2012/10/24

KINDERRECHTE Rechte für die Kinder - Einführung (von Sigrid Tschöpe-Scheffler)



Im Internationalen Jahr des Kindes 1979 wurde eine Arbeitsgruppe der Menschenrechtsorganisation der Vereinten Nationen beauftragt, eine völkerverpflichtende Kinderrechtskonvention zu erarbeiten. 1989 wurde diese verabschiedet und von inzwischen über 190 Staaten ratifiziert. 1992 unterzeichnete auch die BRD die Konvention.
Artikel 3 stellt die Grundaussage dar, die besagt, dass sich die Vertragsstaaten verpflichten, ihre politischen und gesetzlichen Maßnahmen am Wohl des Kindes zu orientieren:


"Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen."
Die Kinderrechte beinhalten 54 Artikel, die in vier Bereiche unterteilt sind:

  • Überlebensrechte (survival rights) mit den Rechtsgrundlagen auf ausreichende Ernährung, angemessene Wohn- und Lebensverhältnisse und eine umfassende Gesundheitsversorgung,
  • Entwicklungsrechte (development rights) mit dem Recht auf Bildung und Religionsfreiheit,
  • Schutzrechte (protection rights) mit dem Schutz vor Gewalt, sexuellem Missbrauch und Ausbeutung,
  • Beteiligungsrechte (participation rights) mit den Rechten der Beteiligung an für Kinder relevanten Entscheidungsprozessen und dem Recht auf freie Meinungsäußerung.
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Bis zur Unterzeichnung der Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland 1992 war es ein konfliktreicher Weg.

Vorausgegangen waren kontroverse Diskussionen von Pädagogen und Politikern, ob der Partizipationsgedanke durchführbar sei und Kinder überhaupt die entwicklungspsychologischen Voraussetzungen in kognitiver und moralischer Hinsicht hätten, um sich an Entscheidungsprozessen gesellschaftlicher, politischer und kultureller Art zu beteiligen. Auch den Argumenten, dass in der westlichen Welt doch längst alle Forderungen der Konvention erfüllt seien, musste entgegengewirkt werden. Der Kinderbeauftragte des Landes NRW Reinald Eichholz stellte dar, dass die Not der Kinder in der BRD ein anderes Gesicht habe, als die Not der Kinder anderer Vertragsstaaten.

So fehlt z.B. bis heute die Umsetzung von Artikel 19 im innerstaatlichen Recht der BRD, in dem es um Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung geht. Noch immer liegt körperliche Züchtigung in der Verantwortung der Familie. 



Eine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz ist bisher noch nicht geschehen. Kinder sind dort keine eigenen Rechtsträger. Auch das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist nicht als Leistungsgesetz mit fest umrissenen Rechtsansprüchen im Sinne positiv formulierter Grundrechte von Kindern und Jugendlichen normiert. Diese sind allenfalls als Sollbestimmungen definiert. Beispielhaft lässt sich dies an der Diskussion um den Begriff "Kindeswohl" im KJHG im Zusammenhang mit sogenannten Scheidungskindern feststellen. 

Das Kind erscheint hier als Objekt des elterlichen Umgangsrechts. Der unbestimmte Begriff des Kindeswohls ist nach wie vor im Einzelfall zu füllen und lässt viele Interpretationsmöglichkeiten von Erwachsenen zu. Der Gesetzgeber ist im KJHG nicht den Weg gegangen, Kindern eigene Rechte gegenüber ihren Eltern einzuräumen, sondern die Pflichtbindung der Eltern an ihren Erziehungsauftrag wird als Recht des Kindes auf Erziehung formuliert. Somit ist die Kinderrechtskonvention in vielen Punkten weit über das bundesdeutsche Recht hinausgegangen und bis heute sind viele Forderungen der Konvention in Deutschland nicht erfüllt. Damit im Erziehungsprozess die Würde des Kindes geachtet wird, muss die Subjektstellung des Kindes ernst genommen werden.

Während es 1924 in der Erklärung über die Rechte des Kindes durch den Völkerbund in erster Linie um Schutz und Versorgung von Kindern ging, und die Erklärung der Vereinten Nationen 1959 das Recht auf Freiheit und Würde eingefügt hat, stellt gerade der vierte Bereich der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 eine grundlegende Erweiterung der Rechte von Kindern dar.

Hier wird die Partizipation von Kindern auf politischer, gesellschaftlicher und kultureller Ebene ausdrücklich gefordert. Neben der Versorgung und dem Schutz werden Kindern bürgerliche Rechte zugestanden. Kinder werden nicht nur als schutzbedürftige Objekte verstanden, sondern auch als Subjekte, die an Entscheidungsprozessen zu beteiligen sind. Die rechtliche Gleichstellung von Kindern und Erwachsenen soll damit ermöglicht werden.
Die Vertragsstaaten sind aufgerufen, über die Umsetzung in ihren Ländern durch regelmäßigen Austausch und Berichte zu informieren. 

Mit der Verpflichtung der Staaten, den Forderungen durch innerstaatliches Recht nachzukommen, könnten die Konventionen eine Rechtswirksamkeit bekommen, die sie momentan noch nicht haben.

"Kinder werden nicht erst zu Menschen, sie sind es schon!"
Hinter diesem Zitat des polnischen Pädagogen Janusz Korczak (1878-1942) steht eine Pädagogik der Achtung, die als Vorläufer der Kinderrechte betrachtet werden kann.
Da Janusz Korczak wusste, dass Erwachsene nicht freiwillig auf ihre Privilegien und ihren Machtanspruch Kindern gegenüber verzichten, appellierte er nicht an den Erzieher, das Kind zu achten. Er ging einen entscheidenden Schritt weiter, indem er die Magna Charta Libertatis als ein Grundgesetz für Kinder forderte. Korczak formulierte die Rechte der Kinder lange bevor 1959 die UN-Deklaration und dann endlich 1989 die UN-Konvention als völkerrechtliches Gesetz Kinderrechte festlegte. 

Das Kind durch Rechte zu schützen bedeutete für Korczak in erster Linie, die Erfahrungen des Kindes und damit sein Anderssein, seine Individualität und sein Kindsein zu schützen.


Korczak verlangte eine dialogische Struktur, in der das Recht auf Achtung oberste Priorität hat.
"Ich fordere die Magna Charta Libertatis, als ein Grundgesetz für das Kind. Vielleicht gibt es noch andere - aber diese drei Grundrechte habe ich herausgefunden:
  • Das Recht des Kindes auf seinen Tod
  • Das Recht des Kindes auf den heutigen Tag
  • Das Recht des Kindes, so zu sein, wie es ist."
(Korczak, J.: Wie man ein Kind lieben soll, 1967, S.40)
Diese Rechte sollen das Kind vor dem Zugriff der Erwachsenen durch Wissenschaft, Psychologisierung, Pädagogisierung, Scheinliebe und Leistungsanforderungen schützen. Die Radikalität seiner Forderungen wird meines Erachtens besonders durch den ersten Punkt deutlich. Indem er das Recht auf einen eigenen Tod fordert, stellt er das eigene Leben mit seinen Wagnissen und Risiken in die Eigenverantwortung des Kindes.

Dem Erwachsenen wird damit zugemutet, eigene Ängste um das Leben des Kindes und eigene Vorstellungen von dem geraden, gefahrlosen Weg in eine glückliche Zukunft des Kindes genau zu überprüfen und, falls nötig, zugunsten neuer Einstellungen zu revidieren. Damit würden die vielfältigen kindlichen Erfahrungsmöglichkeiten geachtet und ihnen Raum gegeben. 

Bereits 1919 postulierte Janusz Korczak in seinem Werk "Wie man ein Kind lieben soll" diese Grundrechte für Kinder. Korczak war es Zeit seines Lebens ein Anliegen, Kinder als eigenständige Individuen zu achten. Als Anwalt der Kinder lebte er mit ihnen und entwickelte demokratische Formen von Kindermitbeteiligung und Selbstverwaltung. So gab es in seinen Waisenhäusern Kindergerichte, eine Kinderzeitung und Selbstverwaltungsgremien. 

Die Forderung nach Selbstbestimmung und Eigenverantwortung des Kindes wird in dem "Recht des Kindes auf seinen eigenen Tod" radikal formuliert. Für uns auf den ersten Blick befremdlich und nicht so schnell nachvollziehbar, meint Korczak damit u. a., dass Erwachsene Kindern durch ihre Angst und Fürsorge wesentliche Erfahrungs- und Lebensmöglichkeiten nehmen.
Korczaks Deklaration konnte zu seiner Zeit nicht weiter umgesetzt und realisiert werden. Erst 1959 wurde in der "Erklärung über die Rechte des Kindes" durch die Vereinten Nationen festgelegt, dass es für Kinder, der menschlichen Würde entsprechend, bürgerliche Rechte gibt. 

Hierzu gehören die Rechte auf Freiheit, auf Erziehung und Bildung, angemessene Versorgung, Liebe und Zuwendung, als auch der Schutz vor Diskriminierung und Gewalt. Vergleicht man diese zehn Artikel mit dem, was Janusz Korczak bereits dreißig Jahre zuvor gefordert und gelebt hat, muss man enttäuschend feststellen, dass der Anspruch weit hinter Korczak zurückgeblieben ist. Das Recht, als einmaliger Mensch, der keinem Entwurf entsprechen muss, wahrgenommen zu werden, der Geheimnisse und Träume haben darf, das Recht auf Zeit, auf Raum, auf lebendige Umgangserfahrungen, auf Trauer und Schmerz, das Mitspracherecht in allen das Kind betreffenden Lebensbereichen - alle diese Rechte kamen nicht vor. 

Janusz Korczak hielt gerade sie aber für unentbehrlich und erachtete es für notwendig, Erwachsene zu verpflichten, diese Rechte einzuhalten. 70 Jahre dauerte es, bis Korczaks Forderung zumindest teilweise realisiert wurde: in einer verbindlichen Rechtsform wurden 1989 einstimmig von der UN-Vollversammlung persönliche, soziale, sittliche, kulturelle und politische Rechte für Minderjährige verabschiedet. Damit wurde der Kindheit ein eigener Wert eingeräumt und gesetzlich verankert, was Korczak schon Jahrzehnte vorher postuliert hat.

Bis heute ist es aber nicht gelungen, dass Kinder oder ihre Vertreter diese Rechte auch einklagen können. Es geht eher um eine ethische Bedeutung, als um einen juristischen Wert. So ist es immer noch möglich, dass es sowohl in unserem Land als auch in den anderen Mitgliedstaaten der UN unzählige Kinder gibt, die misshandelt, ausgebeutet und diskriminiert werden. 

Kinder haben ein unveräußerliches Recht auf Schutz und Förderung. Nicht zuletzt durch die UN-Deklaration über die Rechte der Kinder ist die Sensibilität bei vielen Erwachsenen gestiegen, wenn es um Persönlichkeitsverletzungen von Kindern geht. Für die Wahrung der Rechte von Kindern setzen sich heute Kinderkommissionen und Kinderbeauftragte ein. Kinderinteressenverbände, wie z.B. der Deutsche Kinderschutzbund fordern und praktizieren politisches und gesellschaftliches Handeln, damit Kinder in ihren Entwicklungsmöglichkeiten unterstützt werden.
Eine wesentliche Voraussetzung dafür, Kinder zu achten, ist es, sich selbst dem schmerzhaften Prozess zu unterziehen, das Kindliche und Schwache in sich lebendig zu halten und den Zugang dazu nicht durch unsere starren Erwachsenenrollen zu verstellen. 

Auf die Frage: "Wer kann Erzieher werden?" antwortet Korczak: "Alle Tränen sind salzig, wer das begreift, kann Kinder erziehen, wer das nicht begreift, kann sie nicht erziehen."
(Korczak, J.: Von Kindern und anderen Vorbildern, 1979, S.119)

Literatur

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Übereinkommen über die Rechte des Kindes. UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien. Bonn, 5. Aufl. 1996

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Rechte der Kinder von logo einfach erklärt. Bonn 1999

Janusz Korczak. Wie man ein Kind lieben soll. Göttingen. Vandenhoek & Ruprecht 1967
Janusz Korczak. Das Recht des Kindes auf Achtung. Göttingen. Vandenhoek & Ruprecht 1970
Janusz Korczak. Begegnungen und Erfahrungen: kleine Essays. Göttingen. Vandenhoek & Ruprecht 1973
Janusz Korczak. Von Kindern und anderen Vorbildern. Gütersloh. Gütersloher Verlag - Haus Mohn 1979
Janusz Korczak. Verteidigt die Kinder! Gütersloh. Gütersloher Verlag - Haus Mohn 1981
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW. Kinderrechte! Kinderpflichten? Tagungsdokumentation, Düsseldorf 1997
 

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