Kinder aus multinationalen Ehen können in das Land des  jeweils sorgeberechtigten Elternteils ziehen. Entscheidungen  ausländischer Gerichte dürfen dabei nur nicht dem "ordre public"  widersprechen. Von Armin Dieter Schmidt, Juristische Redaktion anwalt.de
 Foto: ©Fotolia.com/Murat Subatli    Trotz fremder Sprache passen sich Kinder meist schnell an                Bild teilen
Das  Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste in mehreren Entscheidungen  klarstellen, wann minderjährige ausländische Kinder zu einem in  Deutschland lebenden Elternteil ziehen dürfen. Behörden sind demnach für  die Ausstellung der notwendigen Papiere regelmäßig auch an  nicht-deutsche Gerichtsentscheidungen zur elterlichen Sorge gebunden.
Mindeststandards der Verfahren
             In mehreren  Fällen hatten türkische Gerichte das alleinige Sorgerecht für  minderjährige Kinder auf ihre in Deutschland lebenden Väter übertragen.  Die Mütter waren damit jeweils einverstanden. Die Kinder wollten auch  tatsächlich nach Deutschland umziehen.
             Allerdings lagen  die Voraussetzungen für einen Nachzug der minderjährigen Kinder gem. §  32 Abs. 3 das Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) nach Meinung des  Auswärtigen Amtes nicht vor. Die Übertragung des Sorgerechtes sei schon  nach türkischem Recht fehlerhaft gewesen. Außerdem wäre in den Prozessen  das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden. So verweigerten  die deutschen Behörden die Ausstellung der notwendigen Visa für die Kinder.
Keine Verletzung des "ordre public"
             Das BVerwG  entschied anders. Die türkischen Entscheidungen erscheinen mit der  öffentlichen Ordnung in Deutschland vereinbar. Eine detaillierte  Überprüfung des ausländischen Verfahrens und Rechtssystems fand dabei  allerdings nicht statt.
             Die Entscheidung  darf nur den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht  widersprechen. In diesem Zusammenhang spricht man von "ordre public".  Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Gerichte müssen danach  regelmäßig auch von deutschen Behörden beachtet werden.
             Keine  Vereinbarkeit mit der inländischen Rechtsordnung besteht nur in  besonderen Fällen. Einmal kann die Sorgerechtsentscheidung in  untragbarem Widerspruch zum Kindeswohl stehen. Aber auch wenn das  ausländische Gerichtsverfahren zumindest grundlegenden rechtsstaatlichen  Anforderungen nicht genügt hat, muss ein Urteil nicht befolgt werden.
Kind muss angehört werden
             Negativ fiel die  Entscheidung des BVerwG hingegen in einem anderen Fall aus. Dabei hatte  ein mongolisches Gericht das Sorgerecht auf den in Deutschland lebenden  Elternteil übertragen. Vor der Entscheidung allerdings hatte das Kind  keinerlei Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Das ist mit den  Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung unvereinbar.
             Deswegen konnte  die mongolische Entscheidung in Deutschland nicht anerkannt werden. Vom  Berufungsgericht wird nun aber geprüft, ob unabhängig von der  ausländischen Sorgerechtsentscheidung ein anderer Rechtsgrund für den  Nachzug des Kindes nach Deutschland gefunden werden kann.
(BVerwG, Urteile vom 29. November 2012, Az.: 10 C 4.12, 10 C 5.12, 10 C 11.12 und 10 C 14.12)
Armin Dieter Schmidt
             Juristische Redaktion anwalt.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen