Rechtsgebiet: Familienrecht
Experte: Hans-Otto Burschel
Direktor des Amtsgerichts
02.07.2012Die Eltern stritten um den Umgang. Der Vater beantragte eine konkrete Umgangsregelung, die Mutter den Umgangsauschluss.
Das Familiengericht entschied, eine Umgangsregelung sei derzeit nicht veranlasst, denn dem Vater sei es aus in seiner Person bzw. Persönlichkeit liegenden Gründen, denen abzuhelfen er sich gegen sachverständigen Rat nicht bemüht habe, nicht möglich, eine Umgangssituation zu schaffen, die einen unbeschwerten persönlichen Kontakt zu seinen Töchtern zulasse.
Die Beschwerde des Vaters führte zur Zurückverweisung an das Familiengericht.
Der Senat bemängelt, dass das Amtsgericht bislang eine Sachentscheidung überhaupt nicht getroffen habe. Die ausdrücklich gestellten widerstreitenden Anträge der Kindeseltern - hier konkrete Umgangsregelung, dort Umgangsausschluss – seien mit der Feststellung, eine Umgangsregelung sei derzeit nicht veranlasst, schlicht nicht beschieden worden.
Durch die bloße Ablehnung des Antrages auf gerichtliche Regelung trete ein Zustand ein, der weder für die Beteiligten zumutbar erscheint noch dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils steht. Durch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, bleibe das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der umgangsberechtigte Elternteil wisse nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Ohne gerichtliche Entscheidung sei er auf die willkürliche Gewährung eines Umgangs den anderen Elternteil – angewiesen.Auch die betroffenen Kinder wüssten nicht, wie es sich im fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem betreuenden und dem umgangsberechtigten Elternteil verhalten sollen. Ein solcher Rechtszustand stehe nicht im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht als einer unter dem Schutz des Art. 6 II 1 GG stehenden Rechtsposition zukommt.
OLG Brandenburg Beschluss vom 31.05.2012 - 9 UF 6/12
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