2013/06/05

Ordnungsgeld gegen Jugendamt – Vollstreckung gegen den Staat nicht ausgeschlossen -Familienrecht, Zwangsvollstreckungsrecht





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Auch das Jugendamt kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden, wenn es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies hat das OLG Frankfurt/M. mit Beschluss vom 28.11.2012 - 1 WF 294/12 entschieden.

Die Eltern, deren Kinder vom Jugendamt in Obhut genommen worden waren, wünschten sich einen unbegleiteten Umgang mit ihren Kindern. Dem hat das Amtsgericht stattgegeben. Hiergegen legte das Jugendamt Beschwerde ein, da es die Beibehaltung des bisherigen begleiteten Umganges begehrte. In diesem Verfahren schlossen die Beteiligten vor dem OLG einen Vergleich über einen 7-stündigen begleiteten Umgang.

Das Jugendamt verweigerte jedoch später die Durchführung dieses 7-stündigen Umgangs mit der Begründung, dass die Kostentragung nur für einen 3-stündigen Umgang geklärt sei. Schließlich begründete das Jugendamt die Verweigerung ergänzend damit, dass der Umgang über sieben Stunden für das Kindeswohl massiv abträglich sei.

Wegen dieser Verweigerung setze das Amtsgericht gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld in Höhe von € 1.500,- fest. Das Jugendamt legte Beschwerde ein. Das OLG Frankfurt/M. bestätigte diese Entscheidung jedoch und stellte ebenfalls fest, dass der geschlossene Vergleich auch Wirkung für das Jugendamt entfalte. Das Jugendamt gelte als Beteiligter des Verfahrens und habe den geschlossenen Vergleich genehmigt. Damit habe es sich zur Förderung dieses Vergleiches verpflichtet.

Das OLG teilte auch nicht die Ansicht des Jugendamtes, dass die Vollstreckungsvorschriften durch den Verwaltungsrechtsweg verdrängt werden würden. Die Vollstreckung sei folglich auch gegen eine Behörde möglich.

Rechtsanwältin Christine Andrae
Fachanwältin für Familienrecht
www.scheidung-koeln.org

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