2012/03/26

Entlassung des Vormunds wegen Verstoss gegen § 1793 IaBGB möglich

Im Bundesgesetzblatt ist die Verkündung am 05.07.2011 erfolgt. Mithin treten die meisten Rechtsänderungen am 06.07.2011 in Kraft.

§ 1837 II 2 BGB, wonach das Familiengericht insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen hat, tritt erst am 05.07.2012 in Kraft (ebenso die Änderungen des SGB VIII, wonach ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter des Jugendamtes höchstens 50 Vormundschaften oder Pflegschaften führen soll).

Mithin besteht aktuell m.E. nicht die Möglichkeit gegen den Vormund bzw. Betreuer bei Nichteinhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte Gebote/Verbote zu erlassen und bei Verstoß hiergegen ein Zwangsgeldverfahren einzuleiten. Andererseits dürfte bereits jetzt bei Verstoß gegen die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte die Entlassung des Vormunds wegen Verstoßes gegen § 1793 Ia BGB möglich sein (§ 1886 BGB) (für die Betreuung durch Änderung des § 1908b I 2 BGB klargestellt).



(vgl. auch LG Hamburg Beschluss vom 10.02.2011 – Az.: 310 T 583/10 - = BtPrax 2011,137 Entscheidung noch zum alten Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes; ferner Uwe Harm, Die persönliche Betreuung - mit gerichtlicher Kontrolle?, BtPrax 2011,107f.).








§ 1886 BGB: Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen