Mit Bedauern mussten wir feststellen, dass offensichtlich Verfahrensbeteiligte eines unberechtigten Sorgerechtsentzuges versuchen, die verbürgte Meinungs-und Pressefreiheit zu unterbinden. Es geht um einen Jungen, der vor etwa 4 Jahren in Lübeck sein intaktes zu Hause verlor und sich PAS-und Stockholm-Syndrom geschädigt, auch gerichtlich gegen seine Mutter wenden muss, um Blogeinträge löschen zu lassen.
Mindestens 10 Blogeinträge wurden gelöscht.... und werden wieder eingestellt.
Kritische Pressberichterstattung unter namentlicher Benennung des Betroffenen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten, Presseberichte mit Nennung ihres Namens hinnehmen müssen.
BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1
BGH, Urteil vom 21. 11.2006 - Az. VI ZR 259/05
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=543
Freie Meinungsäusserung
Das Recht auf Kritik, also die persönliche Bewertung von Handlungen, Arbeiten, Äußerungen und Entscheidungen anderer, ist fundamentaler Bestandteil des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die vom OGH weitgehend übernommen wurde, ist auch scharfe Kritik, insbesondere gegenüber Personen, die selbst öffentlich Kritik üben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, erlaubt.
Das gilt selbstverständlich auch für Kritik an Wissenschaftern und Richtern: So wie sich ein Universitätsprofessor Kritik an seinen Unterrichts- oder Prüfungsmethoden gefallen lassen muss, so müssen sich Richter Kritik an ihren Entscheidungen und ihrer Verfahrensführung gefallen lassen. Die Tätigkeit der Justiz ist nicht sakrosankt, die Öffentlichkeit muss sie nicht kommentar- und kritiklos zur Kenntnis nehmen.
Zulässige Kritik
Kritik, die auf ordentlich recherchierten Fakten beruht, stellt nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine strafbare Üble Nachrede oder Beleidigung dar. Im Fall Samo Kobenter (2006) sah der EGMR die in einem Kommentar des damaligen Standard-Journalisten vorgenommene Bewertung eines Urteils als “geifernde Hetze eines Homophoben” und den Vergleich mit einem “Hexenprozess” noch als zulässig an. Davon ist Veltens Kritik weit entfernt. Der Tatbestand der Verleumdung verlangt sogar, dass unrichtige Tatsachen wider besseres Wissen behauptet werden.
2. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich sehr deutlich pro Meinungsfreiheit ausgesprochen, nämlich unter:
Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04
Dabei stellt das BVfG klar, dass auch eine in einer öffentlichen Fernsehsendung erhobene Bezeichnung wie “durchgeknallter Staatsanwalt” nicht zwingend eine Beleidigung darstelle, siehe den Volltext als PDF-Datei:
bundesverfassungsgericht-m einungsfreiheit
http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=842&Itemid=1
http://feuerkraft.files.wordpress.com/2012/11/bundesverfassungsgericht-meinungsfreiheit.pdf
3. Auch andere Gerichte liegen durchaus auf der Linie, so zum Beispiel das OLG Karlsruhe, das die Bezeichnung eines Arztes in einer Fernsehsendung als “Pfuscher” oder “Scharlatan” im konkreten Falle als von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung ansah.
Leutheusser-Schnarrenberger Justizministerin für ein Recht auf Anonymität im Internet
http://www.golem.de/news/leutheusser-schnarrenberger-justizministerin-fuer-ein-recht-auf-anonymitaet-im-internet-1204-91306.html
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