„kindgerechte Justiz“ ein Justizsystem, das die Einhaltung
und wirksame Umsetzung aller Kinderrechte auf dem höchst-
möglichen Niveau garantiert und dabei die nachfolgend
aufgeführten Grundprinzipien beachtet und den Reifegrad
des Kindes, seine Verständnisfähigkeit sowie die Umstände
des Falls angemessen berücksichtigt. Eine solche Justiz ist
zugänglich, altersgerecht, zügig, sorgfältig und auf die
Bedürfnisse und Rechte des Kindes zugeschnitten und
fokussiert. Sie achtet die Rechte des Kindes, etwa das Recht
auf einen fairen Prozess, auf Beteiligung an dem Verfahren
und darauf, dieses zu verstehen, auf Achtung des Privat-
und Familienlebens sowie auf Unversehrtheit und Würde.
eingedenk der Notwendigkeit zu verhindern, dass Kinder möglicher-
weise eine sekundäre Viktimisierung durch das Justizsystem in
Verfahren erleiden, an denen sie teilnehmen oder die sie betreffen;
mit der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, bestehende Lücken
und Probleme zu untersuchen und Bereiche zu ermitteln, in denen
die Grundsätze und Praktiken einer kindgerechten Justiz eingeführt
werden könnten;
in Anerkennung der Ansichten und Meinungen der befragten Kinder
in allen Staaten, die Mitglied des Europarates sind;
unter Hinweis darauf, dass die Leitlinien bei der Identifizierung
praktischer Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung bestehender Mängel
im Recht und in der Praxis helfen sollen;
verabschiedet die folgenden Leitlinien, die als praktisches Hilfsmittel
für die Mitgliedstaaten zur Anpassung ihrer gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Systeme an die speziellen Rechte, Interessen und
Bedürfnisse von Kindern dienen sollen, und fordert die Mitgliedstaaten
auf, ihre Verbreitung bei den Behörden sicherzustellen, die für die
Wahrung der Rechte von Kindern in der Justiz verantwortlich sind
oder auf sonstige Weise damit verbundene Aufgaben wahrnehmen.
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