Nach der Scheidung
Viele Eltern entschließen sich nach einer Scheidung für das alleinige Sorgerecht der Mutter oder des Vaters. Der Einfachheit halber, um nicht bei jeder Frage zum Kindeswohl das Einverständnis – und die Unterschrift – des Ex-Partners einzuholen zu müssen.
Das Wechselmodell als Königslösung – vermeintlich
Gleichwohl gibt es andere Möglichkeiten. Möchte kein Elternteil auf die Erziehung und den regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern verzichten, ist ein so genanntes Wechselmodell denkbar – auch bekannt als Pendel- oder Doppelresidenzmodell. Getrennt lebende Eltern kümmern sich dabei – in der Regel im wöchentlichen Wechsel – um die gemeinsamen Kinder. Dass es hierbei einige Hürden zu überwinden gibt, ist nachvollziehbar. Insbesondere nach einer schmerzhaften Trennung dürfte ein am Kindeswohl orientierter Umgang untereinander nicht selbstverständlich funktionieren. Für ein Wechselmodell ist dieser aber notwendig: Es braucht ein einheitliches Erziehungskonzept. Die Eltern müssen sich eng austauschen und beide überzeugt von der Richtigkeit des Ansatzes sein. Andernfalls können auch Gerichte dem Wunsch einen Riegel vorschieben.
Das Oberlandesgericht in Hamm hat hierzu Anfang 2012 eine wichtige Entscheidung getroffen (AZ: II 2 UF 211/11): In diesem Fall strebte der Vater das wöchentliche Wechselmodell an, die Mutter lehnte es aber ab. Im Laufe des Verfahrens kam es zum Streit und gegenseitigen Vorwürfen. Das war letztlich auch der Grund, warum das Gericht den Antrag des Vaters ablehnte.
Voraussetzung ist ein guter Umgang untereinander
Grundsätzlich, so die Begründung, sei das Wechselmodell geeignet, um eine enge Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen. Allerdings sei ein solches Umgangsmodell mit Belastungen für die Kinder verbunden. Es fehle an einem festen Lebensmittelpunkt.
Voraussetzung für ein Wechselmodell sei daher, dass die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen. Beide müssten hoch motiviert und an den Bedürfnissen des Kinder ausgerichtet sein, außerdem kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen. Wesentlich sei außerdem, dass sie die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung tolerierten. Sei dies nicht der Fall und leistet ein Elternteil Widerstand gegen das Wechselmodell, könne es nicht angeordnet werden. Eine Gefahr der Entfremdung der Kinder von einem Elternteil bei einem anderen Umgangsmodell bestehe nicht, so das Gericht.
In Frankreich oder den USA ist das Wechselmodell gesetzlich verankert
In vielen Ländern ist das Wechselmodell inzwischen gesetzlich verankert – in Deutschland indes nicht, was einige Komplikationen mit sich bringt. So darf das Kind melderechtlich nur einen Hauptwohnsitz haben, wobei es aber eigentlich zwei hat. Ähnlich ist es beim Kindergeld: Es wird nur an ein Elternteil ausgezahlt, dabei kümmern sich de facto beide Eltern gleichwertig um das Kind.
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