von Christian Reimann
Das Amtsgericht Osnabrück hatte unseren Sohn im November 2011 in Obhut nehmen lassen. Der entsprechende Gerichtsbeschluß wies Fragwürdigkeiten auf.
Es wurde Beschwerde beim OLG Oldenburg eingelegt. Die Inobhutnahme wurde hier im Dezember 2011 bestätigt. Auch dieser Beschluß hatte fragwürdige Elemente, weshalb eine Verfassungsbeschwerde vorgenommen wurde. Das BVferG hatte im März 2012 beschlossen, daß die Beschlüsse der Fachgerichte verfassungswidrig sind. Der Fall wurde zum OLG Oldenburg zurückverwiesen, damit wir als Beschwerdeführer rasch eine endgültige Entscheidung erhalten.
Zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: - 1 BvR 206112 -):
"Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die konkret getroffenen Anordnungen zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich sind. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn von den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird (BVerfGE 100, 313 <375>)", so die Bundesrichter auf Seite 8 ihres Beschlusses.
Übrigens: Diese Abwägung hätte auch das hiesige Jugendamt gemäß § 8a SGB VIII vornehmen müssen.
Es hätte nach Verwandten gesucht werden müssen, da "es sich lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelte und eine Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf. Aus den angegriffenen Entscheidungen ist jedoch nicht erkennbar, dass diesbezügliche Erwägungen angestellt wurden" ("temporäre Geltung"; Seite 9).
Die Bundesrichter schreiben (auf Seite 10), es sei uns Eltern "besser gedient", wenn lediglich der OLG-Beschluß aufgehoben werde. Und begründet wird dieses so:
Es liege im Interesse von uns Eltern, "möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vg. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>)".
(Das hiesige Jugendamt, vertreten durch die federführende Mitarbeiterin des zuständigen Sozialen Dienstes, Frau M. -FH-Absolventin; also lediglich gehobener Dienst, nicht wie sonst üblich bei solchen Entscheidungsbefugnissen: Höherer Dienst - unternimmt nicht lediglich den Versuch des dauerhaften Sorgerechtentzugs, sondern auch die Entscheidung des temporären Entzugs zeitlich in die Länge zu ziehen.)
Es entsteht der Eindruck, daß sowohl das Familiengericht Osnabrück als auch das OLG Oldenburg quasi einseitig den Wünschen des hiesigen Jugendamtes entsprechen, wenn es mit Schreiben vom 17.04.2012 - entgegen des BVerfG-Beschlusses - fordert, Zeugen wie Mediziner lediglich in Osnabrück zu vernehmen (bereits in der Dezember-Verhandlung sind die von uns benannten Zeugen nicht beim OLG vorgeladen worden).
Das Jugendamt der Stadt Osnabrück (die federführende Mitarbeiterin des SD sowie die Vormündin und Mitarbeiter des Adotions- und Pflegekinderdienstes) unternimmt scheinbar nichts, um unseren Sohn wieder zu uns Eltern zurückzuführen. In einem Schreiben an das OLG Oldenburg vom 17.04.2012 schreibt die federführende Jugendamt-Mitarbeiterin wörtlich: "die elterliche Sorge dauerhaft zu entziehen".
Das OLG Oldenburg hat für den 11. Mai 2012 terminiert. Nicht Mitarbeiter des Kindergartens oder Ärzte sind als Zeugen vorgeladen worden, sondern lediglich meine Mutter - ganz und nur im Sinne des hiesigen Jugendamtes.
Das Amtsgericht Osnabrück, bei dem auch über das Umgangsrecht, das grundsätzlich gewährt worden ist, verhandelt wird, verfährt offenbar so als würde es den Beschluß aus Karlsruhe nicht zur Kenntnis nehmen.
Ein Gerichts-Gutachter, der erst während der Verhandlung am 26.04.2012 zum Gutachter bestellt worden ist, war von Anbeginn der Verhandlung im Saal, was nicht korrekt ist. Seine Vorladung lag nicht vor!!! (Ein Verfahrensfehler???)
Der Familienrichter a. D., Herr Bergmann, sagte öffentlich: "Ein Sachverständiger wird dadurch sachverständigt, daß er vom Gericht zum Sachverständigen bestellt wird..." Die Qualifikation werde nicht überprüft; der Sachverständige müsse sich lediglich gut mit dem Richter verstehen
(http://www.youtube.com/watch?v=jorrfRK5W8k , etwa 6. Minute).
Meine Familie mit unserem dreijährigen Sohn sieht sich Vorwürfen des Jugendamtes der Stadt Osnabrück ausgesetzt. Das Vorgehen dieser öffentlichen Institution hat gewisse Parallelen zum "Kutzner-Fall".
Meine Frau ist eine chinesische Staatsbürgerin. In China gibt es kein Jugendamt. Viele Chinesen in Osnabrück haben mir das bestätigt und kennen eine dementsprechende Einrichtung in China nicht.
Das Osnabrücker Jugendamt scheint sich insbesondere nicht für den kulturellen Hintergrund, Traditionen und Sozialisation meiner Frau zu interessieren bzw. diese zu berücksichtigen.
http://www.migazin.de/2011/07/14/obhut-jugendamt-auslaendische-kinder-schutzmassnahme
"Der langfristige Vergleich verdeutlicht den unverhältnismäßigen Anstieg noch einmal: Im Jahre 2006 waren noch knapp 4 600 ausländische Kinder von Schutzmaßnahmen betroffen. Bis 2010 bedeutet das ein Anstieg von fast 77 Prozent innerhalb von fünf Jahren. Im selben Zeitraum betrug der Anstieg bei deutschen Kindern vergleichsweise niedrige 32 Prozent".
Kann es sein, daß deutsche Jugendämter/Gerichte Inobhutnahmen vornehmen, weil sie eine Reise des Kindes/der Eltern ins Ausland -und damit weg vom deutschen Hoheitsgebiet- befürchten?
Sind diese Einrichtungen der Ansicht, das Ausland habe weniger Interesse an einem Wohlergehen dieser Kinder bis zum Erwachsenwerden?
Was ist mit den Rechten unseres Sohnes, seine in China lebenden Großeltern zu sehen?
Was ist mit den Rechten von seinen chinesischen Großeltern?
Vor diesem Hintergrund bekommt die Aussage der federführenden SD-Mitarbeiterin mit FH-Abschluß vom 26. Oktober 2011 in Anwesenheit einer Beiständin eine ganz neue Qualität:
Frau M. vom hiesigen Jugendamt hat keine Angaben zur Art einer möglichen Kindeswohlgefährdung und auch keine Auskunft über mögliche Ziele einer Familienhilfe gegeben; stattdessen fragte sie mich auf recht schroffe, für mich unverschämte Weise, ob meine Frau und ich weiterhin das gemeinsame Sorgerecht ausüben wollen oder ob eine Scheidung angestrebt werde.
Kann es sein, daß in Deutschland ein Kinderhandel insbesondere mit Kindern von ausländischen Eltern(teilen) betrieben wird?
Meine Frau und ich haben Herrn Rechtsanwalt Katenhusen aus Oldenburg beauftragt, uns zu helfen.
Christian Reimann
Das Amtsgericht Osnabrück hatte unseren Sohn im November 2011 in Obhut nehmen lassen. Der entsprechende Gerichtsbeschluß wies Fragwürdigkeiten auf.
Es wurde Beschwerde beim OLG Oldenburg eingelegt. Die Inobhutnahme wurde hier im Dezember 2011 bestätigt. Auch dieser Beschluß hatte fragwürdige Elemente, weshalb eine Verfassungsbeschwerde vorgenommen wurde. Das BVferG hatte im März 2012 beschlossen, daß die Beschlüsse der Fachgerichte verfassungswidrig sind. Der Fall wurde zum OLG Oldenburg zurückverwiesen, damit wir als Beschwerdeführer rasch eine endgültige Entscheidung erhalten.
Zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: - 1 BvR 206112 -):
"Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die konkret getroffenen Anordnungen zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich sind. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn von den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird (BVerfGE 100, 313 <375>)", so die Bundesrichter auf Seite 8 ihres Beschlusses.
Übrigens: Diese Abwägung hätte auch das hiesige Jugendamt gemäß § 8a SGB VIII vornehmen müssen.
Es hätte nach Verwandten gesucht werden müssen, da "es sich lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelte und eine Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf. Aus den angegriffenen Entscheidungen ist jedoch nicht erkennbar, dass diesbezügliche Erwägungen angestellt wurden" ("temporäre Geltung"; Seite 9).
Die Bundesrichter schreiben (auf Seite 10), es sei uns Eltern "besser gedient", wenn lediglich der OLG-Beschluß aufgehoben werde. Und begründet wird dieses so:
Es liege im Interesse von uns Eltern, "möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vg. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>)".
(Das hiesige Jugendamt, vertreten durch die federführende Mitarbeiterin des zuständigen Sozialen Dienstes, Frau M. -FH-Absolventin; also lediglich gehobener Dienst, nicht wie sonst üblich bei solchen Entscheidungsbefugnissen: Höherer Dienst - unternimmt nicht lediglich den Versuch des dauerhaften Sorgerechtentzugs, sondern auch die Entscheidung des temporären Entzugs zeitlich in die Länge zu ziehen.)
Es entsteht der Eindruck, daß sowohl das Familiengericht Osnabrück als auch das OLG Oldenburg quasi einseitig den Wünschen des hiesigen Jugendamtes entsprechen, wenn es mit Schreiben vom 17.04.2012 - entgegen des BVerfG-Beschlusses - fordert, Zeugen wie Mediziner lediglich in Osnabrück zu vernehmen (bereits in der Dezember-Verhandlung sind die von uns benannten Zeugen nicht beim OLG vorgeladen worden).
Das Jugendamt der Stadt Osnabrück (die federführende Mitarbeiterin des SD sowie die Vormündin und Mitarbeiter des Adotions- und Pflegekinderdienstes) unternimmt scheinbar nichts, um unseren Sohn wieder zu uns Eltern zurückzuführen. In einem Schreiben an das OLG Oldenburg vom 17.04.2012 schreibt die federführende Jugendamt-Mitarbeiterin wörtlich: "die elterliche Sorge dauerhaft zu entziehen".
Das OLG Oldenburg hat für den 11. Mai 2012 terminiert. Nicht Mitarbeiter des Kindergartens oder Ärzte sind als Zeugen vorgeladen worden, sondern lediglich meine Mutter - ganz und nur im Sinne des hiesigen Jugendamtes.
Das Amtsgericht Osnabrück, bei dem auch über das Umgangsrecht, das grundsätzlich gewährt worden ist, verhandelt wird, verfährt offenbar so als würde es den Beschluß aus Karlsruhe nicht zur Kenntnis nehmen.
Ein Gerichts-Gutachter, der erst während der Verhandlung am 26.04.2012 zum Gutachter bestellt worden ist, war von Anbeginn der Verhandlung im Saal, was nicht korrekt ist. Seine Vorladung lag nicht vor!!! (Ein Verfahrensfehler???)
Der Familienrichter a. D., Herr Bergmann, sagte öffentlich: "Ein Sachverständiger wird dadurch sachverständigt, daß er vom Gericht zum Sachverständigen bestellt wird..." Die Qualifikation werde nicht überprüft; der Sachverständige müsse sich lediglich gut mit dem Richter verstehen
(http://www.youtube.com/watch?v=jorrfRK5W8k , etwa 6. Minute).
Meine Familie mit unserem dreijährigen Sohn sieht sich Vorwürfen des Jugendamtes der Stadt Osnabrück ausgesetzt. Das Vorgehen dieser öffentlichen Institution hat gewisse Parallelen zum "Kutzner-Fall".
Meine Frau ist eine chinesische Staatsbürgerin. In China gibt es kein Jugendamt. Viele Chinesen in Osnabrück haben mir das bestätigt und kennen eine dementsprechende Einrichtung in China nicht.
Das Osnabrücker Jugendamt scheint sich insbesondere nicht für den kulturellen Hintergrund, Traditionen und Sozialisation meiner Frau zu interessieren bzw. diese zu berücksichtigen.
http://www.migazin.de/2011/07/14/obhut-jugendamt-auslaendische-kinder-schutzmassnahme
"Der langfristige Vergleich verdeutlicht den unverhältnismäßigen Anstieg noch einmal: Im Jahre 2006 waren noch knapp 4 600 ausländische Kinder von Schutzmaßnahmen betroffen. Bis 2010 bedeutet das ein Anstieg von fast 77 Prozent innerhalb von fünf Jahren. Im selben Zeitraum betrug der Anstieg bei deutschen Kindern vergleichsweise niedrige 32 Prozent".
Kann es sein, daß deutsche Jugendämter/Gerichte Inobhutnahmen vornehmen, weil sie eine Reise des Kindes/der Eltern ins Ausland -und damit weg vom deutschen Hoheitsgebiet- befürchten?
Sind diese Einrichtungen der Ansicht, das Ausland habe weniger Interesse an einem Wohlergehen dieser Kinder bis zum Erwachsenwerden?
Was ist mit den Rechten unseres Sohnes, seine in China lebenden Großeltern zu sehen?
Was ist mit den Rechten von seinen chinesischen Großeltern?
Vor diesem Hintergrund bekommt die Aussage der federführenden SD-Mitarbeiterin mit FH-Abschluß vom 26. Oktober 2011 in Anwesenheit einer Beiständin eine ganz neue Qualität:
Frau M. vom hiesigen Jugendamt hat keine Angaben zur Art einer möglichen Kindeswohlgefährdung und auch keine Auskunft über mögliche Ziele einer Familienhilfe gegeben; stattdessen fragte sie mich auf recht schroffe, für mich unverschämte Weise, ob meine Frau und ich weiterhin das gemeinsame Sorgerecht ausüben wollen oder ob eine Scheidung angestrebt werde.
Kann es sein, daß in Deutschland ein Kinderhandel insbesondere mit Kindern von ausländischen Eltern(teilen) betrieben wird?
Meine Frau und ich haben Herrn Rechtsanwalt Katenhusen aus Oldenburg beauftragt, uns zu helfen.
Christian Reimann
P.S.: Anfang 2002 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im relativ bekannten Fall Kutzner entschieden und die Eltern bekamen die Kinder zurück. Die Familie Kutzner kam aus dem Raum Osnabrück; zu finden u.a. hier:
http://www.carookee.net/forum/Staatsterror/28/28445332
sowie
http://www.koeppel-kindschaftsrecht.de/uebersetz-kutzner.htm
Interessant auch:
http://www.youtube.com/watch?v=sQlmHeM_aMw
http://www.carookee.net/forum/Staatsterror/28/28445332
sowie
http://www.koeppel-kindschaftsrecht.de/uebersetz-kutzner.htm
Interessant auch:
http://www.youtube.com/watch?v=sQlmHeM_aMw
VON: CHRISTIAN REIMANN
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