2012/03/22

Kinderrechtskonvention

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention

(englisch Convention on the Rights of the Child, CRC), wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich die Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.
Der Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als allen anderen UN-Konventionen, nämlich alle mit Ausnahme von Somalia und der USA. Einige der 193 Staaten (jüngstes Mitglied Montenegro per 23. Oktober 2006 als Nachfolgestaat Jugoslawiens) erklärten allerdings Vorbehalte (darunter - zunächst - auch Deutschland sowie Österreich und Schweiz).[1]
Zur Nicht-Ratifizierung durch die USA siehe auch: Kindheit und Jugend in den Vereinigten Staaten

Weltweite Standards

Die Konvention (Übereinkunft) definiert Kinder als Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht (wie z. B. in manchen islamischen Ländern) nicht früher eintritt. Dabei geht die Kinderrechtskonvention nicht genauer darauf ein, ab wann sie für das einzelne Individuum Geltung bekommt: Sei dies ab der Geburt, erst später oder schon vorher.
Sie legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest und stellt die Wichtigkeit von deren Wert und Wohlbefinden heraus. Die vier elementaren Grundsätze, auf denen die Konvention beruht, beinhalten das Überleben und die Entwicklung, die Nichtdiskriminierung, die Wahrung der Interessen der Kinder sowie deren Beteiligung.

Zehn Grundrechte

Im Originaltext braucht es dazu 54 Artikel in sehr komplizierter und sicher nicht kindgerechter Sprache.[2] Die UNICEF, die Kinderrechtsorganisation der UNO, fasst den 20 Seiten langen Text in zehn Grundrechten zusammen (Vorsicht: Die Nummerierung entspricht nicht jener der Artikel!):
  1. das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;
  2. das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
  3. das Recht auf Gesundheit;
  4. das Recht auf Bildung und Ausbildung;
  5. das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung;
  6. das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;
  7. das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;
  8. das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;
  9. das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;
  10. das Recht auf Betreuung bei Behinderung.
In der Praxis heißt das, Kinder haben das Recht, in einer sicheren Umgebung ohne Diskriminierung zu leben. Sie haben das Recht auf Zugang zu sauberem Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung, Ausbildung und auf Mitsprache bei Entscheidungen, die ihr Wohlergehen betreffen.

Zusatzprotokolle

In zwei Zusatzprotokollen[3] werden die Beteiligung Minderjähriger an bewaffneten Konflikten (Kindersoldaten)[4] sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie[5] geächtet.
Das Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention gegen Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie trat im Januar 2002 mit 32 Vertragsstaaten in Kraft. Deutschland trat ihm am 15. Juli 2009 bei.
Das Zusatzprotokoll über Kinder in bewaffneten Konflikten trat im Februar 2002 in Kraft.

Weitere Bestimmungen

In den Artikeln 11 bis 54 werden folgende weitere Rechte geregelt:
Die Artikel 45 bis 54 betreffen nur die Vereinten Nationen:
  • Artikel 45 - Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen
  • Artikel 46 - Unterzeichnung der Konvention
  • Artikel 47 - Ratifikation der Konvention
  • Artikel 48 - Beitritt zur Konvention
  • Artikel 49 - Inkrafttreten
  • Artikel 50 - Änderung
  • Artikel 51 - Vorbehalte
  • Artikel 52 - Kündigung der Konvention
  • Artikel 53 - Verwahrung
  • Artikel 54 - Urschrift, verbindlicher Wortlaut

Überwachung der Konvention

Die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention überwacht das zuständige UN-Vertragsorgan, der Ausschuss für die Rechte des Kindes, der periodisch die Berichte der Unterzeichnerstaaten entgegennimmt und auswertet.
National Coalition: In der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) haben sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland rund 100 bundesweit tätige Organisationen und Initiativen aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zusammengeschlossen mit dem Ziel, die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland bekannt zu machen, ihre Umsetzung zu kontrollieren und voranzubringen. Sie erstellt zu den periodischen Staatenberichten jeweils ergänzende Bericht, auch Schattenberichte genannt, in denen sie sich kritisch mit den Staatenberichten auseinandersetzt.

Umsetzung 

Ein Nationaler Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland 2005 - 2010 dient der Bundesrepublik zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention. Er ist eine Initiative der Bundesregierung, die aus dem Abschlussdokument "Eine kindgerechte Welt" der Vereinten Nationen, 2002 in New York, hervorgegangen ist. Basis dieses Aktionsplans ist dem entsprechend die UN- Konvention über die Rechte des Kindes. Das Grundanliegen des deutschen NAP ist die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern sowie ihrer Rechte. Hierzu wurde er in sechs Themenfelder unterteilt:
  • Chancengerechtigkeit durch Bildung
  • Aufwachsen ohne Gewalt
  • Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen
  • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
  • Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder
  • Internationale Verpflichtungen

Deutsche Vorbehalte: Ausländerrecht vor Kinderrechtskonvention 

Trotz Protesten hatte die Bundesregierung die UN-Kinderrechtskonvention zunächst nur unter ausländerrechtlichen Vorbehalten unterschrieben, nach denen das deutsche Ausländerrecht Vorrang vor Verpflichtungen der Konvention hat. Neben Österreich verhängte Deutschland als einziges weiteres Land in Europa Abschiebehaft gegen Kinder und Jugendliche. Allein in Hamburg befanden sich 2003 etwa 125 Minderjährige länger als drei Monate in Abschiebehaft.
Nach Zustimmung des Bundesrates hat die Bundesregierung am 3. Mai 2010 beschlossen, die bei der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention abgegebene Vorbehaltserklärung zurück zu nehmen.[6] Die rechtsverbindliche Rücknahme-Erklärung wurde am 15. Juli 2010 bei der UN in New York hinterlegt. Damit gilt Art. 3 Abs. 1 UN-KRK unbeschränkt, das heißt „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorgan getroffen werden, [ist …] das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“. In diesem Art 3 UN-KRK schlummert ein gewaltiges und bislang noch weitgehend unberücksichtigtes Potential für die innerstaatliche Rechtsanwendung, sowohl in materiell- wie prozessrechtlicher Hinsicht.[7] Es ist Pflicht und Aufgabe aller deutschen Behörden und Gerichte, dem Vorrang des Kindeswohls Geltung zu verschaffen, indem sie ihre Entscheidungspraxis an Abwägungs- und Begründungserfordernissen der Konvention ausrichten.[8]

Vorbehalte der Schweiz 

Die Schweiz hatte bei der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention zu fünf Artikeln insgesamt sieben Vorbehalte geltend gemacht.[9] Die folgenden drei Vorbehalte gelten weiterhin:[10]
  • Artikel 10 Absatz 1: die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug gewährt, bleibt vorbehalten.
  • Artikel 37 Buchstabe c: die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht ausnahmslos gewährleistet.
  • Artikel 40: das schweizerische Jugendstrafverfahren, das weder einen bedingungslosen Anspruch auf einen Beistand noch die organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden sicherstellt, bleibt vorbehalten.
Zurückgezogen wurden die folgenden vier Vorbehalte:
  • Artikel 5: Der Vorbehalt zur elterlichen Sorge wurde am 8. April 2004 aufgehoben.
  • Artikel 7: Dieser Vorbehalt wurde durch die Revision des Bürgerrechtsgesetzes 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2006) hinfällig. Gemäß Artikel 30 Bürgerrechtsgesetz können nun staatenlose Kinder erleichtert eingebürgert werden.
  • Artikel 40 Absatz 2: Der Rückzug wurde am 1. Mai 2007 wirksam.[11]
  • Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b, vi: Der Rückzug wurde am 12. Januar 2004 wirksam.[12]

 

 

 

Geschichte 

Angesichts schlimmer Zustände für Kinder in Deutschland und Österreich in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg schuf die britische Sozialreformerin Eglantyne Jebb am 15. April 1919 den Save the Children Fund und sammelte dafür im Wege des Fundraising Spenden. Im Jahr 1920 entstand auf ihre Initiative hin die „International Save the Children Union“. 1921 konzentrierte sich die Hilfsorganisation auf Unterstützungen für Kinder in Griechenland und in Saratow. Jebb arbeitete 1923 ein Papier über Kinderrechte aus und mobilisierte für ihre Children's Charter den Völkerbund. Ihre Idee wurde aufgegriffen und am 24. September 1924 von der Generalversammlung des Völkerbundes in Genf eine Charta verabschiedet. 22 Jahre später war diese Charta Geschichte, weil der Völkerbund aufgelöst wurde und die Vereinten Nationen entstanden. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen fügte zum Schließen der Lücke 1948 in ihre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Aussagen zugunsten der Kinder ein, die auf einen Schutz abzielten. Am 20. November 1959 verabschiedete die Generalversammlung die „Deklaration über die Rechte der Kinder“, griff dabei auf Eckpunkte der früheren Genfer Deklaration zurück und ergänzte sie. In dem Jahr 1979, dem Jahr des Kindes, war Polen Motor für eine Weiterentwicklung und legte Entwürfe für eine Kinderrechtskonvention vor, die zur Ausgangsbasis für das Übereinkommen vom 20. November 1989 wurden.[13]

Internationaler Tag der Kinderrechte 

Seit 1989 gilt der 20. November als Internationaler Tag der Kinderrechte oder Weltkindertag. Der Tag wird vielfach zum Anlass genommen, Rechte von Kindern in aller Welt zu thematisieren. Deutschland entschied sich hingegen für den 20. September als (deutschen) Kindertag.

Siehe auch 

Literatur 

  • Dorothea Pass-Weingartz: Das Übereinkommen über die Rechte der Kinder. Die UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut. Bonn 1992, ISBN 3-929386-01-1.
  • Hendrik Cremer: Menschenrechtsverträge als Quelle von individuellen Rechten. Innerstaatliche Geltung und Anwendbarkeit von Menschenrechtsverträgen am Beispiel der UN-Kinderrechtskonvention (KRK), Anwaltsblatt (AnwBl.), 3/2011, S. 159 (PDF).
  • Hendrik Cremer: Die UN-Kinderrechtskonvention. Geltung und Anwendbarkeit in Deutschland nach der Rücknahme der Vorbehalte (Stand: Juni 2011; PDF).
  • Florian Ruhs: Der Jugendstrafvollzug in Deutschland und dessen Konformität mit internationalen und europäische Richtlinien, Empfehlungen und dem Völkerrecht, in: StudZR 1/2011, S. 85–100.

Einzelnachweise

  1. Convention on the Rights of the Child bei der UN Treaty Collection
  2. Text der Kinderrechtskonvention Art. 1-54
  3. Resolution der Generalversammlung: Fakultativprotokolle zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie. Hrsg. vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Referat „Entwicklungspolitische Informations- und Bildungsarbeit“. Februar 2002 (PDF; 192 kB) / RESOLUTION ADOPTED BY THE GENERAL ASSEMBLY. (Original) 16. März 2001 (PDF; 72 kB)
  4. Office of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict: http://www.un.org/children/conflict/keydocuments/german/crcoptionalproto19.html
  5. Office of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict: http://www.un.org/children/conflict/keydocuments/german/crcoptionalproto20.html
  6. UN-Kinderrechtekonvention ohne Vorbehalte
  7. vgl. Lorz Expertise „Nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung: Was bedeutet die uneingeschränkte Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs nach der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht?“; Berlin 2010, 15; Trenczek u. a. Grundzüge des Rechts 2010, Kap. 1.1.5.2
  8. So hat z. B. das FamG Gießen (16. Juli 2010 AZ 244 F 1159/09 VM) festgestellt, dass nach Rücknahme der Vorbehaltserklärung die Regelungen zur Handlungsfähigkeit von Minderjährigen (§ 80 AufenthaltsG, § 12 AsylVerfG) im Widerspruch zu UN-KRK stehen, und im Falle eines 17-jährigen jugendlichen unbegleiteten Flüchtlings die Bestellung eines Ergänzungspflegers angeordnet.
  9. AS 1998 2055, 2098 (PDF)
  10. http://www.humanrights.ch/de/Schweiz/UNO/Kinderrechtskonvention/Vorbehalte/index.html Vorbehalte der Schweiz zur Kinderrechskonvention, humanrights.ch, 18. August 2010
  11. AS 2007 3839 (Rückzug eines Vorbehaltes) (PDF)
  12. AS 2004 813 (Rückzug eines Vorbehaltes) (PDF)
  13. Rheinland-Pfalz: UN-Kinderrechtskonvention, abgerufen am 19. November 2009

Weblinks 

 

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderrechtskonvention

 

 

 

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