2015/08/07

Geiselnahme: 16-Jährige wird gegen ihren Willen in der Wohngruppe "Forsthaus" STZ Gut-Priemern "gefangen"(*) gehalten (Fall JA Rhein-Sieg-Kreis Forts.)





Nach den Angaben ihres Rechtsanwaltes  wurde die 16-jährige am 13. Mai 2015 von ihrer Amtspflegerin und einem Vertreter des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises in die rund 700km von ihrem Heimatort in NRW entfernte Heimeinrichtung nach Sachsen-Anhalt unter Anwendung von Gewalt gebracht. Unterwegs habe sie bei einem Stopp nicht mehr in das Auto einsteigen wollen. Ihr sei dann kurzerhand der Arm umgedreht worden. Sie habe zahlreiche Hämatome von der gewaltsamen "Inobhutnahme" an ihrem Körper gehabt. (dazu:Amtsgericht Siegburg, Richterin Burgwinkel-Krampitz ordnet geschlossene Zwangsunterbringung einer 16-Jährigen ! unter sofortiger Vollziehung mit Überraschungsentscheidung an)
Nach den Angaben ihres Rechtsanwaltes hat das Jugendamt und die Einrichtung ein Kontaktverbot gegen die Jugendliche ausgesprochen. Das Jugendamt hat 6 Wochen lang den Aufenthaltsort der Jugendlichen geheim gehalten. Eine Verwaltungsgerichtsklage des Rechtsanwaltes wurde zwar zurückgewiesen, das Jugendamt und die Heimeinrichtung ließ danach telefonischen Kontakt der Jugendlichen mit ihrem Anwalt zu. Beim Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises und im STZ Gut-Priemern "Forsthaus" scheinen die Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts nicht geläufig zu sein:


§ 42 SGB VIII  Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen  
2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.


und
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

Eine gerichtliche Entscheidung für die hier vorliegende freiheitsentziehende Maßnahme gemäß § 1631 b BGB liegt nicht vor !!!

Im Antrag an das Verwaltungsgericht teilt der Anwalt der Jugendlichen mit, dass der sorgeberechtigten (sic!) Mutter der 16-Jährigen sämtliche Elternrechte (Recht auf Umgang § 1684 BGB, Recht auf persönlichen Kontakt, Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes gm. § 1626 BGB (siehe dazu auch Blogbeitrag hier: Rechts- und verfassungswidrige familienrichterliche Anordungen von sog. Ergänzungspflegschaften (§ 1909 BGB) !?)
 vorenthalten werden, obgleich die Mutter nach wie vor Inhaberin der elterlichen Sorge ist:


"

Hier beschreibt der Anwalt der Jugendlichen umissverständlich, eine "Freiheitsentziehung" veranlasst durch das Jugendamt, die Ergänzungspflegerin und umgesetzt durch die Wohngruppe "Forsthaus" in Priemen in Sachsen-Anhalt.

"Im Sinne einer definitorischen Annäherung ist Freiheitsentziehung jeder Eingriff gegen den Willen des Betroffenen in dessen persönliche (Fortbewegungs-) Freiheit von solcher Dauer oder Stärke, dass das Maß altersgemäßer Freiheitsbeschränkungen überschritten wird“ (Hummel, 2003, S. 75).
 und

Eine Unterbringung in einer Einrichtung ist eine freiheitsentziehende (»geschlossene«) Unterbringung, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher sich gegen seinen Willen in der Einrichtung – in der Regel einer der Jugendhilfe oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie – aufhalten muss, ist demnach letztlich das Durchsetzen einer Aufenthaltsbestimmung durch Anwendung von Zwangsmitteln. [...] Die Befugnis zu einer freiheitsentziehenden Unterbringung besteht zudem nur, wenn die konkrete Entscheidung des gesetzlichen Vertreters für eine freiheitsentziehende Unterbringung durch das Familiengericht genehmigt wurde (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG). Liegt eine familiengerichtliche Genehmigung nicht vor, ist die freiheitsentziehende Unterbringung eine rechtswidrige Freiheitsberaubung, die straf- und zivilrechtliche Folgen für die an ihr Beteiligten haben kann (vgl. Bienwald/Hoffmann § 1906 BGB Rn. 207 ff.). Die ausschließliche Befugnis des oder der zur Personensorge Berechtigten zur Entscheidung für oder gegen eine freiheitsentziehende Unterbringung – und damit die fehlenden Befugnis anderer, wie einer des Familiengerichts, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1846 BGB vorliegen – wurde in der Rechtsprechung der letzten Jahre mehrfach unterstrichen (OLG Sachsen-Anhalt ZKJ 2008, S. 519; BVerfG R & P 2007, S. 189). [....]


Eine freiheitsentziehende Unterbringung ohne Vorliegen einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung ist grundsätzlich eine rechtswidrige Freiheitsberaubung, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche begründet und strafrechtlich sanktionierbar ist (vgl. Bienwald/Hoffmann § 1906 BGB Rn. 207 ff.).  [.......]


Weiter... http://kinderklau.blogspot.de/2015/07/16-jahrige-wird-gegen-ihren-willen-in.html

 

3 Kommentare:

  1. Siehe Arbeitsgemeinschaft Behindertenrecht.
    Fam. Huber

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  2. Kinder-Klau - Das größte Staatsverbrechen seit 1945. Nicht nur in Deutschland, sondern auch und vor allem in Köln, in Bonn, im Rhein-Siegkreis. § 235 StGB: Bau für Kinder-Klau.

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  3. Anonym05:07

    Ein weiterer Verbrecher dürfte nach vielen Berichten auch der Jugendamtsleiter von Bonn Udo Stein sein.

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