BVerfG, 1 BvR 3116/11 vom 28.2.2012, Absatz-Nr. (1 - 38), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120228_1bvr311611.html
Rechtsanwältin Katrin Hombach in Sozietät Rechtsanwälte Hoffmann, Peschkes & Partner GbR, Langgasse 36, 65183 Wiesbaden und Rechtsanwälte Hausmann & Sandreuther,Bahnhofstraße 31, 91126 Schwabach
gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2011 - 13 UF 992/11 -, |
b) | die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 10. und 28. Oktober 2011 - 62 F 388/11 - |
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem vorliegenden Beschluss mit einer immer wiederkehrenden Problematik befasst:
Sowohl Jugendämter, als auch Sachverständige stellen gerne viele negative Verhaltensweisen bei ihrem Klientel fest und leiten daraus eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung oder Erziehungsunfähigkeit ab, mit der Folge, dass den betroffenen Eltern bzw. Elternteilen mit einer solchen Begründung die elterliche Sorge entzogen wird.
In dem vorliegenden Beschluss verdeutlicht das Bundesverfassungsgericht dass Befürchtungen für eine in der Zukunft liegende mögliche Gefährdung eines Kindes keine Grundlage für einen Sorgerechtsentzug gem. § 1666 BGB rechtfertigen. Vielmehr müsse ein bereits eingetretener Schaden belegt sein.
Des Weiteren sei es Aufgabe der Gerichte die Einschätzung einer psychologischen Sachverständigen einer spezifisch rechtlichen Bewertung zu unterziehen um "das Gewicht der Kindesbelange im Verhältnis zum Elternrecht" würdigen zu können.
Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines Kindes gegen seinen Willen von seinen Eltern müsse von Gerichten beachtet werden. Demnach sei zu prüfen ob:
1. Die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, was zugleich auch bedeutet, dassDies muss durch eine sorgfältige Darlegung der Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der notwendigen Maßnahmen andererseits erfolgen.
2. die Gerichte die Folgen einer Trennung gegen die Folgen bei Unterlassen einer Trennung oder mildere Maßnahmen gegeneinander abwägen muss.
71. Aufl., § 1666 Rn. 10).
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