2014/06/27

OLG Karlsruhe · Beschluss vom 13. Februar 2014 · Az. 18 UF 58/13 - Das elterliche Sorgerecht beinhaltet kein Recht, den Umgang eines gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zu regeln. Eine entsprechende Befugnis zur Regelung des Umgangs kann daher nicht den Eltern gemäß § 1666 BGB entzogen und auf einen Dritten übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei den Eltern, sondern bei Dritten lebt




1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.02.2013 (42 F 3034/12) aufgehoben, soweit den Beschwerdeführern darin das Recht zur Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn S., entzogen wurde.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind S. V.

http://openjur.de/u/684416.html 




So sieht die Realität aus:


"Wenn ich das nicht Unterschreibe sagt Patra Assert von Kinderschutzbund Hannover Sehe ich nie wieder unseren Sohn Danijel Lacmanovic" ( Sasa Fiser-Vater am 28.06.2014)

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