Im September soll das Jugendwohlfahrtgesetz erneuert werden. Massive Kritik am vorliegenden Entwurf kommt nun von der Kinder- und Jugendanwaltschaft: Sie sieht sich in ihren Rechten stark eingeschränkt.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark befasste sich im Vorjahr mit rund 500 Fällen; heuer dürften es sogar noch mehr werden, denn im Mai dieses Jahres wurde der Aufgabenbereich der Einrichtung auch auf junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren ausgedehnt.Weniger Rechte für Jugendanwälte
Umso bedenklicher findet Kinder- und Jugendanwältin Brigitte Pörsch den vorliegenden Entwurf zum neuen Jugendwohlfahrtsgesetz, der die Rechte der Anwaltschaft massiv einschränke: „Darin sollen nicht nur wichtige rechtliche Befugnisse der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark ersatzlos gestrichen, sondern auch Beratungs-, Vermittlungs- und Monitoringaufgaben bedenklich minimiert werden." Damit werde auch die Hilfe für Kinder und Jugendliche eingeschränkt.steiermark.at/Schüttbacher
Jugendanwältin Brigitte Pörsch betrachtet das neue Gesetz kritisch
Gesetzesverhandlung im September
Als Beispiel nennt Pörsch etwa die Vermittlung bei Konflikten zwischen Betroffenen und Behörden - sie soll ersatzlos gestrichen werden. Doch auch die Akteneinsicht in allen Fällen soll mit dem neuen Gesetz fallen - hier fordert Pörsch daher klare Richtlinien: „Die Befugnis ist sehr wichtig, dadurch können wir den Betroffenen erklären, warum genau es zum Beispiel zur Fremdunterbringung eines Kindes kam.“ In einem Untersuchungsausschuss Anfang September will die Jugendanwältin diese Punkte daher noch einmal genau erörtern, bevor das neue Gesetz beschlossen wird.Aufholbedarf bei der Unterbringung
Doch auch die Unterbringungseinrichtungen für Jugendliche betreffend gebe es seitens des UN-Kinderrechtskomitees immer wieder Rügen. Derzeit sind in der Steiermark 2.290 Kinder und Jugendliche fremd untergebracht - hier habe Österreich im internationalen Vergleich noch einiges aufzuholen: „Das UN-Kinderrechtskomitee hat betreffend Österreich einige Punkte genannt, wie auch im Bereich der Fremdunterbringung. Hier seien auch Vertrauenspersonen von außen an die Kinder heranzulassen und Qualitätsstandards zu erarbeiten, auch betreffend Kinder mit besonderen Bedürfnissen im Schulbereich.“Link:
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