IVF) (6) zu befürworten, wenn das Erreichen einer Schwangerschaft nicht auf natürlichem Wege möglich ist.

Betreffend der Folgen aus weiteren möglichen Defiziten des Menschen, wird auf den noch folgenden Abschnitt verwiesen.

Allerdings gibt es ein aus der Notwendigkeit gesetzesbestimmter Beschränkung erlaubter Eingriff in Elementar-Rechte oder anderer Rechte durch Organgewalt: Besteht begründeter Anlass anzunehmen, dass solche Rechte des Kindes oder eines der Elternteile verletzt werden oder dass eine Verletzung solcher Rechte droht, dann können und sollen mittels der in demokratischen Verfahren gewonnenen Gesetze, Elementar-Rechte und andere Rechte des Verletzers, also auch von Vater und/oder Mutter in dem unbedingt nötigen Maße eingeschränkt werden, bis keine Gefahr durch den oder die Verletzer mehr droht.


Und genau hier wird eine der Hauptursachen von Streitigkeiten in der Dreiecksbeziehung Kind-Eltern und dem Handeln von Organgewalt sichtbar: Das Aufeinandertreffen einerseits der Elementar-Rechte und –Pflichten von Eltern und andererseits von Organgewalt, wie beispielsweise durch ein Familiengericht, welches gesetzesbestimmte Beschränkungen von Elementar-Rechten zum Schutz gesetzesbestimmter Elementar-Rechte des Kindes oder von einem der Elternteile, anwenden will.


Hier müssen drei Grundsätze gelten:


Wenn ein Gericht zum vorgenannten Zwecke tätig wird, dann ist dieses nur dazu berufen, eine tatsächliche Verletzung eines gesetzesbestimmten Rechts oder einer gesetzesbestimmten Pflicht festzustellen, die Fortsetzung oder Wiederholung der Verletzung zu verhindern und, wenn nötig, die Verletzung gemäß den Gesetzen zu ahnden.

Ein Elementar-Recht oder ein anderes Recht des Kindes oder ein Recht der organisierten Menschengemeinschaft auf „gute“, „hinlängliche gute“, „perfekte“, „ideale“ oder „vollkommene“ Eltern gibt es nicht, weil es überhaupt kein Menschsein mit solchen Prädikaten gibt, nicht einmal einen einzigen Menschen, der legitimiert ist, solche Prädikate ernsthaft beschreiben, bestimmen und zuteilen zu können.

Niemand, also auch kein Gericht, kein „Sachverständiger“ und kein Mitarbeiter eines Jugendamtes, ist dazu berufen über artspezifische Fähigkeiten von Eltern zu urteilen, etwa um deren artspezifische Fähigkeiten zur Elternschaft, beispielsweise als „geeignet“, „ungeeignet“, „akzeptabel“ oder „nicht akzeptabel“ zu klassifizieren und dies zu dem Zwecke, beherrschend eingreifend zu können.


Der von sogenannten „Psychologen“ und ihren - natürlich Interessen geleiteten - Interessenvertretungen bemängelte Umstand, dass es keine Kontroll- und Prüfstelle für eine Familiengerichtseignung von „psychologischen Sachverständigen“ gibt, bedarf keiner Erörterung – weil diese vor einem Familiengericht im vorbeschriebenen Sinne nichts „sachverständig“ zu „begutachten“ haben.



Nicht mehr Herr all seiner artspezifischen Fähigkeiten –
Beschränkungen aus Defiziten eigener Erkenntnisfähigkeit


Keine Spezies ist aus ihrer (bisherigen) Evolution ausschließlich in irgend einer denkbaren „Idealform“ hervorgegangen - auch nicht der Mensch. Alle Spezies zeigen in ihrer sichtbaren, aber auch nicht auf den ersten Blick erkennbaren Ausbildung, auch solche Mitglieder, die – statistisch gesehen – von der überwiegenden Zahl ihrer Artgenossen erheblich abweichen. Dies können beispielsweise innere und äußere Körpermerkmale, aber auch vom großen Durchschnitt abweichende Ausbildungen insbesondere des Gehirns sein. Gleiches gilt – außerhalb evolutionärer Entwicklung - für das Ergebnis aus einer Schwangerschaft, auch wenn die Eltern gesund waren: Kinder können mit erheblichen Defiziten ihrer körperlichen Ausbildung, also auch des Gehirns, geboren werden.

Es ist zwar zutreffend, wenn zuvor formuliert wurde, dass nur der Mensch selbst Herr über seine artspezifischen Fähigkeiten und damit seiner kennzeichnenden Merkmale und so auch über seine Elementar-Freiheiten ist.
Weiter ist daher auch zutreffend, dass die artspezifischen Fähigkeiten des Menschen jeder wertenden Beurteilung, die dem Zweck eines beherrschenden Eingriffs dienen soll, entzogen sind.

Was aber ist, wenn ein Mensch an dem wesentlichsten Merkmal seiner Spezies, der Erkenntnisfähigkeit, ein erhebliches Defizit aufweist?


Dies erzeugt in einer Menschengemeinschaft, ob organisiert oder nicht, für all jene, die kein ihr eigenes Menschsein erheblich einschränkendes Defizit aufweisen, Pflichten der Fürsorge und damit auch des Schutzes derer, die mit erheblichen Defiziten ihrer artspezifischen Fähigkeiten belastet sind.

In einer organisierten Menschengemeinschaft bedarf es hierfür der Regeln, damit die mit einem erheblichen Defizit ihrer Erkenntnisfähigkeit lebenden Menschen, einerseits keine Verletzungen ihrer Elementar-Rechte und sonstigen Rechte erleiden und andererseits diese Menschen, eben auf Grund ihres Defizits, keine Rechte anderer verletzen, dies beispielsweise dann, wenn sie Eltern eines Kindes geworden sind.

Im Allgemeinen sind erheblichen Defizite der Erkenntnisfähigkeit eines Menschen bereits aus der Kindheit, also lange vor seiner Fortpflanzungsfähigkeit, bekannt. Sie entstanden meist vorgeburtlich oder während der Geburt.
Was ist aber, wenn solcher Art Defizite erst später entstehen, beispielsweise hervorgerufen durch eine Erkrankung oder gewaltsame Schädigung des Gehirns?

Dann muss zum Zwecke der Hilfe und Unterstützung eines solchen Menschen, wie auch zum Schutz anderer, die Beurteilung der artspezifischen Fähigkeiten eines Menschen erlaubt sein. Wohlgemerkt: Aus Fürsorge und zur Unterstützung des Menschen, nicht zur Beherrschung der artspezifischer Fähigkeiten des ohnehin schon benachteiligten und oft auch leidenden Menschen.

Das Defizit in der Ausbildung der Erkenntnisfähigkeit muss erheblich von den sonst bei Menschen beobachtbaren Defiziten abweichen, wie der Art, dass solche Menschen nur mit fremder Hilfe und nicht mittels eigener Erkenntnisfähigkeit ihr Leben gestalten und so auch ihre Elternschaft nicht leben können. Dies bedeuet, dass sie gegenüber ihrem Kind ihre Elementar-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllen können. Solche Menschen haben samt ihrer Kinder einen unbedingten Anspruch auf die Hilfestellung der organisierten Menschengemeinschaft.

Sollte deren Defizit nicht bereits vor Eintritt in ihre Elternschaft bekannt gewesen sein, dieser also erst noch - zum Beispiel im Zusammenhang einer Familienrechtssache - festzustellen ist, dann hat sich ein Familienrichter wissenschaftlicher Hilfeleistung zu bedienen. 

Dies kann nur – entgegen der bisherigen Gewohnheiten der Rechtsprechung – nur mit Hilfe der Neurowissenschaften geschehen, auch im Zusammenwirken mit der Verhaltensforschung. Dem Neurowissenschaftler steht heute ein Instrumentarium von bildgebenden Verfahren zur Verfügung, das ihm Einblicke in das Gehirn eines Menschen gewährt. Natürlich kann auch er nicht erkennen, was der Mensch denkt, aber ob beispielsweise Gehirnareale eine erkennbare Schädigung oder Fehlbildung aufweisen und so Gehirnfunktionen nicht in dem Maße zur Verfügung stehen, wie sie zum Lebenkönnen in Selbst-Bestimmtheit erforderlich sind.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse des Neurowissenschaftler, evtl. ergänzt durch die des Verhaltensforschers, können dem Familienrichter bei seiner Entscheidung dienen.
Es gilt aber auch hier: Der Richter bleibt der für sein Urteil Verantwortliche, weshalb er nachvollziehen können muss, was der Wissenschaftler ihm dargelegt hat. Dies stellt an diesen und an den Richter hohe Ansprüche. Dies betrifft insbesondere die sprachliche Darlegung des Wissenschaftlers zum jeweiligen Fall. Nur für den Spezialisten verstehbare Fachbegriffe haben dort keinen Platz. Der Richter, der Rechtsanwalt des Betroffenen, dessen Familienangehörige und andere mit dem Fall Beteiligte oder Befasste, müssen die Darlegungen des Wissenschaftlers verstehen können.





Die Hybris von Familienrichtern und anderen


Stets werden aus der Missachtung der o. g. drei Grundsätze Streitigkeiten in der Dreiecksbeziehung Kind-Eltern verschlimmert. Drei Personengruppen mischen sich ein: Einmal die Dritte Organgewalt in Form von Familiengerichten, diese unterstützt von „Sachverständigen“ als deren Auftragnehmer und die Zweite Organgewalt in Form von Mitarbeitern von Jugendämtern. Hinzu kommt: Die Letztgenannten unterstehen nicht nur in grundgesetz- und beamtenrechtswidriger Weise lediglich einer halben Dienstherrengewalt – es gibt keine Fachaufsicht, nur eine Rechtsaufsicht -, sondern verletzen, gemeinsam mit der Dritten Organgewalt, auch noch das unbedingte Gebot des „fairen Prozesses“ aus Art. 6 EMRK zum Nachteil der ohnehin stets schwachen Partei aus der Dreiecksbeziehung Kind-Eltern. Dies ist einer der Hauptgründe, weshalb diese schwache Partei ihre berechtigten, weil gesetzesbestimmten Ansprüche meist schlecht durchsetzen kann. Mit anderen Worten: Eltern und Kinder, oft nur durch einen schwachen Rechtsanwalt unterstützt, stehen Vertretern von zwei Organgewallten gegenüber.


Außer der aktiven Missachtung der zuvor genannten drei Grundsätze, leiden die Mitglieder der drei genannten Personengruppen zudem an einer weit verbreiteten, erlernten, daher aber auch beseitigbaren Rechtsblindheit, die einer Wahnvorstellung gleichkommt:

Dass die artspezifischen Fähigkeiten, also beispielsweise die typischen aber individuellen Befähigungen von Mann und Frau zur Elternschaft, allgemein gültige und damit begutachtungs- und beurteilungsfähige Merkmale aufweisen, die geeignet wären in allgemein gültige Gesetzestexte gefasst werden zu könnten und damit auch dem beurteilenden Zugriff von Mitgliedern der Rechtsprechung oder anderen von diesen beauftragten Mitbürgern zugänglich seien.


Diese von Herrenmenschenideen geleitete Wahnvorstellung ist der Grund, weshalb die Dreieckbeziehung Kind-Eltern – die Familie -, die doch die natürliche Keimzelle jeder Menschengemeinschaft, also auch der jedes Staates ist, der Willkür Weniger ausgesetzt ist. Die Familie ist im Staate machtlos.


Eine ganz andere Machtstellung und damit Beachtung im Staate wird beispielsweise nicht staatlich organisierten Gemeinschaften zuteil, obwohl deren Grundlagen lediglich auf religiösen, höchst unterschiedlichen und wechselhaften Phantasie- oder Wunschvorstellungen von Menschen beruhen. Diese genießen zudem - nicht nur - in Deutschland einen deutlich höheren Schutz im Staate als die Familie. Das drückt sich bereits dadurch aus, dass im Grundgesetz den Rechten von Religionsgemeinschaften (7) ein weitaus größerer Raum gewidmet ist, als den elementaren Rechten der Dreiecksbeziehung Kind-Eltern. So würde es niemand seitens der Organgewalten wagen, den Religionsgemeinschaften beispielsweise in ihre religiösen Riten und inneren Strukturen hineinzureden. Dies selbst dann, wenn dort offensichtlich im erheblichen Umfang Elementar-Rechte und andere Rechte von Bürgern verletzt werden oder wenn angeblich „religiöse Pflichten“ die Verletzung von geltendem Recht „fordern“. 

Selbst bei der stets öffentlichen Eigendarstellung der Organgewalten benutzen deren Mitglieder – von Bundespräsidenten über (beispielsweise) den Verteidigungsminister bis hin zum Ortsbürgermeister - religiöse Symbole und Riten. Dies geschieht entgegen deren Neutralitätspflicht in Sachen „religiöses Bekenntnis“ und entgegen der Grundgesetzregel: „Es besteht keine Staatskirche“. So erhärtet sich in Deutschland der Eindruck, dass zwar keine „Staatskirche“, wohl aber eine „Staatsreligion“ existiert.
Auch die Anzahl von Beiträgen öffentlich-rechtlicher Medien, die kritiklos religiöse, mystische, esoterische oder auch astrologische Themen täglich verbreiten, liegt weit über jenen mit dem Thema „Dreiecksbeziehung Kind-Eltern“. Erinnert wird hier an die große Zahl fester, regelmäßiger Sendeplätze im Rundfunk und Fernsehen, die allein von der Katholischen und Evangelischen Kirche in Anspruch genommen werden können, obwohl dies das Grundgesetz überhaupt nicht vorsieht.
Man kann deutlich erkennen: Die Familie nimmt – nicht nur in Deutschland – nicht den ersten Rang im Staate ein, die ihr zweifellos zukommt. Die Verbreitung religiöser Ideen und die Sorge um ihr „Jenseits“ erscheint den Mitgliedern der Organgewalten wichtiger als die „diesseitige“ Familie.


Ist Organgewalt mit ihrer Bevormundung gegenüber religiösen Gemeinschaften mehr als zurückhaltend, so ist dies gegenüber dem Dreieckverhältnis Kind-Eltern völlig anders: Selbst wenn keine Verletzung, beispielsweise der Elementar-Rechte des Kindes sichtbar ist, gerieren sich Organgewalten als besserwissende, bevormundende „Übereltern“, welche die tatsächlichen Eltern in deren Elternschaft jedweder Kritik, Drangsalierung und Bevormundung aussetzen. Mitglieder von Organgewalten spielen selbst „Eltern“, statt die tatsächlichen Eltern und deren Kinder in den wesentlichen Mittelpunkt staatstragenden Interesses zu stellen. Die wesentliche Ursache solchen Ungleichgewichts der Beachtung und Wertschätzung des Dreiecksverhältnisses Kind-Eltern ist:

Zu viele Mitglieder der organisierten Menschengemeinschaft – also auch der Organgewalten - haben vergessen oder es war ihnen nie bewusst, dass es ohne Familie keine Zukunft für eine Menschengemeinschaft gibt.




Vom den Phantasmen
„…staatliche Gemeinschaft“, „Kindeswohl“ und „staatliches Wächteramt“


Dabei sind die entscheidenden Gesetzessachverhalte zur Dreiecksbeziehung Kind-Eltern einerseits und den Organgewalten andererseits leicht zu verstehen. Man muss nur den Rechtsgrundsatz der Gesetzesbestimmtheit, das Grundgesetz, samt der ausdrücklichen Gesetzesunterworfenheit der Richter und die Europäischen Menschenrechtskonvention beachten und zudem erkennen, dass all diese Regeln in der Rangfolge den bereits erwähnten Elementar-Rechten und -Pflichten des Menschen nachgeordnet sind, ob diese nun in Gesetzestexte gefasst sind oder nicht.
All diese Rechte, insbesondere die Elementar-Rechte haben zur Folge:

Richter können nur dann in die gesetzesbestimmten Rechte von Eltern eingreifen, wenn die gesetzesbestimmten Rechte des Kindes durch eines oder beide Elternteile oder durch Dritte verletzt werden oder eine konkrete Gefahr hierzu droht.

Mehr als zweifelhaft ist, ob auch Mitarbeiter von Jugendämtern in die gesetzesbestimmten Rechte von Eltern eingreifen dürfen, einmal, weil diese kein Richteramt innehaben und weiter diese nur einer halben Dienstherrengewalt unterstehen, mithin den Jugend-„ämtern“ der Status eines gesetzesgemäßen „Amtes“ fehlt.


Ein sich berufen auf den gesetzesunbestimmten Begriff „...staatliche Gemeinschaft“ aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ist – auch wenn der Begriff im Grundgesetz benutzt wird – grundgesetzwidrig, weil er gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Gesetzesbestimmtheit u. a. des Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 7 EMRK verstößt.
„Staatliche Gemeinschaft“? - Wer oder was soll das sein? Ist jeder Bürger oder sind nur einige ausgewählte Bürger gemeint?

Gleiches gilt für den gesetzesunbestimmten Begriff „Kindeswohl“ (8), der in älteren Fassungen, wie in der neuen Fassung des § 1666 BGB benutzt wurde, bzw. wird. In der neuen Fassung des § 1666 Abs. 1 BGB von 2008 heißt es:


„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“


Die Frage ist: Wo ist im Grundgesetz bestimmt, was der Begriff „Kindeswohl“ bedeutet? Nirgendwo! Auch Auslegungen des Begriffs durch das Bundesverfassungsgericht ersetzen nicht ein Gesetz, das Bestimmtheit schafft.

Zudem: Die Vorstellungen eines „geistigen Wohls“ und „seelischen Wohls“ sind unwissenschaftlicher Nonsens, weil die Begriffe „Geist“ und „Seele“ auf Jahrtausende alte mystische, religiöse und metaphysische Vorstellungen zurückgehen. In der Urfassung des § 1666 vom 1. Januar 1900 hieß es im § 1666 Abs. 1 noch:

„Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet...“


Erst ab der Fassung des § 1666 vom 01.01.1980 kam noch das „seelische Wohl“ hinzu.

Das Problem ist: Weder gibt es einen „Geist“, noch eine „Seele“, weder materiell, noch immateriell, was auch für den Begriff „Psyche“ (9) gilt. Die meisten Menschen sind zwar bereit den Begriff „Geist“ als das zu erkennen und anzuerkennen, was man auch als „Befähigung des Gehirns“ bezeichnen kann. Das wiederum hat zur Folge, dass es eine Trennung von „Leib“ und „Geist“ nicht gibt. Zum Körper gehört nun einmal untrennbar auch das Gehirn. Der Mensch ist eine Einheit.

Mit dem Begriff „Seele“ ist dies anders. Das Anerkennen der Nichtexistenz einer „Seele“ empfinden nicht wenige Menschen als einen beängstigenden Verlust, der nur mit jenem zu vergleichen ist, den die Menschen empfanden, als sie anerkennen mussten, dass die Erde und damit sie selbst nicht Mittelpunkt des Weltalls sind und die Sonne sich auch nicht um die Erde dreht.


Dies als zutreffend vorausgesetzt, gibt es auch kein „Körper-Geist-Seele-Problem“, was die Textverantwortlichen wohl zum ersten Satz des § 1666 BGB angeregt hatte. Das reale, erkennbare Problem war und ist doch, dass viele Menschen, auch solche, die im Jahre 2008 erneut mit der Formulierung des neuen § 1666 BGB befasst waren, einschließlich des letztunterzeichnenden, damals zuständigen Bundespräsidenten, ihr Gehirn, unter Zuhilfenahme des vorhandenen und als gesichert geltenden Wissens, nicht gebrauchen wollten.
Auch wenn im Zeitalter moderner Neurowissenschaften bei weitem nicht alles verstanden wird, so berechtigt dies nicht, Unverstandenes mit Mystik oder Metaphysik erklären zu wollen. Mystische und metaphysische Ideen lassen keinen Platz in den Vorstellungen des Menschen für die notwendige Bescheidenheit, einzusehen, dass der Mensch immer seinem letztendlichen, weil nicht überwindbaren Nichtwissen ausgeliefert bleibt. Ein Annehmen des letztendlichen Nichtwissens macht Platz im Denken des Menschen für beispielsweise die bewundernswerte Schönheit der Welt, allen Lebens und damit auch für die Schönheit und Einmaligkeit ausnahmslos jedes Menschseins, das es zu schützen gilt. Dieses Eingestehen letztendlichen Nichtwissens macht aber auch Platz für die Bescheidenheit festzustellen: 
Ich weiß es nicht.

 

Wollte man unbedingt den bisher gesetzesunbestimmten Begriff „Kindeswohl“ gebrauchen, dann könnte ein neugefasster Abs. 1 des § 1666 BGB wie folgt lauten:

„Werden die Elementar-Rechte und die weiteren gesetzesbestimmten Rechte des Kindes nicht verletzt, dann ist auch das Kindeswohl gesichert.“

Dies setzte aber voraus, dass die Elementar-Freiheiten und –Pflichten als Gesetzesbestimmte Elementar-Rechte und –Pflichten an die Stelle des „unbestimmten Rechtsbegriffs“ (BVerfGE 30, 25) „Menschenwürde“ des Art. 1 Abs. 1GG gesetzt wären. Stattdessen bleibt der Begriff „Menschenwürde“ der Willkür jedweder „Auslegung“ durch Richter und andere ausgeliefert.

Gewiss, trotz Beachtung der Elementar-Rechte und sonstigen Rechte des Kindes kann es diesem an Liebe und Zuwendung fehlen. Aber: Liebe und persönliche Zuwendung, ein Gefühl des Geborgenseins, die jedes Kind – und nicht nur dieses – unbedingt für eine optimale Entwicklung benötigt, kann per Gesetz nicht angeordnet werden, auch weil Liebe und Zuwendung nicht gesetzesbestimmbar sind.


Richtig ist: Ein sich berufen auf den gesetzesunbestimmten Begriff „Kindeswohl“ und eine mögliche Gefährdung desselben oder auf ein gesetzesunbestimmtes „staatliches Wächteramt“ - eine „Auslegung“ des Art. 6 Abs. 2 GG - reicht ebenso zum Eingriff und damit zur Verletzung der Elementar-Rechte und –Pflichten und der gesetzesbestimmten Rechte von Eltern und Kindern nicht aus, auch nicht für einen Eingriff durch Organgewalt.
Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass Richter, bestellte „Sachverständige“ und Mitarbeiter von Jugendämtern die gesetzesunbestimmten Phantasmen, die Begriffe „...staatliche Gemeinschaft“, „Kindeswohl“ und „staatliches Wächteramt“ für sich exklusiv in Anspruch nehmen und diese – mangels Gesetzesbestimmtheit - nach eigenem Geschmack „auslegen“. Einige versteigen sich in die von keinem Gesetz getragene Behauptung, dass das „Jugendamt Träger des staatlichen Wächteramts“ sei.

Fakt ist: Gesetzesunbestimmtes kann weder als etwas Tragendes oder in anderer Weise Gegenstand von Rechtsprechung sein.
In einem tatsächlichen, nicht bloß behaupteten Rechtsstaat gilt daher grundsätzlich:


      Gesetzesunbestimmtheit ist das Werkzeug der Willkür.

Solche, wie die hier beschriebenen, schwerwiegenden Mängel und Ungereimtheiten im Grundgesetz - und deren gibt es zu viele – verwundern nicht, war doch der Nazi-Jurist Hermann von Mangoldt im Parlamentarischen Rat u. a. Hauptverantwortlicher für den sogenannten „Grundrechtekatalog“ bestehend aus den Artikeln 1 bis 19 Grundgesetz. (10).



Die mit dem Mund der Richter „Recht“ sprechen


Die beschriebene Hybris, insbesondere aus der Wahnvorstellung von Richtern - vom Familiengericht bis hin zum BGH und BVerfG - hat das ohnehin oft unvermeidbare menschliche Elend und Leiden aus Störungen in der genannten Dreiecksbeziehung, Kind-Eltern noch deutlich vergrößert.
Diese aus Herrenmenschenideen geborene Selbstüberhebung der Richter hat zudem Eltern und Kinder dem Geschäftszweig „Gutachter-Unwesen“, bzw. „Sachverständigen-Unwesen“ ausgeliefert, deren meist unwissenschaftlichen „Erkenntnisse“ die Entscheidung der Richter - entgegen dem Grundgesetz – tragen. So kommt es, dass letztlich „Sachverständige“ oder „Gutachter“, gegen meist hohes Honorar, mit dem Mund der Richter „Recht sprechen“.


„Man wird zum Sachverständigen, wenn man von einem Richter dazu ernannt wird.“

Solcher Art geoffenbartes Denken und Handeln wirft sofort die berechtigte Grundfrage eines jeden Menschen auf, der sich seiner Selbst-Bestimmtheit bewusst ist und deshalb die Frage an sein Gegenüber richtet:

Wann wurdest du von mir dazu legitimiert,
für und über mich bestimmen zu dürfen?





Richterpflicht: 

Ausnahmslose Beachtung des Grundgesetzes und der weiteren Gesetze

Niemand bestreitet, dass in einer organisierten Menschengemeinschaft Regeln, sprich Gesetze, die Rechte gerade auch der Schwächsten schützen müssen. Niemand bestreitet, dass hierdurch jenen Bürgern, die den Beruf des Richters freiwillig gewählt haben, eine oft schwierige Aufgabe gestellt wird, die sie, nur dem Gesetze unterworfen, so weit wie möglich bewältigen müssen. Das bedarf täglicher Anstrengungen, die nicht nur „aus den Akten“ zu bewältigen sind. Um sich über eine mögliche oder tatsächliche Verletzung von gesetzesbestimmten Rechten eines Kindes oder von Eltern ein Urteil erlauben zu können, muss sich ein Familienrichter höchst persönlich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen, wenn nötig vor Ort, denn:


Nur den Richtern, nicht „Sachverständigen“ oder Jugendamtsmitarbeitern, ist gemäß Art. 92 S. 1 GG die Rechtssprechende Gewalt anvertraut – mehr anvertraut als dieses wurde aber auch nicht. Zu diesem Zwecke sind diese „nur dem Gesetze unterworfen“, wie es Art. 97 Abs. 1 GG klar zum Ausdruck bringt.

Nicht der – meist auch noch wissenschaftlich unhaltbaren – bezahlten Meinung sogenannter „Sachverständiger“ dürfen Kind oder Eltern ausgesetzt sein, sondern nur Richtern, die ihre Überzeugung aus den Gesetzen gewonnen haben, gestützt auf den selbst als zutreffend erkannten Fakten.
Für die Rechtsprechung in einem demokratischen, die Elementar-Rechte der Bürger achtenden Staate gelten die einfachen, aber generellen Regeln:


Das Ausüben Rechtsprechender Gewalt bedeutet: In einer Rechtssache Recht sprechen mittels der für den Fall anwendbaren Gesetze.

Fehlt es für einen Rechtsfall an einem dazu anwendbaren Gesetz, kann für diesen Rechtsfall auch keine Rechtsprechung stattfinden.

Ein schlechtes oder nur wünschenswertes Gesetz macht einen Richter nicht zu Gesetzgeber.


Die Realität – nicht nur in Deutschland – ist: Richter machen sich durch „Gesetzesauslegung“ selbst die ihnen passenden Gesetze. Sie sprechen dann auch gerne von „Gesetzes-„ oder „Rechtsfortbildung“ und „Richterrecht“. Prof. Dr. iur. Roman Herzog, der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts und spätere Bundespräsident, sah die Richter, neben der Ersten, der Gesetzgebenden Organgewalt, als zweite „Legalitätsquelle“. Herzog in einem Aufsatz vom Juni 2000 wörtlich: "Zwei Legalitätsquellen sind besser als eine." Das ist Anmaßung pur. Der in Deutschland Lebende muss also beispielsweise nicht nach Italien, Ägypten oder nach Syrien blicken, wenn er auf rechtspolitische Anmaßung hinweisen will.





Trauma bei Eltern und Kind


Eltern und Kinder erfahren oft von Außen kommende, gewaltsame Einwirkungen auf ihre Familie, und damit auf die Geborgenheit und das sie schützende, gegenseitige Vertrauen. Solche Einwirkungen sehen diese als existenzgefährdende Bedrohung ihre Beziehungen. Sie erkennen darin ein Gewalterlebnis und auch eine Bedrohung ihrer Selbst-Bestimmtheit und –Verantwortung und nicht selten eine Bedrohung der Gewissheit ihres einmaligen Menschseins. Nicht wenige empfinden die Bedrohung so, als fielen sie in ein imaginäres Nichts. Alles erscheint sinnlos und ohne Aussicht auf Besserung. Depressionen und Selbstmordgedanken greifen Platz.
Ist der Bedroher Mitarbeiter einer Organgewalt, wie beispielsweise ein Familienrichter oder Mitarbeiter eines Jugendamtes, dann wird auch das Vertrauen, das die betroffenen Bürger in die Schutzfunktion dessen, den sie zuvor noch als „schützenden Staat“ betrachtet haben, zerstört.


Wird die Dreiecksbeziehung durch eine drohende oder tatsächliche Abtrennung des Kindes von seinen Eltern oder auch nur von einem Elternteil gestört, sei dies durch Organgewalt oder Gewalt anderer veranlasst, werden bei allen Betroffenen Verlusttrauma erzeugt, die - insbesondere beim Kind - existenziell sein können. Sie werden, je jünger das betroffene Kind ist, Entwicklungsstörungen, sowohl körperlicher Art, insbesondere Störungen in der Gehirnentwicklung und Verhaltensstörungen zur Folge haben. Mit diesen im zugefügten Schäden ist nicht nur der Betroffene meist sein ganzes Leben belastet, sondern auch die Gesellschaft.

Ein solches Trauma ist durchaus vergleichbar mit dem Erleben aus anderen Gewalttaten, wie beispielsweise aus Vergewaltigung, Kriegsverletzung und Kriegsgeschehen, aus Unfällen mit schweren körperlichen Verletzungen, oder auch aus dem Erleben gesetzeswidriger Organgewalt, wie aus einem sogenannten „Justizirrtum“ oder aus Rechtsbeugung.
Gewalttaten solcher oder vergleichbarer Art führen bei den Betroffenen in aller Regel zu posttraumatischen Belastungsstörungen unterschiedlichen Ausmaßes und unterschiedlicher Dauer.



Öffentliche Anklagen


Es sind abschließend nur zwei Fragen zu stellen, die zugleich als zwei öffentliche Anklagen gegen die Mitglieder der Organgewalten anzusehen sind:

Wann werden endlich posttraumatische Belastungsstörungen von Kindern und Eltern, die durch eine menschenverachtende Selbstüberhebung von Richtern, „Sachverständigen“ und Jugendamtsmitarbeitern verursacht wurden, anerkannt und nicht nur posttraumatische Belastungsstörungen von heimkehrenden deutschen Soldaten, die in einen grundgesetzwidrigen und sinnlosen, weil keiner Verteidigung Deutschlands dienenden Krieg gezogen sind?


Wann endlich wird der unbestimmte Rechtsbegriff „Menschenwürde“ des Art. 1 S. 1 GG durch alle Elemente der Elementar-Freiheiten, die zugleich die artspezifischen Fähigkeiten des Menschen benennen, ersetzt, damit diese so zu Gesetzesbestimmten Elementar-Rechten und –Pflichten werden?



Schlusswort


Das Schlusswort richtet sich konkret an Mütter und Väter, die mit einem Familiengericht und/oder mit einem Jugendamt im Kampf um ihr Kind und um ihre Elementar-Rechte und die Rechte aus Art. 6 GG, also auch um die Rechte des Kindes, liegen. Naturgemäß kann das Folgende nicht jeden nur denkbaren Aspekt berücksichtigen, vielmehr ist eine gewisse Generalisierung und damit Unvollständigkeit nicht vermeidbar.

1. Seien sie sich ihrer Selbst-Bestimmtheit, aber als Mutter oder Vater auch ihrer Pflichten und Rechte bewusst. Lassen sie sich nicht behandeln, als seien sie „Mensch zweiter Klasse“. Den gibt es nicht, vielmehr sind sie gleichwertes Mitglied im Staate, das seine gesetzesbestimmten Rechte und die seines Kindes beachtet sehen will. Richter und Jugendamt haben lediglich eine dienende Aufgabe im Staate, mehr nicht. Zum Herrschen sind diese nicht beauftragt.
2. Fragen sie stets genau nach, auf welchen Gesetzestexten die Entscheidungen des Gerichts und des Jugendamtes beruhen und achten sie darauf, ob die Entscheidungen auch vom Grundgesetz gedeckt sind, vielmehr auch den jeweiligen Gesetzestexten entsprechen. Können sie selbst dies nicht beurteilen, dann lassen sie sich von ihrem Rechtsanwalt – es ist zudem dessen Pflicht - und vielleicht noch zusätzlich von einer anderen, sachkundigen Person ihres Vertrauens beraten. Nicht wenige machen dies kostenlos.
3. Beruhen Entscheidungen lediglich auf Urteilen höherer Gerichte, dann ist dies grundgesetzwidrig. Richter sind in ihren Entscheidungen nur dem Gesetze unterworfen, nicht den Rechtsmeinungen von Berufskollegen.

4. Lassen sie sich auch nicht von einem Rechtsanwalt von solchen Fragen abhalten, auch wenn dieser glaubt, sie würden sich mit solchen Fragen beim Gericht „unbeliebt“ machen. Sie müssen sich bei keinem Richter nicht beliebt machen, vielmehr hat dieser die Pflicht, auf der Grundlage der dem ihm bekannten Fakten gemäß dem Gesetze und nur diesem unterworfen zu entscheiden.
5. Lassen sie nicht an ihren Fähigkeiten als Eltern herummäkeln. Es gibt hierfür keine Maßstäbe, die gesetzesbestimmt sind, als nur diesen: Dass sie selbst die Rechte ihres Kindes nicht verletzen.
6. Es heißt im Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nur schlicht: “Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Hier wurde ein Elementar-Recht und eine Elementar-Pflicht von Müttern und Vätern formuliert.
Wenn sie sich an die dort genannten beiden Pflichten gehalten haben, geraten sie in einem wirklichen Rechtsstaat nicht in Konflikt mit diesem. Mängel in Pflege und Erziehung, die aus Mangel an finanziellen Mitteln entstehen, sind keine Pflichtverletzung. Sie sollten aber auch alle Möglichkeiten staatlicher Hilfe nutzen und sich dabei gfls. helfen lassen. Hilfe anzunehmen ist keine Schande!
7. Achtung! Wenn sie sich selbst in einen Lebens- oder Gesundheitszustand versetzen, aus dem sie die Pflichten gegenüber ihrem Kind nicht erfüllen können, dann verletzen sie die Elementar-Rechte ihres Kindes und ihre Pflicht aus Art. 6 GG, dies auch dann, wenn sie sonst ihr Kind lieben. Liebe und Pflichterfüllung gehören bei Eltern untrennbar zusammen.
8. Über die vorgenannten Pflichten hinaus, lieben sie ihr Kind. Kämpfen sie daher um das, was sie lieben und lassen sie evtl. vorhandene Streitigkeiten mit ihrem Partner nicht auf das Kind wirken, soweit dies nur irgendwie möglich ist.
9. Bestrafen sie nicht ihr Kind, wenn es sich dem Partner mehr zugehörig fühlt. Das ist für sie äußerst schmerzlich. Ihr Kind wird ihnen dies aber, wenn auch erst später, danken.
10. Übrigens: Der Text des Grundgesetzes ist nicht nur im Internet les- und ausdruckbar, sondern kann – was empfohlen wird – auch für wenig Geld erstanden werden.


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Anmerkungen und Quellen:

(*) Rechtschreibehinweis: Zur Betonung werden die Wortteile der Begriffe, die mit „Elementar-“, „Selbst-“ und „Bürger-„ beginnen stets getrennt geschrieben.

(1) 16.05.2007, in: www.kindesraub.de, Titel: „Bewertung der Tätigkeit der deutschen Jugendämter und der Familiengerichte, unter der besonderen Berücksichtigung des Grundgesetzes, des Beamtenrechts und der damit verbundenen Pflicht zur Staatsaufsicht über Jugendämter“;
15.08.2010, in: ZEIT ONLINE, Titel: „Mehr als 60 Jahre Verletzung elementarer Rechte von Eltern und Kindern - trotz Grundgesetz. Bemerkungen zum Sorgerechtsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 420/09 vom 21.07.2010“;
16.08.2010, in: ZEIT ONLINE, Titel: „Zwei bemerkenswerte Pressestimmen zum Sorgerechtsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 420/09 vom 21.07.2010“.

(2) Steffens, Bert „ZEIT  DER  AUFKLÄRUNG  ZWEITER  TEIL“, Auszug aus: 1. Bd. „Die Entdeckung der Selbst-Bestimmtheit“, VII. Kapitel „Ich denke, also bin ich - Was aber ist sicher?“:
„Die irrigen Prinzipien von „Herrenmenschenideen“ lauten ganz allgemein:
Wer seinen Willen mit Gewalt durchsetzen kann,
wer also beispielsweise an militärischer oder
wirtschaftlicher Macht überlegen ist und
zudem den „wahren Glauben“,
die „wahre Gesinnung“,
die „richtige“ Hautfarbe oder
die „überlegene Kultur“
zu besitzen glaubt oder
wer einfach nur seine Gier nach
Herrschaft und Beherrschung befriedigen will oder
auch nur dem „stärkeren“ Geschlecht angehört,
der ist „von Natur aus“ Herr oder Herrin,
selbst über „seine“ Umwelt.“


(3) Ebner-Eschenbach, Marie von, österreichische Schriftstellerin, schrieb in ihren „Aphorismen“ (1880):
"Die glücklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit"

(4) Steffens, Bert „ZEIT  DER  AUFKLÄRUNG  ZWEITER  TEIL“, Auszug aus: 1. Bd. „Die Entdeckung der Selbst-Bestimmtheit“, VIII. Kapitel „Katalog der Elementar-Freiheiten“:

„Die einzelnen Elemente der Elementar-Freiheiten und –Pflichten jedes Menschen wurden in einem „Katalog der Elementar-Freiheiten“ (KEF) sechs Gruppen zugeordnet:

1. Die Elementar-Freiheit über seine ganze physische Körperlichkeit und
 somit das Bestimmenkönnen
1.1 über sein „Sein an sich“, mithin über seinen ganzen Körper, wie
 auch über dessen äußeren und inneren Zustand und
1.1.1 über die Gestaltung seines Lebensendes im Falle von Krankheit,
      Unfall oder im Alter;
1.2 über seinen örtlichen Aufenthalt;
1.3 über seine gesamte Sexualität;
1.4 über Zeugung, Gebären, Erziehung und Schutz seiner Kinder, ob
 leibliche oder angenommene, einschließlich des Schutzes derer
 Elementar-Freiheiten;
1.5 über die Art und Weise seiner Nutzung, sei es auch nur über einen
 Teil einer Körperzelle;
1.6 über seine Ernährung und
1.7 seine Pflege und
1.8 über das Maß seiner medizinische Versorgung;
1.9 über seine Daten und jede Art von Informationen, einschließlich
 genetischer Codes und über seine biologische Herkunft;
1.10 über die Wahl eines Sexual- und Lebenspartners;
1.11 über seine Intim- und Privatsphäre;
1.12 über seine Bekleidung und
1.13 über eine Wohnung.

2.  Die Elementar-Freiheit über seine Gedanken und Gefühle und
 somit das Bestimmenkönnen
2.1  über die Fähigkeiten und den Gebrauch seines Verstandes und
 seiner Gefühle, wie
2.2 über die Fortentwicklung seines Verstandes, seines Wissens und seiner Gefühle.

3. Die Elementar-Freiheit über seine Sinne und
 somit das Bestimmenkönnen
3.1  über seine gesamten Sinne, wie auch
3.2  über deren Fortentwicklung.

4.  Die Elementar-Freiheit über seine Äußerungen und
 somit das Bestimmenkönnen
4.1 über jede Art, Form, Inhalt oder Zweckbestimmung seiner  Äußerungsmöglichkeiten, seien es
4.1.1  seine hörbaren,
4.1.2  seine sichtbaren und
4.1.3  seine fühlbaren und sonstigen Äußerungsmöglichkeiten.

5. Die Elementar-Freiheit über sein Handeln und
 somit das Bestimmenkönnen
5.1 über jede Art und Form seines Handelns, gleich zu welchem Zwecke, gleich ob emotional oder rational geleitet, ob zum Broterwerb, zum Erzielen von Eigentum oder zur Veräußerung desselben, wie auch über ein Unterlassung oder einen Verzicht auf jedweden Handeln;
5.2 darüber, die Erde und alles was diese zum Leben bietet, von Menschenhand unbeschädigt zu nutzen;
5.3 über sein regelgemäß erworbenes Eigentum jedweder Art, einschließlich jenem aus seiner Verstandesleistung oder körperlicher Kraft, wie auch über die Weitergabe oder Veräußerung seines Eigentums;
5.4 über den Empfang, Versand, Verarbeitung und Beschaffung von
 Daten und Informationen;
5.5 des Stellvertreters seiner Interessen, zu welchem Zwecke auch
 immer;
5.6 über seine Bestattung und die seines verstorbenen Lebenspartners und seiner noch unmündig verstorbenen Kinder, wie auch über die verstorbenen, ihm zum Schutz Anvertrauten.

6. Die Elementar-Freiheit und -Pflicht, seine vorgenannten Elementar-Freiheiten und Elementar-Pflichten oder die seiner unmündigen Kinder oder der ihm zum Schutz Anvertrauten, gegen Verletzung selbst zu verteidigen um so das Lebenkönnen der Elementar-Freiheiten und Elementar-Pflichten zu sichern,
6.1 wenn die Gemeinschaft in der er lebt deren Schutz gemäß den dort geltenden Regeln nicht ausreichend bietet und
6.2 bei regelwidriger Verletzung auch nur einer der Elementar-Freiheiten, Wiedergutmachung vom Verletzer einzufordern.“

(5) Von „Verwirkung“ bestimmter, sogenannter „Grundrechte“ spricht Art. 18 GG. Dies ist in soweit unzulässig, als es Elementar-Rechte des Menschen betrifft. Die Meinungsfreiheit, das Recht auf Eigentum sind solche Elementar-Rechte. Der im Art. 18 GG genannte „Missbrauch“ muss hinsichtlich seiner möglichen Handlungen konkreter bestimmt werden und dies nur dort, wo die Elementar-Freiheiten bzw. die Grundrechte bestimmt wurden: In einer (noch nicht vorhandenen, ersten) Bundesdeutschen Verfassung), bzw. im Grundgesetz.
Bürger-Rechte können, Gesetzesbestimmtheit des Verwirkungsgrundes vorausgesetzt, verwirkt werden. Zudem: Der letzte Satz des Art. 18 GG verletzt erheblich den durch die „Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Art. 20 GG, hier Abs. 2, sowie Art. 97 Abs. 1 GG, da auch die Richter des BVerfG kein fehlendes Gesetz durch eigene Rechtsvorstellung ersetzen können.
Die grundgesetzkonforme Kurzformel lautet: Richter ersetzen nicht den Gesetzgeber.

(6) Steffens, Bert „Im Zustand besonderer Verantwortung - Vom Recht auf Anwendung der Präimplantationsdiagnostik“, 09.11.2010 ZEIT ONLINE.

(7) Der Umfang der Grundgesetzartikel einerseits zur Familie und andererseits zu Religionen und Religionsgesellschaften, spiegelt nicht die überragende Rangstellung der Familie, also das Dreiecksverhältnis Kind-Eltern wieder, welche die Familie gegenüber jenen Gruppen der Gesellschaft einnimmt, die ihr Interesse dem reinen Fürwahrhalten religiöser Ideen, „religiöses Glauben“ oder einfach nur „Glaube“ genannt, gewidmet haben.
Erwähnungen im Grundgesetz im Vergleich:
a) Dreiecksverhältnis Eltern-Kind:
Art. 6 GG.
b) Religion und Religionsgesellschaft:
Präambel; Art. 4 und 7 Abs. 5 GG und gemäß 140 GG auch die Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV (Weimarer Reichverfassung) vom 11.08.1919.
Hinzu kommen – außer dem Einzug von „Kirchensteuern“ durch den Staat und zahlreicher Privilegien - in Deutschland die umfangreichen Staatskirchenverträge der Katholischen und die umfangreichen Kirchenverträge der Evangelischen Kirche, wie auch in jüngerer Zeit ein Staatsvertrag mit dem Zentralrat der Juden.

(8) § 1666 BGB (auch in der n. F. 04.07.2008) gebraucht den Begriff „Kindeswohl“. Dieser hat seinen Ursprung aus der idiomatisch unkorrekten Übersetzung der “UN Convention on the rights of the child” (UN-Kinderrechtskonvention”) vom 20.11.1989. Dort wird u. a. formuliert: "...at the best interest of the child..." („...im besten Interesse des Kindes...“). Aber auch dieses „beste Interesse des Kindes“ ist genau so unbestimmt, wie der Begriff „Kindeswohl“.

(9) Psyche [griech.], auch: Anima [lat.] Hauch, Atem, Lebenskraft, Seele. Gerade im Zeitalter der Neurowissenschaften haben Psychologen ein Problem: Da es keine „Seele“, sprich „Psyche“ gibt, kann sich auch kein „Logos“ hinzu gesellen – wie immer Platon dieses Wort auch genutzt hat. Ein ähnliches Problem haben auch die anderen Berufe, deren Berufsbezeichnungen mit „Psych...“ beginnen.
(10) Mangoldt, Prof. Dr. iur. Hermann von. Zur nationalsozialistischen Vergangenheit Mangoldts siehe: Schriftwechsel Bert Steffens mit Bundespräsident Dr. Horst Köhler bei www.freidenker.org/cms/dfv/pdf/chronik.pdf . Hier ist dankbar anzumerken, das der Deutsche Freidenker Verband die Korrespondenz der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, obwohl der Verfasser nicht Mitglied ist.

http://kindesraub.de/cms/index.php/fachleute-zu-d-und-jua/bert-steffens-ueber-den-wahn-die-artspezifischen-faehigkeiten-zur-elternschaft-begutachten-und-beurteilen-zu-duerfen 




Wichtige Informationen zu Gutachten im Familienrecht - Prävention GutachterUnwesen http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/wichtige-informationen-zu-gutachten-im.html