2012/11/15

Das Jugendamt hat die Kinder weg genommen - Was können wir tun? Von Rechtsanwalt Patrick Inhestern

23.10.2011 | Ratgeber - Familienrecht | 2226 Aufrufe
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Jugendamt, Kinder, Inobhutnahme, Anwalt, Widerspruch

Wie sich Eltern gegen das Jugendamt wehren können

Jugendämter haben nach § 8 a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII die Möglichkeit, Kinder ohne vorherige Anrufung des Familiengerichts in ihre Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr vorliegt, und eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann.  Eltern, bei denen das Jugendamt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, stehen emotional oft vor dem Aus.  Dieser Beitrag möchte betroffenen Eltern zeigen, wie sie sich gegen das Jugendamt wehren können.


1.Widerspruch gegen Wegnahme der Kinder
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Von Rechtsanwalt
Patrick Inhestern

Hannover
97 Bewertungen Fachanwalt Sozialrecht, Sozialversicherung, Familienrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht 
 
 
Die Wegnahme der Kinder durch das Jugendamt ist eine Inobhutnahme im Sinne der §§ 8a Absatz 3 Satz 2, 42 SGB VIII.   Dieser  Inobhutnahme müssen Eltern zwingend widersprechen. Der Widerspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils reicht aus. 
Widersprechen die Eltern nicht, hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII ein Hilfeplanverfahren einzuleiten. Das Hilfeplanverfahren ist zeitlich und vom Ergebnis her schwer einzuschätzen – die Inobhutnahme besteht daher auf unbestimmte Dauer fort.  Der Widerspruch eines oder beider Elternteile zwingt dagegen das Jugendamt dazu, entweder das Kind nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII an die Eltern herauszugeben, oder nach § 42 Abs. 3  Nr. 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts zu beantragen.


2. Rechtschutz beim Familiengericht
Der Antrag des Jugendamtes führt zu einem Tätigwerden des Familiengerichtes.  Die betroffenen Eltern erhalten entweder die Ladung zu einem Anhörungstermin, in dem sie Gelegenheit erhalten, ihre Sicht der Dinge vorzutragen, oder einen Beschluss, der ihnen die elterliche Sorge ganz oder in Teilen vorläufig entzieht. Während die betroffenen Eltern den Widerspruch grundsätzlich allein erheben können, sollte nach Erhalt von Post vom Familiengericht anwaltliche Hilfe genutzt werden. Dies ist wegen der Waffengleichheit geboten -  ansonsten steht der in der Regel rechtsunkundige Bürger  dem rechtskundigen, und in Bezug auf familiengerichtliche Verfahren erfahrenem Jugendamt gegenüber. Ein Anwalt kann entweder bereits die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge im Anhörungstermin verhindern, bei einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung beantragen, § 54 Abs. 1 FamFG,  gegen einen nach mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss Beschwerde einlegen, § 57 FamFG und/oder ein Hauptsacheverfahren einleiten.


3. Umgang mit dem Kind geltend machen
Wenn das Kind weg ist, und der Kontakt zu den Eltern nicht besteht, droht Entfremdung des Kindes von seinen Eltern. Um dieser Entfremdung des Kindes entgegen zu wirken, muss Umgang mit dem Kind stattfinden. Daher ist es erforderlich, dass Eltern sofort unverzüglichen und regelmäßigen Umgang geltend machen. Oftmals wird das Jugendamt hier eine Verzögerungs – oder Verweigerungshaltung einnehmen, oder die Verantwortlichkeit beispielsweise auf einen beteiligten Träger einer Einrichtung der Jugendhilfe schieben.  Ein derartiges Verhalten des Jugendamtes sollten betroffene Eltern keinesfalls hinnehmen. Wenn es außergerichtlich nicht klappt, kann ein Anwalt dann  einen Antrag auf Regelung des Umgangs bei dem Familiengericht nach § 1684 BGB stellen. Nach dieser Vorschrift sind Eltern zu dem Umgang mit Ihrem Kinde berechtigt und verpflichtet.


4. Alternativen zur Trennung vom Kind durchdenken
Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern muss stets das letzte zur Verfügung stehende Mittel sein, da diese ein schwerwiegender Eingriff in Art. 6 GG ist. Deswegen, und zur erfolgreichen Durchführung der oben angesprochenen familiengerichtlichen Verfahren sollten sich die betroffenen Eltern die Frage stellen, welche im Verhältnis zur Trennung weniger einschneidende Maßnahmen sie für notwendig halten oder jedenfalls zu akzeptieren bereit sind. Zu denken ist an die Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII. Betroffene Eltern sollten sich fragen, ob für sie beispielsweise ein Erziehungsbeistand gemäß § 30 SGB VIII oder sozialpädagogische § 31 SGB VIII in ihrer Familie denkbar sind. Dem Jugendamt oder dem Familiengericht sollten entsprechende Alternativen aufgezeigt werden, die anstelle einer Trennung in Frage kommen.  


5.  Und sonst noch?
Auch wenn die engen gesetzlichen Voraussetzungen von Inobhutnahmen meist nicht vorliegen, sind diese oft nicht ganz unbegründet. Deswegen kommen betroffene Eltern mit einer Blockadehaltung nicht weiter. Aus anwaltlicher Sicht ist für eine erfolgreiche Bearbeitung derartiger Verfahren die konstruktive und zuverlässige Mitwirkung der betroffenen Eltern erforderlich. Im Fall ihrer Bedürftigkeit kommt bei derartigen Verfahren die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Frage.

http://www.123recht.net/Das-Jugendamt-hat-die-Kinder-weg-genommen-Was-koennen-wir-tun-__a103733.html 

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