Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben,  Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat  begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt  nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen,  namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen  drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte  wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein  angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

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