2012/08/20

Jugendamt - Sorgerechtsentzug - Entscheidung Bundesverfassungsgericht



Ergebnis nach "Anregung" des sog. Jugendamtes, das Sorgerecht zu entziehen!

cc) Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 8. Mai 2008 und des Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2008 beruhen auf den Verstößen gegen das Elternrecht der Beschwerde
führer. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts von einer (teilweisen) Sorgerechtsentziehung abgesehen hätten.
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b) Da die angegriffenen Beschlüsse bereits gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen, kann dahinstehen, ob die Entscheidungen darüber hinaus die Beschwerdeführer auch in Art. 2 Abs. 1 GG verletzen.

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c) Es erscheint angezeigt, nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil den Beschwerdeführern damit besser gedient ist. Denn es liegt in ihrem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über die vom Jugendamt angeregte Entziehung ihres Sorgerechts zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>).
 

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