2014/11/28

Aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichtes - 1 BvR 1178/14 - gegen Neubeelterung und familienpsychologische Sachverständigenwillkür - Bundesverfassungsgericht - November 2014



Aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gegen Neubeelterung und familienpsychologische Sachverständigenwillkür

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im November 2014 erneut gegen den Vorrang der "sozialen" Eltern vor den leiblichen Eltern und gegen von familienpsychologischen Sachverständigen erfundene Idealbilder bei der Beurteilung von Erziehungsfähigkeit ausgesprochen, weil Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG auf die primäre Erziehungszuständigkeit der leiblichen Eltern abstellt. 

Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 60, 79 <88>). Die primäre Erziehungszuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>) und die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient (vgl. BVerfGE 133, 59 <73 f., Rn. 42 f.>). Daher müssen die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>; BVerfGK 13, 119 <124>; 16, 517 <529>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 30 f.). Daher kann es keine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt.

http://www.bverfg.de/entscheidun…/rk20141119_1bvr117814.html

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