Wir wurden von mehreren Vätern aus der Väterbewegung gebeten, eine Zusammenstellung ins Internet zu stellen über die Konsequenzen von Zaunegger, ein Urteil des Europäischen Gerichtshof, worin die Bundesrepublik Deutschland verurteilt wurde wegen Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder. Vergleiche auch den Beitrag vom 26.02.2010).
Hier “in a nutshell”: (aber erst ab Rechtskraft des Urteils des EuGH, vermutlich ab 03.03.2010):
Bitte auch unbedingt beachten die bereits in dieser Anglegenheit ergangenen späteren Entscheidungen, leider überwiegend unter vollkommener Nichtbeachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
1. Gemeinsame elterliche Sorge - Antrag beim Jugendamt (vgl. Entwurf unter dem Beitrag vom 17.02.2010), Verhandlung mit Mutter auf freiwillige Übertragung, Fristsetzung, notfalls Klage bzw. Wiederaufnahme nach 2.)
2. Antrag auf Aufhebung der bisherigen Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Restitutionsklage) beim Ausgangsgericht nach EuGH-Urteil bei allen Urteilen und Beschlüssen, die irgendwie im Zusammenhang mit § 1626 a Abs. 2 BGB geführt worden sind, § 580 Ziff. 8 ZPO
§ 580 Ziff. 8 ZPO “Die Restitutionsklage findet statt:…
… 8. Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf der Verletzung beruht.”)
(vgl. dazu auch den späteren Beitrag vom 26.02.2010)
3. Antrag auf Wiederaufnahme auch aller strafrechtlichen Verurteilungen, die im Zusammenhang mit § 1626 a BGB jemals erfolgt sind. § 359 Nr. 6 StPO (”Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, …
… 6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf der Verletzung beruht.”)
. Auch z.B. im Rahmen der Verurteilung z.B. wegen Beleidigung und Verleumdung: Bei der Bewertung der Wahrnehmung berechtigter Interessen § 193 StGB muss neu die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland unverheiratete Väter menschenrechtswidrig diskriminiert hatte!
4. Die Bundesrepublik Deutschland müsste bis zu 1.6 Millionen Klagen auf Schadensersatz von diskriminerten Vätern wegen menschenrechtsverachtender Diskriminierung auf den Tisch bekommen.
Wenn jeder diskrimierte Vater auch nur Schadensersatz von 100 Euro einklagt, dann wird das zu einer Rückstellung im Haushalt der Bundesrepublik Deutschland führen müssen, und dann wird die Angelegenheit vieleicht endlich ernst genommen!
Üblicher Schadensersatz wegen Kindesentzug beläuft sich um Euro 26.000, und dies x 1,6 Millionen!
Leider sind Sammelklagen in Deutschland unzulässig (man sieht, warum!), darum muss jeder einzeln Klage einreichen. Die Klagen, die (ab Rechtskraft) aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des EuGH gegen Deutschland eingereicht werden, dürften dem Grunde nach bereits gewonnen sein, denn wir können uns auf die allerhöchste Authorität des Europäischen Gerichtshofs stützen. Das müssen auch die Gericht im Land berücksichtigen und umsetzen.
Der Höhe nach muss dann zusätzlich ein Schaden begründet werden.
Auch wenn der EuGH im konkreten Fall keinen Schaden zugesprochen hatte (das Kind war relativ geborgen), so ist Schadensersatz in anderne Fällen durchaus denkbar und vom System her eigentlich sogar so vorgesehen.
Väter sollten darum sämtliche Schäden, die im Zusammenhang stehen damit, dass Ihnen die elterliche Sorge aberkannt wurde, (bzw. die gemeinsame elterliche Sorge nicht zuerkannt!) geltend gemacht werden, bis hin zum immateriellen Schaden (Schmerzensgeld). Eine Liste ist noch in Vorbereitung.
Hartz IV Empfänger sollten zunächst einmal Klageentwürfe einreichen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
Denkbar wäre auch, dass die Kinder selbst Schadensersatz einklagen, denn letztendlich sind sie es, die geschädigt werden. Hier könnte man an einen Antrag auf Verfahrensbeistand/ Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung dieser Ansprüche stellen. Aufpassen, dass da keine korrupte Person an den Zug gerät, der für die “Gegenseite” arbeitet!
5. Heikle Frage natürlich auch, was mit dem zugesprochenen und teilweise auch abgeurteilten Kindes-Unterhalt geschieht. Auch das wird neu bewertet werden müssen.
Die Amerikaner haben wegen des Grundsatzes und mit dem Slogan
Es ging damals darum, dass die Amerikaner Zölle an England bezahlen mussten, und noch nicht einmal eine Vertretung im englischen Parlament hatten und damit Mitwirkungsbefugnisse in ihren eigenen Angelegenheiten.
Gewisse Parallelen zur Situation der Väter, die zwar in Deutschland einen ganz spendabel auf Zahlemann und Söhne machen dürfen, aber die Kinder noch nicht einmal zu sehen bekommen, geschweige denn bei deren Erziehung mitwirken dürfen, werden da schon gesehen.
Welche und wie viele deutsche Säcke allerdings die deutschen Väter erst noch ins Meer werfen sollten und können und müssen, überlegen wir noch!
6. § 52 SGB dürfte ebenfalls menschenrechtswidrig sein. Bei allseitiger Auslegung (und das ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Regel bei menschenrechtsverachtenden Normen) hat natürlich ebenfalls der Mann ein Recht auf Beratung durch das Jugendamt.
Also ein Beratungsgespräch beim Jugendamt für Männer (!) beantragen.
Wenn die Jugendämter weiterhin einseitig nur Frauen beraten, könnte man daran denken, auch diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Und hier relevante Auszüge aus der Rechtsprechung des EuGHMR:
Auszüge
Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die dem Einzelnen durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind.
Sind die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung erfüllt, ist es Sache des nationalen Gerichts, die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Konsequenzenzu ziehen (vgl. u. a. Urteile vom 22. April 1997, Sutton, C-66/ 95, Slg. 1997, I-2163, Randnr. 35, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/ 01, Slg. 2003, I-10239, Randnrn. 51 und 52).
Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, seine Rechtsvorschriften anzupassen, wenn der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ein Urteil erlassen hat, aus dem sich die Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt?
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/ 02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 38 Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.
40 39 Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).
Wir machen weiter wie bisher, was scheren uns die Menschenrechte unserer Bürger:
“Familienrechtlerin Dethloff sieht nun zwei Modelle, wie die Bundesregierung das Sorgerecht neu regeln könnte.
Die erste wäre, der Mutter wie bisher grundsätzlich das Sorgerecht einzuräumen und nur ihr unumstößliches Vetorecht abzuschaffen. Der Vater könnte das gemeinsame Sorgerecht dann bei Gericht beantragen.”
Anmerkung der Redaktion: nennen wir dieses Modell einmal das Modell “Diskriminierung wird fortgesetzt als sei nichts geschehen. Das deutsche Volk ist viel zu dumm, um das zu merken!”
“Die weitergehende Lösung wäre, Mutter und Vater nach Geburt und Anerkennung der Vaterschaft grundsätzlich das gemeinsameSorgerecht zu geben. Das würde der Regelung für verheiratete Paare entsprechen.
Anmerkung der Redaktion: nennen wir dieses Modell einmal: Modell geltendes Recht. § 1626 BGB gilt auch für nicht verheiratete Väter. Egal was die Bundesregierung nämlich tut oder auch nicht tut, so ist dieses Modell nach Rechtskraft von Zaunegger sowieso geltendes Recht. Sie die Entscheidungen des EuGHRM oben.
Sofort entscheiden will sich die Bundesregierung ohnehin nicht.
Anmerkung der Redaktion: Wer hätte nicht die hier dokumentierte Absicht der Fortsetzung der Diskriminierungspraxis in Deutschland von der Bundesregierung erwartet.
Das Justizministerium verweist auf eine Studie des Deutschen Jugendinstituts, die den Alltag in nichtehelichen Lebensgemeinschaftenmit gemeinsamen Kindern untersucht und Ende 2010 vorliegen soll. Diese Studie soll wohl in die Gesetzgebung einfließen.”
Anmerkung der Redaktion: Schön, dass dem Justizministerium eine Studie des Deutschen Jugendinstituts wichtiger ist als die Erfüllung der eigenen Pflicht, die festgestellte Verletzung der Menschenrechte unverzüglich zu beseitigen.
Es sei nochmal unterstrichen, dass es hier nicht nur um die Rechte der Väter geht, sondern um Rechte der nichtehelichen Kinder. Das Kind wird durch den deutschen Gesetzgeber eines Elternteils beraubt. Die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern bedeutet auch Pflichten. Unter heuchlerisch christlichem Vorwand werden so in Deutschland Menschenrechte mit Füssen getreten.
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Hier “in a nutshell”: (aber erst ab Rechtskraft des Urteils des EuGH, vermutlich ab 03.03.2010):
Bitte auch unbedingt beachten die bereits in dieser Anglegenheit ergangenen späteren Entscheidungen, leider überwiegend unter vollkommener Nichtbeachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
1. Gemeinsame elterliche Sorge - Antrag beim Jugendamt (vgl. Entwurf unter dem Beitrag vom 17.02.2010), Verhandlung mit Mutter auf freiwillige Übertragung, Fristsetzung, notfalls Klage bzw. Wiederaufnahme nach 2.)
2. Antrag auf Aufhebung der bisherigen Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Restitutionsklage) beim Ausgangsgericht nach EuGH-Urteil bei allen Urteilen und Beschlüssen, die irgendwie im Zusammenhang mit § 1626 a Abs. 2 BGB geführt worden sind, § 580 Ziff. 8 ZPO
§ 580 Ziff. 8 ZPO “Die Restitutionsklage findet statt:…
… 8. Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf der Verletzung beruht.”)
(vgl. dazu auch den späteren Beitrag vom 26.02.2010)
3. Antrag auf Wiederaufnahme auch aller strafrechtlichen Verurteilungen, die im Zusammenhang mit § 1626 a BGB jemals erfolgt sind. § 359 Nr. 6 StPO (”Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, …
… 6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf der Verletzung beruht.”)
. Auch z.B. im Rahmen der Verurteilung z.B. wegen Beleidigung und Verleumdung: Bei der Bewertung der Wahrnehmung berechtigter Interessen § 193 StGB muss neu die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland unverheiratete Väter menschenrechtswidrig diskriminiert hatte!
4. Die Bundesrepublik Deutschland müsste bis zu 1.6 Millionen Klagen auf Schadensersatz von diskriminerten Vätern wegen menschenrechtsverachtender Diskriminierung auf den Tisch bekommen.
Wenn jeder diskrimierte Vater auch nur Schadensersatz von 100 Euro einklagt, dann wird das zu einer Rückstellung im Haushalt der Bundesrepublik Deutschland führen müssen, und dann wird die Angelegenheit vieleicht endlich ernst genommen!
Üblicher Schadensersatz wegen Kindesentzug beläuft sich um Euro 26.000, und dies x 1,6 Millionen!
Leider sind Sammelklagen in Deutschland unzulässig (man sieht, warum!), darum muss jeder einzeln Klage einreichen. Die Klagen, die (ab Rechtskraft) aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des EuGH gegen Deutschland eingereicht werden, dürften dem Grunde nach bereits gewonnen sein, denn wir können uns auf die allerhöchste Authorität des Europäischen Gerichtshofs stützen. Das müssen auch die Gericht im Land berücksichtigen und umsetzen.
Der Höhe nach muss dann zusätzlich ein Schaden begründet werden.
Auch wenn der EuGH im konkreten Fall keinen Schaden zugesprochen hatte (das Kind war relativ geborgen), so ist Schadensersatz in anderne Fällen durchaus denkbar und vom System her eigentlich sogar so vorgesehen.
Väter sollten darum sämtliche Schäden, die im Zusammenhang stehen damit, dass Ihnen die elterliche Sorge aberkannt wurde, (bzw. die gemeinsame elterliche Sorge nicht zuerkannt!) geltend gemacht werden, bis hin zum immateriellen Schaden (Schmerzensgeld). Eine Liste ist noch in Vorbereitung.
Hartz IV Empfänger sollten zunächst einmal Klageentwürfe einreichen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
Denkbar wäre auch, dass die Kinder selbst Schadensersatz einklagen, denn letztendlich sind sie es, die geschädigt werden. Hier könnte man an einen Antrag auf Verfahrensbeistand/ Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung dieser Ansprüche stellen. Aufpassen, dass da keine korrupte Person an den Zug gerät, der für die “Gegenseite” arbeitet!
5. Heikle Frage natürlich auch, was mit dem zugesprochenen und teilweise auch abgeurteilten Kindes-Unterhalt geschieht. Auch das wird neu bewertet werden müssen.
Die Amerikaner haben wegen des Grundsatzes und mit dem Slogan
“No Taxation Without Representation”
(Keine Besteuerung ohne Vertretung)
in der Boston Tea Party englische Teesäcke ins Meer geworfen, und einen Krieg gegen England geführt, auf den sie bis heute sehr stolz sind. Letztendlich führte das dann zur Declaration of Independence, der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, der amerikanischen Verfassung und damit auch zur Niederschreibung von denselben oder ähnlichen Menschenrechten, um die es uns letztendlich auch hier geht!Es ging damals darum, dass die Amerikaner Zölle an England bezahlen mussten, und noch nicht einmal eine Vertretung im englischen Parlament hatten und damit Mitwirkungsbefugnisse in ihren eigenen Angelegenheiten.
Gewisse Parallelen zur Situation der Väter, die zwar in Deutschland einen ganz spendabel auf Zahlemann und Söhne machen dürfen, aber die Kinder noch nicht einmal zu sehen bekommen, geschweige denn bei deren Erziehung mitwirken dürfen, werden da schon gesehen.
Welche und wie viele deutsche Säcke allerdings die deutschen Väter erst noch ins Meer werfen sollten und können und müssen, überlegen wir noch!
6. § 52 SGB dürfte ebenfalls menschenrechtswidrig sein. Bei allseitiger Auslegung (und das ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Regel bei menschenrechtsverachtenden Normen) hat natürlich ebenfalls der Mann ein Recht auf Beratung durch das Jugendamt.
Also ein Beratungsgespräch beim Jugendamt für Männer (!) beantragen.
Wenn die Jugendämter weiterhin einseitig nur Frauen beraten, könnte man daran denken, auch diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Und hier relevante Auszüge aus der Rechtsprechung des EuGHMR:
Auszüge
Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die dem Einzelnen durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind.
Sind die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung erfüllt, ist es Sache des nationalen Gerichts, die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Konsequenzenzu ziehen (vgl. u. a. Urteile vom 22. April 1997, Sutton, C-66/ 95, Slg. 1997, I-2163, Randnr. 35, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/ 01, Slg. 2003, I-10239, Randnrn. 51 und 52).
Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, seine Rechtsvorschriften anzupassen, wenn der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ein Urteil erlassen hat, aus dem sich die Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt?
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/ 02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 38 Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.
40 39 Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).
Wir machen weiter wie bisher, was scheren uns die Menschenrechte unserer Bürger:
“Familienrechtlerin Dethloff sieht nun zwei Modelle, wie die Bundesregierung das Sorgerecht neu regeln könnte.
Die erste wäre, der Mutter wie bisher grundsätzlich das Sorgerecht einzuräumen und nur ihr unumstößliches Vetorecht abzuschaffen. Der Vater könnte das gemeinsame Sorgerecht dann bei Gericht beantragen.”
Anmerkung der Redaktion: nennen wir dieses Modell einmal das Modell “Diskriminierung wird fortgesetzt als sei nichts geschehen. Das deutsche Volk ist viel zu dumm, um das zu merken!”
“Die weitergehende Lösung wäre, Mutter und Vater nach Geburt und Anerkennung der Vaterschaft grundsätzlich das gemeinsameSorgerecht zu geben. Das würde der Regelung für verheiratete Paare entsprechen.
Anmerkung der Redaktion: nennen wir dieses Modell einmal: Modell geltendes Recht. § 1626 BGB gilt auch für nicht verheiratete Väter. Egal was die Bundesregierung nämlich tut oder auch nicht tut, so ist dieses Modell nach Rechtskraft von Zaunegger sowieso geltendes Recht. Sie die Entscheidungen des EuGHRM oben.
Sofort entscheiden will sich die Bundesregierung ohnehin nicht.
Anmerkung der Redaktion: Wer hätte nicht die hier dokumentierte Absicht der Fortsetzung der Diskriminierungspraxis in Deutschland von der Bundesregierung erwartet.
Das Justizministerium verweist auf eine Studie des Deutschen Jugendinstituts, die den Alltag in nichtehelichen Lebensgemeinschaftenmit gemeinsamen Kindern untersucht und Ende 2010 vorliegen soll. Diese Studie soll wohl in die Gesetzgebung einfließen.”
Anmerkung der Redaktion: Schön, dass dem Justizministerium eine Studie des Deutschen Jugendinstituts wichtiger ist als die Erfüllung der eigenen Pflicht, die festgestellte Verletzung der Menschenrechte unverzüglich zu beseitigen.
Es sei nochmal unterstrichen, dass es hier nicht nur um die Rechte der Väter geht, sondern um Rechte der nichtehelichen Kinder. Das Kind wird durch den deutschen Gesetzgeber eines Elternteils beraubt. Die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern bedeutet auch Pflichten. Unter heuchlerisch christlichem Vorwand werden so in Deutschland Menschenrechte mit Füssen getreten.
Anif Press Info
Pf. 100348
76484 B.- Baden
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