Ab 21.6.2012 hat sich das Recht internationaler Scheidungen grundlegend geändert. An die Stelle des deutschen Rechts ist in zahlreichen europäischen Staaten die Rom-III-Verordnung getreten.
In Deutschland leben mehr als 2 Millionen  Bürger aus EU-Staaten. Umgekehrt leben immer mehr Deutsche auch in  anderen Staaten der EU. Für eine etwaige Scheidung bringt die  Rom-III-Verordnung Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Recht.  Das deutsche Recht (Art. 17 EGBGB) stellt hinsichtlich der Frage,  welches nationale Recht bei der Scheidung zum Zug kommt, auf das  Ehewirkungsstatut und damit in erster Linie auf die Staatsangehörigkeit  ab (Art. 17 EGBGB). Nach der EU-Verordnung bestimmt sich das auf die  Scheidung anwendbare Recht nunmehr nach der folgenden  „Anknüpfungsleiter“.
Möglichkeit der Rechtswahl
Ehegatten können durch Vereinbarung das anwendbare Recht wählen (Art. 5 Abs. 1 Rom-III-VO). Als  Wahlmöglichkeit steht ihnen das Recht das gemeinsamen gewöhnlichen  Aufenthalts oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zu, vorausgesetzt  einer der Ehegatten hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl noch einer der  Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort. Sie haben außerdem die  Möglichkeit das Recht des Staates zu wählen, dem einer der Ehegatten zum  Zeitpunkt der Rechtswahl angehört. Als letzte Alternative bleibt die  Wahl des Rechts des Staates, in dem sich das Gericht befindet, bei dem  Scheidungsantrag gestellt wird. In Deutschland bedarf die Rechtswahl  nach dem Entwurf des Bundesjustizministeriums eines Ausführungsgesetzes  der notariellen Beurkundung (Art. 46d Abs. 1 EGBGB-E). Die Rechtswahl  ist noch im Zusammenhang mit einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung  möglich. Sie kann aber auch bereits in „guten Tagen“ vertraglich  geregelt werden.
Anknüpfungsleiter mangels Rechtswahl
Haben Ehegatten keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen, gilt in der nachstehenden Reihenfolge (Art. 8 Rom-III-VO) das Recht des Staates,
- in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Scheidungsgerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
 - in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr zum Zeitpunkt der Anrufung des Scheidungsgerichts haben, aber einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
 - der gemeinsamen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten.
 - hilfsweise in letzter Linie des angerufenen Scheidungsgerichts.
 
Überraschungen aufgrund des Aufenthalts
Praktische  Bedeutung hat dies insbesondere für ausländische Paare im Inland, für  die deutsche Familiengerichte nunmehr deutsches Scheidungsrecht  anwenden. Überraschend kann die Regelung für deutsche Paare sein, die im  Ausland wohnen und sich scheiden lassen wollen. Mangels einer  Rechtswahl ist für ihre Scheidung, auch wenn sie in Deutschland  geheiratet haben und beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,  das ausländische Scheidungsrecht anwendbar. Lebt ein deutsches Ehepaar  in Spanien, findet das spanische Recht auf ihre Scheidung Anwendung.  Allerdings können die deutschen Ehegatten gemeinsam die Anwendung des  deutschen Scheidungsrechts vertraglich vereinbaren.
Betroffene Staaten
Die  Vereinheitlichung des Scheidungsrechts ist allerdings noch nicht  vollständig. Außer Deutschland haben bisher dreizehn weitere Staaten der  EU, nämlich Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Lettland,  Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und  Ungarn die Verordnung ratifiziert. Für alle anderen Staaten der EU und  das übrige Ausland bleibt es vorerst bei der komplizierten Prüfung nach  internationalem Privatrecht, welches Recht anwendbar ist.I  Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar in Regen und Zwiesel










wenn es jedem gibt der uns mir helfen kann bitte bitte dann melden
Momentan versucht er, beim Ministerium Hilfe zu bekommen....
Ob das was hilft?
Für NRW ist es das hier:
wewewe.mfkjks.nrw.de/service/k
Du hast mir mit Deinem Video aus dem herzen gesprochen!
Auch meine Familie leidet unter dem Duisburger Jugendamt!
Deren Arm ist leider so lang, daß meine offene und ehrliche Berichterstattung auf dem Lokalkompass in Duisburg leider entfernt wurde!
Mit Artikel 5 BGB hat das also nichts zu tun.
Genausowenig wie das Jugendamt mit dem hochgepriesenen Kindeswohl....
Hier einige alternative Links: