Wechselmodell auch bei Dissens der Eltern
Nach herrschender Meinung darf das Wechselmodell (das Kind hält sich zeitlich gleich lang bei jedem derf getrennten lebenden Elternteile auf) nur angeordnet werden, wenn beide Eltern damit einverstanden sind. Das Amtsgericht Erfurt ( Az. 36 F 141/11 = FamRZ 2013, 1590) hat das Wechselmodell nun auch für einen Fall angeordnet, in dem sich die Mutter dagegen sträubte. Der fehlende Konsens der Eltern sei nicht das allein entscheidende Kriterium. Es komme auf die Qualität des Dissenses an. Wenn die Gemeinsamkeiten weiter überwiegen und ist den Eltern weiterhin möglich ist, kindorientiert zu entscheiden kommt es auf einzelne Meinungsverschiedenheiten nicht mehr an.
Im vorliegenden Fall hatte sich der sechsjährige Sohn das Wechselmodell ausdrücklich gewünscht. Er stand außer Frage, dass beide Eltern erziehungsfähig und in der Erziehung hoch engagiert waren. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass, sollte sich das Wechselmodell nicht bewähren, die Eltern beide übereinstimmend zu einer anderen Lösung finden würden.
Erstaunlich: Das Gericht regelte das Wechselmodell als Umgang (entgegen OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1886, vgl. a. OLG Nürnberg).(C) Foto: Rolf Handke /
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