2013/07/16

Neureglung zum Umgangsrecht und Auskunftsrecht leiblicher Väter



15.07.2013
Papa 2

Neureglung zum Umgangsrecht und Auskunftsrecht leiblicher Väter Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

 
Leibliche Väter erhalten seit dem 13.7. bei ernsthaftem Interesse ein Umgangsrecht mit ihrem Kind, selbst wenn die Mutter den Nachwuchs gemeinsam mit einem anderen Mann großzieht - sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Auch ein Auskunftsrecht wird ihnen in diesem Fall eingeräumt. Der Bundesrat billigte die entsprechende gesetzliche Regelung am 7.6.

Die Rechte der leiblichen Väter, die keine rechtlichen sind, ist seit dem 13.7. stärker. Bislang konnte der biologische Vater nur dann gegen den Willen der Mutter und des sogenannten rechtlichen Vaters einen Kontakt erzwingen, wenn er bereits eine enge persönliche Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hatte. Künftig soll entscheidend sein, ob der Umgang dem Kindeswohl dient und ob der Vater ernsthaftes Interesse an seinem Nachwuchs zeigt.
Leibliche Väter sollen außerdem ein Auskunftsrecht zu den Lebensverhältnissen des Kindes bekommen.


Vaterschaft im Schatten

Bisher stand dem biologischen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht nur zu, wenn ihn mit seinem Kind bereits eine enge persönliche Beziehung verband. In vielen Fällen ist das aber nicht so, etwa wenn das Kind mit den rechtlichen Eltern in einem engen sozialen Familienverbund lebt, die rechtlichen Eltern den Kontakt zum biologischen Vater nicht zulassen oder die Existenz des biologischen Vaters gar nicht bekannt ist. In diesen Fällen bestand für den leiblichen Vater bisher keine Möglichkeit, Umgang mit seinem Kind zu erlangen. Auch ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes räumt das Gesetz bisher den rechtlichen Eltern ein, nicht aber dem außenstehenden leiblichen Vater.

Seit Samstag , dem 13.7. haben leibliche Väter, die ein ernsthaftes Interesse an ihrem Kind haben, die Möglichkeit, Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen und Informationen über ihr Kind zu erhalten. Der Gesetzgeber ist der Ansicht: Hat ein Kind neben seinem rechtlichen Vater noch einen leiblichen Vater, der Interesse an ihm zeigt, so kann es für das Kind gut und förderlich sein, auch zum leiblichen Vater Kontakt zu haben. Wichtig dabei ist, dass die Neuregelung die berechtigten Interessen der leiblichen Väter dem Wohl des Kindes unterordnet, das stets im Mittelpunkt jeder Entscheidung steht.


Neuregelung - Umgangsrecht nun auch ohne bestehende Bindung

Für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters kommt es künftig nicht mehr darauf an, dass bereits eine enge Beziehung zum Kind besteht. Entscheidend soll vielmehr sein, ob der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernehmen will und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. Die neue Regelung im BGB stellt das Kindeswohl ganz eindeutig in den Mittelpunkt.
Um Kinder nicht unnötig nicht unnötig zu verunsichern ist das Umgangsrecht des leiblichen Vaters an hohe Hürden geknüpft. Ein Antrag auf Umgang ist nur zulässig, wenn der leibliche Vater an Eides statt versichert, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 
Ein Umgangsrecht kommt zudem nur in Betracht, wenn der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat. Ein Umgang kann nur gewährt werden, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Damit wird den berechtigten Interessen leiblicher Väter Rechnung getragen, gleichzeitig aber dem Wohl des Kindes oberste Priorität eingeräumt. Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.


Prüfung der leiblichen Vaterschaft durchsetzbar

Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der biologische Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung.
Nach der neuen Vorschrift im FamFG (§ 163a FamFG-E) müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden.
Das soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.


Das Gesetz 1st zum 13.7.2013 in Kraft getreten.

Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter musste daher gestärkt werden. Die EMRK stellt in Art. 8 das Familien- und Privatleben unter besonderen staatlichen Schutz. Diese Schutznorm wird nach Auffassung der Kläger durch die strikte Bevorzugung der rechtlichen Väter durch das bundesdeutsche Recht verletzt. Da die Rechtslage biologischer Väter im deutschen Recht nicht geregelt ist, sah sich Bundesjustizministerin durch den EGMR zum Handeln gezwungen.

Gegen die bisherige Regelung hatte vor dem EGMR unter anderen ein 41-jähriger Berliner geklagt. Er hatte ein halbes Jahr lang eine Beziehung zu einer Frau, die mit einem anderen Mann zusammenlebte. Ein paar Monate später bekam die Frau eine Tochter. Ihr Freund, mit dem sie zusammenlebte, erkannte die Vaterschaft an. Das Mädchen wächst bei den beiden auf. Obwohl die Vaterschaft des 41-Jährigen erwiesen ist, hätte er nach der bisherigen Rechtslage keine Chance, seine Tochter gegen den Willen der Mutter und des rechtlichen Vaters zu sehen. Künftig könnten ihm Richter ein Umgangsrecht einräumen, wenn dies ihrer Ansicht nach dem Kindeswohl dienen würde.
Im vorliegenden Fall hatte der EGMR die Klage allerdings abgewiesen. 

Zur Begründung hieß es, eine Störung der familiären Beziehung sei nicht im Interesse des Kindes. Es wurde aber das grundsätzliche Recht eingeräumt, leibliche Kinder zu sehen (Urteile v. 22.03.2012, Rs 45071/09 und 23338/09).
In einem früheren Fall wurde aus Art. 8 EMRK, der das Familien- und das Privatleben schützt, ein Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters geschlossen (Urteil v. 21.12.2010, Rs. Nr. 20578/07).



Vätervarianten
Es gibt viele Spielarten der Vaterschaft.
  • Leibliche oder biologischer Vater: Wer ein Kind zeugt, ist der leibliche Vater. Die biologische Vaterschaft ist aber nicht notwendig, um als rechtlicher Vater zu gelten.
  • Rechtlicher Vater: Nach dem BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • Stiefvater oder sozialer Vater: Ein neuer Partner der Mutter übernimmt für deren Kind u.U. eine soziale Vaterrolle, bleibt aber ohne rechtliche Beziehung zum Nachwuchs. Diese erreicht er ggfs. durch eine Stiefkindadoption.
  • Adoptivvater: Er ist juristisch dem rechtlichen Vater gleichgestellt, das Kind hat in der Adoptivfamilie die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind. Die rechtlichen Verbindungen zwischen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern werden dagegen vollständig gekappt.
  • Pflegevater: Sie sind «Väter auf Zeit». Ein Pflegekind bleibt immer ein Mitglied seiner Herkunftsfamilie und behält deren Namen. Der Gesetzgeber versteht die Pflegschaft als vorübergehende Maßnahme, um das Kind zu versorgen und womöglich wieder zu seinen leiblichen Eltern zurückzubringen.
  • Scheinvater: Ihm wird in einer Ehe oder Partnerschaft ein Kind untergeschoben, etwa wenn er mangels Verdacht oder wider besseres Wissen die Vaterschaft anerkennt oder nicht anficht, aber nicht der biologische Vater ist.


Haufe Online Redaktion

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