2012/08/05

Probleme mit dem Jugendamt - Akteneinsicht – abgelehnt



Wer Probleme mit dem Jugendamt hat, dem bleibt oftmals nur der Rechtsweg. Damit man diesen beschreiten kann, ist eine lückenlose Akte nötig, die man bei den Gesuchen vor Gericht eingeben kann. Grundsätzlich kann man Akteneinsicht beantragen, die aber in nahezu jedem Fall abgelehnt wird. Nur in Einzelfällen ist es uns bekannt, dass ein Amt für Jugend und Familie Einsicht in die Akten gewährt hat – zum Teil. Nur Einzelakte wurden an die Eltern zur Einsicht gewährt. In einem uns bekannten Fall, der sich in Bayern zutrug, konnte die Mutter mit Erfolg vor Gericht klagen und hat die Klage gegen das fallbetraute JA gewonnen. Die verantwortlichen sogenannten Fachkräfte des fallzuständigen Jugendamtes hatten nachweislich die Akten manipuliert und sogar gegenüber der bayerischen Landesregierung gelogen, um von der Kindsmutter Kosten heranzuziehen. Die Kosten mussten an die Mutter zurückerstattet werden.

Funktion der Aktenführung
Hat man Probleme mit dem Jugendamt ist die Akteneinsicht meist ein fruchtloser Versuch. Man kann Sie zwar beantragen, doch dies wird in steter Regelmäßigkeit abgelehnt. Dort, wo Jugendämter sie gewähren, gibt es so manche Überraschung. Nämlich wie die Akte von den reellen Ereignissen abweicht. Zwar gibt es formelle Reglungen, wie ein Akt zu führen ist, doch können wir nicht bestätigen, dass auch nur ein auffälliges Jugendamt sich daran hält. Überprüfen kann man die Aktenpflege als betroffenes Elternteil in der Regel nicht, da es sich bei Jugendamtsakten fast ausschließlich um eine Geheimakte handelt. Wo besser könnte man in Erfahrung bringen, was die eigentliche Funktion der Aktenführung ist, als im ASD Handbuch. Dort heißt es unter anderem zur Aktenführung:

„Sie ist eine prozess- und ereignisbezogene Dokumentation…“
„Sie dient als Grundlage für die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit… sie ermöglicht damit die Darstellung und Begründung professioneller Fallbearbeitung in dienst- und ggf. strafrechtlicher Hinsicht.“

Vertrauen Sie nicht darauf, dass die Akte des Jugendamts ein Dokument auf Wahrheitsgehalt ist. Denn wie es das ASD Handbuch schon sagt: ereignisbezogen. In bestimmten Situationen ist es sinnvoll, Anliegen, die man an das Jugendamt herantragen möchte, nicht in Form einer mündlichen Unterredung oder durch ein Telefonat mitzuteilen, sondern geben Sie Ihr Anliegen schriftlich und stets per Einschreiben mit Rücksendeschein ein. In wichtigen Fällen können Sie auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen, ein Schriftstück zuzustellen. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr Schreiben in der Jugendamtsakte landen MUSS.

Was Sie als Betroffener tun können
Haben Sie Probleme mit dem Jugendamt, empfehlen wir Ihnen dringend, selbst eine Akte anzulegen. Dokumentieren Sie jedes, noch so kleines Ereignis. Notieren Sie sämtliche Dinge, die sich zutragen und die Sie beobachten. Pflegen Sie akribisch alle relevanten Daten ein. Hinterlegen Sie in regelmäßigen Abständen die von Ihnen angefertigte Akte bei Vertrauenspersonen, um so für den Notfall immer noch einmal eine Zweitschrift zu haben. Viele Eltern zeichnen auch Gespräche auf. Dies ist rechtswidrig, aber nachvollziehbar. Insbesondere solche Dokumentationen sollten Sie dann auf ausländischen Servern deponieren und vertrauenswürdigen Personen zuschicken, damit auch eine Hausdurchsuchung (in vielen bekannten Fällen passiert), den Jugendämtern nichts bringt. Senden Sie eine Petition an das Europäische Parlament. Mit der Petition sollten Sie auf alle Fälle sämtliches Material mitschicken, das die Handlungsweise des Jugendamtes dokumentiert. Auch, nachdem Sie die Annahmebestätigung des Petitionsausschusses erhalten haben, sollten Sie regelmäßig neu hinzugekommene Dokumentationen unter Angabe des Aktenzeichens an das EU-Parlament entsenden. Beantragen Sie bei dem für den Fall zuständigen Jugendamt Akteneinsicht. Erkenntnisse daraus, insofern sie bewilligt wird, sollten Sie auch zum Europaparlament zur Ergänzung der Petition schicken. Ebenso, wenn die Einsicht in die Akte abgelehnt wird, den Ablehnungsbescheid.



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