Eine Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil komme nur dann in Betracht, wenn die negativen Auswirkungen des Streits auf das Kindeswohl wegfielen.
01.12.2014, 11:42
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Brandenburg (dpa) - Auch wenn die Eltern zerstritten sind, muss das gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht unbedingt aufgehoben werden. Dies ist nur dann erforderlich, wenn durch die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil das Kindeswohl verbessert werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden (Az.: 13 UF 175/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall trennten sich die Eltern eines gemeinsamen Kindes, wohnten aber noch in demselben Haus in verschiedenen Wohnungen. Gestritten wurden vor allem über das Umgangsrecht für das Kind. Im Verlauf des Streits beantragten beide das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht erhielt die Mutter schließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Dagegen wehrte sich der Vater - mit Erfolg. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf, womit das gemeinsame Sorgerecht wieder gilt. Nach Ansicht des Gerichts reichte der erbitterte Streit der Eltern nicht aus, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben. Eine Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil komme nur dann in Betracht, wenn die negativen Auswirkungen des Streits auf das Kindeswohl wegfielen. Im vorliegenden Fall blieben jedoch die Umstände für das Kind auch nach der Übertragung des Sorgerechts gleich. Eine Besserung im Hinblick auf das Kindeswohl sei nicht zu erwarten. Daher müsse es beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben.
http://www.rnz.de/familienzeit/00_20141201114200_110796576-Gemeinsames-Sorgerecht-auch-bei-zerstrittenen-.html
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