Das Bundesverfassungsgericht hat am 8.3.2012 – 1_BvR_206_12 – in einer Verfassungsbeschwerdesache eine wichtige Entscheidung getroffen, die in vielen Fällen Auswirkungen haben wird.
Es geht dabei darum, wer Kinder versorgen kann, die aus ihrer Familie wegen Gefährdung des Kindeswohls herausgenommen werden. In vielen Fällen wurde bisher die engere Familie, also nichtehelicher Vater, Großeltern, Geschwister et cetera, nicht berücksichtigt. Mein Eindruck war der, dass die Jugendämter gezielt versuchen, die Kinder, an der Familie vorbei, fremd unterzubringen. Die Gründe dafür kenne ich nicht, ich kann sie nur vermuten: da ist ein Misstrauen gegen die Familie, da ist Faulheit (eine Pflegefamilie ist besser zu kontrollieren), was weiß ich sonst noch für Gründe. Dem hat das Bundesverfassungsgericht mit deutlichen Worten einen Riegel vorgeschoben. Zwei Zitate aus dem Urteil dürften reichen:
“Der ohnehin gravierende Eingriff in das Elternrecht durch die Entziehung des Sorgerechts und Trennung des Kindes von den Eltern hätte hier möglicherweise durch eine Unterbringung des Kindes bei Verwandten, zu denen nicht nur das Kind, sondern auch die Eltern regelmäßig eine engere Bindung als zu fremden Personen haben, abgemildert werden können. Umgangskontakte der Eltern mit dem Kind, die vorliegend grundsätzlich nicht als schädlich angesehen wurden, hätten dadurch möglicherweise erleichtert und gefördert werden können.”
“Insoweit setzen sich die Entscheidungen auch nicht hinreichend mit den Auswirkungen der angeordneten Maßnahmen auf das Kindeswohl auseinander. Insbesondere hätten vor dem Hintergrund, dass die Regelung nur temporäre Geltung besitzt, sämtliche Mittel ausgeschöpft werden müssen, um die möglicherweise traumatischen Erfahrungen einer Fremdunterbringung auch für das Kind abzuschwächen.
Die vorläufige Unterbringung bei einer verwandten Person, zu der das Kind eine vertrauensvolle Beziehung hat, hätte auch aus Kindessicht eine weniger einschneidende Maßnahme bedeuten können.”
Die vorläufige Unterbringung bei einer verwandten Person, zu der das Kind eine vertrauensvolle Beziehung hat, hätte auch aus Kindessicht eine weniger einschneidende Maßnahme bedeuten können.”
Es ist zu hoffen, dass diese Entscheidung sich bald bei den Jugendämtern und den Gerichten herumspricht.
Als nächstes wäre zu wünschen, dass das Bundesverfassungsgericht der Praxis der Jugendämter ein Ende macht, familiäre Kontakte zu unterbinden, wenn die Kinder in eine neue Pflegefamilie kommen. Meines Erachtens gibt es dafür keine stichhaltigen Gründe, im Gegenteil, es dient in hohem Maße dem Kindeswohl, wenn das Kind regelmäßige Kontakte mit Familienmitgliedern hat, die es kennt und denen es vertraut. Diese Entscheidung bietet jedenfalls auch in solchen Fällen Argumentationshilfen. das Gericht hat ausdrücklich auf die Erleichterung von Umgangskontakten hingewiesen.
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