Von: Pajam Rokni-Yazdi
Dieser Fall, den wir vor kurzem übernommen haben zeigt deutlich die erheblichen strukturellen Schwächen die einem immer wieder in kindschaftsrechtlichen Verfahren begegnen. Man kann sicherlich schon von einer Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem sprechen.
Tom ist 2002 geboren. Mit dem Kindesvater ist die Kindesmutter nicht verheiratet. Es besteht allerdings das gemeinsame Sorgerecht. Die Eltern haben mit einer kurzen Ausnahme keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Im Juni 2014 wurde Tom vom Jugendamt in Obhut genommen. Grundlage dafür war die Entscheidung des Amtsgerichts vom wonach beiden Eltern das Sorgerecht für den Sohn entzogen worden ist. Einziger vermeintlicher Grund war die mangelnde Bindungstoleranz beider Eltern. Diese konnten sich nämlich nicht darüber einigen, bei wem Tom zukünftig wohnen soll. Dabei hatte sich Tom noch wenige Tage zuvor gegenüber der zuständigen Richterin wie folgt zu der Streitfrage geäußert (Auszug aus dem Anhörungsvermerk des Amtsgerichts: „Explizit gefragt erklärt Tom, dass es sein Wunsch sei, bei Mama zu bleiben und den Vater an den Wochenenden zu sehen. Bei der Mutter habe er auch seine Freunde, mit denen er gern spiele.“ Diesem klar geäußerten Kindeswillen wurde seitens des Gerichts nicht entsprochen. Vielmehr klingelten im Juni 2014 Mitarbeiter des Jugendamtes und der vom Gericht bestellte Verfahrensbeistand von Tom bei der Mutter und nahmen den Sohn unter Gewaltanwendung mit. Der Junge hatte vergeblich versucht sich an der Treppe und Gegenständen im Haus festzuhalten und wollte nicht mit. Am selben Tag erhielt die Kindesmutter noch einen Anruf des vom Gericht bestellten Verfahrensbeistandes -dessen Aufgabe es ist, für den Willen des Kindes einzutreten - der in etwa wörtlich zu ihr sagte: „Es hat mir in der Seele weh getan, was ich heute miterlebt habe.“ Er wusste angeblich nicht, wie gut das Verhältnis zwischen Tom und seiner Mutter ist. Er hat ihr dann im weiteren versprochen, dass, wenn sie sich an alle Vorgaben hält, der Junge schon im Sommer wieder bei ihr sein würde. Leider ist nunmehr schon mehr ein Jahr vergangen und nichts hat sich getan. Bemerkenswert ist, dass Verfahrensbeistände eigentlich den Auftrag haben den Kindeswillen gegenüber dem Gericht durchzusetzen. In dieser Funktion war der Verfahrensbeistand bei der Anhörung Toms also auch dabei. Trotzdem Kenntnis des entgegenstehenden Kindeswillens hilft solch ein sogenannter Anwalt des Kindes bei einer Herausnahme. Genau an dieser Stelle werden die Fehler im sogenannten Helfersystem des familiengerichtlichen Verfahrens deutlich.
Der Verfahrensbeistand als derjenige, der eigentlich von Gesetzes wegen dem Willen des Kindes Geltung verleihen soll, handelt gegen diesen. Die Kindesmutter hat sich bisher vergeblich an alles gehalten, was man seitens des Jugendamtes von ihr verlangt hat. Nach der Inobhutnahme hat die Kindesmutter ihren Sohn etwa drei Wochen später einmal für eine Stunde gesehen. Tom war bei dem Termin sehr traurig. Eine vorherige Kontaktaufnahme war nicht möglich, weil das Jugendamt dem Jungen das Handy weggenommen hatte. Danach hatte sie ihn dann in den Sommerferien drei Wochen bei sich. Seit den Sommerferien 2014 ist es so, dass Tom abwechselnd, eine Woche am Wochenende bei der Mutter, ein Wochenende beim Vater und ein Wochenende im Monat im Heim ist. Das Amtsgericht meint, dass diese Maßnahme verhältnismäßig sei, bis sich die Eltern darauf verständigen, bei wem Tom zukünftig lebe. Auch das Oberlandesgericht hat diese für das Kind völlig überzogene Reaktion des Amtsgerichts seit über einem Jahr nicht aufgehoben, so dass Tom nach wie vor eine andere Schule besuchen muss und keinen Kontakt mehr zu seinen alten Freunden hat. Auch in seiner Fußballmannschaft kann er nicht mehr spielen. Dabei hatte der Junge elf Jahre lang bei seiner Mutter gelebt und erst wenige Monate vor der Inobhutnahme wieder Kontakt zum Vater. Es war dann sein Wunsch auszuprobieren, zukünftig beim Vater zu leben. Darauf hatten sich die Eltern bei Gericht auch geeinigt, weil die Mutter dem Willen ihres Sohnes nachgegeben hatte. Als Tom nach sechs Wochen aber feststellte, dass er sein Mutter und sein Freunde vermisst, wollte er bei der Mutter bleiben, was der Vater nicht akzeptieren konnte. Auf den zwischen den Eltern dann entstanden Streit so zu reagieren wie das Amtsgericht ist für das Kind völlig unverhältnismäßig und mit dem Kindeswohl nicht in Einklang zu bringen. Leider ist festzustellen, dass sich unverhältnismäßige Entscheidung der Gerichte in Sorgerechtssachen häufen und die Leitragenden die Kinder sind, obwohl eigentlich im Sinne des Kindeswohls entschieden werden sollte. Freunde, Verwandte, Fußballkameraden und Mitschüler haben Briefe an das Jugendamt geschrieben und mitgeteilt, dass man die Entscheidung nicht verstehen könne.
Eine Mediation vor dem Oberlandesgericht zwischen den Eltern scheiterte. Der Vormund des Kindes sprach sich danach für eine Rückkehr des Kindes zur Mutter aus, weil diese sich während der Zeit im Heim an den dortigen Aktivitäten intensiv beteiligt hätte, während der Vater nur durch Abwesenheit geglänzt habe. Tom schrieb zudem persönlich an das Oberlandesgericht und bekräftigte zur Mutter zurück zu wollen. Die Mitarbeiter der Einrichtung erklärten ebenfalls, dass Tom immer wieder bekräftigt habe, zu Mutter zu wollen. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat beim Oberlandesgericht erklärte der Verfahrensbeistand das es für ihn schwer sei, eine Entscheidung zu treffen, er würde den Jungen eher beim Vater sehen. Diese Aussage genügte um das OLG entscheiden zu lassen, dass der Junge fortan bei Vater leben solle. Eine für mich nicht nachvollziehbare Entscheidung gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines jetzt dreizehnjährigen Kindes. Aber immerhin ein Ende der unverhältnismäßigen Fremdunterbringung im Heim. Aus meiner Sicht ist es dringend notwendig dass an unseren Gerichten dem Kindeswillen Gehör verschafft wird. Die Kinder sind in familiengerichtlichen Verfahren die am meisten schutzbedürftigen und bedürfen daher eines Beistandes der ihre Interessen bedingungslos vertritt. Beistände wie in diesem Fall gibt es leider häufig, wobei dieser sicher ein Extremfall ist.
Mehr zum Thema Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem finden Sie hier:
http://www.muetterlobby.de/sorgerecht-und-umgang/kindeswohlgefährdung/
Schlagworte zu diesem Artikel
Sorgerecht, Umgangsrecht, Verfahrensbeistand, Kindeswille, KindeswohlArtikel auf Facebook teilen
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