2014/05/13
BGH: Auch gegen das Jugendamt kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn der Kindesumgang nicht zu Stande kommt - Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13
Das Kind lebt in einer Pflegefamilie, das Jugendamt ist zum Vormund bestellt. Vor Gericht wurde zwischen Vater und Jugendamt eine Umgangsvereinbarung geschlossen, die der Amtsrichter billigte. Das Gericht wies - wie üblich - sämtliche Beteiligten darauf hin, dass bei Verstoß gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne.
Nachdem das Kind zum Umgang mit den Eltern nicht bereit war und die vereinbarten Umgangskontakte überwiegend bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurden, hat der Antragsteller beantragt, gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld von 5000 € festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Umgangskontakte weder von Seiten des Jugendamts noch von der Pflegemutter in irgendeiner Art und Weise förderlich vorbereitet worden seien. Das Jugendamt trug zwar vor, es habe alle verfügbaren erzieherischen Mittel zur Motivation des Kindes für den Umgang mit seinen Eltern genutzt. Dieser Sachvortrag reichte den BGH (Beschluss vom 19. Februar 2014
- XII ZB 165/13) aber nicht. Er stellte fest: "Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und gegebenenfalls die Pflegeeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen."
Dafür reichte der Sachvortrag der Jugendamts offensichtlich nicht aus:
http://fokus-familienrecht.blogspot.de/2014/04/bgh-auch-gegen-das-jugendamt-kann-ein.html?m=1
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