2012/05/08

Familienrecht: Unterhalt auch ohne vorherige Ehe gefordert



Für Lebensgemeinschaften soll es mehr Pflichten und Rechte geben, steht in einem Gutachten für den Österreichischen Juristentag. Die neuen Regeln würden gelten, ohne dass die Partner sie eigens vereinbaren.
Von Donnerstag bis Samstag versammelt sich die juristische Elite in Linz zum 18. Österreichischen Juristentag. Und unter den dort vorgebrachten Reformvorschlägen dürften vor allem jene für den familienrechtlichen Bereich Brisanz bergen. Denn Constanze Fischer-Czermak und Barbara Beclin von der Universität Wien regen darin neue Regeln an, die automatisch für alle nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten sollen.

• So sollen auch unverheiratete Väter verpflichtet werden, einer Frau Unterhalt zu leisten, wenn diese ein gemeinsames Kind betreut. Momentan muss der Vater der Mutter nur die Kosten der Entbindung sowie den Unterhalt für die ersten sechs Wochen nach der Geburt zahlen.

Der Vater, so der Gesetzesvorschlag der Wissenschaftlerinnen, soll aber künftig der Mutter generell „den notwendigen Unterhalt nach Billigkeit gewähren, soweit und solange von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes unter Berücksichtigung dessen Wohles eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann“. Laut Gesetzesvorschlag wird „vermutet“, dass die Frau bis zum dritten Geburtstag des Kindes nicht selbst erhaltungsfähig ist. Klargestellt wird in einem weiteren Absatz zudem, dass auch Väter dieselben Ansprüche gegenüber Mütter haben können, wenn sie das Kind betreuen.
Diese Regel ist zwar primär für aufrechte Lebensgemeinschaften gedacht. Sie soll aber nach Meinung der beiden Juristinnen selbst dann zum Tragen kommen, wenn keine Lebensgemeinschaft besteht.
• Trennen sich Lebensgefährten, sollen aber ohnedies noch weitere unterhaltsrechtliche Regeln zur Anwendung gelangen, die nicht so exakt an das Alter des Kindes anknüpfen. So ist laut dem Entwurf nach Billigkeit Unterhalt zu zahlen, solange dem anderen Expartner eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, weil er sich während der Partnerschaft etwa der Haushaltsführung oder der Erziehung des gemeinsamen Kinds gewidmet hat. Auch hier soll die Unterhaltsdauer grundsätzlich befristet werden, Es kann aber auch ein unbefristeter Unterhalt zugesprochen werden, wenn nicht abzusehen ist, wann der andere Partner in der Lage sein wird, sich selbst zu erhalten.

Die Unterhaltspflicht soll auch auf die Erben übergehen, wenn der Expartner verstirbt.

• Ist die Aufteilung des Hausrats strittig, so soll vermutet werden, dass beide Expartner Miteigentümer sind.
• Die Juristinnen fordern zudem, dass der Partner, dem die Wohnung nicht gehört, diese trotzdem nicht sofort verlassen muss. Stattdessen ist eine „angemessene Frist“ zu setzen, über die im Zweifel ein Gericht entscheidet.
• Über diese Zeit hinaus sollen Richter aber auch festlegen dürfen, dass ein Partner nach der Trennung überhaupt „für eine begrenzte Dauer“ in der Eigentumswohnung des anderen bleiben darf, wenn er die Wohnung dringender benötigt. Dies soll dann der Fall sein, wenn der Partner die gemeinsamen Kinder betreut und es nicht „unbillig“ gegenüber dem anderen Lebensgefährten erscheint, dass der eine in der Wohnung bleiben darf. Die Richter sollen auch entscheiden können, ob der weiter in der Wohnung bleibende Partner dem anderen ein Entgelt zahlen muss oder nicht.

• Wenn es sich um eine Mietwohnung handelt, soll das Gericht die Möglichkeit haben, die Abtretung des Mietrechts an den anderen Partner anzuordnen.
Erbrecht für Lebensgefährten

• Eingeführt werden soll auch ein gesetzliches Erbrecht für Lebenspartner. Dieser soll erben, wenn er mit dem Verstorbenen „bis zu seinem Tod zumindest fünf Jahre lang mit ihm zusammengelebt und ein gemeinsames Kind gehabt hat“. Der Partner soll ein Viertel erben, wenn die anderen Erbberechtigten die gemeinsamen Kinder oder die Vorfahren (sowie deren Nachkommen) sind. Hinterlässt der Verstorbene aber noch einen Ehegatten oder gar Kinder, die nicht vom aktuellen Lebenspartner abstammen, so soll der Lebenspartner nichts erben. Dafür kann ein Lebensgefährte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann erben, wenn er mit dem Verstorbenen gar keine Kinder hat: nämlich dann, wenn der Tote sonst keine gesetzlichen Erben hätte.
Doch wann liegt eine Lebenspartnerschaft vor? Fischer-Czermak und Beclin schlagen zwei Definitionsmöglichkeiten vor. Auf jeden Fall muss eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestehen, die auf dem Zusammengehörigkeitsgefühl beider Personen ruht, auf Dauer angelegt, aber doch jederzeit lösbar ist.


Auf einen Blick
Österreichischer Juristentag. Von Donnerstag bis Samstag dieser Woche findet in Linz der 18. Österreichische Juristentag statt. Bei dieser Veranstaltung – sie findet alle drei Jahre statt – diskutieren führende Juristen aus Wissenschaft und Praxis anhand von Gutachten aktuelle rechtspolitische Fragen aus den Gebieten Verfassungs-, Zivil- und Strafrecht (siehe Beiträge auf dieser Seite)sowie Steuerrecht (s. Seite 18).


(“Die Presse”, Print-Ausgabe, 07.05.2012)
06.05.2012 | 18:25 | PHILIPP AICHINGER (Die Presse)
Quelle: Presse – http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/755329/Familienrecht_Unterhalt-auch-ohne-vorherige-Ehe-gefordert?_vl_backlink=%2Fhome%2Frecht%2Frechtwirtschaft%2Findex.do

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