2014/11/30

Läutet Bundesverfassungsgerichtsurteil zum Sorgerecht das Ende des Staatsfeminismus ein?


Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, namentlich des Ersten Senats in der Besetzung Dr. Ferdinand Kirchhoff, Dr. Michael Eichberger und Dr. Gabriele Britz, in dem es um die Frage geht, wann der Entzug des elterlichen Sorgerechts gerechtfertigt ist, könnte sich als Urteil entpuppen, das auch die Karten im Kampf gegen die staatsfeministische Bevormundung und Infiltrierung von Schulen neu mischt.

Bundesverfassungsgericht_Richterroben

Im Urteil geht es um einen Vater, der um das Sorgerecht für seine Tochter kämpft, die nach Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht wurde, weil die Mutter unter einer “gravierenden psychischen Erkrankung” leidet, die sie zwar nicht von Fertilität, wohl aber davon abhält, verantwortlich für ihre eigenen Kinder zu sein. Zu deren Glück ist der Vater aus Ghana nicht gleichgültig und hat sich entsprechend bemüht, das Sorgerecht für seine Tochter zu erhalten.
Das zuständige Jugendamt, das Amtsgericht Paderborn und das Oberlandesgericht Hamm haben es jedoch abgelehnt, dem Vater das Sorgerecht für seine Tochter zuzusprechen, und zwar weil eine Gutachterin gemutmaßt hatte, dass der Vater bestimmt eine “afrikanische Erziehungsmethode” anwenden würde, die eine “autoritäre, gewaltsame und von Unterwerfung der Kinder” geprägte Erziehungsmethode sei und mit “europäischen Erziehungsmethoden” nicht in Einklang zu bringen sei.

Es spricht für sich, dass ein derartiger rassistischer Unsinn, der übrigens keinen Aufschrei bei den üblichen Gutmenschen nach sich gezogen hat, in mehreren deutschen Gerichtssälen geäußert werden kann und von den zuständigen Richtern weder beanstandet noch der ihm gebührenden Lächerlichkeit preisgegeben wird, sondern vielmehr als Gutachten zur Grundlage des eigenen Urteils gemacht wird, in dem dem Vater das Sorgerecht nicht zugesprochen wird.
Wir haben in der letzten Zeit viel Kritik in Richtung Karlsruhe und Verfassungsgericht auf den Weg gebracht, dieses Mal ist es notwendig, die Richter vom ersten Senat zu loben. Sie haben deutlich gemacht, dass derart hanebüchene Mutmaßungen, die viel über den geistigen Zustand der angeblichen Gutachterin und der Richter, die ihrem Gutachten folgen, aussagt, aber nichts über die Frage, um die es eigentlich geht, nämlich die, ob das Kindeswohl gefährdet ist, wenn der Vater aus Ghana seine Tochter erzieht, in Gerichtssälen nichts zu suchen haben.
Vielmehr haben die Karlsruher Richter hohe Hürden für den Entzug des Sorgerechts errichtet und deutlich gemacht, dass nicht Mutmaßungen ausreichen, um eine konkrete Gefährdung des Kindeswohl anzunehmen, vielmehr müsse die Gefährdung entweder schon eingetreten sein und sich z.B. in einer Verwahrlosung des Kindes niederschlagen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Absurde Phantasien über afrikanische Erziehungsmethoden reichen für eine Feststellung der Gefährdung des Kindeswohls nicht aus.

Wer sich genauer für die Hürden interessiert, die die Richter für einen Sorgerechtsentzug aufgebaut haben, dem sei das Urteil empfohlen.

Wir wollen uns auf eine Passage beziehen, die sich in Zukunft und in anderen Bereichen als dem Streit um das Sorgerecht als sehr wichtig erweisen könnte:


“Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf (vgl. BVerfGE 60, 79 ; BVerfGK 13, 119 ; 16, 517 ” (Randnummer 29)”


Eltern haben also, wenn es um Erziehung geht, das letzte Wort.
So steht es in Urteil 1 BvR 1178/14.


Was im Bereich des Sorgerechts Recht ist, kann im Bereich der Bildung nur billig sein.

Afirka

Übertragen auf den Bereich der Bildung folgt entsprechend, dass Eltern nicht stumm und anomisch am Rand stehen müssen, wenn ihre Kinder in öffentlichen Schulen indoktriniert werden oder mit Inhalten traktiert werden, die aus Sicht der Eltern ihren Kindern nicht zumutbar sind. Wenn Kinder entsprechend in frühen Jahren mit ideologischem Ballast belastet werden, wenn sie in sexuelle Techniken eingeführt werden sollen, die nicht einmal ihre Eltern kennen, und Schulen von Stätten der Bildung zu Stätten der ideologischen Gleichschaltung gemacht werden sollen, dann haben Eltern nunmehr eine Handhabe, um ihre Kinder aus dem Unterricht zu nehmen und deren Teilnahme am Unterricht auf nicht-ideologische Bestandteile wie Mathematik, Chemie, Physik und Sport zu beschränken.

Nachtrag:

Für diejenige, die es interessiert, die Oberlandes-Richter in Hamm, die sich dem rassistischen Gutachten über eine “afrikanische Erziehungsmethode” angeschlossen haben, es ihrem Urteil zu Grunde gelegt haben und damit zum einen eine unglaubliche Unkenntnis über einen Kontinent, der vielfältiger kaum sein kann, zur Schau stellen und zum anderen einen gelebten Rassismus, der Rechtsextreme mit Neid erfüllen dürfte, sitzen in der 11. Kammer des Oberlandesgerichtes. Der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm benennt die entsprechenden Richter als Richter Grothe, Richterin Feldkemper-Bentrup, Richterin Dr. Watrin und Richter Wissel.

2014/11/29

Ordnungshaft - Einschüchterungsversuche nach Familienrechtsverfahren - Kinderklau - Kinderhandel in Deutschland und Österreich 2014



Ordnungshaft


712 Aufrufe
Veröffentlicht am 27.11.2014

Frank Engelen und Simone Pfeiffer auf Tuchfühlung mit dem Staat. Das neue Deutschland oder Rückbesinnung auf alte "Tugenden". Die Sache mit der Einschüchterung durch die Staatsgewalt hat in der guten alten Zeit doch bestens funktioniert. Wer gibt eigentlich heute diese idiotischen Einsatzbefehle? Allerdings: Flugblätter, das war gestern. Heute haben wir das Internet. Betroffene informieren die Öffentlichkeit.

Kinderklau - Kinderhandel in Deutschland und Österreich 2014

http://jugendamtwatch.blogspot.de/2014/10/kinderklau-kinderhandel-in-deutschland.html

    2014/11/28

    Aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - 1 BvR 1178/14 - gegen Neubeelterung und familienpsychologische Sachverständigenwillkür - Bundesverfassungsgericht - November 2014



    Aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gegen Neubeelterung und familienpsychologische Sachverständigenwillkür

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich im November 2014 erneut gegen den Vorrang der "sozialen" Eltern vor den leiblichen Eltern und gegen von familienpsychologischen Sachverständigen erfundene Idealbilder bei der Beurteilung von Erziehungsfähigkeit ausgesprochen, weil Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG auf die primäre Erziehungszuständigkeit der leiblichen Eltern abstellt. 

    Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 60, 79 <88>). Die primäre Erziehungszuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>) und die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient (vgl. BVerfGE 133, 59 <73 f., Rn. 42 f.>). Daher müssen die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>; BVerfGK 13, 119 <124>; 16, 517 <529>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 30 f.). Daher kann es keine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt.

    http://www.bverfg.de/entscheidun…/rk20141119_1bvr117814.html

    2014/11/24

    PAS, strafrechtliche Konsequenzen gefordert - PAS - Eltern-Kind-Entfremdung - Parental Alienation - Hostile Aggressive Parenting - Parentectomy



    http://jugendamtwatch.blogspot.de/2013/10/pas-eltern-kind-entfremdung-parental.html  
     
    PAS ist die Abkürzung für “Parental Alienation Syndrome” und beschreibt die enormen psychischen Folgen der Eltern-Kind-Entfremdung.

    PAS ist grausame Realität für tausende Kinder, jeden Tag.
    In Brasilien wurde das Hervorrufen von PAS als eine Form der Kindesmisshandlung am 26.08.2010 unter Strafandrohung gestellt. ( Siehe dazu: “Breaking news: Brazil has ratified a law that defines and punishes parental alienation as a form of child abuse” und “New Brazilian Law 12 318 defines and punishes parental alienation“)


    Der Verlust eines Elternteils hat erschreckende Auswirkungen auf Kinder. Besonders gravierend sind jedoch die Folgen einer bewusst herbeigeführten Entfremdung des Kindes.
    Ein Kind wird dabei durch Beeinflussung gezwungen, die Liebe zu einem Elternteil zu “verlernen”. Das Kind sieht sich einer Situation ausgeliefert, wo es bereits einen Elternteil verloren hat, und nun fürchten muss auch den verbleibenden Elternteil zu verlieren, wenn es nicht dessen Ablehnung des anderen Elternteils übernimmt.

    Es handelt sich also um eine existenzielle Bedrohung, um eine Notsituation des Kindes, die es aus dessen Sicht notwendig macht, sich die Liebe zu Vater oder Mutter aus dem Herzen zu reißen.
    PAS ist verbunden mit unsagbarem Leid und lebenslangen psychischen Folgen. Letztlich bedeutet es, einen Teil des Selbst abzulehnen. Und es ist täglich Realität für tausende Kinder, solange eine menschenwürdige Neuregelung des Familienrechts nicht umgesetzt ist.
    Strafrechtliche Konsequenzen für das Hervorrufen des PAS sind daher zu fordern. Brasilien hat es 2010 vorgemacht, Österreich ist längst säumig.
    Entschließungsantrag 572/A(E) vom 10.07.2014, Nationalrat, Österreich

    Entschließungsantrag 572/A(E) vom 10.07.2014, Schaffung eines Gesetzes zum Elternentfremdungssyndrom = Parental Alienation Syndrom (PAS) (572/A(E)), eingebracht durch die Abgeordneten Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen, wurde in der 4. Sitzung des Justizausschusses: Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Stimmen der SPÖ und ÖVP vertagt.
    Starke Skepsis gegenüber dem Antrag brachten die Abgeordneten Beatrix Karl (V), Wolfgang Zinggl (G), Angela Lueger (S) und Johannes Jarolim (S) zum Ausdruck. Es gebe nicht genug wissenschaftliche Grundlagen, um ein Syndrom wie das so genannte PSA diagnostizieren zu können, meinten etwa Zinggl und Lueger. Zudem sei fraglich, ob man hier mit strafgesetzlichen Regelungen agieren solle. Justizminister Wolfgang Brandstetter äußerte zwar Verständnis für das Anliegen, bezweifelte aber den Sinn einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung. Es sei seiner Ansicht zudem nicht zielführend, eine Materie des Zivilgesetzes ins Strafgesetz zu überführen. (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 911 vom 14.10.2014 – http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2014/PK0911/)
    Vertiefende Lektüre zum Thema PAS:
    Die induzierte Eltern-Kind-Entfremdung  und ihre Folgen (Parental Alienation Syndrome – PAS) im Rahmen von Trennung und Scheidung (Dr. med. Wilfrid von Boch-Galhau, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, Nervenarzt/Psychotherapie, Praxis in Würzburg)
    The Parental Alienation Syndrome (PAS) und die Interessenvertretung des Kindes  - ein kooperatives Interventionsmodell für Jugendhilfe und Gericht (Wera Fischer, Sozialarbeiterin und Mediatorin, 74889 Sinsheim)
    PAS – Parental Alientation Syndrome – Eine Literaturstudie mit Fallbeispielen (Anni Lemberger, Verein vaterverbot.at)
    teampago, Redaktion - http://teampago.wordpress.com/
    Eine menschenwürdige Neuregelung des Familienrechts – Zehntausende Betroffene sind die besseren Experten

    "Seelenmord an Kindern beenden" Deutschland/Österreich


    Angelika Schlager und Johann Missliwetz präsentieren ihr „Schwarzbuch Jugendwohlfahrt“. Sie selbst zählen sich zu den Betroffenen von „Amtswillkür“: Ihnen wurde vor Jahren die Obsorge für ihr Enkelkind entzogen.<span> </span>

    Buchautoren üben heftige Kritik an der gängigen Praxis der Kindesabnahmen in Österreich.




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    Der Gerichtsmediziner Johann Missliwetz und die promovierte Veterinärmedizinerin Angelika Schlager prangern mit ihrem heute erscheinenden "Schwarzbuch Jugendwohlfahrt" die Praxis der Kindesabnahmen in Österreich an. Anhand von 67 Fällen und nach jahrelangem Aktenstudium wollen sie die Mängel des Systems aufdecken. Manche Einblicke sind erschreckend, das Jugendamt als "Teufel" zu titulieren, wie im Buch zu lesen, scheint aber übertrieben.

    KURIER: Sie selbst hatten mit dem Jugendamt zu tun. Die Obsorge Ihres Enkels wurde Ihnen entzogen.


    Johann Missliwetz: Das war der Anlass des Buches. Aber als Gerichtsmediziner habe ich gelernt, persönliche Betroffenheit und Urteil voneinander zu trennen. Deshalb haben wir viele Fälle dokumentiert und festgestellt, dass erhebliche Missstände in Österreich herrschen.

    Sie bezeichnen in Ihrem Buch die Jugendwohlfahrt als die Behörde mit der größten Machtfülle.

    Missliwetz: Die Jugendwohlfahrt kann unter dem Titel "Gefahr im Verzug" ein Kind aus dem Familienverband herausnehmen, egal ob diese Gefahr existiert oder nicht. Umgekehrt können sie ein gefährdetes Kind im Familienverband belassen, wie es etwa im Fall Luca oder in anderen Fällen, wie sie im Buch beschrieben sind, passiert ist. Kontrollmöglichkeiten gibt es kaum.
    Angelika Schlager: Ebenso wenig wie wirksame Beschwerdemöglichkeiten. Es ist nicht definiert, was Gefahr im Verzug ist. Deswegen kann das Amt das auslegen, wie es möchte. Das kann sein, dass ein Kind nach einem Spielplatzbesuch schmutzige Sachen anhat.
    Missliwetz: Und ein Oberarmbruch kann keine Gefahr im Verzug sein. Wobei diese Verletzung von Sozialarbeitern beurteilt werden und nicht von Ärzten.

    Kann das Jugendamt es überhaupt jemandem recht machen? Zögert es, heißt es, es habe nichts getan, nimmt es der Familie ein Kind ab, heißt es, es zerstöre eine Familie.

    Missliwetz: Das ist ein Denkfehler. Jeder Einzelfall ist zu entscheiden. Wie in der Medizin: Erst die richtige Diagnose stellen und dann erst die richtige Behandlung suchen.
    Schlager: Zwischen Abnehmen und Nichtstun gibt es ja eine ganze Reihe von Möglichkeiten, die nicht oder wenig genutzt werden.
    Missliwetz: Es werden Kinder abgenommen, weil sich die Eltern die Miete nicht leisten können und die Obdachlosigkeit droht. Sinnvoller wäre es, diesen Eltern befristeten Mietzuschuss zu geben.

    Unterbringung in Wohngemeinschaften ist manchmal aus familiären Gründen notwendig.

    Schlager: Es ist wichtig, dass es die Fremdunterbringung gibt, für Kinder, denen es in den Familien wirklich nicht gut geht. De facto ist es aber so, dass es vielen Kindern in den Wohngemeinschaften schlechter geht als zu Hause.

    Oft stimmen Eltern mit freiwilliger Vereinbarung der vorläufigen Abnahme des Kindes zu.

    Missliwetz: Eltern werden mehr oder weniger dazu genötigt, indem ihnen gesagt wird, dass sie ihr Kind rascher wieder sehen, wenn sie einer freiwilligen Vereinbarung zustimmen. Sie werden nicht darüber informiert, dass ihnen die Freiwilligkeit den Rechtsweg absperrt. Wenn etwas freiwillig ist, braucht man es nicht gerichtlich überprüfen. Das sieht man, wenn man eine freiwillige Vereinbarung widerruft. Dann wird vom Jugendamt Gefahr im Verzug angeführt und das Kind bleibt in Fremdunterbringung. Aus der Familie heraus in ein betreutes Wohnen hinein kommt man binnen Stunden. Der Weg zurück in die Familie dauert Monate bis Jahre.

    Sie kritisieren auch die Familiengerichte. 

    Schlager: Wir kritisieren, dass Familiengerichte die Jugendwohlfahrt als Entscheidungsgrundlage heranziehen. Sie wären aber dazu verpflichtet, diese Entscheidungen objektiv zu überprüfen.
    Missliwetz: Doch die Argumente der Jugendwohlfahrt werden unkritisch übernommen, weil diese Behörde ja dem Kindeswohl verpflichtet ist. Das ist eine Annahme.

    Die Sachverständigen ...

    Missliwetz: Manche Gutachter machen überhaupt keine Testverfahren, manche machen zehn psychologische Testverfahren. Der Beliebigkeit bei familienpsychologischen Gutachten ist Tür und Tor geöffnet.

    Eltern können doch unabhängige Gutachten einbringen.

    Missliwetz: Ob ein Gutachter hinzugezogen wird, entscheidet ausschließlich der Richter. Das ist in etwa einem Drittel der Fälle der Fall. Zwei Drittel werden ohne Gutachten abgehandelt. Wenn ein Elternteil mit dem Gutachten nicht einverstanden ist, könnte man ein Privatgutachten vorlegen. Dem Privatgutachten wird jedoch vom Gericht nicht gefolgt, weil es ein Aktengutachten ist, und – so die übliche Begründung – nur die Meinung des Verfassers widerspiegelt.

    Ein Schlüsselbegriff ist das "Kindeswohl".

    Missliwetz: Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Deutungshoheit liegt bei der Jugendwohlfahrt und bei den Familiengerichten. Ein Beispiel ist der Kindeswille. In manchen Fällen ist der Wunsch des Kindes, zu einer Person in Obhut zu kommen, relevant und wichtig. Dem wird gefolgt. In anderen Fällen ist der Kinderwillen unerheblich und schwankend und für beides gibt es Textbausteine in den Gerichtsbeschlüssen.

    Hat sich denn in den letzten Jahren gar nichts zum Besseren gewendet?

    Schlager: Es scheint so, als wäre dieses System seit 100 Jahren existent und so eingefahren und geübt im Ausdruck, dass man sich in Österreich überhaupt nicht dagegen wehren kann.
    Missliwetz: In manchen Wohngemeinschaften geht es so zu, wie früher in den Großkinderheimen.
    Schlager: Die Einheiten sind kleiner, aber immer noch abgeschlossen. Die Kinder sind leichter zu kontrollieren.
    Missliwetz: Telefongespräche mit den Eltern erfolgen unter Aufsicht. Die Handys werden abgenommen.
    Schlager: Eltern, die sich dagegen zur Wehr setzen, werden mit Kontaktverbot bestraft.

    Was bräuchte es, um das System zu verbessern?

    Missliwetz: Dem Seelenmord an Kindern muss ein Ende bereitet werden: Eine Totalreform der Jugendwohlfahrt mit Beschränkung auf Hilfeleistung. Kindesabnahme durch Experten, nicht durch das Jugendamt. Innerstaatliche, wirksame Beschwerdemöglichkeiten.
    Schlager: Durchsetzbarkeit von Kontaktrechten.

    Das Buch

    Gerichtsmediziner und Veterinärin

    Eine Abrechnung mit dem herrschenden System.
    Das "Schwarzbuch Jugendwohlfahrt" ist eine Abrechnung zweier Wissenschaftler, die selbst von Obsorge-Entzug betroffen sind. Die beiden sind Lebensgefährten und hatten ihren Enkel zwei Jahre lang aufgezogen. Die Kindsmutter habe danach, im Jahr 2010, das Sorgerecht bekommen, obwohl sie "dem Kind ablehnend gegenübergestanden" sei.
    Nach dem "Schwarzbuch Familienrecht" ist es das zweite gemeinsame Buch der beiden. Es ist im Eigenverlag erschienen und kann, wie auch das Erstlingswerk, im Internet via Amazon bestellt werden. "Schwarzbuch Jugendwohlfahrt", 369 Seiten, ISBN 9781502431936, 16,04 €.

    Die Autoren

    Johann Missliwetz, 64, studierte Medizin und war von 1975 bis heuer im Departement für gerichtliche Medizin der MedUni Wien beschäftigt. Er lehrt als Professor für gerichtliche Medizin und ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher aber auch belletristischer Werke.
    Angelika Schlager, 48, promovierte auf der Veterinärmedizinischen Universität in Wien. Heute arbeitet sie mit Missliwetz im medizinischen Bereich. Gemeinsam mit Kerstin Freudenberg hat sie die "Bürgerinitiative Kinderrechte" gegründet.
    (kurier) Erstellt am 24.11.2014, 06:00
    Stichworte:
    http://kurier.at/chronik/oesterreich/seelenmord-an-kindern-beenden/98.735.248

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    2014/11/20

    Grundrechtseingriff - Entziehung des Sorgerechts als bequeme Alternative zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII?




       (61 Bewertungen)

    Beantragen Jugendämter zu schnell die Sorgerechtsentziehung? Geben die Familiengerichte solchen Anträgen zu leichtfertig statt? Medienberichte der letzten Wochen deuten dies an. Unter anderem berichtete die ZDF Sendung Mona Lisa am 14.12.2013 über einen solchen Fall und interviewte einen ehemaligen Familienrichter zu diesem Thema.


    http://www.zdf.de/ML-mona-lisa/sorgerechtsentzug-wegen-mangelhafter-gutachten-vor-gericht-31120934.html

    Auch uns sind Fälle bekannt geworden, in denen anstelle der beantragten Eingliederungshilfen hastig das Familiengericht angerufen wurde, um bei ansonsten intakten Familienverhältnissen eine Entziehung des Sorgerechts durchzusetzen. Für die betroffenen Familien kommt dies einem Alptraum gleich.
    „Das Gesetz sieht vor, dass vornehmlich Hilfen in die Familien reingegeben werden, wenn Probleme da sind", so der ehemalige Familienrichter Prof. Elmar Bergmann gegenüber dem ZDF. Es entsteht der Eindruck, dass die Jugendämter, wenn Eltern nicht mit den Vorstellungen der Behörde konform gehen, diesen vorschnell ein Erziehungsversagen unterstellen, und sich ihre Arbeit mit der Entziehung des Sorgerechts leicht machen wollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Eltern sich selbst mit einem Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII hilfesuchend an das Jugendamt wenden, das Jugendamt jedoch hinsichtlich der Gestaltung der konkreten Hilfe andere Ansichten verfolgt und diese mit Hilfe des Familiengerichts durchsetzen will. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Jugendamt gegen den Willen der Eltern eine stationäre Heimunterbringung durchsetzen will.
    Uns ist in einem weiteren Fall berichtet worden, das ein Jugendamt zwar einem als Eingliederungshilfe gestellten Antrag auf Kostenübernahme für eine Internatsbeschulung stattgeben wollte. Allerdings bestand die Behörde darauf, die Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen, nämlich nicht auf § 35a, sondern § 34 SGB VIII (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform). Auch hier ist Wachsamkeit geboten, denn diese Vorschrift soll nach ihrem Wortlaut u.a.
    entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

    1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
    2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
    3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
    In einem solchen Fall keimt der Verdacht auf, dass über die Auswahl der Rechtsgrundlage bereits eine künftige Sorgerechtsentziehung abgesichert werden soll. Solchen Bestrebungen ist von vornherein entschieden entgegenzutreten.


    Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe

    Kinder oder Jugendliche haben einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Leistung setzt einen Antrag voraus. Ggf. müssen Jugendämter auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hinweisen und entsprechend beraten. Wird ein solcher Antrag gestellt, muss das Jugendamt über ihn auch entscheiden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Sofern das Jugendamt die Bearbeitung ohne erkennbaren sachlichen Grund verzögert, kann vor dem Verwaltungsgericht eine sog. Untätigkeitsklage erhoben werden.


    Hilfeplan

    Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Art der Kinder- und Jugendhilfe soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 SGB VIII).


    Kindeswohlgefährdung

    Die klassischen Fälle der Kindeswohlgefährdung sind häusliche Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung des Kindes. Es liegt auf der Hand, dass nicht jeder Hilfebedarf solch schwerwiegende Ursachen hat. Ein Hilfebedarf kann z.B. auch aus Problemen im schulischen Bereich resultieren. Kommt es im Rahmen der Hilfeplanberatungen nicht zu einer Einigung über die geeignete Hilfeart, kann es auch in solchen Fällen durchaus geschehen, dass Jugendämter das Familiengericht einschalten, weil sie aus dem Verhalten der Eltern auf eine Kindeswohlgefährdung schließen d.h. eine Kindeswohlgefährdung schon deswegen vermuten, weil Eltern mit den von der Behörde favorisierten Maßnahmen nicht einverstanden sind.


    Aufgaben des Jugendamtes

    Die Jugendämter haben eindeutig einen gesetzlichen Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII). Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einschätzen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.


    Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten und der Kinder

    Andererseits sind die Familien bei der Auswahl und Gestaltung der Hilfen zu beteiligen. Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nicht selten unterbleiben Hinweise auf dieses Wahlrecht.


    Aufgaben des Familiengerichts

    Das Familiengericht hat die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eltern zur Abwendung der Gefahr nicht fähig oder nicht bereit sind (§ 1666 Abs. 1 BGB). Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden: Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666a Abs. 1 und 2 BGB).
    Es ist äußerst fraglich, ob das Familiengericht den Eltern auch dann ein Versagen unterstellen darf, wenn diese sich selbst hilfesuchend an das Jugendamt wenden und um Unterstützung bitten.


    Grundrechtseingriff

    Die Entziehung des Sorgerechts ist immer ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder und berührt auch die Kinder unmittelbar. Das Grundgesetz bestimmt folgendes: Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (Art. 6 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes). Das Bundesverfassungsgericht stellt an die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sehr hohe Anforderungen.
    Es drängt sich allerdings der Eindruck auf, dass die Gerichte der unteren Instanzen diese Anforderungen nicht immer beachten. In einer ganzen Reihe von Fällen hob das Bundesverfassungsgericht entsprechende Beschlüsse der Vorinstanzen wieder auf. Häufig bleibt schlicht nichts anders übrig, als sich gegen Entscheidungen der Familiengerichte an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. In einem Beschluss vom 28.2.2012 (1 BvR 3116/11) umreißt das Bundesverfassungsgericht die rechtlichen Anforderungen wie folgt.


    Der verfassungsrechtliche Rahmen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 

    „Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen. Daher können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben."
    Im Folgenden rügt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich, dass die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht geworden sind.

    Ebenso Beschlüsse vom 29.1.2010 (1 BvR 374/09), vom 10.9.2009 (1 BvR 1248/09), vom 17.6.2009 (1 BvR 467/09) u.a.
    Konsequenzen

    Die Instanzgerichte müssen im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgebots grundsätzlich das mildeste geeignete Mittel auswählen. In Sorgerechtsauseinandersetzungen kommt es daher vor allem darauf an, auf die Verpflichtungen der Jugendämter nach dem Kinder- und Jugendhilferecht hinzuweisen und geltend zu machen, dass geeigneter mildere Mittel nach dem Kinder- und Jugendhilferecht in Betracht kommen und zunächst vorrangig angewendet werden müssen. Die Entziehung des Sorgerechts ist immer das letzte Mittel der Wahl.
    Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

    2014/11/14

    Sozialrichter Jürgen Borchert: „Deutschland ist kinderfeindlich“


    Interview – Der Darmstädter Sozialrichter Jürgen Borchert über die Kinderfeindlichkeit des deutschen Sozialstaats und den Raubbau an der Zukunft des Landes

    Kämpft für Familien: Sozialrichter Jürgen Borchert.  Archivfoto: Claus Völker
    Der Darmstädter Sozialrichter Jürgen Borchert kämpft seit Jahren für die Rechte der Familien in Deutschland. Im Gespräch mit dem ECHO geht er hart mit der Politik ins Gericht und prangert die Benachteiligung der Familien im deutschen Sozial- und Steuersystem an.
    DARMSTADT.
     
     
     
    ECHO: Herr Borchert, in Deutschland kommen immer weniger Kinder zur Welt, die Geburtenrate hat sich in den vergangenen 40 Jahren halbiert. Und von diesen Kindern leben in unserem reichen Land immer noch mehr als zwei Millionen in Armut. Wie geht es Familien im Jahr 2014 in Deutschland?


    Jürgen Borchert: Diese negative Entwicklung – die Halbierung der Geburtenrate und die Versechzehnfachung des Anteils der Kinder, die auf Sozialhilfe angewiesen sind – ist weltweit einmalig. Das ist ein Raubbau an der wirtschaftlichen Zukunft Deutschlands. Denn immer weniger Kinder und immer ärmere Kinder bedeuten auch: weniger Bildung. Dass Deutschland in punkto Bildungsanstrengungen in der Statistik der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf dem viertletzten Platz gleichauf mit Mexiko steht, zeigt, dass das Land vergessen hat, was die Wirtschaft bei uns stark gemacht hat – nämlich das sogenannte Humanvermögen. Es sind die Nachwuchsgenerationen und das Bildungsniveau, auf die es entscheidend ankommt.


    ECHO: Aber der Staat gibt doch eine Menge Geld für Familien und Kinder aus. Das Bundesfamilienministerium spricht von 200 Milliarden Euro im Jahr, angefangen vom Kindergeld über das Ehegattensplitting bis zur Kinderbetreuung. Ist dieses Geld zum Fenster hinausgeworfen?

    Borchert: Das sind Mythen und Märchen, die dem Publikum serviert werden. Die Untersuchung des Familienministeriums, auf die Ihre Frage abhebt, ist eine schlichte Addition von Haushaltsposten. Ausgespart bleibt in der Studie zu den ehe- und familienbezogenen Leistungen die entscheidende Frage, wer diese Summe eigentlich bezahlt. Wesentliche Ursache der Armut der Familien in Deutschland ist die zukunftsvergessene, verfassungswidrige Gesetzgebung. Wir müssen uns klar machen, dass sich die öffentlichen Hände hierzulande zu 45 Prozent über Sozialversicherungsbeiträge und zu über 30 Prozent über Verbrauchsteuern, etwa die Mehrwertsteuer, finanzieren. Diese Steuern wirken regressiv, im Gegensatz zum progressiven Tarif der Einkommensteuer.


    ECHO: Das heißt, Verbrauchsteuern treffen Ärmere deutlich härter als Wohlhabende.


    Borchert: Ja, bei einem regressiven Tarif werden schwache Schultern relativ stärker belastet als starke Schultern. Das ist der Hintergrund des Familiendramas in Deutschland. Wir finanzieren die öffentlichen Aufgaben zu über 70 Prozent aus Abgaben, die vor allem die ärmeren und mittleren Einkommensschichten aufbringen. Und das trifft dann noch mal in jeder Schicht Familien mit Kindern besonders hart, weil sich bei ihnen die Einkommen auf mehrere Personen verteilen.


    ECHO: Aber es gibt doch zum Beispiel den Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer.


    Borchert: Das ist richtig, aber die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer. Sie hat noch Reste des Ideals konserviert, dass starke Schultern in einer Gesellschaft gerechterweise größere Lasten tragen und wir darauf achten sollten, dass die Umverteilung in einem Sozialstaat nicht von unten nach oben verläuft, sondern von oben nach unten.


    ECHO: Wenn ich Sie richtig verstehe, finanzieren die Familien also einen Großteil der familienpolitischen Ausgaben selbst.


    Borchert: Ja, genau das ist der Punkt. Der Staat nimmt den Familien erst die Mittel weg, die er dann geradezu gönnerhaft ausschüttet. Das ist ein Spiel, das wir seit Jahrzehnten erleben, und das uns die heutige Misere – weniger Geburten, immer mehr Kinder in Armut – eingebrockt hat. So treibt es kein anderes Land mit seinen Familien.


    „Da bahnt sich eine Katastrophe an“
     
     

    ECHO: Gleichwohl hat der Staat in den vergangenen Jahren ja einiges getan, etwa mit dem Elterngeld oder dem Betreuungs-
    anspruch für unter Dreijährige. Geht das in die richtige Richtung?


    Borchert: Das Elterngeld ist zweifellos sinnvoll. Mit der Einschränkung, dass auch diese Maßnahme, wie eben besprochen, wesentlich aus dem – indirekten – Steueraufkommen finanziert wird. Bei der Kinderbetreuung wurde zwar die Quantität enorm gesteigert, aber nicht die Qualität. Was die Qualifikation der Erzieher, den Betreuungsschlüssel und die Ausstattung der Krippen angeht, entspricht die Mehrzahl nicht internationalen Standards. Da bahnt sich, wenn man der einschlägigen Forschung folgt, eine Katastrophe an. Denn schlechte Krippen führen dazu, dass das Bildungsvermögen der Kinder nicht weiterentwickelt, sondern beeinträchtigt wird. Das ist das Gegenteil von dem, was wir brauchen.


    ECHO: Das Bundesfamilienministerium betont, die subventionierte Kinderbetreuung sei eine sehr wirksame Maßnahme zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die viele Eltern wünschen.


    Borchert: Es ist kein Geheimnis, dass das Konzept der sogenannten modernen Familienpolitik seinerzeit im arbeitgebernahen Institut der deutschen Wirtschaft erarbeitet wurde. Die aktuelle Familienpolitik vollzieht die Interessen der Arbeitgeber, die eine Verknappung des Arbeitskräfteangebots und damit eine Verteuerung des Faktors Arbeit befürchten. Deshalb sollen die letzten Reserven gehoben werden: die Arbeitskraft der Mütter.


    ECHO: Es gibt aber viele Frauen, die nicht nur arbeiten gehen müssen, um ihre Familien über die Runden zu bringen, sondern die das auch wollen.


    Borchert: Richtig, ich will mich auch nicht zum Fürsprecher eines antiquierten Familienbildes machen. Aber es muss ein Weg gefunden werden, das Familienleben an erste Stelle zu setzen und die Arbeitswelt den Bedürfnissen der Familien anzupassen – und nicht umgekehrt, wie wir es in den vergangenen Jahren forciert erleben.


    ECHO: Der Kinderschutzbund fordert, anstelle all der bisherigen Förderleistungen eine Grundsicherung von 500 Euro im Monat für jedes Kind zu zahlen. Wäre das eine bessere und gerechtere Lösung?


    Borchert: Der Vorschlag ist gut gemeint, aber nicht gut durchdacht. Er setzt an dem Symptom der Kinderarmut an, aber er fragt nicht, was die Ursache dieser Entwicklung ist.


    ECHO: Folgt man Ihren Worten, dann werden Familien mit Kindern in Deutschland trotz aller familienpolitischen Wohltaten durch das Steuer- und Sozialsystem systematisch benachteiligt, ja regelrecht ausgebeutet. Wie ließe sich das ändern?


    Borchert: Die OECD hat festgestellt, dass kein anderes Land in der Welt seine Arbeitnehmer so brutal zur Kasse bittet wie Deutschland. Auch das Bundesverfassungsgericht hat auf dieses Problem schon wiederholt aufmerksam gemacht. Die deutsche Sozialversicherung hat den großen Fehler, dass sie nur Arbeitnehmer in die Pflicht nimmt. Dazu kommt, dass für alle Einkommenshöhen der gleiche Beitragssatz gilt, und es obendrein anders als bei der Einkommensteuer eine Beitragsbemessungsgrenze gibt, die Besserverdiener vor höheren Zahlungen bewahrt.


    ECHO: Das bedeutet: je geringer das Einkommen, desto härter drückt die Last der Sozialversicherungen.


    Borchert: Genau. Für Familien kommt erschwerend hinzu, dass sie doppelt benachteiligt werden: am Arbeitsmarkt und im Sozialversicherungssystem. Bei Arbeitseinkommen wird nicht danach gefragt, wie viele Münder davon satt werden müssen. Das ist in aller Welt so. Aber im Unterschied zu anderen Ländern wird diese Benachteiligung von Familien bei der Entlohnung im deutschen Sozialsystem nicht ausgeglichen, sondern verdoppelt, weil die Löhne zu Lasteseln des Sozialstaats gemacht werden und die Beiträge Unterhaltslasten nicht berücksichtigen. Schließlich, und das ist die dritte Ungerechtigkeit, haben Familien mit der Kindererziehung auch die Altersvorsorge für die Kinderlosen zu leisten, die immer und ausnahmslos ja aus dem von der Nachwuchsgeneration erarbeiteten Volkseinkommen stammen. Diese dreifache Benachteiligung ist die Ursache der doppelten Kinderarmut in diesem Land. Das Bundesverfassungsgericht hat 1992 im sogenannten Trümmerfrauen-Urteil und 2001 in einem Urteil zur Pflegeversicherung, dem sogenannten „Beitragskinder-Urteil“, darauf hingewiesen, dass diese Verteilungsordnung verfassungswidrig ist, weil sie den Gleichheitsgrundsatz bei Familien verletzt. Das Gericht hat eine familiengerechte Ausgestaltung der Sozialversicherung gefordert. Darum geht es mir.


    ECHO: Passiert ist aber nichts.


    Borchert: Ja, dieser Verfassungsauftrag aus Karlsruhe wurde vom Gesetzgeber wie feuchter Kehricht behandelt.
    Sozialrichter und engagierter Streiter für die Rechte von Familien
    Jürgen Borchert (65) ist einer der profiliertesten Sozialexperten in Deutschland. Der promovierte Jurist streitet seit Jahrzehnten für eine Reform der Sozial- und Familienpolitik. Dabei setzt er sich für mehr Verteilungsgerechtigkeit zwischen Starken und Schwachen im Sozial- und Steuersystem ein. Der gebürtige Gießener ist seit 1986 als Richter am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt tätig. Noch bis Ende November leitet er dort den Sechsten Senat. Er formulierte die Klageschriften, die 1992 zum „Trümmerfrauen-Urteil“ und 2001 zum „Pflege-
    urteil“ des Bundesverfassungsgerichts führten. Borcherts Senat war es auch, der mit Erfolg das Verfassungsgericht anrief, die Berechnungen der Hartz-IV-Leistungen zu überprüfen. Die Karlsruher Richter verpflichteten den Gesetzgeber 2010, die Regelungen nachzubessern. Borchert ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim globalisierungskritischen Netzwerk Attac und als Berater für Parteien, Kirchen, Gewerkschaften sowie Familien- und Wohlfahrtsverbände tätig. 2002 erarbeitete er für den damaligen hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch (CDU) ein familienpolitisches Konzept. Was ihn bewegt, hat Borchert zuletzt in dem Buch „Sozialstaatsdämmerung“ aufgeschrieben, das in Kürze auch als Taschenbuch erscheint.


    Die Betroffenen „werden mit Begriffen eingelullt“

    ECHO: Das heißt, die Chancen sind denkbar gering, dass die Politik sich aufrafft und die von Ihnen skizzierten Benachteiligungen abschafft. Müssen es am Ende wieder die Gerichte richten?

    Borchert: Die Familienverbände bemühen sich seit Jahren, in Karlsruhe erneut ein Urteil zu erwirken. Und zwar diesmal mit einem so klaren Auftrag, dass sich der Gesetzgeber nicht mehr entziehen kann. Politische Mehrheiten zugunsten von Familien wird es nicht geben, solange die betroffenen Familien nicht begreifen, was mit ihnen geschieht. Das Problem ist, dass sie mit Begriffen eingelullt werden, die die Dinge auf den Kopf stellen – etwa wenn Sie an die bereits angesprochenen vermeintlichen Wohltaten des Staates denken.


    ECHO: Oder sind der Druck und die Unzufriedenheit der Familien mit ihrer Situation gar nicht so groß, um dagegen aufzubegehren?


    Borchert: Der Druck in den Familien ist höllisch. Das belegen alle entsprechenden Untersuchungen.


    ECHO: Wie ist Ihre Prognose für die Zukunft der Familien in Deutschland?


    Borchert: 
    Wenn Familien ihre Interessen geballt und mit Wucht hörbar machen würden, hätten wir schlagartig ein anderes Sozialversicherungssystem. Aber vielen ist nicht bewusst, dass sie nicht Leistungsempfänger sind, wie es ihnen die Politik weismachen will, sondern entscheidende Leistungsträger in dieser Gesellschaft. Die aktuelle Verteilungssituation hat sich schließlich über Jahrzehnte verfestigt, und die darin angelegten Ungerechtigkeiten sind nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Das macht die Vertretung der eigenen Interessen so schwierig. Die Hauptaufgabe einer zukunftsgerichteten Familienpolitik dürfte darin liegen, zunächst einmal ein sprachliches Großreinemachen zu veranstalten und die Sachverhalte, um die es geht, korrekt beim Namen zu nennen.