Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG)
Artikel 1 G. v. 26.01.2005 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898; Geltung ab 01.03.2005
FNA: 319-109; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 319 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
8 frühere Fassungen des IntFamRVG | 27 Vorschriften zitieren das IntFamRVGAbschnitt 6 Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
§ 38 Beschleunigtes Verfahren
(1) Das Gericht hat das Verfahren auf Rückgabe eines Kindes in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln. Mit Ausnahme von Artikel 12 Abs. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Aussetzung des Verfahrens nicht statt. Das Gericht hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu treffen, insbesondere auch damit die Entscheidung in der Hauptsache binnen der in Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Frist ergehen kann.
(2) Das Gericht prüft in jeder Lage des Verfahrens, ob das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind gewährleistet werden kann.
(3) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und Beschleunigung des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht.
http://www.buzer.de/gesetz/4208/a58562.htm
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