11.06.2013 08:35
Die sich aus dem Schutz des Eltern‑Kind‑Verhältnisses ergebende und in § 145b ABGB konkretisierte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch dessen Interesse am Aufrechtbleiben der Eltern‑Kind‑Beziehung.
Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa zu einer Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder zu Schmerzengeldansprüchen bei einer dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert. Die Beweislast für die negative Beeinflussung des Kindes und die dadurch verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des § 145b ABGB entschuldigen.
Rechtssatznummer: RS0126872
Entscheidungsdatum: 12.04.2011
Geschäftszahl: 4Ob8/11x
Norm: ABGB §145b; ABGB §148; ABGB §1295 II9
Entscheidungsdatum: 12.04.2011
Geschäftszahl: 4Ob8/11x
Norm: ABGB §145b; ABGB §148; ABGB §1295 II9
Entscheidungstexte:TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x
Veröff: SZ 2011/48
Veröff: SZ 2011/48
Quelle: RIS-Rechtsinformationssystem
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