Der Verfahrensbeistand ersetzt seit September 2009 (Inkrafttreten des FamFG) im familiengerichtlichen Verfahren den bisherigen Verfahrenspfleger. Er hat in Deutschland die Aufgabe, in kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen Minderjähriger zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Der Verfahrensbeistand wird manchmal „Kinder- und Jugendanwalt“ genannt oder mit dem "Anwalt des Kindes" verwechselt.[1]
Inhalt und Auftrag der Verfahrensbeistandschaft sind geregelt in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG.
Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall:
Weiterhin ist vom Gericht ein Beistand zu bestellen, wenn dies in Abstammungs- oder Adoptionssachen zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Beteiligten erforderlich ist.
Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Der Verfahrensbeistand wird in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind führen und, soweit dies erforderlich und beauftragt ist, auch mit Eltern oder anderen Bezugspersonen sprechen. Der Verfahrensbeistand soll an der Kindesanhörung teilnehmen. In der Regel wird der Verfahrensbeistand spätestens zum Anhörungstermin einen schriftlichen Bericht vorlegen, was jedoch insbesondere im Zuge des neueingeführten „beschleunigten Verfahrens“ nicht immer möglich ist. Ausnahmsweise genügt auch eine nur mündliche Stellungnahme im Anhörungstermin.
Jeder kann zum Verfahrensbeistand bestellt werden, eine bestimmte Ausbildung ist nicht zwingend erforderlich.
Wegen der notwendigen rechtlichen, (entwicklungs-)psychologischen und familiensystemischen Kenntnisse verfügen die meisten Verfahrensbeistände jedoch über eine Grundausbildung (Studium) in Sozialpädagogik, Psychologie oder Jura, welche durch eine spezielle Zusatzausbildung ergänzt wird. Die Auswahl eines geeigneten Verfahrensbeistandes übernimmt das Familiengericht.
In familiengerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. September 2009 begonnen haben, gilt das alte Recht, es wird also ggf. ein Verfahrenspfleger (nicht -beistand) bestellt.
Inhalt und Auftrag der Verfahrensbeistandschaft sind geregelt in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG.
Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall:
- bei Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt (Kindeswohlgefährdung),
- wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder
- wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
- bei Unterbringungsverfahren, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung des/der Minderjährigen (d.h. gegen dessen Willen und u. U. unter Anwendung von Gewalt durch die Polizei oder den Gerichtsvollzieher), etwa in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung, in Frage kommt.
Weiterhin ist vom Gericht ein Beistand zu bestellen, wenn dies in Abstammungs- oder Adoptionssachen zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Beteiligten erforderlich ist.
Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Der Verfahrensbeistand wird in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind führen und, soweit dies erforderlich und beauftragt ist, auch mit Eltern oder anderen Bezugspersonen sprechen. Der Verfahrensbeistand soll an der Kindesanhörung teilnehmen. In der Regel wird der Verfahrensbeistand spätestens zum Anhörungstermin einen schriftlichen Bericht vorlegen, was jedoch insbesondere im Zuge des neueingeführten „beschleunigten Verfahrens“ nicht immer möglich ist. Ausnahmsweise genügt auch eine nur mündliche Stellungnahme im Anhörungstermin.
Jeder kann zum Verfahrensbeistand bestellt werden, eine bestimmte Ausbildung ist nicht zwingend erforderlich.
Wegen der notwendigen rechtlichen, (entwicklungs-)psychologischen und familiensystemischen Kenntnisse verfügen die meisten Verfahrensbeistände jedoch über eine Grundausbildung (Studium) in Sozialpädagogik, Psychologie oder Jura, welche durch eine spezielle Zusatzausbildung ergänzt wird. Die Auswahl eines geeigneten Verfahrensbeistandes übernimmt das Familiengericht.
In familiengerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. September 2009 begonnen haben, gilt das alte Recht, es wird also ggf. ein Verfahrenspfleger (nicht -beistand) bestellt.
Literatur [Bearbeiten]
- Ludwig Salgo, Der Anwalt des Kindes, Frankfurt am Main 1996. ISBN 3-518-28820-2
- Ludwig Salgo, Gisela Zenz, Jörg M. Fegert, Axel Bauer, Corina Weber, Maud Zitelmann: "Verfahrensbeistandschaft: Ein Handbuch für die Praxis", 2. Aufl., Bundesanzeigerverlag 2010. ISBN 3-89817-801-3
- Rainer Balloff, Nicola Koritz: Handreichung für Verfahrenspfleger. Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 3-17-018466-0
- Werner Bienwald: Verfahrenspflegschaftsrecht. Gieseking, Bielefeld 2002, ISBN 3-76940-906-X
- Uwe Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen. 2. Auflage. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2005, ISBN 3-89817-437-9
- Walter Röchling (Hrsg.): Handbuch Anwalt des Kindes. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 2001, ISBN 3-78907-384-9
- Ludwig Salgo (Hrsg.): Verfahrenspflegeschaft für Kinder und Jugendliche. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2002, ISBN 3-89817-040-3
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ vgl. Definition in Manfred Günther: Wörterbuch Jugend - Alter, Berlin 2010 (S.18/19)
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