2015/09/28

Jugendamt - Deutschpflicht bei Umgangskontakten geraubter Kinder? OLG Hamburg, Urteil v. 04.07.2011, Az.: 1 U 34/10


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Deutschpflicht, Sprache, Tag, Europäische

Das Erlernen verschiedener Sprachen fördert die Kommunikationsfähigkeit.



Morgen – am 26.09.2015 – wird wieder der Europäische Tag der Sprachen begangen. Mit diesem Thementag soll seit 2001 darauf aufmerksam gemacht werden, wie wichtig es ist, Sprachen zu lernen sowie andere Sprachen bzw. Kulturen wertzuschätzen. Denn Sprache ist die „Grundlage menschlichen Zusammenlebens“. Daher ist es auch wichtig, bildungsferne Familien und Familien mit Migrationshintergrund zu fördern. Denn nur wenn die Kinder die jeweilige Sprache des Landes, indem sie leben, beherrschen, können sie sowohl in der Schule als auch im späteren Berufsleben Erfolg haben.

Umgangskontakte auf Deutsch?

So mussten Gerichte vor einiger Zeit beispielsweise darüber entscheiden, ob das Jugendamt einen Vater mit polnischer Abstammung dazu zwingen durfte, beim begleiteten Umgangskontakt mit seinen Kindern nur deutsch zu sprechen. Das Jugendamt gab als Begründung dafür an, dass kein polnischer Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe.

Der Vater dagegen sah unter anderem sein Umgangsrecht mit seinen Kindern sowie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gefährdet. Im Übrigen hätten seine Kinder nunmehr die polnische Sprache vollkommen verlernt. Er zog vor Gericht und verlangte die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Bilinguales Aufwachsen von Kindern sollte unterstützt werden

Das Oberlandesgericht Hamburg sah in der Anordnung, dass der Vater nicht in seiner Muttersprache mit seinen Kindern sprechen dürfe, eine Rechtsverletzung, gewährte aber keine Geldentschädigung. Denn kurz zuvor hatte man sich vor dem Verwaltungsgericht Hamburg darauf geeinigt, dass der Vater sich in seiner Muttersprache mit seinen Kindern unterhalten dürfe. Das Verwaltungsgericht war empört über die Vorgehensweise des Jugendamtes und wies die Begründung, dass kein Dolmetscher zur Verfügung stehe, als „kaum haltbar“ zurück. Ein deutschsprachiger Umgangskontakt dürfe nicht erzwungen werden.

Dennoch wies das Gericht darauf hin, dass dem Vater trotz „Polnisch-Verbots“ nicht der Umgang mit seinen Töchtern verboten worden ist – er hätte sie trotzdem sehen dürfen. Dass es zum Kontaktabbruch mit seinen Kindern kam, war daher nicht dem Jugendamt anzulasten. Im Gegenteil – nach drei oder vier begleiteten und problemlos verlaufenden Umgangskontakten wäre ein unbegleiteter Umgang möglich gewesen, bei dem der Vater mit seinen Kindern auf Polnisch hätte reden können.

(OLG Hamburg, Urteil v. 04.07.2011, Az.: 1 U 34/10)
(VOI)



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