2013/11/21

Zur Straffreiheit wechselseitig begangener Beleidigungen


Im Alltag ist das gar nicht so unüblich: Der eine beleidigt den anderen, woraufhin der Beleidigte das schnell und souverän erwidert. Dieses Alltagsphänomen berücksichtigt auch der Gesetzgeber, der in §199 StGB normiert hat:
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
Warum es diese Regel gibt, ist dogmatisch – im Elfenbeinturm – umstritten, es gibt hier verschiedene “Kompensationstheorien”, wobei es das KG ((3) 1 Ss 545/08 – 2/09) seinerzeit ganz gut traf:
Dementsprechend kann auch derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer ebensolchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei erklären, weil er – so die ratio legis – mit der ihn beleidigenden Erwiderung bereits eine Art „Strafe“ erhalten hat, die eine weitere Bestrafung überflüssig machen kann [...]
Umgangssprachlich: Die Sache hat sich erledigt.

Allzu viel Rechtsprechung gibt es zum §199 StGB allerdings nicht, aktuell fällt insofern eine Entscheidung des OLG Koblenz (2 Ss 30/11) auf, die sich der Thematik nochmals widmet. Dabei werden hier wenig neue Erkenntnisse geliefert und die bisherigen schlicht bestäigt, als da wären:
  1. Auf die zeitliche Abfolge der Beleidigungen kommt es nicht an – insbesondere ist “auf der Stelle” nicht als “sekundenschnell” zu verstehen, sondern psychologisch auszulegen. Das heisst, es kommt darauf an, ob es für den Beleidiger aus dessen Sicht noch eine “Antwort” war oder dann doch eine verselbstständigte Beleidigung.
  2. Es kann auch derjenige für Straffrei erklärt werden, der als erster die Beleidigung ausgesprochen hat.
  3. Es ist nicht nötig, dass die wechselseitig begangenen Beleidigungen erwiesen sein müssen, um diese Straffreiheit zuzusprechen
Gerade der letzte Punkt ist sicherlich auf den ersten Blick schwer nachzuvollziehen, wird aber klar, wenn man die Systematik vor Augen hat: Bei der Frage, ob auf die ausgesprochene Beleidigung eine andere erwidert wurde, handelt es sich um ein begünstigendes Merkmal für den Angeklagten. Damit begünstigende Merkmal Anwendung finden können, müssen diese gerade nicht erwiesen sein (anders als belastende Merkmale), sondern es reicht, dass diese nicht auszuschliessen sind. Dazu das OLG umfassend:
Für die Straffreiheit wechselseitiger Beleidigungen nach § 199 StGB kommt es nicht auf deren zeitliche Abfolge an. Entscheidend ist allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. unmittelbar aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Beleidigungen handelt. Dem entsprechend kann auch derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer eben solchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei erklärt werden. Das Gericht hat daher von Amts wegen in einer Gesamtbewertung aller die Tat und den Täter betreffenden Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Täter durch die korrespondierende Tat des anderen bereits eine Art “Strafe” erhalten hat und es deshalb einer weiteren Bestrafung von Seiten des Gerichts nicht mehr bedarf (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2009 (3) 1 Ss 545/08 – 2/09 -). Dass die Gegenbeleidigung ihrerseits erwiesen ist, ist für die Anwendbarkeit des § 199 StGB keine notwendige Voraussetzung. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass mögliche Milderungsgründe, die zwar nicht feststellbar, aber auch nicht auszuschließen sind, zugunsten des Angeklagten wirken (vgl. BGHSt 10, 373).
Wichtig ist am Ende die Betonung auf “kann straffrei erklärt werden”. Keineswegs ist es zwingend für den Richter, von Strafe abzusehen. Insofern sollte man in seinem Alltagsverhalten nicht zwingend auf diese Norm spekulieren.

http://www.ferner-alsdorf.de/2011/09/beleidigung-wechselseitig-erwiderung-strafbarkeit/

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