2012/04/18

Scheinurteile und Scheinbeschlüsse

Scheinverfahren, Scheinurteile und Scheinbeschlüsse

Abgründe der “Rechtsprechung”

Verfall der “Rechtspflege”

Skupelose Beurkundungspraxis

Die nachfolgenden Darstellungen gehen davon aus, dass das Verfahrensrecht  für den Bereich der  “Urteile” – hier die Zivilprozessordnung – ZPO – und das Grundgesetz, hier insbesondere  Artikel 20 und Artikel 101 noch existent wäre, was jedoch offenkundig nicht der Fall ist.
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Scheinverfahren und Scheinurteile können ggf. einen Foltersachverhalt gemäß Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention und/oder ggf. einen Verstoß gegen § 6 (1) Ziffer 2 des Völkerstrafgesetzbuches begründen.
Deshalb ist es notwendig, Ihr “Urteil” einmal etwas näher unter die Lupe zu nehmen.
Bitte beantworten Sie sich folgende Fragen:
  • Hatten Sie einen Gerichtsprozess ?
  • Haben Sie den Prozess verloren ?
  • Hat Ihnen der Prozess gesundheitlich zugesetzt ?
  • Sind Sie durch den / die Prozess/e krank geworden ?
  • Hat Ihnen der Prozess finanziell zugesetzt ?
  • Hat der Prozess Sie finanziell ruiniert ?
Dann sollten Sie einmal feststellen, ob Sie ein Urteil oder ein Scheinurteil oder nur eine Ausfertigung erhalten haben und sich auch nachfolgende Fragen stellen:
  • Wurde Ihnen als Prozesspartei Ihr Urteil zugestellt ?
  • Sind Sie da ganz sicher ?
Dann suchen Sie bitte erst einmal nach den Unterschriften der Richter im Urteil selbst.
Keine Unterschriften gefunden ?
Ja dann, …. dann halten Sie kein Urteil in den Händen, sondern ein sogenanntes Scheinurteil !
Vgl.: BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München
  • Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).
  • Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
Vgl.:  OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02
  • Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht.
Vgl.: LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02
Wussten Sie, dass “Urteile” ohne Unterschrift der Richter Scheinurteile sind und dass diese keinerlei Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit entfalten; also völlig ohne Bedeutung sind ?
Die Pflicht der Gerichte zur Zustellung von Urteilen an die Prozessparteien ist im § 317 (1) der Zivilprozessordnung – ZPO geregelt:
§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.
Die Anforderungen, die an ein Urteil zu stellen sind, ergeben sich § 315 (1) ZPO:
§ 315 Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Sie haben eine sogenannte Ausfertigung erhalten ?
Dann haben Sie kein Urteil, sondern eine Ausfertigung gemäß § 317 (2) ZPO erhalten, wobei dieser Sachverhalt ein Scheinverfahren insb. aus der Sicht der Prozessparteien begründen kann, da es ein “Verfahren” ohne Urteil gegeben hat.
Es wurde den Prozessparteien in diesem Falle nicht nur die richterliche Unterschrift auf einem Urteil, sondern sogar das ganze Urteil zum Verfahren verweigert, da es nicht zugestellt wurde und deshalb ebenfalls als Scheinverfahren bezeichnet werden muss. – Mit dem rechtswidrigen Entzug des Urteils durch unterlassener Zustellung wider § 317 (1) Satz 1 ZPO ist somit ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Unterschrift verlorengegangen.
Eine lapidare Ausrede des Gerichts, das Urteil befände sich doch in der Gerichtsakte bei Gericht, entbindet nicht von der Pflicht des Gerichtes zur Zustellung eines Urteils gem. § 317 (1) Satz 1 ZPO.
Merke:

Urteile müssen von den Gerichten zugestellt werden.

Jedoch …

Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt.

Also, wenn Sie zum Beispiel das Urteil beim Umzug o.ä. verloren haben. Dann können Sie sich auf § 317 (2) ZPO berufen und eine Ausfertigung Ihres Urteils beantragen.
Ein Verfahren wäre im Falle eines Scheinurteils oder im Falle einer Nichtzustellung i.S.d. § 317  (1) Satz 1 ZPO nach wie vor offen, da es nicht durch ein ordentliches Urteil beendet wurde.
Die Beurkundung einer Ausfertigung mit fehlender richterlicher Unterschrift durch Gerichtssiegel und Unterschrift eines Urkundsbeamten eines Gerichtes ist als Beweis für die Übereinstimmung dieser Ausfertigung ohne richterliche Unterschrift mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte anzusehen, da dieses Stück Papier ebenfalls über keine Unterschrift der Richter verfügt. – Die lapidare Ausrede das unterschrieben Urteil befände sich in der Gerichtsakte, liefert somit Beweis für eine Falschbeurkundung des Urkundsbeamten, da er die Übereinstimmung der unterschriftslosen Ausfertigung mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte beurkundet hat.
Dies ist ein extrem menschenrechtswidriges Vorgehen i.S.d. Art. 6 EMRK durch die Urkundsbeamten, da solange ein Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden dürfen.
Der Urkundsbeamte hätte im Falle von Scheinurteilen gem. § 1 (4) i.V.m. § 4 des Beurkundungsgesetzes die Beurkundung grundsätzlich ablehnen müssen, da von ihm die Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Die Urkundsbeamten machen sich gemäß § 271 Mittelbare Falschbeurkundung und/oder gemäß  § 348 Falschbeurkundung im Amt des Strafgesetzbuches ggf. strafbar!

Analoggesetze und Urteile zum gesetzlichen Erfordernis der richterlichen Unterschrift.

Eine weitere Möglichkeit völkerrechtswidrige Scheinurteile herbeizuführen ist, wenn eine sog. “Nichtpartei” ins Rubrum aufgenommen wird. – Die Umstände hierbei können vielfältig sein; es ist sogar schon vorgekommen, dass sogar ein Anwalt die Aufnahme einer Nichtpartei ins Rubrum vor Gericht beantragt hat.
Vgl.: Brandenburgisches Oberlandesgericht Az.: 5 U 118-06
  • Verfahrensfehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung weiter deswegen, weil es sich bei ihr um ein Scheinurteil handelt (Zöller/Gummer/Hessler, § 538 ZPO Rn. 29). Ein solches Scheinurteil liegt dann vor, wenn – wie hier – eine Nichtpartei ins Rubrum aufgenommen worden ist (Zöller/Gummer/Hessler, vor § 511 ZPO Rn. 36).

Zum Thema Scheinbeschlüsse:

Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss
ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern
auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar,
solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht
unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137,
49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198).



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