2015/08/16

Wegweisender Beschluss des OLG Brandenburg: Sorgerecht - OLG Brandenburg 13 UF 50/15 vom 3.08.2015 - Eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge mit einem Konflikt zu begründen führe den Rechtsweg ad absurdum.




Es macht regelrecht Freude, den brandaktuellen Beschluss des OLG Brandenburg zur Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern zu lesen, denn deutlich und unmissverständlich wie selten stellt das OLG Brandenburg unter anderem fest: gäbe es keinen Konflikt, gäbe es keinen Sorgerechtsprozess. Eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge mit einem Konflikt zu begründen führe daher den Rechtsweg ad absurdum.

Was war geschehen?


Ein unverheirateter Vater stellte Antrag auf Herstellung der gemeinsamen Sorge für sein sechsjähriges Kind. Die Kindesmutter widersprach dem Antrag und beantragte Abweisung mit der Begründung, eine Kommunikation der Eltern sei nicht möglich, daher schade eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl. Das Jugendamt folgte dieser Argumentation, während der Verfahrensbeistand vorschlug, zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter alleine zu belassen, um deren Ängste, der Vater wolle ihr das Kind wegnehmen, zu mildern.

In der ausführlichen und wirklich lesenswerten Begründung des Beschlusses, mit welchem das OLG den Beschluss des Amtsgerichts kassiert und die gemeinsame Sorge herstellt, zeichnet sich ein Argumentationsstrang ab, der schon seit einer geraumen Weile von Väterrechtsgruppen geführt und auch von uns in früheren Artikeln bereits aufgegriffen worden ist:
Wenn es dazu kommt, dass ein nicht ehelicher Vater einen Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht stellen muss, impliziert das einen Konflikt um die Sorgerechtsfrage zwischen den Eltern. Andernfalls würde die gemeinsame Sorge durch eine entsprechende Erklärung beim zuständigen Jugendamt herzustellen und es würde gar kein involviertes Gericht benötigt. Dann jedoch – im Falle eines solchen Antrages – auf die Uneinigkeit der Eltern abzustellen und den Antrag mit dieser Begründung abzuweisen, führt die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, ad absurdum und hebelt quasi die Gesetzesnovellierung aus.
Außerdem, so das OLG in anderen Worten, sollten die Eltern, wenn sie schon zu negativer Kommunikation in der Lage seien, was unter anderem durch E-Mails ersichtlich wurde, welche die Kindesmutter vorlegte, auch in die Pflicht genommen werden können, diese Kommunikation konstruktiv zu entwickeln.
Der Beschluss in voller Länge ist einsehbar auf den Seiten des Bürgerservice Berlin: OLG Brandenburg 13 UF 50/15 vom 3.08.2015


http://trennungmitkind.com/recht-gerechtigkeit/wegweisender-beschluss-des-olg-brandenburg-sorgerecht 



1 Kommentar:

  1. Anonym01:15

    Gegen Erziehungs-Gutachten, von lösungsorientierten Gutachtern, AUS Lemgo, Vorsicht Profit-Handel mit KINDESWOHL von Gutachter-Gruppierung "Lösungsorientierter GUTACHTER". Gutachten unbedingt ablehnen!!! Auch GUTACHTEN von "FRÜHFORDERUNGS-INSTITUTEN" unbedingt ablehnen. Nur Profite. Diese Gutachter arbeiten für Gerichte und kassieren zw. 5.000-10.000 Euro pro Gutachten. Kindern scheinen denen egal zu sein... Das Wohle der KINDER sind bei solchen Gutachtern in GEFAHR. GUTACHTEN UNBEDINGT ABLEHNEBN; um den Profithandel "trockenzulegen". Diese Industrie muss ausgerottet werden. Gutachter sollten für Gutachten KEIN Geld bekommen. Erst dann wäre gewährleistet, dass die Gutachten zum Wohle der Kinder, und nicht im Sonne der Gerichte und Jugendämter gegen ein unliebsames Elternteil erfolgen. Ich helfe: caroline.renner@yahoo.de

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