2013/11/23

OLG Dresden: wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung muss Jugendamt Schadensersatz leisten





Oberlandesgericht Dresden, Az. 1 U 1306/10 vom 30.04.2013

wegen Amtshaftung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riechert, Richterin am Oberlandesgericht Fahrinkrug und Richterin am Oberlandesgericht Podhraski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 für Recht erkannt:


Beschluss:


1.3. Die bei dem hier in Rede stehenden Handeln hoheitlich tätig gewordenen Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben im Zusammenhang mit der Antragstellung objektiv die ihnen hierbei obliegenden Amtspflichten verletzt. 

Maßgeblich für die Bestimmung des Pflichtenkreises ist in erster Linie der Regelungsgehalt, wie er sich aus den §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 8a Abs. 1 und 3 SGB VIII ergibt, welche zugleich den sich aus Art. 6 Abs. 3 GG ergebenden Schutzauftrag gegenüber Kind und Familie konkretisieren (vgl. Hauck/Hains. Großkommentar zum SGB VIII, Stand Sept. 2012, Bd. 1, § 8a Rz. 1) 

Dieser Regelungsgehalt beinhaltet insbesondere die sich auch bereits aus allgemeinen Verwallungsrechtsgrundsätzen folgende Pflicht zur gewissenhaften, also vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung (vgl. insoweit auch BVerfG vom 21.11.2012 -1 BvR 1711/09. LS 2, juris) und die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des nach § 8a Abs. Absatz 2 SGB VIII angerufenen Familiengerichts. 

Daneben hatten die Jugendamtsmitarbeiter der Beklagten den allgemeinen, für alle Träger öffentlicher Verwaltung geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. insoweit auch BVerfG vom 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 -, juris Rn. 19).

Die Mitarbeiter der Beklagten haben bei der Erarbeitung der Antragsgrundlagen sowie bei der Antragstellung selbst unter allen drei zuvor geschilderten Gesichtspunkten ihre jeweils auch dem Schutz der Kläger dienenden Amtspflichten verletzt:

a) Die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben zunächst unzureichend und unvollständig den für einen Antrag auf Sorgerechtsentzug relevanten Sachverhalt ermittelt.  

Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § BGB § 1666 BGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheil voraussehen lässt (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2010 - 1 BVR 374/09, NJW 2010, 2333).

Nach dem streitgegenständlichen Vorfall am 29.01 2008 und dem sich anschließenden Besuch durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes wäre das Jugendamt zumindest gehalten gewesen, vertieft bei der Tagesmutter und späteren Zeugin im Prozess, Frau Z., nachzufragen, ebenso wie bei dem betreuenden Kinderarzt sowie bei den zuvor die Familie begleitenden Stellen der Erziehungshilfe.  

Das Jugendamt ist bei seinem nach § 8a SGB VIII gegebenen Prüfauftrag unbedingt verpflichtet, uneindeutige und zweifelhafte Informationen zu erhellen und aufzuklären (ausführlich: Hauck/Hains, a. a. O., § 8a Rz. 3, 9 f., jew. m. w. N.). Diesem von der Rechtsprechung und dem Gesetzestext klar definierten Aufklärungs- und Prüfauftrag ist das Jugendamt nicht nachgekommen, obwohl die Gesamtsituation hierzu eindeutig Anlass gegeben hätte. 


b) Das Jugendamt handelte pflichtwidrig bei der Abfassung und Einreichung des Antrages beim Familiengericht, Nicht nur § 8a SGB VIII verpflichtet das Jugendamt zur Zuarbeit gegenüber dem Gericht in einer Weise, die dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Abwägung für eine richtige Entscheidung ermöglicht (vgl. Hauck/Hains. a. a. O. § 8a Rz. 8; 13; 18). 

Der Senat sieht insoweit auch Parallelen zu der zu Haftbefehlsanträgen der Staatsanwaltschaft ergangenen Rechtsprechung, der zufolge es sich bei der vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des Gerichtes um eine zentrale Pflicht handelt (vgl. BGH vom 23.10.2003 - III ZR 9/03. juris Rn. 16ff). 

Der Sachverhalt bei der Einreichung von Haftbefehlsanträgen ist insoweit mit der Pflicht zur Zuarbeit nach § 8a SGB VIII vergleichbar, als in beiden Fällen das Gericht durch den Erlass der beantragten Entscheidung unter Umständen erheblich in grundgesetzlich geschützte Rechte der Betroffenen eingreift. 

Hieraus erklärt sich, dass es sich bei der Pflicht zur gewissenhaften Zuarbeit um einen zentralen Aspekt bei den dem Jugendamt obliegenden Amtspflichten handelt, weil die Zuarbeit eine sachgerechte und vollständige Prüfung durch das Gericht ermöglichen und gewährleisten muss. 

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der vom Jugendamt selbst erstellte „Prüfbogen bei Vermutung von Kindeswohlgefährdung“ nebst Beiblatt, der gerade zum Zwecke der Schaffung und Dokumentation einer Entscheidungsgrundlage erstellt wird, nicht mit vorgelegt wurde - ebenso wenig wie die dem Jugendamt bekannte Stellungnahme der zuvor beteiligten Erziehungshilfestelle vom 15.01. 2008. 

In diesem Zusammenhang ist weiter anzuführen, dass die Antragstellung als solche insoweit eine unzutreffende Darstellung enthielt, als darin ausgeführt wurde, die Tagesmutter, Frau Z., habe „weiterhin die durch die anonyme Anzeige angebrachten Vorwürfe ... bestätigt“ (S. 3 des Antrages, Anlage K5), wobei tatsächlich - was der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten auch bekannt war - es sich bei der „anonymen Anzeige“ um einen Anruf der Frau Z. selbst gehandelt hatte. 

Durch diese klar verfälschende Darstellung wurde beim Amtsgericht der Eindruck erweckt, mutmaßliche Gefährdungen der Klägerin zu 1) seien dem Jugendamt von mehreren Seiten zugetragen worden. 

In die gleiche Richtung zielt die Formulierung auf Seite 2 des Antrages, wonach der ASD „durch einen anonymen Anruf darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es in der Familie seit Beendigung der SPFH erneut Schwierigkeiten gäbe, die eine ernste Bedrohung für das Wohl A.'s darstellen“ (Unterstreichung durch das Gericht). 

Auch hierdurch wird in tendenzieller Weise der Eindruck einer Mehrfachgefährdung suggeriert, ohne dass sich aus den vorangehenden Unterlagen in irgendeiner Weise eine bereits zuvor stattgehabte „ernste Bedrohung“ für das Wohl der jetzigen Klägerin zu 1) ergeben hätten.

c) Weiter hat die Behörde der Beklagten auch objektiv gegen ihre Pflicht verstoßen, das ihr eingeräumte Ermessen bei der Antragstellung pflichtgemäß auszuüben und hierbei - was jedem Sachbearbeiter ohne Weiteres bekannt sein dürfte und müsste - den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. 

Der Entzug des Sorgerechtes stellt die schärfste vorstellbare Maßnahme an erlaubten Eingriffen in das grundgesetzlich geschützte elterliche Sorgerecht sowie das Recht des Kindes auf den Verbleib bei seiner leiblichen Mutter und im Rahmen seiner leiblichen Familie dar. 

Vor diesem Hintergrund versteht sich die strenge Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Voraussetzungen und den Kriterien für den Sorgerechtsentzug von selbst (vgl. BVerfG vom 29.01.2010, a. a. O.; sowie BVerfG v. 17.06.2009, a. a. O.) 

Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb - sei es unter dem Gesichtspunkt gemutmaßter fortdauernder Gewalttätigkeit des Vaters oder den „Problemen auf Paarebene“ die Behörde nicht zunächst zunächst eine nur kurzfristige Inobhutnahme des Kindes, die Gewährung intensiver psychologischer Hilfe oder aber auch den abermaligen Einzug der Kindesmutter in eine „Mutter-Kind-WG“ oder schließlich den Verweis des Kindsvaters aus der Wohnung in Betracht gezogen und initiiert halte. 

Der Antrag auf Sorgerechtsentzug war auch unter dem Gesichtspunkt grob unverhältnismäßig, als das Jugendamt tatsächlich über den einmaligen, zudem ausschließlich gegen Sachen gerichteten Gewaltausbruch des Vaters keinerlei positive Feststellungen zu sonstigen, gar personengerichteten Gewalttätigkeiten des Vaters getroffen hatte, ebenso wie es keinerlei konkrete Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, inwieweit sich „Probleme auf Paarebene“ konkret, auf das Kindeswohl auswirken würden, geschweige denn, dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß annehmen würden, dass dies einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würde. 

Die Verhältnismäßigkeit der Beantragung des Sorgerechtsentzugs als schärfster vorstellbarer Maßnahme ergibt sich auch nicht etwa aus „fehlender Kooperationsbereitschafl“ der Eltern, wie die zum Termin erschienene Leiterin des Jugendamtes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung meinte. 

Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Klägerin zu 1) zuvor sehr wohl kooperiert hatten, indem sich die Mutter nämlich auf Anraten des Jugendamtes zeitweilig in einer Mutter-Kind-WG unterbringen ließ und indem die Eltern auch regelmäßige angekündigte wie ungekündigte Besuche der Mitarbeiterin der Familienhilfe zuließen und damit der Vorwurf fehlender Kooperationsbereitschaft schlicht aus der Luft gegriffen erscheint, gibt es keine Pflicht zur Kooperation der Eltern im Hinblick auf beabsichtigte pflichtwidrige Maßnahmen. 

Von leiblichen Eltern zu fordern, bei einem Sorgerechtsentzugsverfahren „zu kooperieren“, würde den Sinn jeglicher Jugendfürsorge konterkarieren Dass umgekehrt im Hinblick auf andere, weniger einschneidende Maßnahmen die Eltern angeblich nicht kooperiert hätten, wird durch ihr früheres Verhalten eindeutig widerlegt.




  
1.4. Die Mitarbeiter der Beklagten handelten im Zusammenhang mit der Antragstellung auch schuldhaft. 


Zwar begründet nicht jeder Fehler in der Rechtsanwendung bereits den Vorwurf des Verschuldens. Dieses ist aber dann zu bejahen, wenn sich die Rechtsanwendung des handelnden Amtsträgers nicht mehr als vertretbar darstellt, mit anderen Wort entfällt der Schuldvorwurf erst dann, wenn die Rechtsansicht des Amtsträgers aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und wenigstens als rechtlich vertretbar angesehen werden kann (Staudinger/Wurm, Kommentar zum BGB, Buch 2, Unerlaubte Handlungen 4, Stand 2007, § 839 Rz. 204 f., m. w. N.) 

Von Letzterem ist vorliegend allerdings nicht auszugehen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten der Mitarbeiter der Behörden sprechenden subjektiven Umstände. 

So verkennt der Senat insbesondere nicht, dass der Malistab für die Beurteilung einer schuldhaften Sorgfaltswidrigkeit nicht der „ideale Beamte“ ist. sondern vielmehr ein Durchschnittsbeamter 

Auch hieran gemessen stellt sich die Vorgehensweise des Jugendamtes im konkreten Fall als schlechterdings unvertretbar dar. Unabhängig davon, dass die Mitarbeiter der Beklagten das ggf. bestehende und von ihnen angenommene Gefährdungspotenzial unsorgfältig ermittelt haben, stellte sich auf der Grundlage der von ihnen selbst gewonnenen Tatsachenbasis der gestellte Antrag in der gestellten Form auf Entziehung des Sorgerechtes als von vornherein nicht tragbar dar. 

Wie das Landgericht zutreffend in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat (dort S. 14 Mitte bis S. 16 oben), war den Mitarbeitern der Beklagten das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Sorgerechtsentzug ausweislich ihrer eigenen Feststellungen in dem Prüfbogen vom 31.01.2008 positiv bekannt. 

Dort hat die zuständige Mitarbeiterin Riedel selbst festgehalten, dass für eine Gefährdung des Kindeswohls keine Anhaltspunkte festgestellt werden konnten (geschweige denn Gefährdungen solchen Ausmaßes, welche einen Sorgerechtsentzug gerechtfertigt hätten). Vielmehr wurde festgestellt, dass eine Gefährdung nicht abschließend ausgeschlossen werden könne.

Der Senat kann offenlassen, ob - wie das Landgericht meinte - deutliche Indizien für ein bedingt vorsätzliches Verhallen der Mitarbeiter der Beklagten vorliegen. Ein solches Indiz könnte insbesondere in dem Umstand der Nichtvorlage des Prüfbogens liegen, welche gerade die Mutmaßungen einer konkreten Gefährdungssituation widerlegten, wobei schlechterdings unvorstellbar ist, die Mitarbeiterin der Beklagten habe entsprechend deren Behauptungen im Prozess diese Erkenntnisse für „unerheblich“ gehalten.

Die Pflicht zur Abklärung des Anfangsverdachts einer Kindeswohlgefährdung ist zentraler Regelungsgehalt des § 8a SGB VIII und es erscheint ausgeschlossen, dass einer Mitarbeiterin des Jugendamtes diese Pflicht unbekannt gewesen sein sollte. 

Ein weiteres Indiz könnte sein, dass die Darstellungen im Antrag selbst tendenziös und suggestiv in eine den Tatsachen nicht entsprechende Richtung wiesen, was den Schluss nahelegt, dass die Mitarbeiter der Behörde selbst davon ausgingen, dass bei zutreffender Beurteilung des vollständigen Tatsachenstoffes der Antrag nicht zu rechtfertigen sein würde. Dass die ebenfalls aus § 8a SGB VIII folgende Pflicht zur umfassenden und zutreffenden Unterrichtung des Familiengerichtes den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten unbekannt sein könnte, ist nicht vorstellbar und würde die Beklagte im Übrigen nicht entlasten

Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Mitarbeiter der Beklagten gezielt die einen Sorgerechtsentzug gerade nicht rechtfertigenden, „entlastenden“ Umstände dem Gericht vorenthalten haben oder ob - wofür die Äußerungen der Jugendamtsleiterin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat spricht - diese Vorgehensweise auf einem profunden Miss Verständnis über die eigenen Kompetenzen beruhte. Auch in letzterem Fall hätte sich die Vorgehensweise der Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls als grob sorgfaltswidrig dargestellt.





 
1.5. Die schuldhaften Pflichtverletzungen waren auch kausal für die von der Klägerin zu 1) erlittenen seelischen Verletzungen:Dem steht nicht entgegen, dass die Mitarbeiter der Beklagten „nur“ den Antrag auf den Sorgerechtsentzug stellten, die Entscheidung aber das Familiengericht traf. Dass die Antragstellung „kausal“ im Sinne der Äquivalenztheorie war. steht außer Zweifel, denn ohne den Antrag wäre das Amtsgericht vorliegend schlicht nicht tätig geworden. Der Antrag war aber auch adäquat kausal für die Trennung der Klägerin zu 1) von den Klägerin zu 2) und zu 3), denn die Anordnung des Sorgerechtsentzugs lag - ungeachtet der Frage einer etwaigen eigenen Pflichtverletzung durch das Amtsgericht - angesichts der Abfassung des Antrages im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung zu Erwartenden und Vorhersehbaren.


Auch unter Zurechnungsgesichtspunkten entfällt die Kausalität nicht etwa deshalb, weil einige Tage nach Ausspruch der Entscheidung dem Amtsgericht allein aufgrund des Aufhebungsantrages nunmehr die vom Jugendamt nicht mitgeteilten Informationen zumindest teilweise vorlagen. Denn das Amtsgericht hat dann durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung das gesetzlich vorgesehene Überprüfungsverfahren in Gang gesetzt.

Schließlich entfällt die Kausalität auch nicht durch die im Nachgang erteilte Zustimmung des für die Klägerin zu 1) damals bestellten Verfahrenspflegers. Dieser war nur {neben die Klägerin zu 2. und zu 3. tretender) gesetzlicher Interessen Vertreter der Klägerin zu 1), nicht aber deren gesetzlicher Vertreter (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG. 15. Aufl., § 50 Rn. 5ff; Jansen, FGG, 3. Aufl., §50 Rn. 61).

1.6. Für die dem Grunde nach damit gegebene schuldhafte Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten steht der Klägerin zu 1) Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld zu. Die zwangsweise Trennung der Klägerin von ihren leiblichen Eltern stellt einen tiefgreifenden, mit seelischen Verletzungen verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) dar. welches namentlich durch Art. GG Artikel 6 Abs. GG Artikel 6 Absatz 3 GG noch unter besonderen Schutz gestellt wird, welcher nur durch Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung kompensierbar ist.

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist dem Senat bewusst, dass es schlechterdings nicht möglich ist, die konkreten psychischen Abläufe nachzuvollziehen. welche sich im Bewusstsein der zum damaligen Zeitpunkt etwas über einjährigen Klägerin zu 1) abgespielt haben, so dass dem Senat im Rahmen der von ihm nach § 287 ZPO auszuübenden freien Würdigung wenig Anhaltspunkte zur Verfügung stehen. Als gesichert geht der Senat in diesem Rahmen aber davon aus. dass die Trennung des Kleinkindes von seinen leiblichen Eltern zu den schwerwiegendsten psychischen Einwirkungen auf ein Kleinkind gehört, weil in diesem Alter die emotionale Bindung an die leiblichen Eltern, namentlich die leibliche Mutter, zentral und lebensbestimmend ist. Das Kind kann naturgemäß in diesem Alter nicht auf eine Reihe weiterer emotionaler Bezugspunkte zurückgreifen. 

Dies gilt vorliegend umso mehr vor dem Hintergrund, dass ausweislich der aktenkundigen Berichte der Jugendfürsorge die Mutter ein nahes und enges Verhältnis zur Tochter hatte und ungeachtet der für die Zeit des Schulbesuches der Mutter tätig werdenden Tagesmutter diese die nahe Bindung auch pflegte. Es bleibt daher bei der Feststellung, wie sie auch das Landgericht München in einem klägerseits zitierten Urteil vom 07 01.2009 (Az: 9 O 20622706) getroffen hat. dass das Herausreißen des Kindes aus der familiären Umgebung und die nahezu vollständige Trennung des Kleinkindes von seinen Eltern mutmaßlich zum Schlimmsten gehört, was dem Kind aus seiner subjektiven Kleinkindsicht heraus widerfahren kann.

Dem Senat erscheint vor diesem Hintergrund und in Würdigung sämtlicher konkreter Fallumstände ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € für den gesamten Zeitraum angemessen (es ist davon auszugehen, dass in dem vom Landgericht München entschiedenen Fall das dort betroffene Kind wegen seines fortgeschritteneren Alters ein höheres Maß an Bewusstsein entwickeln konnte, was ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigte). Bei der Bemessung hat der Senat auch berücksichtigt, dass das Jugendamt aus nicht nachvollziehbaren Gründen vor dem Termin vor dem Familiengericht die Situation weiter dadurch verschärfte, dass es das Umgangsrecht der Eltern mit der Klägerin zu 1) noch zusätzlich reduzierte, wobei eine Erklärung oder ein sinnvoller Grund hierfür weder vorgetragen noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich ist. Insgesamt erscheint dem Senat daher ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € angemessen, wobei hier bereits 1.000,00 € im Vergleichswege vom Freistaat an die Klägerin zu 1) ausgekehrt wurden, so dass weitere 6 000,00 € Schmerzensgeld zuzusprechen waren.

2 Weil die Beklagtenseite sich der vor diesem Hintergrund Klägerseits erklärten Erledigung nicht angeschlossen hat, war insoweit vor dem soeben geschilderten Hintergrund die Feststellung der Erledigung zugunsten de Klägerin zu 1) auszusprechen Die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) war abzuweisen.
 
 
 
 
 
 

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