Umgang zwischen Kind und Eltern 
Im Verhältnis  zwischen Kindern und Eltern erlangt das Umgangsrecht  dann praktische  Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben  und/oder das Kind  weder bei der Mutter noch beim Vater lebt.
Ausgangspunkt der  Regelung ist der in § 1626  Abs. 3 BGB ausdrücklich niedergelegte  Grundgedanke, dass das Kind zu  seiner ungestörten Entwicklung des  regelmäßigen Umgangs mit beiden  Elternteilen bedarf. Diese allgemeine  Regelung führt zu der konkreten  Normierung eines Umgangsrechts in  § 1684 Abs. 1 BGB:  
Das  Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem  Elternteil; jeder Elternteil  ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet  und berechtigt.
Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus  dieser expliziten Regelung  die Pflicht für dasjenige Elternteil, bei  dem das Kind seinen  gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem  anderen Elternteil zu  ermöglichen und jede Störung zu unterlassen.  Umgekehrt hat der andere  Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang,  sondern auch eine Pflicht  hierzu. Mit der Novelle des Kindschaftsrechts  von 1998 wurde im BGB die Pflicht, die zuvor an zweiter Stelle stand,  dem Recht vorangestellt.

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