Meinung kritische Bewertung von Ärzten in Bewertungsportalen - Urteil
Wenn Patienten sich nach einem Arztbesuch schlecht behandelt fühlen, dürfen sie dies zulässigerweise auf Bewertungsportalen im Internet kund geben – so geht es zumindest aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 08.03.2012 hervor (Az.: 16 U 125/11).
Die Klägerin, eine niedergelassene Ärztin, hatte gegen ein Internetportal geklagt, welches di...e Möglichkeit einer Bewertung von Ärzten bietet. Neben Kontaktdaten und Angaben zur beruflichen Tätigkeit befinden sich auf dem Portal auch Bewertungsmöglichkeiten und bereits erfolgte Bewertungen über die Klägerin. Diese hatte gegen die Betreiber des Portals auf Löschung der Daten und Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen geklagt, unterlag damit aber nun vor dem OLG Frankfurt.
Das Gericht stellte zwar fest, dass solche Bewertungen für die Betroffene einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeute, entschied aber in Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten des Portalbetreibers. Die Ärztin habe demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Datenverarbeitung. Gerade das Recht auf freie Arztwahl und der zwischen den Ärzten bestehende Wettbewerb gebiete es, dass auch in diesem Berufszweig die Möglichkeit von Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen nicht ausgeschlossen werden dürfe. Das Gericht hatte sich dabei auch mit der Tatsache zu befassen, dass die Bewertungen in dem Portal anonym erfolgten. Diesbezüglich erkannte es grundsätzlich im Sinne der Klägerin , dass dadurch eine erhöhte Gefahr missbräuchlicher Äußerungen besteht und der Betroffenen die Möglichkeit einer direkten Auseinandersetzung genommen wird.
Andererseits betonte das OLG Frankfurt hier die hohe Schutzwürdigkeit solcher anonymisierter Bewertungen, da die Pflicht zu einer namentlichen Meinungsäußerung aus Furcht vor Repressalien zu einer Selbstzensur des Äußernden führen könnte. Diese sei mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.
Nachdem der BGH in seiner “Spickmich”-Entscheidung (Az.: VI ZR 196/08 – 23.06.2009) schon Bewertungsportale für Lehrer im Internet für zulässig erklärte, scheinen nun auch Ärzte sich der kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit im Internet stellen zu müssen.
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