Wieso erst heute? Tausende Kinder werden nach wie vor entfremdet – ohne Konsequenzen. Viele von ihnen, mittlerweile erwachsen, hatten nur ein Elternteil und durften den anderen nicht kennenlernen. Nicht weil dieser (meist der Vater) es nicht wollte, sondern weil es der obhutsberechtigte Elternteil (meist die Mutter) verhinderte. Pflichtbewusste Behörden versuchten, das Besuchsrecht unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB durchzusetzen. Aber selbst wenn dieser Paragraf Anwendung findet, werden nur unwesentliche Bussen ausgesprochen, die kaum abschreckend wirken. Andere Massnahmen wie z.B. Beistandschaft zeigten sich wirkungslos, da diese keine Mittel zur Vollstreckung des Besuchsrechts haben.
Die pflichtbewussten Behörden werden immer rarer. Manche Behörden sind der Auffassung, dass so eine Strafandrohung gegenüber des Obhutsberechtigten nicht zum Wohle des Kindes sei. Zudem seien Mütter nicht belehrbar. Diese fatale Auffassung hat nun den Höhepunkt erreicht. Wissenschaftler haben nachgewiesen, dass das Nichtgewähren des Besuchsrechts mit psychischem Kindsmissbrauch gleichzusetzen ist und folgenschwere Störungen nach sich ziehen kann, die durchaus mit den Folgen eines körperlichen Missbrauchs zu vergleichen sind. Die Spitze des Eisbergs lässt sich unter www.vermissedich.ch erkennen.
Die wissenschaftliche Studie dazu (Deutsches Jungend Institut, „Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft. Wissenschaftlicher Abschlussbericht“, 2010):
Die Ausübung „seelischer Gewalt“ und „psychische Kindsmisshandlung“ wird in diesem Zusammenhang als passives Vergehen betrachtet. Hierzu gehört das Unterlassen oder Vorenthalten von Erfahrungen oder Beziehungen, die zu einer gesunden emotionalen Entwicklung erforderlich sind. Alle Formen seelischer Gewalt beeinträchtigen die Vertrauensbeziehung zwischen Bezugsperson und Kind und behindern das Kind in seiner geistig-seelischen Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit. Betroffene Kinder zeigen schwerwiegende Entwicklungsbeeinträchtigungen, wobei mit der Dauer der Elternkonflikte eine Remission dieser Symptomatik weniger wahrscheinlich wird.
Da die Auswirkungen nicht sofort, sondern oftmals erst nach Jahren erkennbar werden, ist seelische Gewalt meist schwieriger zu diagnostizieren als körperliche Misshandlung. In ihrer Schwere sind die Folgen der Schäden mit denen von körperlicher Gewaltanwendung aber durchaus vergleichbar[iii]. Bei diesen Kindern ist folglich eine dauerhafte psychische und physische Belastung (durch die Entwicklung psychosomatischer Störungen) wahrscheinlich – zudem weisen sie eine dauerhaft verminderte soziale bzw. emotionale Kompetenz auf.Diese wissenschaftliche Studie stammt aus dem Jahre 2010. Aufgrund dieser neusten Erkenntnis kommt ein Obhutsberechtigter/eine Obhutsberechtigte bei Besuchsverweigerung unter Druck. Denn nach Art. 219 StGB (Strafgesetzbuch) werden auch nicht-folgenschwere Delikte geahndet. Hier haben wir es aber mit einer folgenreichen Kindsmisshandlung zu tun, die einer körperlichen Misshandlung gleichkommt.
Kindmisshandlung soll kein Kaveliersdelikt sein!
Da die Auswirkungen nicht sofort, sondern oftmals erst nach Jahren erkennbar werden, ist seelische Gewalt meist schwieriger zu diagnostizieren als körperliche Misshandlung. In ihrer Schwere sind die Folgen der Schäden mit denen von körperlicher Gewaltanwendung aber durchaus vergleichbar[iii]. Bei diesen Kindern ist folglich eine dauerhafte psychische und physische Belastung (durch die Entwicklung psychosomatischer Störungen) wahrscheinlich – zudem weisen sie eine dauerhaft verminderte soziale bzw. emotionale Kompetenz auf.
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21.02.2013 - Schutz der Rechte des Kindes sollen gestärkt werden - der Brief | |
http://www.vaterverbot.ch/Vaterverbot_fordert:_Schutz_der_Rechte_des_Kindes_sollen_gestaerkt_werden.html
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