Amtsgericht Bonn
-Familiengericht-
Wilhelmstr. 21
53111 Bonn
Vorab per Telefax: 0228 – 702 2906
Esslingen, den 13.09.11
Az.: F-2/899/11
404 F 300/11
In Sachen
Xxxxxx
./.
Goldmann
wegen: Einzelmaßnahme wird die Richterin Habermann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Es wird beantragt, die dienstliche Äußerung der Richterin unverzüglich einzuholen und dem Antragsgegner mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzuleiten.
B E G R Ü N D U N G:
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfG NJW 1987, 430). Das prozessuale Vorgehen der Richterin entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und entfernt sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren, dass sich dadurch für den Antragsgegner der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. Zöller-Vollkommer, § 42 Rn 24 mwN).
Am Mittwoch, den 07.09.2011 fanden im Amtsgericht Bonn im Büro von Frau Richterin Habermann eine Reihe von Gesprächen statt, die von Frau Habermann vordergründig als Anhörung von Tamino Goldmann bezeichnet wurden. Diese Gespräche hatten aber klar erkennbar nur zum Ziel,
- der Antragstellerin die Gelegenheit zu geben, Argumente zu liefern, die gegen den Antragsgegner
verwendet werden können,
- das Kind Tamino einzuschüchtern und auf die Linie der Antragstellerin zu bringen,
- den Antragsgegner unter emotionalen Missbrauch des Kindes soweit unter Druck zu setzten,
bis dieser „freiwillig“ einer Übergabe des Kindes zustimmte.
Wenige Minuten vor der vereinbarten Zeit von 12:00 Uhr erreichte der Antragsgegner zusammen mit seinem Sohn Tamino das Büro der Richterin Habermann. Auf sein Klopfen wurde die Tür nur einen winzigen Spalt geöffnet, durch den Frau Habermann im wesentlichen versteckt hinter der Türe den Antragsgegner anwies, auf den Stühlen in der Nähe ihres Büros Platz zu nehmen. Es fand hierbei keine Begrüßung durch Frau Habermann statt.
Wenige Minuten später kam Frau Habermann aus dem Büro, wobei sie auch hier darauf achtete, dass alles sehr konspirativ blieb. Sie brachte den Antragsgegner und seinen Sohn zwei Flure weiter auf andere Wartestühle und wies sie an, dort zu warten. Frau Habermann war sehr eifrig darum bemüht geheimnisvoll vorzugehen und hat auch in diesem Zusammenhang kein Begrüßungswort gesprochen. Wiederum wenige Minuten später holte Frau Habermann den Antragsgegner wieder ab. Auf dem Weg zu ihrem Büro hat sie sich dann wenigstens Tamino vorgestellt und ihn begrüßt. Der Antragsgegner wurde mit Missachtung behandelt.
Zu welchem Zweck man den „Rundgang“ durch das Gericht gemacht hatte, erschloss sich dem Antragsgegner nicht, hatte aber offensichtlich nur zum Ziel, die Antragstellerin ungesehen aus dem Büro der Richterin Habermann zu bringen, die dort mit der Richterin zuerst gesprochen hatte, wie der Antragsgegner später erfuhr.
Frau Habermann wies den Antragsgegner dann erneut an, vor ihrem Büro zu warten und ging mit Tamino in ihr Büro hinein. Zu diesem Zeitpunkt war Tamino ein glücklicher, zufriedener, optimistischer und lächelnder Junge. Ca. 20 Minuten später öffnete sich die Bürotür wieder, ein völlig verunsicherter, verzweifelter Junge kam heraus.
Hinter Tamino schoss Frau Habermann auf den Flur und verkündete mit strenger Stimme in die Richtung des Antragsgegners, dass sie nun auch mit ihm sprechen wolle. Der Antragsgegner wurde dadurch veranlasst, seinen erkennbar verunsicherten und verzweifelten Sohn alleine auf dem Flur zurück zu lassen.
Im Büro befand sich hinter dem Schreibtisch von Frau Habermann ein Stuhl für Frau Habermann, auf der anderen Seite drei Stühle. Der hinterste dieser drei Stühle war frei. Dieser war wohl auch der Stuhl, auf dem Tamino saß. Auf dem ersten Stuhl saß mit strengem Blick Herr Hüppe auf dem zweiten Stuhl Frau Vollmer. Der Antragsgegner musste sich an beiden vorbeizwängen und auf dem dritten Stuhl Platz nehmen. Dann begann Frau Habermann einen minutenlangen Dialog darüber, welch schlechter Mensch der Antragsgegner sei, in welch entsetzliche Situation er seinen Sohn gebracht habe und dass er die Verpflichtung habe, seinen Sohn an die Antragstellerin zu übergeben. Unter anderem wurde er von Frau Habermann darauf hingewiesen, dass Tamino an PAS (Parential Alienation Syndrom) leiden würde, daran aber der Antragsgegner schuld sei. Eine Begründung dafür wurde nicht genannt, wäre auch nicht möglich, da gemäß der Krankheitsdefinition PAS ausschließlich durch den betreuenden Elternteil ausgelöst werden kann. Der Antragsgegner wollte etwas erwidern, wurde aber mit dem Kommentar in die Schranken verwiesen, dass nun zuerst Herr Hüppe sprechen werde. Herr Hüpper wiederholte die Vorhaltungen von Frau Habermann in ähnlichen Worten mit ähnlich massiven wiederum unbegründeten Vorwürfen in die Richtung des Antragsgegners. Dann wurde das Wort an Frau Vollmer gegeben die sich ihren Vorredner anschloss.
Bevor der Antragsgegner also ein allererstes Wort sagen konnte, war er von allen drei Anwesenden verurteilt.
Im Laufe des folgenden Gespräches stellte sich heraus, dass sich alle drei vorher mit der Antragstellerin abgesprochen hatten und dass diese im Nebenraum darauf warten würde, dass der Antragsgegner ihr Tamino übergeben werde. Behauptungen, die nur von dem vorherigen Gespräch mit der Antragstellerin stammen konnten, da sie bisher nach der Aktenlage Frau Habermann nicht bekannt sein konnten, wurden von Frau Habermann unüberprüft als Tatsachen übernommen und dem Antragsgegner vorgeworfen. Unter dem Einfluss von Frau Habermann folgten auch Herr Hüpper und Frau Vollmer dieser Vorgehensweise.
Darüber hinaus ist insbesondere zu erwähnen ist, dass dem Antragsgegner eine versuchte Entführung seines Kindes vorgeworfen wurde und, dass Frau Habermann triumphierend darauf hinwies, dass der Antragsgegner deswegen auch begleiteten Umgang gehabt hätte. Diese Falschdarstellung wies der Antragsgegner entschieden mehrere Male zurück.
Frau Habermann blieb jedoch wiederholt bei ihrer Behauptung, dass es sich hierbei um eine Tatsache handelte. Erst nach wiederholter massiver Zurückweisung akzeptierte sie die Wahrheit, fügte aber gehässig hinzu: „Sie hätten aber begleiteten Umgang verdient gehabt.“ Frau Habermann setzte den Antragsgegner daraufhin massivem psychischen Druck aus, indem sie nochmals betonte, dass die Antragstellerin im Nebenraum sei und der Antragsgegner jetzt entweder die Chance hätte, Tamino „freiwillig“ der Antragstellerin zu übergeben oder dass sie sofort einen diesbezüglichen Beschluss fassen würde.
Der Antragsgegner erwiderte, dass er dies erst mit Tamino besprechen wolle. Daraufhin wurde Frau Habermann wieder laut und verkündete, dass sie dem Antragsgegner auf keinen Fall erlauben werde, wieder mit meinem Sohn zu sprechen. Darüber hinaus ließ Frau Habermann auch nicht zu, dass der Antragsgegner sich mit seinem Verfahrensbevollmächtigten besprach, obwohl ihr bekannt war, dass der Antragsgegner einen Verfahrensbevollmächtigten hatte und verkürzte diesem insoweit das rechtliche Gehör. Die Richterin nutzte die „Anhörung“ insoweit unter Umgehung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners geschickt aus, den Antragsgegner zu beeinflussen.
Auf Fragen des Antragsgegners, wie Frau Habermann das wiederholte rechtswidrige Verhalten der Antragstellerin (widerrechtlicher Umzug nach Bonn, widerrechtlicher Umzug nach Mannheim, widerrechtliche Umgangsverweigerung über mehr als 4 Monate) beurteilen würde, sagte Frau Habermann nur, dass dies hier alles keine Rolle spielen würde. Zwischendrin kam eine Mitarbeiterin des Amtsgerichtes in das Büro und berichtete, dass Tamino draußen auf dem Flur weinen würde. Auch hier wurde dem Antragsgegner nicht gestattet, seinen Sohn zu trösten. Das psychische Leid seines Sohnes wurde als Druckmittel verwendet um dem Antragsgegner gegenüber nochmals die Aufforderung auszusprechen, dass er nun endlich „freiwillig“ der Übergabe seines Sohnes an die Antragstellerin zustimmen solle.
Derart unter Druck gesetzt, stimmte der Antragsgegner zu.
Der Antragsgegner äußerte dann den Wunsch, dass sich sein Sohn noch bei seinen Großeltern, die vor dem Gerichtsgebäude warteten, verabschieden dürfe. Diesem Wunsch wurde, erkennbar widerwillig, statt gegeben. Bei der Verabschiedung des Kindes von den Großeltern versuchte die Antragstellerin zu verhindern, dass das Kind von Antragsgegner oder Großeltern auf den Arm genommen wurde. Beeinflusst durch die Richterin Frau Habermann wurde diese Verabschiedung des Kindes von Herrn Hüpper begleitet. Der bisherigen Linie von Frau Habermann folgend, äußerte dieser bei der Verabschiedung gegenüber der Großmutter, dass er dabei sei, um zu verhindern, dass das Kind wieder entführt werden würde.
Herr Hüpper verbot dem Großvater explizit von „unserem Kind“ zu sprechen.
Herr Hüpper folgte auch hier gehorsam der von Frau Habermann im Gespräch mit dem Antragsgegner vorgegebenen Linie des Verbotes der emotionalen Nähe des Kindes zu Antragsgegner und Großeltern väterlicherseits.
Aus allen Äußerungen der Richterin, des Herrn Hüpper und der Frau Vollmer ließ sich erkennen, dass alle drei
- massiv gegen den Antragsgegner voreingenommen waren,
- keinerlei Interesse an den Darstellungen des Antragsgegners hatten,
- dem Antragsgegner beständig widerrechtliches Verhalten vorwarfen, aber das widerrechtliche Verhalten der Antragstellerin beschönigt, geschützt und gutgeheißen haben.
Frau Richterin Habermann ist befangen, da sie - unmittelbar vor der Anhörung von Tamino ein Gespräch mit der Antragstellerin führte und die dortigen unbegründeten und wahrheitswidrigen Behauptungen als Argumente für eine Beeinflussung des Kindes in der folgenden Anhörung des Kindes und als Argumente gegen den Antragsgegner im folgenden Gespräch mit dem Antragsgegner verwendete,
- sachlich beweis- und belegbar falsche Anschuldigungen gegen den Antragsgegner vorbringt
(Entführungsversuch und betreuter Umgang),
- emotional den Antragsgegner deklassiert (den betreuten Umgang hätten Sie verdient gehabt),
- ein psychologisches Krankheitsbild falsch wiedergibt, um den Antragsgegner zu belasten
(„PAS wurde durch Sie ausgelöst.“), wobei sicherlich auch der Richterin bekannt sein muss,
dass PAS ausschließlich durch den betreuenden Elternteil ausgelöst werden kann,
- sowohl die Vertreterin des Jugendamtes als auch den Verfahrenspfleger dahingehend beeinflusst, ihre Einstellung zu übernehmen und unsachlich gegen den Antragsgegner Stellung zu nehmen bis hin dazu, dass sich der Verfahrenspfleger dazu verpflichtet fühlt, die Antragstellerin und Kind schützend zu begleiten, da er eine „erneute“ (!) Entführung durch den Antragsgegner befürchtet,
- ein Kind in einer verhörartigen Situation im Kreise dreier Erwachsenen derart unter Druck
setzt, bis das Kind vollständig verzweifelt ist,
- ein Kind als Druckmittel gegen den Antragsgegner einsetzt, indem sie das Kind heulend auf dem Flur sitzen lässt ,um dem Antragsgegner gegenüber sagen zu können, dass er nun endlich das Leid des Kindes dadurch beenden solle, dass er das Kind übergibt.
Durch dieses Verhalten setzt sich die Richterin nicht nur über sämtliche Verfahrensvorschriften der ZPO und des FamFG hinweg, sondern trägt in ihrer Eigenschaft als Richterin an einer Entfremdung des Kindes Tamino mit dem Antragsgegner bei.
Zur
Glaubhaftmachung
bezieht sich der Antragsgegner auf die anliegende Notiz des Gesprächs vom 7.9.2011 sowie auf die dienstliche Äußerung der Richterin.
Eine widerwärtige Vorgehensweise des Familiengerichtes in Bonn. Diese oder ähnliche Vorgehensweisen sind in Bonn aber offensichtlich üblich. In meinem Fall wurde auch nur gelogen und Beweise meinerseits überhaupt nicht beachtet und Vorschläge gar nicht erst erhört. Die Tatsache, dass beide Kinder von mir aufgezogen wurden, wurde negiert und in das Gegenteil verdreht. Anwältin, Jugendamt und Gutachterin sind in dem Prozess nur Komplizen des Gerichts.
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