http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140407_1bvr312113.html
"Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung eines Sorgerechtsentzugs liegen  besondere Maßstäbe zugrunde. Die Annahme einer Kindeswohlgefährdung,  die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern rechtfertigen soll,  unterliegt hierbei strengen Voraussetzungen. Ebenso unterliegen  gerichtliche Entscheidungen über eine die Trennung des Kindes von den  Eltern vorbereitende Sorgerechtsentziehung intensiver Überprüfung durch  das BVerfG.
Damit sind gleichfalls hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung  verbunden, die regelmäßig auch im fachgerichtlichen Eilverfahren gelten  und die bereits im Eilverfahren die Beiziehung eines Sachverständigen  beinhalten. Nähere Ausführungen zu einer die Trennung von den Eltern  rechtfertigenden konkreten Gefährdung des Kindeswohls können sich  ausnahmsweise nur dann erübrigen, wenn diese bereits angesichts der  fachgerichtlichen Feststellungen offen zu Tage tritt.
Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist allein zu den in Art. 6 Abs. 3 GG genannten  Zwecken zulässig. Danach darf ein Kind gegen den Willen des  Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn die  Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen  zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede  Nachlässigkeit der Eltern den Staat dazu, auf der Grundlage seines ihm  nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der  Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese  Aufgabe zu übernehmen
Die Unterbringung des Kindes bei Verwandten kann im Vergleich zur  Heimunterbringung eine sowohl Eltern als auch Kind weniger stark  belastende Maßnahme sein. Ist die Verwandtenunterbringung zur Abwendung  der Kindeswohlgefahr ebenso geeignet, genügt die Heimunterbringung  allerdings nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz."
 http://leonie-wichmann.blogspot.co.at/2014/05/zu-den-vorraussetzungen-eines.html
Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2014, Heft 11. Eine Anmerkung von Hammer folgt in FamRZ 2014, Heft 12


http://www.anwalt-gg.de/index.php/news-blog/130-zu-den-voraussetzungen-eines-sorgerechtsentzuges-und-der-heimunterbringung-eines-kindes
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