Meinung kritische Bewertung von Ärzten in Bewertungsportalen - Urteil
 
 
 
Wenn Patienten sich nach  einem Arztbesuch schlecht behandelt fühlen, dürfen sie dies zulässigerweise auf  Bewertungsportalen im Internet kund geben – so geht es zumindest aus einem  aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 08.03.2012 hervor  (Az.: 16 U 125/11).
Die Klägerin, eine niedergelassene Ärztin, hatte  gegen ein Internetportal geklagt, welches di...e Möglichkeit  einer Bewertung von Ärzten bietet. Neben Kontaktdaten und Angaben zur  beruflichen Tätigkeit befinden sich auf dem Portal auch Bewertungsmöglichkeiten  und bereits erfolgte Bewertungen über die Klägerin. Diese hatte gegen die  Betreiber des Portals auf Löschung der Daten und Unterlassung zukünftiger  Veröffentlichungen geklagt, unterlag damit aber nun vor dem OLG Frankfurt. 
Das  Gericht stellte zwar fest, dass solche Bewertungen für die Betroffene einen  Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeute, entschied  aber in Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten des  Portalbetreibers. Die Ärztin habe demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem  Ausschluss der Datenverarbeitung. Gerade das Recht auf freie Arztwahl und der  zwischen den Ärzten bestehende Wettbewerb gebiete es, dass auch in diesem  Berufszweig die Möglichkeit von Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen  nicht ausgeschlossen werden dürfe. Das Gericht hatte sich dabei auch mit der  Tatsache zu befassen, dass die Bewertungen in dem Portal anonym erfolgten.  Diesbezüglich erkannte es grundsätzlich im Sinne der Klägerin , dass dadurch  eine erhöhte Gefahr missbräuchlicher Äußerungen besteht und der Betroffenen die  Möglichkeit einer direkten Auseinandersetzung genommen wird. 
Andererseits  betonte das OLG Frankfurt hier die hohe Schutzwürdigkeit solcher anonymisierter  Bewertungen, da die Pflicht zu einer namentlichen Meinungsäußerung aus Furcht  vor Repressalien zu einer Selbstzensur des Äußernden führen könnte. Diese sei  mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.
Nachdem  der BGH in seiner “Spickmich”-Entscheidung (Az.: VI ZR 196/08 – 23.06.2009)  schon Bewertungsportale für Lehrer im Internet für zulässig erklärte, scheinen  nun auch Ärzte sich der kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit im  Internet stellen zu müssen.
 
 
 
 
 
          
      
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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